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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1967, Az.: VI ZR 216/65

Zustandekommen eines Beförderungsvertrags betreffend die Fahrt mit einem Freiballon; Zulässigkeit einer Überbürdung des Flugrisikos im Weg des Haftungsverzichts; Selbstkostenerstattung als Entgelt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1967
Aktenzeichen
VI ZR 216/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.06.1965
LG Düsseldorf

Fundstelle

  • MDR 1968, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Beförderungsvertrag zwischen einem Luftsportverein und dem an einer Freiballonfahrt teilnehmenden Fluggast.

  2. b)

    Gegen Entgelt im Sinne von § 49 LuftVG wird auch befördert, wer dem Luftfrachtführer nur dessen Selbstkosten ganz oder teilweise erstattet.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Erstbeklagte ist Eigentümer und Halter des Freiballons "N.". Mit ihm wurde am 28. Oktober 1961 von D. aus eine Fahrt unter der Führung des Zweitbeklagten unternommen. Der Kläger nahm daran als Gast teil. Er zahlte hierfür 150 DM und unterschrieb vor dem Start folgende Erklärung:

"D. A.-Club e.V. Abteilung Freiballon

Der Unterzeichnete verzichtet für sich und seine Rechtsnachfolger hiermit auf jeden, aus der Teilnahme an der am 28. Oktober 1961 stattfindenden Fahrt des Freiballons N.-D. herrührenden, wie immer gearteten Anspruch auf Schadensersatz, gleichviel, auf welchem Rechtsgrunde solche Ansprüche beruhen, gegenüber dem Club, seinen Organen, dem Freiballonführer Herrn Hermann Sch.. Zugleich verpflichtet sich der Unterzeichnete, die Satzungen und Fahrtbestimmungen des veranstaltenden Clubs und die Fahrt Ordnung der Freiballonkommission des De. A.-Clubs als verbindlich anzuerkennen und bei den Start Vorbereitungen, sowie nach Besteigen des Korbes bis zur Beendigung der Fahrt den Anordnungen der Cluborgane und des Führers des Ballons unbedingt Folge zu leisten. Bei Ablieferung des Ballongerätes bei der Versandstation der Eisenbahn gilt die Fahrt als beendet.

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit, daß er mit Art und Höhe der bestehenden Flugversicherung einverstanden ist. Im gegebenen Falle werden keinerlei Ansprüche, die über die bestehende Flugversicherung hinausgehen, gegenüber dem De. A.-Club und seinen angeschlossenen Verbänden, Gruppen und Mitgliedern erhoben.

Es wird als bekannt bestätigt, daß sich jeder Fahrtteilnehmer höher versichern lassen kann."

2

Bei der Landung des Ballons erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen.

3

Der Kläger hat dies auf ein schuldhaft unsachgemäßes Verhalten des zweitbeklagten Ballonführers zurückgeführt und beide Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Erstbeklagte, so hat der Kläger ausgeführt, hafte aus einem mit ihm abgeschlossenen, entgeltlichen Beförderungsvertrag. Die Verzichtserklärung sei nichtig und zudem wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Ein weiterer Haftungsgrund ergebe sich daraus, daß der Erstbeklagte entgegen dem Wortlaut der obigen Erklärung keine persönliche Flugversicherung abgeschlossen habe, obwohl deren Kosten nach der ausdrücklichen Zusicherung des Zweitbeklagten im Preis des Fluges eingeschlossen sein sollten. Wenn er, der Kläger, zutreffend unterrichtet worden wäre, hätte er eine seinen jetzigen Schaden deckende Versicherung genommen. Der Kläger hat als Teilbetrag seines Gesamtschadens 6.100 DM nebst Zinsen gefordert.

4

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Der Zweitbeklagte hat bestritten, daß ihm bei dem Landemanöver Fehler unterlaufen seien. Der Erstbeklagte hat in Abrede gestellt, mit dem Kläger einen Beförderungsvertrag geschlossen zu haben. Bei dem Flug, so hat er dargelegt, habe es sich um eine Sportveranstaltung gehandelt, für die er lediglich das Sporgerät (den Ballon) einem Mitglied zur Verfügung gestellt habe. Auch habe es sich bei der Zahlung des Klägers nicht um ein Entgelt, sondern nur um einen Beitrag zu den Selbstkosten von insgesamt 851,10 DM gehandelt, die zum größten Teil aus öffentlichen Zuschüssen, Spenden und Beiträgen gedeckt worden seien. Der Zweitbeklagte habe dem Kläger bei der Vereinbarung des Fluges gesagt, eine Insassenversicherung bestehe nicht, könne aber von ihm selbst genommen werden. Der mit den nötigen Vordrucken versehene Starthelfer W. habe dem Kläger auch ein entsprechendes Angebot gemacht, das dieser jedoch abgelehnt habe. Durch die Verzichtserklärung könne der Kläger schon deshalb nicht über den fehlenden Versicherungsschutz getäuscht worden sein, weil er sie unstreitig vor der Unterzeichnung nicht gelesen habe.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt. Der Erstbeklagte hat hiergegen Berufung, der Kläger Anschlußberufung unter Erhöhung seines Anspruch auf 15.100 DM nebst Zinsen eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten insgesamt abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten verneint. Es hat ausgeführt, der Erstbeklagte habe lediglich seinem Mitglied, dem Zweitbeklagten, den Ballon zur Durchführung eines Sportfluges zur Verfügung gestellt und ihm dabei allenfalls gestattet, Gäste mitzunehmen. Durch die hierauf gerichteten Verhandlungen des Klägers mit dem Zweitbeklagten sei der Erstbeklagte nicht zu einer Beförderung des Klägers verpflichtet worden. Daran ändere es nichts, daß der Erstbeklagte der Veranstalter des Fluges gewesen sein möge und von allen den Ballon benutzenden Personen einen Haftungsverzicht gefordert habe; denn sicherlich habe der Erstbeklagte dem Kläger nicht mehr Rechte einräumen wollen als seinen Mitgliedern. Er habe den Zweitbeklagten auch nicht im Sinne von § 831 BGB zu einer Verrichtung bestellt. Die Haftung des Halters nach § 33 LuftVG komme nicht in Betracht, weil sie nur gegenüber nicht in dem Luftfahrzeug beförderten Personen bestehe. Die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens seien nach § 51 LuftVG nur auf internationale Flüge anzuwenden. Nach alledem komme es nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger wirksam auf Ersatzansprüche verzichtet habe. Der Erstbeklagte sei auch nicht zum Abschluß einer Fluggastversicherung zugunsten des Klägers verpflichtet gewesen. Für die Befugnis des Zweitbeklagten, eine solche Verbindlichkeit des Clubs zu begründen, fehle jeder Anhaltspunkt. Eine gesetzliche Versicherungspflicht bestehe nach § 50 LuftVG nur für Luftfahrtunternehmen, denen der Erstbeklagte nicht zuzurechnen sei. Die Verzichtserklärung habe ausschließlich den Erstbeklagten von jeder Haftung entlasten, nicht aber Rechte der Unterzeichner begründen sollen. Aus der Unklarheit, die vielleicht in der Erwähnung einer "bestehenden" Flugversicherung liege, könne der Kläger nichts herleiten, weil er den Vordruck nach seiner eigenen Darstellung ungelesen unterschrieben habe.

7

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

1.

Nach dem unstreitigen Tatbestand hat der Kläger als Gast an dem Flug teilgenommen und hierfür 150 DM gezahlt. Das schließt sowohl ein bloßes Gefälligkeitsverhaltnis als auch die Annahme aus, die vier Flugteilnehmer könnten sich gesellschaftlich zu einer sportlichen Unternehmung zusammengeschlossen und zur anteiligen Tragung der Unkosten verpflichtet haben. Den für die Ausübung des Flugsports nicht vorgebildeten und zugelassenen Gästen konnte und sollte lediglich das Erlebnis eines Fluges im Freiballon vermittelt werden, mochten sie hierbei auch gewisse Handreichungen zu leisten haben. Um sich dieses Erlebnis zu verschaffen, verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung des vereinbarten Betrages. Es handelte sich um einen Austausch von Leistung und Gegenleistung; das eine wäre nicht ohne das andere gewährt worden. Der Kläger hat hiernach den Anspruch auf Mitnahme im Ballon (= Beförderung) auf Grund eines gegenseitigen, entgeltlichen Vertrages erworben.

9

Alsdann bleibt nur die Frage, ob der erstbeklagte Club oder der zweitbeklagte Ballonführer sein Vertragspartner war. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgesprochen, der Erstbeklagte scheide nach seiner unwidersprochenen Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse aus. Über die Haftung des Zweitbeklagten war freilich nicht zu befinden. Gleichwohl hätte die genannte Alternative bedacht und geprüft werden müssen, weil sich erst in ihrem Licht die wahre Bedeutung der objektiven Tatsachen erkennen ließ, aus denen auf den Bindungswillen des einen oder des anderen Beteiligten zu schließen war.

10

Sieht eine flugsportliche Veranstaltung die Mitnahme von Fluggästen vor, so lassen sich die Rechtabeziehungen durchaus auf beide in Rede stehenden Arten gestalten. Der Verein kann seinem Mitglied ein Luftfahrzeug gegen eine feste Gebühr oder auch kostenlos zur Benutzung überlassen und es ihm freistellen, ob und unter welchen Bedingungen er darin einen Gast befördern will. Dann sind, sofern ein Beförderungsvertrag geschlossen wird, das Vereinsmitglied und der Gast dessen Partner. Ebenso kann der Verein aber auch mit der Organisation des Fluges zugleich die Zulassung von Gästen in seiner Hand behalten und die Voraussetzungen hierfür selbst bestimmen. Dann schließt der Verein den Vertrag mit dem Gast. Ob die eine oder die andere Lösung gewählt worden ist, muß aus der Gesamtheit der Umstände, insbesondere aber daraus erschlossen werden, bei wem das wirtschaftliche Interesse an der Gegenleistung des Gastes lag.

11

Vorliegend hatten der Zweitbeklagte und sein Co-Pilot, was das Berufungsgericht unbeachtet gelassen hat, für die Benutzung des Ballons nach der eigenen Darstellung des Erstbeklagten nur je 25 DM zu entrichten, während jeder der beiden Gäste 150 DM zu zahlen hatte, und zwar an den Club. Es war also nicht so, daß den beiden ausübenden Vereinsmitgliedern gestattet worden wäre, ihre Flugunkosten durch die Mitnahme zahlender Gäste ganz oder teilweise wieder hereinzuholen. Vielmehr hatte sich der Erstbeklagte vorbehalten, selbst auf diese Weise eine Teildeckung der auf ihm lasten bleibenden Kosten zu gewinnen. Gewiß mag auch der Zweitbeklagte gewünscht haben, daß dies gelang. Das ändert aber nichts daran, daß das wirtschaftliche Interesse an der Erlangung des festgesetzten Flugpreises allein bei dem Erstbeklagten lag, der ihn denn auch vereinnahmt hat.

12

Wird von diesem entscheidenden Umstand ausgegangen, so hat die den Fluggästen abverlangte Erklärung nicht nur die Bedeutung einer "prophylaktischen Maßnahme", wie die Revisionserwiderung meint. Sie ist vielmehr als der schriftlich niedergelegte Teil einer umfassenderen Vereinbarung zu verstehen. Das ergibt sich schon aus ihr selbst. Sie setzte voraus, daß den Gästen die Teilnahme an dem Flug eingeräumt worden war. Der Erstbeklagte trat ihnen als der "veranstaltende Club" der am 28. Oktober 1961 stattfindenden Fahrt gegenüber und unterwarf sie seinen Satzungen und Fahrtbestimmungen. Wenn hinzugenommen wird, daß auch der geforderte Fahrpreis an den Erstbeklagten zu entrichten war, so ergibt sich, daß der Club - und nicht der Pilot - als Vertragspartner der Fluggäste aufgetreten ist.

13

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erst- und dem Zweitbeklagten waren anderer Art. Der Verein, der diesem ideellen Zweck dient, ermöglichte seinem Mitglied die Ausübung des Luftsports in einem vereinseigenen Luftfahrzeug. Die Rechte und Pflichten, des Zweitbeklagten gegenüber dem Club lassen sich mit denen der Fluggäste nicht auf eine Stufe stellen. Die von allen vier Flugteilnehmern unterzeichnete Erklärung stellte nur hinsichtlich des geforderten Haftungsverzichts und der zu beachtenden Flugordnung eine Übereinstimmung her; im Übrigen, verblieb es für jeden Partner bei den außerhalb der Urkunde liegenden Vereinbarungen. Deshalb geht die Annahme des Berufungsgerichts fehl, der Erstbeklagte habe sich gleichmäßig allen Teilnehmern gegenüber auf die Rolle eines Eigentümers und Halters beschränkt, der sein Luftfahrzeug für einen bestimmten Flug zur Verfügung stellt, mit dem er weiter nichts zu tun haben will. Wie immer sein Verhältnis zum Zweitbeklagten zu beurteilen sein mag, den Fluggästen und damit dem Kläger gegenüber hat sich der Erstbeklagte vertraglich zur Beförderung in dem Ballon gegen Zahlung von 150 DM verpflichtet.

14

2.

Der Erstbeklagte war damit Luftfrachtführer, dessen Haftung aus dem Beförderungsvertrag sich nach § 44 f. LuftVG bestimmt. Diese Regelung ersetzt nach § 48 Abs. 1 LuftVG alle anderen Anspruchsgrundlagen, sofern es sich nicht um einen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführten Schaden handelt. § 49 LuftVG untersagt bestimmten Luftfrachtführern, die Haftung nach §§ 44 bis 48 im voraus durch Vereinbarung auszuschließen oder zu beschränken; eine solche Vereinbarung wäre nichtig, während der Beförderungsvertrag im übrigen Bestand behielte. Für den Erstbeklagten, der weder ein Luftfahrtunternehmen ist noch Fluggäste im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe befördert, hängt das Eingreifen der Bestimmung allein davon ab, ob er den Kläger gegen Entgelt in dem Ballon befördert hat.

15

Die Revisionserwiderung möchte dies mit der Begründung verneinen, die bloße Erstattung der Selbstkosten oder gar - wie vorliegend - nur eines Teiles hiervon stelle kein Entgelt im Sinne von § 49 Abs. 1 LuftVG dar. Die gleiche Ansicht wird u.a. von Schleicher-Reymann-Abraham, Recht der Luftfahrt II, 3. Aufl., § 49 LuftVG Anm. 3 vertreten.

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Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Unter Entgelt ist allgemein die für eine Leistung vertraglich geschuldete Gegenleistung zu verstehen. Auf das wertmäßige Verhältnis beider kommt es nicht an. Entscheidend ist allein der Wille der Parteien, der den gegen die Leistung auszutauschenden Gegenstand festgesetzt und damit zum Entgelt bestimmt hat. Den Gegensatz bildet eine Leistung, für die nichts geschuldet, die "unentgeltlich" erbracht wird. Es besteht kein Grund, von diesem allgemeinen Begriff des Entgelts bei der Auslegung von § 49 LuftVG abzugehen (ebenso Schwenk, Zeitschrift für Luftrecht und Weltraumrechtsfragen 1963, 153 f).

17

Schleicher-Reymann-Abraham begründen a.a.O. ihre abweichende Meinung damit, daß unter Beförderung "gegen Entgelt" in § 49 Abs. 1 LuftVG dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 Abs. 1 des Warschauer Abkommens. In dieser Vorschrift sei nach überwiegender Ansicht mit "Entgelt" eine über die Selbstkosten hinausgehende Vergütung gemeint. Das wird anschließend dahin eingeschränkt, es komme nicht auf die tatsächliche, sondern auf die beabsichtigte Erzielung von Gewinn an. Ausnahmsweise könne auch ein bloßer Ersatz der Selbstkosten oder eines Teiles hiervon als Entgelt angesehen werden, etwa wenn das Luftfahrzeug ohnehin leer fliegen würde. Es liegt nahe, diesem letzten Gedanken auch im vorliegenden Fall Raum zu geben. Denn ersichtlich diente die Mitnahme zahlender Gäste der Teilfinanzierung eines aus anderen, nämlich sportlichen Gründen ohnehin stattfindenden Fluges. Doch braucht dies nicht abschließend beurteilt zu werden. Das Warschauer Abkommen umreißt in Art. 1 seinen Geltungsbereichs Von dieser Zielsetzung her mag es gerechtfertigt sein, nur die Beförderungen als entgeltlich und damit als von dem Abkommen erfaßt anzusehen, denen ein Gewinnstreben des Beförderers zugrunde liegt. Daraus läßt sich nicht folgern, daß die in einem besonderen Zusammenhang vielleicht angebrachte Einschränkung des allgemeinen Entgeltbegriffs nun durchgängig bei allen Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes Platz greifen müßte.

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Eine solche gesetzgeberische Absicht geht entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung nicht aus § 20 Abs. 2 LuftVG hervor. Die Bestimmung unterwirft zunächst die gewerbsmäßige Luftfahrt der Genehmigungspflicht. Anschließend erstreckt sie die Pflicht im Grundsatz auf die Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn als Entgelt nur die Selbstkosten des Flugs vereinbart sind. Gewiß zeigt die Gegenüberstellung, daß die Vorschrift beim gewerblichen Verkehr von Vergütungen ausgeht, die auf Gewinn gerichtet sind. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß sie allein eine solche Gegenleistung als "Entgelt" auffasse. Diese Bezeichnung ist vielmehr auch hier entsprechend der allgemeinen Bedeutung der Oberbegriff, unter den sowohl die gewinnbringende Vergütung als auch die bloße Erstattung der Selbstkosten fallen. Denn die letzte kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung gleichermaßen "als Entgelt" vereinbart werden.

19

Auch zum Verständnis von § 49 Abs. 1 LuftVG ist es nicht geboten, den allgemeinen Begriff des Entgelts auf Vergütungen einzuengen, mit denen Gewinn erstrebt wird. Die Vorschrift untersagt Luftfrachtführern, die ein Luftfahrtunternehmen betreiben, die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses schlechthin, also unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag eine Gegenleistung vorsieht, Die sonstigen Luftfrachtführer werden gleichgestellt, wenn sie jemanden gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug befördern. Im letzten Fall kommt es auf eine Gegenleistung wiederum nicht an; schon das bezeichnete, nur unmittelbare wirtschaftliche Interesse an der Beförderung des Fluggastes reicht aus, um einen Haftungsverzicht hinfällig zu machen. (So liegt es etwa bei der kostenlosen Beförderung von Betriebsangehörigen oder Geschäftsfreunden im firmeneigenen Flugzeug.) Diese Strenge der Vorschrift zwingt zu der mit dem Wortlaut übereinstimmenden Auslegung, daß alle sonstigen Beförderungen hierunter fallen, sofern nur irgendeine Gegenleistung vertraglich vereinbart wird. Denn schon dadurch reiht sich ein solcher Luftfrachtführer in den Kreis der am Fluggast irgendwie wirtschaftlich Interessierten ein, die diesem eben wegen ihres Interesses unabdingbar nach §§ 44 bis 48 LuftVG haften. Die Erzielung von Gewinn wird in keinem Falle vorausgesetzt. Es soll nur umgekehrt Raum für einen Haftungsverzicht dort gelassen werden, wo der Flug weder allgemein im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Nutzung eines Luftfahrzeugs steht, noch im Einzelfall gegen Geld oder geldwerte Vorteile gewährt wird. Auf das wertmäßige Verhältnis dieses Vorteils zur Beförderung kommt es nicht an; nur reine Unentgeltlichkeit befreit vom Verbot des Haftungsausschlusses.

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Deshalb kann vorliegend auch nicht danach unterschieden werden, ob der Kläger die auf ihn entfallenden Selbstkosten ganz oder nur zum Teil erstattet hat. Ein Entgelt im Sinne von § 49 Abs. 1 LuftVG hat er in jedem Falle entrichtete Dieses Ergebnis ist entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung nicht unangemessen. Bei einem kostenlosen Flug in einem nicht der wirtschaftlichen Nutzung dienenden Luftfahrzeug kann der Gast nichts dagegen einwenden, daß ihm das Flugrisiko im Wege des Haftungsverzichts überbürdet wird. Anders ist es jedoch, sobald er für den Flug zahlen muß. Bei entgeltlicher Mitnahme hat er Anspruch auf ordnungsmäßige Beförderung und im Verletzungsfall nach der unabdingbaren Gesetzesvorschrift auf Schadensersatz. Es ist dann Sache des Luftfrachtführers, das verlangte Entgelt zumindest so zu bemessen, daß er das bei ihm verbleibende Flugrisiko unter Versicherung bringen kann. So ist der Erstbeklagte nach seiner Darstellung auch vordem verfahrene Wenn er nun dazu übergegangen ist, das verlangte Entgelt ganz auf die Finanzierung seiner sonstigen Unkosten zu verwenden und die Verschaffung von Versicherungsschutz dem Fluggast zu überlassen, so hat er damit die Rechtslage verkannt. Aus der im vorliegenden Schadensfall daraus entstandenen Lage kann er sich nicht mit der Darlegung befreien, das für den Flug verlangte Entgelt habe keinen Gewinn eingeschlossen und nicht einmal die auf den Kopf des Fluggastes entfallenden Selbstkosten voll gedeckt.

21

3.

War nach alledem der von Kläger unterzeichnete Haftungsverzicht nichtig, so kommt es nunmehr darauf an, ob der Erstbeklagte den erbotenen Entlastungsbeweis nach § 45 LuftVG zu führen vermag. Hätte der Erstbeklagte zugunsten des Klägers eine Unfallversicherung abgeschlossen, so erhielte der Kläger die Versicherungsleistungen freilich unabhängig von der Verschuldensfrage, wenn auch in jedem Fall unter Anrechnung auf seinen Schadenersatzanspruch. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Erstbeklagte weder gesetzlich noch durch Vertrag verpflichtet war, eine solche Versicherung zu nehmen. Auch die Erwägung, der Kläger könne durch eine ungelesene Erklärung nicht über das Bestehen von Versicherungsschutz getäuscht worden sein, läßt sich rechtlich nicht beanstanden.

22

4.

Auf die Revision des Klägers war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Diesem ist auch die vom Sachausgang abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner