Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1970, Az.: BVerwG III C 157.68
Feststellung eines Schadens wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern; Erteilung eines Vertriebenenausweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 157.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 08.10.1968 - AZ: VG 2 K 134/68
Rechtsgrundlagen
- § 6 BVFG
- § 15 Abs. 5 BVFG
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 230 LAG
- § 12 LAG
Fundstellen
- IFLA 1971, 104
- MDR 1971, 425 (amtl. Leitsatz)
- RZW 1971, 143
- ZLA 1971, 15
Amtlicher Leitsatz
Der zum Nachweis der Vertriebeneneigenschaft erteilte Ausweis ist hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit auch bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verbindlich (§ 15 Abs. 5 BVFG).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. Oktober 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der zum Personenkreis der aus Gründen der Rasse Verfolgten gehört, war Eigentümer einer Weberei in ... Im Jahre 1939 wurde er von der deutschen Besatzungsmacht enteignet. Von 1940 bis 1944 mußte er im ... Im August 1944 gelang es ihm, aus dem Ghetto zu fliehen und bis zum Einmarsch der ... bei einem Bauern Unterschlupf zu finden. Wegen der veränderten politischen Verhältnisse in ... - wie er in seinem Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises angab - wegen seines Bekenntnisses zum Deutschtum, sah er keine Aussicht, seinen Betrieb zurückzubekommen und verließ deshalb ... im Jahre 1946. In diesem Jahre gelangte er in die Bundesrepublik.
Der Kläger erhielt unter dem Datum des 22. Oktober 1957 auf Grund des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BVFG den Vertriebenenausweis A. Durch Einbürgerungsurkunde des Regierungspräsidenten in Aachen vom 7. November 1957 erhielt der Kläger als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger begehrte die Feststellung eines Schadens wegen Verlustes der Wirtschaftsgüter, die ihm im Jahre 1939 durch die deutsche Besatzungsmacht entzogen worden seien. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Mai 1967 den Antrag auf Schadensfeststellung ab, weil der Kläger weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger gewesen sei und es somit an den Voraussetzungen des § 5 der 7. FeststellungsDV fehle. Für diese Entscheidung des Beklagten war ursächlich, daß die Heimatauskunftsstelle in dem Verfahren über die Feststellung des Schadens Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers geäußert und die Ansicht vertreten hatte, der Kläger habe zur ... Minderheit gehört, die gegenüber den deutschen Volkszugehörigen in Lodz eine eigene Volksgruppe gebildet habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 21. Februar 1968 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen den Beklagten zu verpflichten, den Vertreibungsschaden an der in ... betriebenen Tuchfabrik festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Bindend sei der Vertriebenenausweis nur hinsichtlich der Eigenschaft des Klägers als Vertriebener, auf die es hier nicht ankomme. Durch die Ausstellung des Vertriebenenausweises sei dagegen für das anhängige Verfahren nicht bindend festgestellt worden, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Daß der Kläger tatsächlich deutscher Volkszugehöriger im Sinne des auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV maßgeblichen § 6 des Bundesvertriebenengesetzes gewesen sei, habe er nicht glaubhaft gemacht.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem im ersten Rechtszuge gestellten Sachantrage zu erkennen; hilfsweise hat er beantragt, die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Obwohl der Kläger Inhaber des nach § 15 Abs. 5 BVFG auch für die Ausgleichsbehörden verbindlichen Vertriebenenausweises A ist und die Stichtagsvoraussetzung des § 230 LAG erfüllt, kommt als Rechtsgrundlage für seinen Anspruch nicht der § 12 LAG, sondern § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in Betracht; denn er macht keinen Schaden geltend, der ihm durch eine Vertreibung entstanden ist, sondern einen Schaden, der dadurch verursacht worden ist, daß die Deutschen ihm in einem Vertreibungsgebiet aus Verfolgungsgründen Wirtschaftsgüter entzogen haben. Zwar gilt ein Verfolgter, der die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG. Die im Vertriebenenausweis enthaltene Feststellung der Vertriebeneneigenschaft umfaßt indessen die nur fingierte Vertriebeneneigenschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht (Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG III C 110.67 - [ZLA 1969, 222 = RzW 1969, 525 = Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 10 und 427.3 § 230 a LAG Nr. 1]).
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in der Fassung vom 4. Juni 1970 (BGBl. I S. 681) ist Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch u.a., daß der Kläger zu Beginn des Verfolgungszeitraumes, d.h. also im September 1939, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Durch die Erteilung des Vertriebenenausweises A vom 22. Oktober 1957 steht gemäß § 15 Abs. 5 BVFG für die Ausgleichsbehörden verbindlich fest, daß der Kläger im September 1939 deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 5 a.a.O. gewesen ist.
Der Vertriebenenausweis A sagt zwar unmittelbar nichts darüber aus, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger war. Da der Kläger aber kein deutscher Staatsangehöriger war und auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG nicht vorlagen, beruht die Erteilung des Vertriebenenausweises A notwendigerweise auf der Annahme, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes war. Diese Annahme sieht der Senat als eine besondere Entscheidung an, die im Rahmen des § 15 Abs. 5 BVFG für andere Behörden bindend ist. Er stimmt dem I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu, der entschieden hat, daß die der Erteilung des Vertriebenenausweises zugrunde liegende Entscheidung über das Vorhandensein der deutschen Volkszugehörigkeit gemäß § 15 Abs. 5 BVFG auch für die Staatsangehörigkeitsbehörden verbindlich ist (Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG I C 20.66 - [BVerwGE 34, 90] und Urteil vom 25. Juni 1970 - BVerwG I C 10.69 -).
Der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 BVFG, der eine Bindungswirkung des Vertriebenenausweises vorschreibt, geht dahin, widersprechende Behördenentscheidungen zu verhindern. Mit diesem Grundgedanken ist es nicht vereinbar, gerade hinsichtlich der für die Vertriebenen wegen der Gewährung von Rechten und Vergünstigungen in anderen Fällen erheblichen Frage der deutschen Volkszugehörigkeit unterschiedliche Entscheidungen zuzulassen. Das gilt gerade auch im Hinblick auf die Fälle, in denen Vertriebene nur als Verfolgte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV am Lastenausgleich teilnehmen. Verfolgte im Sinne dieser Bestimmung gelten für den Lastenausgleich als Vertriebene. Für sie bestimmt sich ebenso wie für die echten Vertriebenen die Frage, ob sie deutsche Volkszugehörige gewesen sind, nach § 6 BVFG (BVerwGE 30, 305). Ist also auch für die Verfolgten hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit die Vorschrift des Bundesvertriebenengesetzes maßgebend, dann ist nicht einzusehen, warum für sie die bei Erteilung des Vertriebenenausweises getroffene Entscheidung, sie seien deutsche Volkszugehörige, nicht nach § 15 Abs. 5 BVFG bindend sein soll.
Dieser Auffassung kann auch nicht mit der Erwägung begegnet werden, die bei Erteilung des Vertriebenenausweises getroffene Entscheidung gehe von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Vertreibung aus, während es bei den Verfolgten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV auf die Verhältnisse zu einem früheren Zeitpunkt ankomme.
Die Entscheidung über das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit ist in die Vergangenheit gerichtet. Sie beruht auf der Beurteilung zurückliegender Tatsachen. Die Volkszugehörigkeit eines Menschen ist im allgemeinen nicht Veränderungen unterworfen; sie hat in der Regel, auch wenn sie für einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt worden ist, schon vorher bestanden. Das rechtfertigt es, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung über die deutsche Volkszugehörigkeit im Vertriebenenausweis auch schon für eine frühere, der Vertreibung vorangehende Zeit, jedenfalls aber für den Beginn des Verfolgungszeitraumes bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV als maßgebend anzusehen. Es steht deshalb im vorliegenden Fall verbindlich fest, daß der Kläger zu Beginn des Verfolgungszeitraumes im September 1939 deutscher Volkszugehöriger war.
Daß in Fällen, in denen die Erteilung des Vertriebenenausweises auf der deutschen Volkszugehörigkeit des Antragstellers beruht, die Entscheidung, der Vertriebene sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, über § 15 Abs. 5 BVFG auch für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verbindlich ist, hat der erkennende Senat im übrigen schon mehrfach ausgesprochen. So hat er in seinem Urteil vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 30.63 - (BVerwGE 21, 102) mit Rücksicht auf einen unter dem 28. April 1958 erteilten Vertriebenenausweis ausgeführt, bedenkenfrei könne bei Anwendung des § 5 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA (= 7. FeststellungsDV) davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu Beginn des Verfolgungszeitraumes in Österreich (13. März 1938) deutscher Volkszugehöriger war. Weiterhin hat der Senat in einem Falle, in dem es ebenfalls um die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ging, entschieden, dem Verwaltungsgericht sei darin zu folgen, daß auf Grund des der Klägerin erteilten Vertriebenenausweises vom 14. September 1962 bedenkenfrei davon ausgegangen werden könne, daß sie deutsche Volkszugehörige ist (Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG III C 110.67 -). Schließlich heißt es in dem auch zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ergangenen Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG III C 35.69 -: "Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Volkstum bereits aus der Erteilung des Vertriebenenausweises A folgt."
Nach alledem durfte das Verwaltungsgericht die Klage nicht mit der angegebenen Begründung abweisen. Das Urteil war daher aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Mit Rücksicht darauf, daß es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, solange der Kläger im Besitz des Vertriebenenausweises ist, davon auszugehen haben, daß der Kläger im September 1939 deutscher Volkszugehöriger war.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt