Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1988, Az.: VI ZR 87/87
Haushaltstätigkeit; Schadensersatz; Schadensrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 87/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 104, 113 - 122
- DB 1988, 2200-2201 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1988, 765-767
- MDR 1988, 664 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1783-1785 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 857 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 490-493 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Haushaltstätigkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Ehegatten den Haushalt zu gleichen Teilen besorgt haben.
2. Zur Berechnung der Schadensrente in einem solchen Fall.
Tatbestand:
Der Kläger hat durch einen Kfz-Unfall, für den die Beklagte als der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einzustehen hat, seine Ehefrau verloren. Sie war in gleicher Weise wie er selbst berufstätig. Der - kinderlose - Haushalt wurde von beiden Eheleuten besorgt. Die 64 m² große Wohnung hat der Kläger beibehalten.
Der Kläger verlangt Schadensersatz für die ihm entgehende Haushaltstätigkeit der Ehefrau in Form einer monatlichen Rente von 720 DM und die Feststellung, daß die Beklagte die von ihm auf die Schadensrente zu zahlende Steuer zu ersetzen habe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die von ihr eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Ihre Revision führte zu einem Teilerfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren nach § 844 Abs. 2 BGB für gerechtfertigt und erwägt hierzu: Es sei davon auszugehen, daß die Arbeit in dem Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau von den beiderseits voll berufstätigen Ehegatten zu gleichen Teilen zu erledigen gewesen sei. Der Arbeitszeitbedarf für den »eigentlichen« Haushalt habe 33,9 Stunden pro Woche betragen. Hiervon seien schätzungsweise gut 3/5 = 21 Stunden auf die Ehefrau und knapp 2/5 = 13 Stunden auf den Kläger entfallen, welcher darüberhinaus für die mehr technischen Arbeiten wie Reparaturen in der Wohnung und Instandhaltung des Pkw zuständig gewesen sei. Nach dem Tode der Ehefrau verbleibe für den »eigentlichen« Haushalt ein Arbeitszeitbedarf von rund 27 Stunden pro Woche. Damit sei dem Kläger wegen eines Defizits von (27 ./. 13 =) 14 Stunden Haushaltstätigkeit Schadensersatz zu leisten. Der von ihm geltend gemachte Betrag von 720 DM monatlich bewege sich im Rahmen der Nettovergütung für eine wöchentliche 14 Stunden tätige Ersatzkraft nach BAT VIII.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.
1. Zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Der Kläger hat gemäß § 844 Abs. 2 BGB Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihm entgehenden Haushaltstätigkeit seiner bei dem Unfall ums Leben gekommenen Ehefrau. Die Ehegatten sind zufolge § 1360 Satz 1 BGB einander verpflichtet, in angemessener Weise zum Familienunterhalt beizutragen. Hierzu gehört, wie sich in den Regelungen des § 1360 Satz 2 und § 1360 a Abs. 1 BGB bestätigt, die Mitarbeit im Haushalt. Soweit eine solche Mitarbeit im Haushalt geschuldet wird, handelt es sich um eine dem anderen Ehegatten gegenüber kraft Gesetzes bestehende Unterhaltspflicht i. S. d. § 844 Abs. 2 BGB. Geht ein Ehegatte des Rechts auf diese Unterhaltsleistung verlustig, weil sein Ehepartner von einem anderen getötet wird, ist ihm daher nach § 844 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu gewähren (Senatsurteil BGHZ 51, 109, 110 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] m. w. Nachw.).
2. Wieweit der ums Leben gekommene Ehegatte dem anderen gegenüber i. S. d. § 844 Abs. 2 BGB»kraft Gesetzes« zur Haushaltshilfe verpflichtet war, beurteilt sich nach § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach überläßt das Gesetz die Regelung der Haushaltsführung und damit auch die Verteilung der Haushaltsarbeiten dem gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten. Kraft Gesetzes geschuldet ist daher die Haushaltstätigkeit grundsätzlich so, wie es dem Einvernehmen der Ehegatten entspricht. Demgemäß hängt der Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 844 Abs. 2 BGB in diesen Fällen davon ab, in welcher Weise die Ehegatten die Haushaltsführung einvernehmlich geregelt hatten und wieweit sie ohne den tödlichen Unfall voraussichtlich auch künftig an dieser Regelung festgehalten hätten. Eine solche Einvernehmensregelung wäre nur insofern - jedenfalls haftungsrechtlich - nicht anzuerkennen, als sie - bei Berücksichtigung des den Ehegatten eingeräumten Gestaltungsspielraums - nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit (s. § 1360 S. 1 BGB) in Einklang gebracht werden kann. War eine - hinnehmbare - Einvernehmensregelung getroffen, ist auch im Rahmen von § 844 Abs. 2 BGB für Erwägungen dazu, was ohne eine solche Absprache rechtlich geboten gewesen wäre, kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81 und vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 366). Es begegnet deshalb rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht schon aus der beiderseitigen vollen Erwerbstätigkeit folgern will, daß die Haushaltstätigkeit gleichmäßig auf die Ehegatten zu verteilen gewesen sei. Dieser Ansatz wirkt sich hier jedoch im Ergebnis nicht aus. Es entspricht der eigenen - von dem Berufungsgericht mit in Bezug genommenen und von der Beklagten ihrerseits zugrundegelegten - Darstellung des Klägers, daß die Haushaltsarbeiten »im großen und ganzen zu gleichen Anteilen« erledigt worden seien. Aus dieser tatsächlichen Handhabung kann auf eine entsprechende Einvernehmensregelung der Ehegatten und darauf geschlossen werden, daß sie auch in Zukunft fortgedauert hätte (BGB-RGRK/Boujong 12. Aufl. § 844 Rdn. 47 a. E. und 48 eingangs). Die Übereinkunft, daß für den Haushalt beide Teile in gleichem Maße verantwortlich seien, schließt im übrigen nicht aus, daß die Ehegatten - worauf hier noch zurückzukommen sein wird - eine gegenständliche Arbeitsteilung vornehmen und innerhalb des Haushalts Zuständigkeitsbereiche bilden (vgl. etwa Palandt/Diederichsen, BGB 47. Aufl. Anm. 2 a unter Verweisung auf 44. Aufl. Anm. 2 a aa).
3. Soweit die Revision aus der gleichgewichtigen Beteiligung der Eheleute an der Haushaltsarbeit herleiten will, daß ein Anspruch des Klägers aus § 844 Abs. 2 BGB entfalle, vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Die Revision begründet ihre Auffassung mit der Erwägung, der dem Kläger entgehende Anspruch auf Mitarbeit der Ehefrau im Haushalt werde im Wege der Vorteilsausgleichung dadurch aufgewogen, daß er von einer gleichen eigenen Verpflichtung gegenüber der Ehefrau frei geworden sei. Diese Betrachtungsweise verkennt, daß nach dem Tode eines der Ehegatten der andere auch dann, wenn hälftige Arbeitsteilung bestand, zwangsläufig mehr Zeit für den Haushalt benötigt als zuvor (so zu Recht Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden 4. Aufl. Fn. 155 zu Rdn. 309). Das hängt damit zusammen, daß ein Teil der im Haushalt anfallenden Arbeiten wie z. B. das Einkaufen, Kochen und Putzen in einem gemeinschaftlichen Haushalt ohne ins Gewicht fallenden zeitlichen Mehraufwand nur einmal anfällt. Damit kommen diese Haushaltstätigkeiten jeweils beiden Ehegatten zugute. Infolgedessen dient auch bei gleichmäßiger Beteiligung beider Ehegatten an der Haushaltsarbeit die Mitarbeit des einen zugleich der Entlastung des anderen Teils. Dieser »Rationalisierungseffekt« beruht auf der Unterhaltsleistung, als die sich im Verhältnis der Ehegatten die Mitarbeit im Haushalt darstellt, und gehört daher seinerseits zu dem Unterhalt, für dessen Entziehung unter den Voraussetzungen des § 844 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu leisten ist. Der Wert dieses unterhaltsrechtlichen Vorteils ist meßbar an dem zeitlichen Mehraufwand, den der hinterbliebene Ehegatte fortan - im Vergleich zu der Zeit, als der Ehepartner noch lebte - für den Haushalt zu erbringen hat oder für den er nunmehr auf eine Hilfskraft zurückgreifen muß. In diesem Umfange wirkt sich mithin auch bei hälftiger Arbeitsteilung der Wegfall der Haushaltsmitarbeit des getöteten Ehegatten für den anderen als Unterhaltsschaden i. S. d. § 844 Abs. 2 BGB aus. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1984 (VI ZR 42/83, VersR 1984, 961, 963) ausgeführt hat, die entgangene Haushaltsführung bleibe, wenn die Haushaltsarbeit von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen geleistet worden sei, im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB»außer Ansatz«, hält er daran nicht fest.
4. Das von dem Ersatzpflichtigen auszugleichende Hausarbeitsdefizit wird gegebenenfalls dadurch verringert - u. U. sogar aufgehoben -, daß der Ersatzberechtigte aus Schadensminderungsgründen (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten sein mag, jedenfalls nach einer gewissen Übergangszeit eine kleinere Wohnung zu beziehen und dadurch den Zeitaufwand für den Haushalt zu verkleinern. Eine solche Fallgestaltung hat das Berufungsgericht indessen unter den hier gegebenen Verhältnissen ohne Rechtsfehler verneint. Wieweit einem Ersatzberechtigten Maßnahmen zur Entlastung des Schädigers zuzumuten sind, ist letztlich eine Frage des tatrichterlichen Ermessens. Daß das Berufungsgericht hier der Meinung war, dem Kläger dürfe aus der Beibehaltung der - mit 64 m² in der Tat nicht übergroßen - Wohnung in schadensersatzrechtlicher Hinsicht kein Nachteil entstehen, läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juli 1973 - VI ZR 140/72 - VersR 1974, 32).
5. Vorliegend hat das Berufungsgericht das Arbeitszeitdefizit, das sich in dem Haushalt des Klägers durch den Ausfall seiner Ehefrau ergibt, mit 14 Stunden zu hoch angesetzt.
a) Das Berufungsgericht hat sich für den Arbeitszeitbedarf in dem Haushalt des Klägers vor und nach dem Tode seiner Ehefrau an den von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, inzw. 3. Aufl. 1987) mitgeteilten und in einer Tabelle (aaO S. 15 Tab. 1) zusammengefaßten Erhebungen orientiert. Daß sich der Tatrichter solcher Erfahrenswerte im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB bedient, hat der Senat schon früher gebilligt (s. Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671; vom 8. Juli 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober 1983 aaO; s. weiter dazu Scheffen/Pardey, Die Rechtsprechung des BGH zum Schadensersatz beim Tod einer Hausfrau und Mutter 2. Aufl. S. 12 ff.). Das kann freilich nur insoweit gelten, als nicht eingewendet wird, daß die Verhältnisse im konkreten Fall anders gelagert seien. Denn derartigen Tabellenansätzen wird regelmäßig ein bestimmtes Haushaltsmodell zugrundeliegen, das sich u. a. auch daran orientiert, wieviel Zeit im Verhältnis zu der Erwerbstätigkeit der Ehegatten für den Haushalt zur Verfügung steht, und von dem sich daher je nach der Lebenseinstellung der Ehegatten Abweichungen ergeben können, etwa wo das Schwergewicht auf der Berufstätigkeit beider Ehegatten liegt. Indessen sind im Streitfall Einwände gegen die generelle Übertragbarkeit der von Schulz-Borck/Hofmann ermittelten Erfahrungswerte auf den Haushalt des Klägers nicht geltend gemacht worden. Die Revision meint lediglich, daß das Berufungsgericht innerhalb des genannten Tabellenwerks den Haushalt des Klägers fälschlich der mittleren statt der einfachen Anspruchsstufe zugeordnet habe, indem es hierfür darauf abgestellt habe, bei dem Kläger und seiner Ehefrau - damals beide Lehramtsanwärter - habe eine Übernahme in den Volksschuldienst bevorgestanden; diese Annahme aber sei angesichts der Examensergebnisse nicht gerechtfertigt, wie sich auch daraus ergebe, daß sich der Kläger inzwischen zum Tischler umschulen lasse. Das vermag indes die Einstufung als Haushalt mittleren Zuschnitts nicht in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat diese Einstufung maßgeblich aus der Größe und Ausstattung der ehelichen Wohnung und dem Lebensstil der Eheleute hergeleitet. Hiernach hebt sich der Haushalt in der Tat von einfachen Verhältnissen deutlich ab. Im übrigen hat der Kläger bei seiner Parteivernehmung vor dem Berufungsgericht klargestellt, daß er ungeachtet der Zusatzausbildung als Tischler weiterhin davon ausgehe, in den Schuldienst aufgenommen zu werden. Aber auch wenn damit nicht zu rechnen wäre und die Zukunft des Klägers im Tischlerberuf läge, bliebe davon die Einordnung des Haushalts als eines solchen mittleren Zuschnitts unberührt (vgl. allgemein Schulz-Borck/Grimmer, Wert und Bewertung der Arbeit von Hausfrauen und Müttern S. 32 f.).
b) Weiter ist auch nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht die Meinung gebildet hat, von den für einen Haushalt des hier in Frage stehenden Zuschnitts anzusetzenden 33,9 Wochenstunden (Schulz-Borck/Hofmann aaO) sei zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers ein Anteil von gut 3/5 = 21 Stunden auf diese und nur ein Anteil von knapp 2/5 = 13 Stunden auf den Kläger selbst entfallen. Insbesondere steht dies nicht in Widerspruch dazu, daß hier der Haushalt von dem Kläger und seiner Ehefrau zu gleichen Anteilen zu besorgen war (s. oben zu 2.). Der von Schulz-Borck/Hofmann erfaßte Arbeitszeitbedarf betrifft, wie sich aus den der entsprechenden Tabelle beigefügten »Unterstellungen zur Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs« (aaO links unten) ergibt, nur die herkömmlicherweise überwiegend von der Frau übernommenen Haushaltstätigkeiten »im engeren Sinne«, wie Kochen, Spülen, Abwaschen und Putzen (s. auch Schulz-Borck/Grimmer aaO S. 18 ff., 29 f., 64 f.). Daneben fallen aber in einem Hausstand weitere Arbeiten wie etwa in Eigenarbeit durchführbare Reparaturen in der Wohnung, Wagenpflege und Schriftverkehr an. Werden diese ebenfalls dem Haushalt und damit auch dem Unterhaltsbereich zuzuordnenden Arbeiten in stärkerem Maße von dem anderen Ehegatten wahrgenommen, ist es mit der Annahme einer hälftigen Arbeitsteilung durchaus vereinbar, dessen Mitarbeitsanteil bei den »klassischen« Haushaltsverrichtungen entsprechend geringer anzusetzen. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger der technischen Arbeiten - Reparaturen, Herrichtung von Möbeln, Pflege des Pkw - angenommen und sie allein erledigt. Im Hinblick hierauf ist es nicht widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß von den für den Haushalt im engeren Sinne benötigten Wochenstunden gut 3/5 auf die Ehefrau und knapp 2/5 auf den Kläger entfallen sind.
