Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1985, Az.: BVerwG 8 C 72.83
Wehrpflicht; Musterungsbescheid; Teilungsmöglichkeit; Tauglichkeit; Zurückstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 72.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 28.04.1983 - AZ: 3196 IV 82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1985, 902-903 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Musterungsbescheide sind der Zerlegung in einen die Tauglichkeit und einen die Zurückstellung regelnden Entscheidungsteil nicht zugänglich.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1985 in Regensburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 29. Oktober 1960 geborene Kläger wurde am 9. Mai 1979 als "wehrdienstfähig" (Signierziffer 2) gemustert und wegen des Besuchs der Berufsaufbauschule bis zum 31. Juli 1979 vom Wehrdienst zurückgestellt. Die von ihm beantragte weitergehende Zurückstellung wegen geltend gemachter Unentbehrlichkeit im elterlichen Metzgereibetrieb wurde im Musterungsbescheid abgelehnt.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1982) Anfechtungsklage erhoben.
Das Verwaltungsgericht München hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Handwerkskammer für Oberbayern vom 23. September 1982 und einer schriftlichen Auskunft des Arbeitsamts Ingolstadt - Dienststelle Neuburg/Donau - vom 14. September 1982 sowie durch Vernehmung des Rechtsreferenten der Handwerkskammer für Oberbayern als Sachverständigen darüber Beweis erhoben, ob der Kläger für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Gewerbebetriebes unentbehrlich sei. Durch Urteil vom 28. April 1983 hat es den Musterungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid der Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb abgelehnt wird, und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Zurückstellungsantrag des Klägers zu entscheiden.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Im Hinblick auf den Gesundheitszustand und das Alter des Vaters des Klägers müsse davon ausgegangen werden, daß dieser nicht in der Lage gewesen sei, im Falle der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers den Gewerbebetrieb so zu leiten, daß dadurch dessen wirtschaftliche Existenz gewährleistet worden sei. Es spreche eine gewisse Lebenserfahrung dafür, daß ein zu 60 v.H. schwerbeschädigter 69 Jahre alter Mann nicht mehr in der Lage sei, den Fortfall der Arbeitsleistung eines 22jährigen aufzufangen. Die in dem Metzgereibetrieb anfallenden Arbeiten, wie Schlachten, Viehankauf und Viehtransport, könnten dem Vater nicht mehr zugemutet werden. Die im Betrieb beschäftigten Angestellten könnten die dem Kläger obliegenden Arbeiten ebenfalls nicht übernehmen. Bei den angestellten Arbeitskräften handele es sich um eine Verkäuferin und eine Auszubildende. Die 57jährige Mutter des Klägers sei nach Auffassung des Gerichts mit den in der Gastwirtschaft anfallenden Tätigkeiten ausgelastet. Zudem sei sie wohl auch weder von ihrer Ausbildung noch von ihren Körperkräften her in der Lage, die von einem Metzger zu verrichtenden Tätigkeiten zu übernehmen.
Der wehrdienstbedingte Ausfall des Klägers habe im vorliegenden Fall auch nicht durch die Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden können. Den Ausführungen des Arbeitsamtes im Schreiben vom 14. September 1982 zufolge dürfte zwar für die Zeit von Mai 1979 bis Mai 1982 ein Metzgermeister vermittelbar gewesen sein. Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch der Betrieb wirtschaftlich nicht in der Lage, ohne ernsthafte Gefährdung seiner Existenz eine derartige Ersatzkraft zu tragen. Nach der Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung beliefen sich die notwendigen monatlichen Aufwendungen für einen Metzgermeister auf mindestens 3.600 DM brutto. Bei einem jährlichen Umsatz von ca. 300.000 DM, der zu einem Gewinn von ungefähr 30.000 DM führe, sei eine zusätzliche Belastung von 43.200 DM an Kosten für eine Ersatzkraft nicht mehr zumutbar. Ferner sei zu berücksichtigen, daß eine Arbeitskraft nur für den wehrdienstbedingten Ausfall von 15 Monaten, die zudem noch den Einsatz liefern solle, den ein mittleres Unternehmen dieser Art erfordere, wohl schwerlich vermittelbar gewesen sei. Angesichts dessen sei das Gericht der Auffassung, daß bei der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers nicht nur ein wirtschaftlicher Rückgang des elterlichen Betriebs eintreten werde, sondern der Betrieb insgesamt in seiner Existenz gefährdet erscheine.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, die sie nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG, stützt und mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache das Verwaltungsgericht begehrt.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und im Wege der Anschlußrevision die Änderung des angefochtenen Urteils und völlige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Revision und Anschlußrevision sind mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Beurteilung bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen (vgl. §§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die von der Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte (zulassungsfreie Verfahrens-)Revision eröffnet nach erfolgter Zulassung der Revision und der daraufhin um die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts ergänzten Revisionsbegründung eine umfassende sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils (vgl. u.a. Urteil vom 1. Juli 1965 - BVerwG III C 105.64 - NJW 1965, 2124).
Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung - teilweise Aufhebung des Musterungsbescheides und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des vom Kläger vor der Musterung gestellten Zurückstellungsantrages - verletzt § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG. Musterungsbescheide sind der Zerlegung in einen die Tauglichkeit und einen die Zurückstellung regelnden Entscheidungsteil nicht zugänglich (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteile vom 17. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 30.69 - BVerwGE 37, 73 <74 f.>[BVerwG 17.12.1970 - VIII C 30/69] = Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 7 S. 2 f., vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 13.79 - BVerwGE 60, 140 <141 f.>[BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79] = Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 12 S. 12 <13 f.> m.weit.Nachw., vom 4. Februar 1981 - BVerwG 8 C 18.80 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13 S. 1 <2>, vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 24.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 9 S. 1 <2>, vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 <5>; vgl. ferner Urteile vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 7 S. 1 <3> und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 CB 121.82 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 5 S. 1 <3>).
Durch die materiell rechtswidrige Teilaufhebung des Musterungsbescheides sind sowohl der Kläger als auch die Beklagte beschwert. Für die Beschwer der Beteiligten genügt nämlich eine bloße "materielle Schlechterstellung". Eine solche Schlechterstellung liegt allein schon "in der zu Rechtszweifeln führenden Wirkung der teilweisen Aufhebung" des Musterungsbescheides, wie der Senat bereits im Urteil vom 1. April 1981 (a.a.O.) für die nur teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheides einer Musterungskammer entschieden hat.
Da der Musterungsbescheid nur insgesamt anfechtbar und aufhebbar ist, hat er sich auch hinsichtlich der Zurückstellungsfrage nicht durch Zeitablauf erledigt (vgl. Urteil vom 21. Mai 1980, a.a.O.). Für die Beurteilung der umfassend angefochtenen Verfügbarkeitsentscheidung, deren unselbständiger Teil die hier umstrittene Zurückstellungs "regelung" ist, kommt es vielmehr auf die Sach- und Rechtslage beim Abschluß des Musterungsverfahrens an (st. Rspr.; vgl. u.a. Urteile vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 - BVerwGE 34, 155 <158 f.>, vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 - BVerwGE 37, 151 <152>[BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70], vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 33.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 142 S. 6 und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - UA. S. 4). Das Verfahren der Musterung des Klägers endete mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1982. Dieser Bescheid ist nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 24. Juni 1982 zur Post aufgegeben worden. Vom Zeitpunkt seines Zugangs aus, also Ende Juni 1982, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verhältnisse, deretwegen der Kläger die Zurückstellung beantragt hat, prognostisch für den Zeitpunkt des für ihn nach der Heranziehungslage nächstmöglichen Einberufungstermins darauf zu prüfen, ob die Einberufung für ihn eine besondere Härte bedeuten würde (vgl. Urteile vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 33.80 - a.a.O. m.weit.Nachw. und vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - UA. S. 4 m.weit.Nachw.). Da nämlich nur der Widerspruch, nicht auch die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid aufschiebende Wirkung hat, darf ein Einberufungsbescheid bereits dann erlassen werden, wenn der gegen den Musterungsbescheid eingelegte Widerspruch beschieden ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24 S. 7 <8 f.>). Welchen Beurteilungszeitpunkt das Verwaltungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Namentlich läßt der in den Entscheidungsgründen enthaltene Satz, "den Ausführungen des Arbeitsamtes Ingolstadt ... zufolge dürfte für die Zeit von Mai 1979 bis Mai 1982 ein Metzgermeister vermittelbar gewesen sein", nicht erkennbar werden, auf welchen Zeitpunkt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ankam. Abgesehen von diesem Mangel des angefochtenen Urteils stellt es ausschlaggebend darauf ab, daß bei einer wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers der elterliche "Betrieb insgesamt in seiner Existenz gefährdet erscheint". Dagegen ist bundesrechtlich einzuwenden, daß unter einer die Zurückstellung rechtfertigenden Existenzgefährdung nicht jedwede im Hinblick auf die Sicherung der Existenz eintretende Ungewißheit, sondern nur die naheliegende und dringende Möglichkeit einer Vernichtung der Existenz des Betriebes zu verstehen ist (Urteil vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 50.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 141 S. 1 <3> mit Hinweis auf das Urteil vom 15. Dezember 1976 - BVerwG VIII C 54.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 113 S. 75 <78 f.>). Diese sich aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG ergebende materiellrechtliche Zurückstellungsvoraussetzung hat das Verwaltungsgericht verkannt, weil es ohne die danach unerläßliche weitere Sachaufklärung für hinreichend gesichert gehalten hat, daß die Einstellung einer Ersatzkraft nicht möglich sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 57.80 - Buchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 8 S. 3 <6 f.>).
Ein weiterer Mangel kommt hinzu. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein als Ersatzkraft erforderlicher Metzgermeister sei zwar (wohl) für die Zeit von Mai 1979 bis Mai 1982 vermittelbar gewesen; die für ihn notwendigen monatlichen Aufwendungen in Höhe von mindestens 3.600 DM brutto seien jedoch bei einem jährlichen Umsatz von ca. 300.000 DM und einem Gewinn von ungefähr 30.000 DM ohne ernsthafte Gefährdung des Betriebes nicht tragbar; überdies sei eine geeignete Arbeitskraft, die zudem noch den erforderlichen "Einsatz" erbringe, für den wehrdienstbedingten Ausfall von 15 Monaten "schwerlich vermittelbar". Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist lediglich die Notwendigkeit einer Ersatzkraft während einer wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers belegt. Eine sich aus tatsächlichen oder (handwerks-)rechtlichen Gründen ergebende Notwendigkeit, vorübergehend anstelle des Klägers einen Metzgermeister einzustellen, ist jedoch nicht hinreichend dargetan. Das Verwaltungsgericht hat nur festgestellt, der zu 60 v.H. schwerbehinderte 69 Jahre alte Vater des Klägers sei nach der "Lebenserfahrung" nicht mehr in der Lage, die Arbeitsleistung des 22jährigen Klägers "aufzufangen"; insbesondere seien ihm die in dem Metzgereibetrieb anfallenden Arbeiten (Schlachten, Viehankauf und Viehtransport) nicht mehr zuzumuten. Nicht dargelegt oder hinreichend erkennbar ist hingegen, warum der Vater des Klägers nicht mit Hilfe eines (tüchtigen) Metzgergesellen für 15 Monate den Betrieb hätte aufrechterhalten können. Namentlich hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, daß der Vater des Klägers außerstande war, den Betrieb zu leiten. Ebensowenig stichhaltig ist ohne weitere tatsächliche Absicherung die Erwägung, der Betrieb könne für die Dauer des Wehrdienstes nicht die Lohnkosten für einen Metzgermeister tragen. In dem vom Verwaltungsgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten vom 23. September 1982 ist der monatliche Bruttoarbeitslohn des Klägers mit 1.800 DM beziffert. Da dieser Betrag während des Wehrdienstes des Klägers für die Entlohnung einer Ersatzkraft hätte aufgewendet werden können, verringert sich die monatliche zusätzliche finanzielle Belastung des Betriebes rechnerisch auf die Hälfte des vom Verwaltungsgericht angesetzten Betrages. Das entzieht seiner Argumentation, "eine zusätzliche jährliche Belastung von DM 43.200 an Kosten für Arbeitskräfte <sei> nicht mehr zumutbar", bereits denkgesetzlich den Boden, wie die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zutreffend geltend macht. Daß schließlich die zusätzliche bloße Vermutung eine rundum geeignete Ersatzkraft sei "schwerlich vermittelbar" gewesen, nicht die insoweit gegebenenfalls erforderliche Feststellung zu ersetzen vermag, liegt auf der Hand. Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl