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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1969, Az.: VI ZR 60/67

Anspruch auf Rückzahlung eines Flugpreises; Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens; Rüge des Verstoßes des Berufungsgerichts gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze; Beförderungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter; Bestimmung eines Luftfrachtführers im Sinne des Warschauer Akommens; Geltungsbereich des Warschauer Abkommens bei Luftbeförderungen; Ersatzansprüche auf Grund eines Flugzeugabsturzes; Anforderungen und Rechtswirkungen eines Flugscheins

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1969
Aktenzeichen
VI ZR 60/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 15.12.1966
LG Düsseldorf - 25.06.1964

Fundstellen

  • DB 1969, 1554 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 919 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Ersatzanspruch einer Witwe, deren getöteter Ehemann das ihr gehörende Gut bewirtschaftete, ein Anspruch wegen entzogener Dienste (§§ 845, 1356 Abs. 2 BGB) oder ein Anspruch wegen entzogenen Unterhalts (§§ 844 Abs. 2, 1360 BGB) ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr, Engels und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.

  2. II.

    Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Flugkosten wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1964 zurückgewiesen.

  3. III.

    Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O. S. International S.A. in Mi. (USA) hergestellten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa, Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer 1960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zum Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im ... 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M. in Bu. (Ca.) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr. L., den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.

2

Am ... 1961 flogen die 76 Teilnehmer von D. mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "Pr. Ai." (Ho./Ca.), der die Fluggesellschaft Paul M. wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt. F. über Sh. (Irland) nach D.-Lo. gebracht worden. Nach einer Zwischenlandung in Sh. übernahm Cpt. T. das Flugzeug und startete am ... gegen 3.00 Uhr früh zum Weiterflug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.

3

Einer der Reiseteilnehmer war der Landwirt Adalbert Graf v. Ha.. Seine Witwe nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

4

Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Sh." zusammen, darunter auch die Klägerin. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. W. in H., wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der Pr. Ai. mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielt, die Klägerin "ex. gratia" rd. 18.000 DM. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Dr. W. knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr. Ai. verzichtete.

5

Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihr auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 und 18 des Warschauer Abkommens [WA]). Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die Pr. Ai. für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. T. wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe.

6

Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangt sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.199,22 DM nebst Zinsen als Ersatz für das bei dem Unglück zerstörte Gepäck ihres Ehemannes sowie Rückerstattung der restlichen Reisekosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rost von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet.

7

Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Auftrage der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der Pr. Ai. bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowendig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt. F. Flugscheine der Pr. Ai. mitgebracht und sie, als er in D. gelandet sei, Dr. L. übergeben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.

8

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. Zwar habe sie es verabsäumt, über die Pr. Ai. Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen.

9

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen. Außerdem hat es ihren Anspruch auf Zahlung von 1.100 DM (Erstattung der Reisekosten) und von 5.119,92 DM (Ersatz für den Gepäckschaden) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit es um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhalts schaden geht, hat es die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden festzustellen.

Entscheidungsgründe

11

1.

Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art. 17 und 18 WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen worden. Ob die Pr. Ai. Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. F. vor dem Abflug in D. Dr. L. habe übergeben lassen, könne, so meint das Berufungsgericht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.

12

Den Anspruch der Klägerin auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 323, 818 BGB. Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der Pr. Ai. auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei. Deshalb hat es auch den Anspruch auf Ersatz des Gepäckschadens nur dem Grunde nach zugesprochen.

13

2.

Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), andererseits die Feststellungsklage teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt.

14

Zur Revision der Beklagten

15

1. Der Feststellungsanspruch

16

A.

Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen. Ihre Bedenken sind unbegründet.

17

1.

Daß die Feststellungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel. Die Klägerin konnte wegen des Unterhalts, der ihr durch den Tod ihres Ehemannes künftig entgangen sein kann, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 314 geht fehl.

18

2.

Allerdings konnte die Feststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß ihr Ehemann ihr künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können. Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Klägerin auf eine Unterhaltsleistung ihres Ehemannes wiesen sein könnte. Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135 [BGH 03.12.1951 - III ZR 119/51]; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.

19

B.

In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zum Teil Erfolg.

20

I.

Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet.

21

1.

Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr. Ai., der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre.

22

a)

Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4. Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlegen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es. u.a.:

"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.

Wir wollen voraussichtlich am ... 1961 von D. ... starten und nach C. fliegen Der Rückflug erfolgt am ... 1961 ab N. Y..

Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 DM. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen. ...

Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma O.A. S. organisiert ..."

23

Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zum Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. August 1961 angenommen, das lautet:

"Betr.: 2. HARVESTORE-Studienreise nach USA

Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name)!

Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt."

24

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts könnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens (§ 278 BGB). Sie habe sich nämlich vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.

25

b)

Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Das läßt sich aber nicht feststellen.

26

Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 135, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen. Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.

27

Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen, meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen.

28

aa)

Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden, Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., Art. 1 WA Anm. 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFDA 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten; dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunternehmen (vgl. Schleich er/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26 a.E.; Bodenschatz a.a.O. 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente.

29

bb)

Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.

30

Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Namen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte abschließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul M. Air Service, Ca. zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei.

31

Auch aus der "agent-clause" in Arte 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft" (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 359 ff). Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the Warsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweickhardt ZLW 1964, 13). Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.

32

cc)

Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden Spediteur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.

33

Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn. 8; Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW 1960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S. 50/51). Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.

34

Die Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei. Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge häufig vorsehen (vgl. Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law, 1954 Nr. 120 Fn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte - Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charter er mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilité Civile en Gas d' Affrétement et de Location d' Aéronef, 1963 S. 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz a.a.O. S, 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, S. 134; Shaweross/Beaumont, On Air Law, 2. Aufl. 1951 Anm. 513 D = 3. Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadenersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl. Sundberg S. 360; Shaweross/Beaumont Nr. 351 = 3. Aufl. S. 480; Drion Nr. 120; Rudolf ZLW 1960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Compagnies Aériennes 1957 S. 101). Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch, im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.

35

dd)

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.

36

Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit Ma." in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer "Ma.-Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Verkaufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen soll dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.

37

Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.

38

ee)

Schließlich lassen auch die übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.

39

2.

Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.

40

a)

Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art. 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art. 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag" zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen. Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen bitten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luftfrachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt("tort") stützt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministerium 1934, Sonderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertrag" überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 S. 28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).

41

Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG). Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-amerikanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) betreffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) naher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die Pr. Ai. als ausführende Luftfrachtführerin haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am ... 1961 ereignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.

42

b)

Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.

43

Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958, 7). Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in National Airlegislations S, 134; Shaweross/Beaumont Nr. 362 Anm. a) und 513 C; Drion Nr. 118 ff; Grönfors S. 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann. Art. 1 WA Anm. 10).

44

Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zumal auch zwei französische Autoren dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Privé International Aérien, 1938, S. 92; Juglart, Traité Elémentaire de Droit Aérien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Précis Elémentaire de Droit Aérien, Brüssel 1953, Nr. 180). Die von dieser Mindermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Arte 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.

45

Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus zustellen. Für die anglo-amerikanische Auffassung konnte allen falls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Seit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer (der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, bei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach, anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 330).

46

c)

Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden. Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pelichet S. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Nr. 180).

47

3.

Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält das Urteil den Angriffen der Revision stand.

48

a)

Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auflegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drion Nr. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153, 160).

49

b)

Die Auffassungen darüber, was als "rémunération" (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka a.a.O. S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und National Airlegislations S. 126; Coquoz S. 89; Lemoine, Travité de Droit Aérien 1947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954, S. 15). Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von den in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art. 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Satzes 2 im Art. 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.

50

Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um "compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aérien 1931, 169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw. S. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freistellen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard a.a.O. S. 15).

51

c)

Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.

52

Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiten. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Dr. L. und eines seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schön von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.

53

Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zum zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "Werbereise" wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsabteilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Beklagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zum Preise von je 70.000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zum Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.

54

Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.

55

Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung. Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht.

56

4.

Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die Pr. Ai. und deren Leute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art. 20 WA). Ihr Schriftsatz vom 18. August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldensvermutung des Art. 20 WA auszuräumen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne. Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.

57

5.

Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. Das trifft nicht zu.

58

a)

Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr. Ai. abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Dr. W. hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte,

59

b)

Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Pr. Ai. (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die Pr. Ai., also deren Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die Pr. Ai. gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.

60

II.

Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23. August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.

61

Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen.

62

a)

Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art. 3 Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Punktion eines Beweispapieres hat (so jetzt, ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten. Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten.

63

Nach Buchst. e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fohlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese a.a.O. S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Court d'appel Paris ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art. 3 Abs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (I b ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des I b-Senats ohne Bedeutung war.

64

Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen: es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zum Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110: "De la façon gu'il veut"; ebenso in Air Legislations S. 157: "any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont, 2. Aufl. Nr. 406 Anm. b = 3. Aufl. 1966 S. 439: "some sort of ticket"; Drion Nr. 251: "a slip of paper"). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart Nr. 293; Schweickhardt a.a.O. S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Nicht aus Stellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947, 34). Bei bloßen Ordnungsverstößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl. Döring, ArchfLR 1935, 10; Goedhuis, Airlegislations S. 157; Drion Nr. 223). Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs Justizministeriums 1934 a.a.O. S. 32; Riese ArchfLR 1934, 47). Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15). Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Coquoz S. 106/107). Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Arte 3 Anm, IV a.E.; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn. 17).

65

b)

Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23. August 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein.

66

Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Drion Nr. 251). Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.

67

Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23. August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das satt "Lieber Amerikafahrer!" (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der DM 1.900". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt, unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.

68

Es mag zwar sein, daß die Beklagte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung" übersandte, damit nicht den in. Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Diese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 WA aufgestellten Regeln zu veranlassen. Daß dadurch die Passagiere usw., ohne Rücksicht darauf begünstigt werden ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen der Papiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein den, objektive Sachverhalt.

69

Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldimann Art. 3 Rdn. 17; vgl. auch Riese, S. 432).

70

III.

Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet. Da jedoch der Versicherer der Pr. Ai. diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.

71

1.

Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Das ist unrichtig. Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 WA).

72

2.

Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Pr. Ai. und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Das Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

73

2. Die Zahlungsansprüche

74

I.

Aus den soeben erörterten Gründen mußte die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, als es den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 5.119,92 DM (Ersatz für den Gepäkschagen) in voller Höhe dem Grunde nach für berechtigt erklärt hat.

75

1.

Wie sich aus der von der Klägerin ihrem Schriftsatz vom 20. Juni 1966 (Bd. II Bl. 644) beigefügten Aufstellung ergibt, verlangt sie 6.469,92 DM für das von ihrem Ehemann mitgenommene "Kabinengepäck" und 1.336,67 DM für das von ihm aufgegebene "Kilo-Gepäck", zusammen 7.806,59 DM Hierauf hat sie vom Versicherer der Pr. Ai. 2.686,67 DM erhalten (Bd. II Bl. 645), offenbar 1.336,67 DM für das Kilo-Gepäck, also vollen Ersatz, und 1.350 DM für das Kabinengepäck, nämlich die in Art. 22 Abs. 3 WA dafür vorgeschriebene Höchstsumme. Die von der Klägerin eingeklagten 5.119,92 DM entfallen somit allein auf das von ihrem Ehemann mitgeführte "Kabinengepäck".

76

Das Berufungsgericht ist offenbar der Ansicht, daß die Beklagte sich deshalb nicht auf die Höchstgrenze des Art. 22 Abs. 3 WA berufen könne, weil sie den Reiseteilnehmern keinen Flugschein ausgestellt habe (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Abgesehen davon, daß dies, wie soeben ausgeführt, nicht der Fall ist, hat daß Berufungsgericht übersehen, daß es auf diese Frage hier schon aus Rechtsgründen nicht ankam. Der Fluggast kann nämlich für den Verlust von "Kabinengepäck" nicht Ersatz nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens verlangen, sondern nur nach dem jeweiligen nationalen Recht, hier also nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Insoweit wird auf das heute verkündete Urteil des erkennenden Senats in der Sache Runge ./. Mannesmann-Landtechnik GmbH (VI ZR 71/67, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen, das die Ansprüche eines anderen Hinterbliebenen betrifft, der ebenfalls Ersatz für bei dem Unglück zerstörtes Handgepäck verlangt.

77

2.

Der unbegrenzte Ersatzanspruch der Klägerin wäre daher nur begründet, wenn sie ihre Behauptung beweisen könnte, daß die Beklagte oder ihre Leute, vor allein die der Pr. Ai., den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 48 LuftVG = Art. 25 WA). Dieser Frage wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung nachzugehen haben.

78

II.

Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Klägerin auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs. 3, 812, 818 Abs. 2 BGB her. Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325, 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteilnehmer an die Pr. Ai. weitergegeben habe und von dieser nicht zurückbekommen könne (§ 818 Abs. 3 BGB).

79

Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben. Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.

80

1.

Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des Luftbeförderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 13 vor Art. 1 WA, S. 254). Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 4 mit § 467 BGB). Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB. Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Komm BGB 11. Aufl. § 638 Anm. 2 a.E.). Nur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die frage auftauchen, ob die regelmäßige 30 jährige Frist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238).

81

Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908, 196 [für einen Eisenbahnunfall]; vgl. Staudinger/Riedel, BGB 11. Aufl. § 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGR-Komm. HGB 2. Aufl. Anm. 14, 22 und Schlegelberger/Geßler, HGB 3. Aufl. Anm. 9, beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl. Schlegelberger/Geßler a.a.O. Anm. 9 und Finger, BVO 3. Aufl. § 23 Anm. 2). Diese Regelung der SVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie Goltermann, EVO 2. Aufl., § 23 Anm. 3 und Finger a.a.O. Anm. 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 der LATA-Beförderungsbedingungen für Passagiere, in Schleicher/Reymann/Abraham a.a.O. S. 431 f). Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.

82

2.

Der Annahme, daß die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangt. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt. Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung als Forderung von Schadensersatz auffaßte.

83

3.

Somit mußte die Revision auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Flugkosten Erfolg haben, Insoweit war das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

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Zur Anschlußrevision der Kläger

85

I.

Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Feststellungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Ersatz des ihr bisher entstandenen Unterhaltsschadens verlangt hat. In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23. April 1964), nach dem es, wen ein Ersatzanspruch durch Feststellungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dargetan ist.

86

1.

Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn, der Richter sie bejaht, und des halb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Leistungsklage in solchem Falle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner "summarischen Prüfung" nicht zu dem Ergebnis kommt, für Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- der eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger nur günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungsprozeß übertragen. Dann tritt der Unterschied zwischen einer Feststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vorneherein nicht um den Betrag geht, und einer Leistungsklage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht hervor. Ergibt bei einer Leistungsklage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben. Anders bei der Feststellungsklage: da es hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Der Richter kann die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen. Im letzteren Fall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzinteresses erfolgen. Vielmehr würde es sich um eine Sachabweisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Feststellungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7 = April 1952 - III ZR 194/51 - LK § 256 ZPO Nr. 7 und vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9 = VersR 1953, 481; anders noch BGHZ 4, 133, 135) [BGH 03.12.1951 - III ZR 119/51]. Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Feststellungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger jetzt den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt.

87

Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Klägerin kein Schaden erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist. Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadenberechnungen der Klägerin eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Klägerin teilweise abgewiesen hat.

88

2.

Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Klägerin insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abweisen wollen. Bei der Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Prozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststellungsbegehren aus dem sachlichen Recht ergaben.

89

Das Berufungsgericht führt nämlich aus, die Klägerin habe bisher keinen Unterhaltsschaden sondern allenfalls einen Dienstleistungsschaden erlitten, der indes von der Ersatzpflicht eines Luftfrachtführers nicht umfaßt werde. Diese Erwägung des Berufungsgerichts fußt darauf, daß das Gut, das der Verunglückte bewirtschaftete, der Klägerin gehört und daß diese demgemäß im wesentlichen geltend gemacht hatte, ihr seien die Dienste entzogen, die ihr Ehemann ihr geleistet habe und die mit monatlich 2.500 DM zu bewerten seien. Die Anschlußrevision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht mit dieser Begründung die möglicherweise sachlich-rechtliche teilweise Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht hätte rechtfertigen können.

90

Richtig ist zwar, daß die Haftung des Luftfrachtführers nicht auch Dienstleistungsschäden im Sinne des § 845 BGB umfaßt. Das Warschauer Abkommen hat in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 die Regelung der Frage, welche Rechte den ersatzberechtigten Angehörigen zustehen, den Gesetzen, der vertragschließenden Staaten überlassen. Insoweit verweist § 1 des Durchführungsgesetzes zum Abkommen vom 15. Dezember 1933 (RGBl I. 1079) auf § 35 LuftVG. flach Absatz 2 dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen nur Ersatz für ihnen entzogenen Unterhalt verlangen, nicht auch Ersatz für entgehende Dienste (vgl. dazu auch § 53 Abs. 2 LuftVG). Inzwischen hat jedoch der erkennende Senat entschieden, daß auch im Bereich der Sondergesetze der Gefährdungshaftung, die einen auf § 845 gestützter Ersatzanspruch nicht gewähren, dann nach der neuen Rechtsauffassung vom Unterhalt (vgl. vor allem den Beschluß des Großen Senats BGHZ 50, 304 = LM § 845 BGB Nr. 15 mit Anm. von Hauß) Ersatz zu leisten ist, wenn der Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkte entgangener Dienste zu beurteilen ist, sondern unter dem der Beeinträchtigung des Unterhalts (BGHZ 51, 109 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67] betr. § 10 Abs. 2 StVG und Urteil von 15. April 1969 - VI ZR 287/67 - betr. § 3 Abs. 2 RHG; vgl. auch Wussow WZ 1969, 96). Was der Senat dort für Gefährdungshaftungen ausgesprochen hat, gilt erst recht für die hier in Rede stehende Haftung aus den §§ 44 ff LuftVG. Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, prüfen müssen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch als Dienstleistungs-Ersatzanspruch (vgl. § 845 BGB) angesehen werden kann oder ob er nicht richtiger auf § 35 Abs. 2 LuftVG (entsprechend § 844 Abs. 2 BGB) zu stützen ist, weil die vom Verunglückten geleisteten "Dienste" in Wirklichkeit der von ihm der Klägerin geschuldete Unterhalt (§ 1360 BGB) gewesen sind (vgl. hierzu Gernhuber FamRZ 1958, 250; Boehmer FamRZ 1960, 178; Eißer FamRZ 1961, 49 ff; Klingsporn 1961 S. 54 ff). Daß die Klägerin Eigentümerin des Gutes ist und daher über erhebliches Vermögen verfügte, würde der Annahme, daß der Verunglückte ihr (Natural-)Unterhalt geleistet hatte, nicht entgegenstehen. Ihr Unterhaltsanspruch hing nicht davon ab ob sie bedürftig war; die Vorschrift des § 1602 BGB ist in § 1360 a Abs. 3 BGB nicht angezogen. Der Verunglückte war daher nach § 1360 BGB verpflichtet, durch seine Arbeit die Klägerin zu unterhalten. Dom ist er offenbar dadurch nachgekommen, daß er ihr Gut bewirtschaftete (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1963 - VI ZK 120/62 - VersR 1963, 733 und vom 19. März 1963 - VI ZR 78/62 - VersR 1963, 635; ähnlich schon Urteil vom 30. Juni 1959 - VI ZR 116/58 - VersR 1959, 854; Palandt/Lauterbach BGB 28. Aufl. § 1360 Anm., 3). Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, daß der Verunglückte deshalb auf dem Gut der Klägerin gearbeitet hat weil er gemäß § 1356 Abs. 2 BGB verpflichtet war, "im Geschäft" seiner Frau "mitzuhelfen". Infolgedessen dürfte es hier auf die umstrittene Frage nicht ankommen, ob der Anspruch der Klägerin dann als Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB) aufzufassen wäre, wenn und insoweit der Verunglückte mehr geleistet hätte, als er zum Unterhalt der Klägerin hätte beitragen müssen (vgl. dazu Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlicher Vorschriften 1967 S. 206/207; Klingsporn a.a.O. S. 55 und Kropholler FamRZ 1969, 247; Hauß a.a.O.; Erman/Drees, BGB 4. Aufl. § 845 Anm. 3).

91

3.

Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Vorfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht Leistungs-, sondern Feststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den "Grund" der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt, die Ersatzpflicht für die bisher erwachsenen und künftigen Schäden festzustellen. Auch sie hat nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte, möglicherweise gar der gesamte bis zum 26. September 1966 aufgelaufene Unterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war, Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nun doch an, mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es sich um den Stichtag des 26. September 1966 handelt. Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag, dessen Fassung es selbst angereist hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte. Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden. Sie konnte sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens überrascht fühlen.

92

II.

Die bisher vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt somit die von ihm ausgesprochene Teil-Abweisung der Feststellungsklage nicht. Insoweit mußte daher das angefochtene Urteil auch auf die Anschlußrevision aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

Engels
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Dunz