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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1953, Az.: VI ZR 320/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1953
Aktenzeichen
VI ZR 320/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 26.11.1952
LG Trier - 05.11.1951

Fundstelle

  • MDR 1954, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Ernst K. in T., F.-Allee Nr. ...

Prozessgegner

1. den Landwirt Johann D. in B. Kreis P.,

2. den Landesproduktenhändler Peter D. in B. Kreis P.,

Amtlicher Leitsatz

Im Falle der Tötung eines Kindes sind bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für den Wegfall seiner etwaigen späteren Unterhaltsleistung an die Eltern die mutmaßliche künftige Bedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit des Kindes sachlich-rechtliche Voraussetzungen des durch die Tötung entstandenen Rechtsverhältnisses. Es ist daran festzuhalten, daß es insoweit keines weiteren Beweises bedarf als einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit (BGHZ 4, 133; BGH Lindenmaier-Möhring § 256 ZPO Nr. 7).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26. November 1952 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 5. November 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 25. März 1938 geborene Sohn Arno des Klägers wurde am 6. Juni 1947 in Trier von einem Lastkraftwagen überfahren, dessen Führer der Erstbeklagte und dessen Halter der Zweitbeklagte war. Er starb an den erlittenen Verletzungen.

2

Der Unfall ereignete sich, nachdem der Erstbeklagte mit dem Lastkraftwagen auf der Fahrt über die Nordallee in Richtung Mosel kurz vor der Strassenkreuzung mit der Bruchhausen- und Lindenstrasse einem nicht ermittelten Lastkraftwagen ausgewichen war, der mit hoher Geschwindigkeit aus der Bruchhausenstrasse in die Nordallee Richtung Porta Nigra eingebogen und hierbei vorübergehend fast bis an den Bordstein an der rechten Seite der Fahrbahn des Erstbeklagten gekommen war. Da sowohl der Erstbeklagte als auch der Fahrer des entgegenkommenden Lastkraftwagens ihre Fahrzeuge scharf nach rechts lenkten, kamen die beiden Wagen ohne Zusammenstoss aneinander vorbei. Der Erstbeklagte geriet jedoch mit den rechten Rädern des von ihm geführten Lastkraftwagens auf den rechten Bürgersteig. Hier überfuhr er mit dem rechten Vorderrad den Sohn des Klägers, der sich beim Radfahren dorthin zurückgezogen hatte. Der Wagen kam unmittelbar danach zum stehen.

3

Der Kläger hat behauptet, der Erstbeklagte habe den Unfall insbesondere dadurch schuldhaft verursacht, daß er während des Ausweichmanövers den Jungen nicht beachtet und es unterlassen habe, den Wagen rechtzeitig anzuhalten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Sein Sohn habe nach seinen besonders guten Leistungen in der Volksschule eine ausreichende Veranlagung für ein Studium und damit für das Erreichen einer Leistungsstufe gezeigt, die ihm ein Einkommen ermöglicht haben würde, bei dem er für seine Eltern im Falle ihrer Bedürftigkeit hätte sorgen können.

4

Der Kläger hat daher um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm und seiner Ehefrau allen Schaden zu ersetzen, der ihnen möglicherweise dadurch entstehen wird, daß ihr Sohn ihnen während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig geworden wäre.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

7

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Soweit sich das Begehren des Klägers auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber seiner Ehefrau richtet, ist seine Klagebefugnis aus § 1380 BGB erloschen. Die Bestimmungen über das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Out der Frau, zu denen jene Vorschrift gehört, sind mit dem in Art 3 GrundG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar und, was auch im Revisionsverfahren beachtet werden muß, nach Art. 117 Abs. 1 GrundG mit Ablauf des 31. März 1953 unanwendbar geworden (BGH Urteil vom 14.7.1953 - V ZR 97/52 - NJW 1953, 1342 = MDR 1953, 605). Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers ihren Mann aber zur weiteren Prozessführung ermächtigt. Eine solche Übertragung der Legitimation zur Ausübung fremden Rechts ist rechtlich möglich (RGZ 133, 234 [241]). Daß der Kläger erst im Revisionsverfahren vorgebracht hat, ermächtigt zu sein, hindert es auch nicht, diese Übertragung der Prozessführungsbefugnis zu berücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn eine Leistung begehrt wird, die dem Erfordernis devisenrechtlicher Genehmigung unterliegt, die Genehmigung der Devisenstelle auch im Revisionsverfahren noch beigebracht werden kann. Bedeutet das Fehlen der Genehmigung auch keinen Prozessmangel, so sind, wie das Reichsgericht ausgesprochen hat (RGZ 150, 330 [334]), insoweit doch dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsrichters mit Bezug auf Mängel in den von Amtswegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen rechtfertigen und im Rahmen dieser Prüfung das Recht der Parteien begründen, die dafür maßgebenden Tatsachen vorzutragen. Das muß in ähnlicher Weise auch für die Ermächtigung des Klägers durch seine Ehefrau gelten. Die Rechtsänderung, die dazu geführt hat, daß der Kläger die gesetzliche Befugnis verloren hat, das Recht seiner Ehefrau in eigenem Namen geltend zu machen, ist erst eingetreten, nachdem der Rechtsstreit in die Revisioninstanz gelangt war. Zu einer Ermächtigung hat vorher kein Anlass bestanden. Es würde dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen, wenn der Kläger den Rechtsstreit, soweit er seine Ehefrau betrifft, nicht sollte fortführen dürfen und zur Herbeiführung einer Sachentscheidung über diese Ansprüche ein neuer Rechtsstreit begonnen werden müsste.

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2.

Das Berufungsgericht hat in Obereinstimmung mit dem Landgericht als erwiesen angesehen, daß der vom Erstbeklagten gelenkte Lastkraftwagen nach der Begegnung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug noch 18-20 m zurückgelegt hat, bevor er zum Stehen gekommen ist. Es hat sich ebenso wie das Landgericht die von dem Beklagten nicht angegriffene Feststellung des Sachverständigen Höfer zu eigen gemacht, daß der Erstbeklagte bei der Geschwindigkeit des Lastkraftwagens in der Lage gewesen wäre, noch vor dem verunglückten Knaben zu halten, wenn er nach der Begegnung mit dem anderen Fahrzeug bei dem Einbiegen nach recht gebremst hätte. Darin, daß er dies verabsäumt hat, haben die Vordergerichte eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erblickt. Das Berufungsgericht hat hiernach die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen der Erstbeklagte nach § 823 BGB § 18 KfzG und der Zweitbeklagte nach § 831 BGB, § 7 KfzG für die Unfallfolgen aufzukommen habe. - Diese Ausführungen lassen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen.

10

3.

Gleichwohl hat das Berufungsgericht der Klage, mit der im Rahmen der hiernach begründeten Haftung die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 KfzG begehrt wird, den Erfolg versagt. Ob der Kläger und seine Ehefrau, so hat es ausgeführt, in Zukunft bedürftig würden und ihr getöteter Sohn ihnen Unterhalt zu leisten fähig gewesen wäre, sei ungewiss. Es sei möglich, daß ihnen Unterhaltsansprüche gemäß § 1601 ff BGB gegen den Sohn entstanden wären. Die bloße Möglichkeit, daß ihnen infolge des Todes des Sohnes durch Verlust solcher Unterhaltsansprüche ein Schaden erwachse, reiche zwar aus, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen, sie genüge aber nicht, die Feststellung selbst zu rechtfertigen. Die mutmaßliche Leistungsfähigkeit des Getöteten und Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten seien Voraussetzungen des materiellen Anspruchs, die des Beweises im Sinne des § 286 ZPO bedürften. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit eintrete, hänge freilich von der Ungewissen zukünftigen Entwicklung ab. Die Beurteilung müsse sich insofern auf eine Wahrscheinlichkeitsrechnung beschränken. Für die Leistungsfähigkeit des getöteten Kindes gelte dies jedoch nur, soweit Umstände außerhalb der Person des Kindes (wirtschaftliche und politische Zeitverhältnisse) zu erwägen seien, nicht aber, soweit die persönlichen Verhältnisse des Kindes (insbesondere Alter, geistige und charakterliche Anlagen) beurteilt werden müssten. Insoweit handle es sich um unveränderliche Faktoren, deren Beurteilung nicht erst einem späteren Rechtsstreit auf Leistung von Schadensersatz überlassen bleiben dürfe, sondern die bereits jetzt als Voraussetzungen des materiellen Anspruchs bewiesen werden müssten. Das Berufungsgericht hat den Beweis, daß der getötete Sohn des Klägers jemals in der Lage gewesen wäre, seine Eltern zu unterhalten, nicht als geführt erachtet. Auch wenn an den Nachweis keine hohen Anforderungen gestellt würden, sei bei einem Kind von 9 Jahren die spätere Entwicklung in geistiger, charakterlicher und körperlicher Hinsicht noch nicht zu übersehen. Besonders gute Leistungen in der Volksschule und gute Anlagen, die u.a. aus diesen Leistungen gefolgert würden, gäben keinen hinreichend sicheren Anhalt dafür, daß das Kind den Plänen der Eltern entsprechend mit Erfolg eine höhere Schule besucht haben würde und nach einem Hochschulstudium in eine sozial höhere Lebensstellung gekommen wäre. Unbestimmt sei insbesondere, von welchem Zeitpunkt ab eine Unterhaltsfähigkeit hätte eintreten können. Es gehe nicht an, die Entscheidung hierüber einem späteren Rechtsstreit über die Leistung von Schadensersatz zu überlassen, da es untragbar sein würde, wenn das später entscheidende Gericht in der Lage wäre, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kindes, sei es auch nur hinsichtlich ihres zeitlichen Beginns, von einem anderen hypothetischen Werdegang des Kindes auszugehen als das jetzt erkennende Gericht. Ohne sichere und konkrete Anhaltspunkte zur Beurteilung des mutmaßlichen Werdegangs lasse sich auch eine Abgrenzung nach unten nicht erreichen; eine unterschiedliche Behandlung von 9, 5 oder 3-jährigen Kindern müsse ohne Rücksicht auf die Umstände des einzelnen Falles als willkürlich erscheinen.