c) Das Arbeitszeitdefizit, das in dem Haushalt des Klägers durch den Ausfall seiner Ehefrau entstanden ist, ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf 14, sondern nur auf 12 Stunden wöchentlich zu veranschlagen. Es bemißt sich nach der Differenz zwischen dem Arbeitsaufwand, den der Haushalt nunmehr erfordert, und dem Arbeitsaufwand, den der Kläger schon zu Lebzeiten der Ehefrau - in Arbeitsteilung mit ihr - zu erbringen hatte. Im Bereich der Haushaltstätigkeiten »im engeren Sinne« beträgt der Arbeitszeitbedarf unter den hier gegebenen Verhältnissen (Haushalt mittleren Zuschnitts ohne Kinder) nach Wegfall der Hausfrau, wie das Berufungsgericht wiederum den Erhebungen von Schulz-Borck/Hofmann (aaO S. 15 Tab. 1) entnimmt und die Revision nicht in Zweifel zieht, 27 Stunden wöchentlich. Demgemäß besteht in diesem Bereich in dem Haushalt des Klägers über die von ihm schon zu Lebzeiten seiner Ehefrau zu erbringende Haushaltstätigkeit von 13 Wochenstunden hinaus nunmehr ein weiterer Arbeitszeitbedarf von 14 Stunden. Hierauf darf jedoch, und dies hat das Berufungsgericht übersehen, der Vergleich des Arbeitszeitbedarfs vor und nach dem Tode der Ehefrau des Klägers nicht beschränkt werden. Einzubeziehen ist vielmehr, daß sich ebenso wie bei den Haushaltstätigkeiten »im engeren Sinne« auch bei den von dem Kläger allein erledigten, dem Haushalt »im weiteren Sinne« zuzuordnenden Verrichtungen der Arbeitszeitbedarf verringert hat. Er ist hier für die Zeit bis zum Tode der Ehefrau auf etwa 8 Stunden zu veranschlagen, wie sich daraus ergibt, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Aktivitäten des Klägers seine Mitarbeitspflicht bei den »klassischen« Haushaltstätigkeiten um 8 Stunden geringer als die der Ehefrau angesetzt hat. Reduziert man diese 8 Stunden in demselben Verhältnis wie bei dem Haushalt »im engeren Sinne« (dort von 34 auf 27 Wochenstunden), so ergibt sich ein Wert von rund 6 (genau: 6,352) Stunden. Damit steht einem Gesamtarbeitsaufwand von 34 + 8 = 42 Wochenstunden zu Lebzeiten der Ehefrau ein solcher von 27 + 6 = 33 Wochenstunden nach ihrem Tode gegenüber. Hiernach ergibt sich im Vergleich zu der Arbeitszeit, die der Kläger zu Lebzeiten seiner Ehefrau für den Haushalt aufzuwenden hatte (13 + 8 = 21 Wochenstunden), ein weiterer Arbeitszeitbedarf von 12 Wochenstunden.
6. Für das durch den Ausfall der Ehefrau entstandene Defizit von 12 Stunden Haushaltstätigkeit pro Woche kann der Kläger nach gefestigter Rechtsprechung Schadensersatz in Höhe des Arbeitsentgelts beanspruchen, welches für eine geeignete Ersatzkraft aufgewendet wird oder aufgewendet werden müßte; im ersteren Falle ist Schadensersatz in Höhe des Brutto-, im letzteren Falle in Höhe des Nettoentgelts zu leisten (Senatsurteil BGHZ 86, 372, 375 ff. m. w. Nachw.). Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend die Nettovergütung einer Haushaltshilfe in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der dabei gewählten Tarifgruppe bedarf das Berufungsurteil jedoch der Korrektur. Das Berufungsgericht hat insoweit eine Vergütung nach BAT VIII in Ansatz gebracht, wie dies Schulz-Borck/Hofmann (aaO S. 17 Tab. 3 zu I 2) für Durchschnittshaushalte der mittleren sozialen Schicht ohne Kinder vorschlagen. Eine Schadensberechnung auf der Grundlage von BAT VIII wird jedoch der hier gegebenen Situation nicht gerecht. Anders als beim Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache, für die gemäß § 249 Satz 2 BGB stets der zur Herstellung nach den Bedingungen des Marktes (objektiv) »erforderliche« Geldbetrag verlangt werden kann, bleibt bei der Bemessung des Schadensersatzes wegen entgangener Haushaltstätigkeit nach § 844 Abs. 2 BGB - in dessen Rahmen § 249 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist - die faktische Schadensentwicklung zu berücksichtigen (s. Senatsurteil BGHZ 86, 376 f. [BGH 08.02.1983 - VI ZR 201/81]). Diese läßt jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden eine Orientierung an der Vergütungsgruppe BAT VIII nicht zu. Ihren Vorschlag, bei entgangener Haushaltstätigkeit mindestens BAT VIII zugrundezulegen, begründen Schulz-Borck/Hofmann (aaO S. 8) mit der Erwägung, daß die Ersatzkraft in der Lage sein müsse, einen Haushalt selbständig zu führen und evtl. zusätzlich noch Pflegefunktionen oder Repräsentationspflichten zu übernehmen. Diese Gesichtspunkte können unter Verhältnissen, wie sie hier in Frage stehen, keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen. Da sich die Ehegatten die Führung des Haushalts geteilt haben, bedarf es keiner Ersatzkraft, die - fiktiv - in der Lage sein müßte, den Haushalt selbständig zu führen. Vielmehr wächst in einer solchen Lage die Haushaltsregie unwillkürlich und ohne meßbaren zeitlichen Mehraufwand dem hinterbliebenen Ehegatten allein zu. Er benötigt, wenn er die anfallenden Arbeiten nicht selbst übernimmt, lediglich eine stundenweise Aushilfskraft, die nach seinen Vorgaben - insoweit freilich ohne ständige Beaufsichtigung - tätig wird. Dann aber ist eine Vergütung nach BAT VIII, wie sie im hauswirtschaftlichen Bereich etwa Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Dorfhelferinnen in der Eingangsstufe zusteht (vgl. Schulz-Borck/Grimmer aaO S. 19), zu hoch angesetzt. Der Senat bestimmt deshalb die Höhe der Schadensrente nach Maßgabe des von dem Berufungsgericht auch ansonsten herangezogenen Tabellenwerks von Schulz-Borck/Hofmann auf der Grundlage einer niedrigeren Vergütungsgruppe. Die Situation erscheint insgesamt derjenigen vergleichbar, die bei teilweisem Ausfall der Hausfrau und Einstellung einer Ersatzkraft besteht, die nicht die Leitung des Haushalts zu übernehmen braucht. Für diesen Fall schlagen Schulz-Borck/Hofmann (aaO S. 17 Tab. 3 zu II) für Durchschnittshaushalte ohne Kinder eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach BAT X vor. Damit beträgt die tarifliche Nettovergütung bei einer wöchentlichen Tätigkeit von 12 Stunden 510 DM monatlich (gerundet; genau 509,08 DM, s. aaO 2. Aufl., S. 20 Tab. 5) in der Zeit von dem Unfall bis Ende 1985 und 565 DM monatlich (gerundet; genau: 563,60 DM, s. aaO, 3. Aufl. S. 20 Tab. 5) für die anschließende Zeit.
7. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch wendet, daß die Beklagte dem Kläger die auf die Schadensrente zu zahlende Steuer zu ersetzen habe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 42, 76, 82 und vom 10. April 1979 aaO S. 672). Die Kritik hieran (Schacht VersR 1982, 517, 518) hält der Senat für nicht berechtigt. Ohne die Erstattung der auf die Schadensrente zu entrichtenden Steuer wäre der Ersatzberechtigte nicht schadlos gestellt.