11

4.

Diese Erwägungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.

12

a)

Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu ein Dritten in einem Rechtsverhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 KfzG dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Geötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. War der Getötete nicht bereits zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig, so ist durch die Tötung doch bereits eine bedingte Rechtspflicht des für die Tötung Verantwortlichen zur Leistung von Schadensersatz entstanden, wenn der Getötete zu dem Dritten in einem Rechtsverhältnis gestanden hat, vermöge dessen er ihm kraft Gesetzes unterhaltspflichtig werden konnte. Eine Unterhaltspflicht des getöteten Kindes gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau kam nach §§ 1601 ff BGB in Betracht, wenn die Eltern außerstande waren, sich selbst zu unterhalten und der Sohn fähig war, ihnen ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren. Wird die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch erst ausgelöst, wenn in der Zukunft der Fall eintritt, daß der Sohn, falls er am Leben geblieben wäre, seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, so sind die rechtlichen Beziehungen, die eine so bedingte Unterhaltspflicht zum Gegenstand haben, doch bereits mit dem Tode des Kindes entstanden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß es seinen Eltern hätte unterhaltspflichtig werden können. Mutmaßliche künftige Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und mutmaßliche Leistungsfähigkeit des Kindes sind daher sachlichrechtliche Voraussetzungen des Rechtsverhältnisses, um dessen Feststellung es geht (Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 7.4.1952 in Lindenmaier-Möhring § 256 ZPO Nr. 7 = VersR 1952, 210 = VRS 4, 344).

13

b)

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hierin auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erblickt. Allerdings hatte das Reichsgericht die Frage, ob eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Sohn gegenüber seinen Eltern jemals unterhaltspflichtig geworden wäre, als eine solche gewertet, die das Feststellungsinteresse betreffe und darum verfahrensrechtlicher Art sei (RG WarnRspr 1930 Nr. 160 S. 324). Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war dieser Auffassung in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1951 (BGHZ 4, 133 [135]) noch gefolgt. Ihr kann jedoch nicht beigepflichtet werden; auch der III. Zivilsenat hat sie in seiner Entscheidung vom 7. April 1952 aufgegeben (BGH a.a.O.; OLG Freiburg DRZ 1950, 567 mit zustimmender Anmerkung von Rosenberg; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. 1953 § 256 III 4). Als materiell-rechtliche Voraussetzungen des festzustellenden Rechtsverhältnisses können die mutmaßliche künftige Bedürftigkeit der Eltern und die Leistungsfähigkeit des Sohnes nicht zugleich Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Feststellungsklage sein.

14

Die Zulässigkeit der Klage steht sowohl hinsichtlich des Gegenstandes der begehrten Feststellung als auch des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung außer Zweifel. Wird die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch erst wirksam, wenn Verhältnisse eintreten, unter denen der getötete Sohn seinen Eltern unterhaltspflichtig geworden wäre, so können doch auch derartig bedingte Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGHZ 4, 133 [134] und die dort abgeführten Nachweise). Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, daß die Beklagten eine künftig möglicherweise wirksam werdende Schadenersatzpflicht bestreiten und die Gefahr der nach § 852 BGB, § 14 KfzG eintretenden kurzen Verjährung droht. Zwar hat sich die hinter den Beklagten stehende Ver sicherungsgesellschaft in dem Schreiben vom 29. August 1947 bereit erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten; doch hat sie diese Erklärung im Zusammenhang damit abgegeben, daß sie mit ihren Ermittlungen über den Unfall noch beschäftigt sei und den Tatbestand noch nicht für genügend geklärt halte, um zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Ob sich die Beklagten den Verzicht in einem späteren Rechtsstreit entgegenhalten lassen müssen, ist hiernach zumindest fraglich. Schon die Zweifelhaftigkeit der Frage begründet ein genügendes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung (RG WarnRspr 1930 Nr. 160; BGH Urt vom 7.4.1952 a.a.O.). Bei einem Verkehrsunfall der vorliegenden Art wird auch, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die Klärung des Hergangs und der Schuldfrage mit dem Zeitablauf immer schwieriger. Ist es auch nicht der Zweck einer Feststellungsklage, Beweise zu sichern, so kann doch die Gefahr des Verlustes von Beweismitteln zur Begründung des Feststellungsinteresses mitverwendet werden (RG Gruch 58, 1074 [1076]). Dies gilt umsomehr, als gerade in Verkehrsunfallssachen der unmittelbar nach dem Unfall erfolgenden Beweisaufnahme für eine zuverlässige Sachaufklärung besondere Bedeutung zukommt.

15

c)

Von Rechtsirrtum beeinflußt sind auch die Ausführungen des Berufungsurteils über die Bedeutung der mutmaßlichen Bedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit des Sohnes als materiell-rechtliche Voraussetzungen für das festzustellende Rechtsverhältnis. Wenn das Berufungsgericht zumindest die auf dem Gebiete der geistigen und charakterlichen Veranlagung des getöteten Kindes liegenden Voraussetzungen des materiellen Anspruches für beweisbedürftig gehalten und es als notwendig angesehen hat, daß sich der Zeitpunkt, in dem das Kind zur Leistung von Unterhalt an die Eltern fähig geworden sein würde, schon jetzt bestimmen lasse, ja die Bestimmung selbst in dem Feststellungsurteil für geboten erachtet hat, so hat es die Voraussetzungen für das Entstehen der bedingten Schadensersatzpflicht und die Voraussetzungen für ihr Wirksamwerden nicht hinreichend auseinandergehalten. Der Kläger verlangt nicht die Feststellung, daß die Beklagten bereits jetzt oder von einem bestimmten künftigen Zeitpunkte an Schadensersatz zu leisten haben. Es geht nur um die Feststellung, daß die Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, wenn Verhältnisse eintreten, unter denen der Sohn den Eltern unterhaltspflichtig geworden sein würde. Ob und wann dies der Fall sein wird, ist ungewiß. Feststellungen hierüber zu treffen, kann nur Sache des Prozessgerichts sein, das in einem künftigen Rechtsstreit auf Leistung von Schadensersatz angerufen wird. Die Feststellung der bedingten Verpflichtung der Beklagten in dem gegenwärtigen Rechtsstreit gründet sich allein darauf, daß die Beklagten als für die Unfallfolgen verantwortlich für den Ungewissen Fall des Eintritts jener Bedingung darum schadensersatzpflichtig sind, weil der getötete Sohn den Eltern unterhaltspflichtig werden konnte. Die Feststellung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn diese Annahme bejaht werden kann. Dazu bedarf es keines weiteren Beweises als einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit. Erforderlich ist nur, daß nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (BGHZ 4, 133 [135]; BGH Urt vom 7.4.1952 a.a.O.). Eine bestimmte Altersgrenze, von der an beurteilt werden kann, ob ein Kind die Möglichkeit erlangt haben würde, Unterhalt zu gewähren, lässt sich nicht festsetzen; die Frage nach der mutmaßlichen Leistungsfähigkeit kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles beantwortet werden (BGHZ 4, 133 [137]).

16

Es bedeutet hiernach eine Überspannung der Anforderungen, wenn das Berufungsgericht einen Beweis dafür verlangt, daß der getötete Sohn nach seinen Anlagen von einem bestimmten Zeitpunkte an in die Lage gekommen wäre, seine Eltern zu unterhalten. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob bei Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit, der geistigen und charakterlichen Veranlagung sowie des bisherigen Werdegangs eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß das Kind zu Zeiten einer Bedürftigkeit der Eltern überhaupt leistungsfähig gewesen wäre.

17

5.

Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, daß der Kläger und seine Ehefrau einmal in eine Lage kommen könnten, in der sie außerstande sein würden, sich selbst zu unterhalten, offenbar nicht als eine so entfernte angesehen, daß sie nicht in Betracht zu ziehen wäre. Das begegnet keinen Bedenken. Wenn der Kläger zur Zeit des Todes seines Sohnes auch im besten Mannesalter gestanden hat, so ist mit zunehmenden Jahren doch mit der Möglichkeit des Eintritts gesundheitlicher Beeinträchtigung der. Arbeitsfähigkeit zu rechnen und auch eine vorzeitige Arbeitsunfähigkeit keineswegs ausgeschlossen. Pflegen Angehörige der freien Berufe auch darauf bedacht zu sein, ihre und der Ehefrau Versorgung für Krankheit und Alter durch Rücklagen, Abschluss von geeigneten Versicherungsverträgen oder auf sonstige Weise sicherzustellen, so ist bei der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der Verhältnisse doch keine Gewähr dafür gegeben, daß wirtschaftliche Not immer ferngehalten bleibt. Die Möglichkeit, daß der Kläger und seine Ehefrau bedürftig werden können, ist nicht von der Hand zu weisen.

18

Bei der gegebenen Sachlage lässt sich aber auch die Frage, ob der getötete Sohn den Eltern unterhaltspflichtig werden konnte, nicht verneinen. Wenn der Sohn des Klägers, ein Junge von offenbar normaler Gesundheit ohne charakterliche Abart, bei seinem Tode auch erst 9 Jahre alt war, so hatte er unstreitig in der Volksschule doch gute Leistungen gezeigt. Nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann daher angenommen werden, daß ihn sein Vater, ein Rechtsanwalt, eine höhere Schule hätte besuchen lassen; auch daß der Sohn ein Hochschulstudium ergriffen und mit Erfolg durchgeführt oder eine andere Berufsausbildung genossen haben würde, auf Grund deren er in seiner späteren Lebensstellung befähigt gewesen wäre, seinen Eltern erforderlichenfalls Unterhalt zu gewähren, lag nicht außer dem Bereich naheliegender Möglichkeiten. Selbst ohne eine derartige Ausbildung hätte eine nicht entfernte Möglichkeit der späteren Leistungsfähigkeit des Getöteten bestanden.

19

6.

Ob sich, was das Berufungsgericht von seinem Standpunkte aus offengelassen hat, der Kläger und seine Ehefrau auf ihren mutmaßlichen Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müssen, was sie an Aufwendungen für Erziehung und Ausbildung des Sohnes ersparen, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man eine solche Anrechnung für zulässig hält, würde das Feststellungsbegehren des Klägers nur dann unbegründet sein, wenn bereits jetzt feststünde, daß die ersparten Kosten auf jeden Fall den Betrag erreicht oder überstiegen hätten, den der Sohn als Unterhalt gezahlt haben würde. Eine solche Feststellung zu treffen ist nicht möglich. Erst wenn der Fall eintritt, daß der Kläger oder seine Ehefrau bedürftig werden, wird die Frage der Vorteilsausgleichung zu untersuchen sein (BGHZ 4, 133 [137/138]; BGH Urt vom 7.4.1952 a.a.O.).

20

Das Feststellungsbegehren der Kläger ist hiernach gerechtfertigt, so daß die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden muss.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Hauß