Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1969, Az.: BVerwG I C 20.66
Staatsangehörigkeitsrecht; Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht; Bindungswirkung der Ausweise als Vertriebene oder Flüchtlinge nach § 15 Abs. 5 BVFG (auch gegenüber Staatsangehörigkeitsbehörden)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 20.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGhof München - 28.01.1966 - AZ: 27 V 65
- VG München - 01.04.1965
Rechtsgrundlagen
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 6 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit v. 22.2.1955 (BGBl. I S. 65)
- § 15 Abs. 5. Bundesvertriebenengesetz v. 19.5.1953 (BGBl. I S. 201) i.d.F. d. Bekanntmachung v. 23.10.1961 (BGBl. I S. 1882)
Fundstellen
- BVerwGE 34, 90 - 93
- BayVBl 1970, 62
- DVBl 1970, 189 (Kurzinformation)
- DVBl 1970, 523 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 65 (Volltext mit amtl. LS)
- Fachberater 1970, 87
- JR 1970, 474
- MDR 1970, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 162 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 21, 36 - 38
- VewRspr 1921, 36
Amtlicher Leitsatz
Die zum Nachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft erteilten Ausweise nach § 15 BVFG sind hinsichtlich der in ihnen getroffenen Feststellungen auch für die Staatsangehörigkeitsbehörden verbindlich.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1966 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 1965 sowie der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 1963 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 23. Juli 1964 aufgehoben.
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Kläger einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger. Im November 1956 verließ er seine Heimat und kam in die Bundesrepublik. Er wurde als ausländischer Flüchtling anerkannt. Im April 1959 beantragte er die Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Der Antrag wurde zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, daß er nicht deutscher Volkszugehöriger sei. Im Beschwerdeverfahren sah die Behörde nach Anhörung mehrerer Zeugen seine deutsche Volkszugehörigkeit als erwiesen an und erteilte ihm im August 1959 den Vertriebenenausweis A.
Im Oktober 1959 beantragte der Kläger mit der Begründung, daß er Deutscher gemäß Art. 116 Abs. 1 GG sei, seine Einbürgerung nach § 6 Abs. 1 des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht führte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Behörde aus, es habe sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei. Diese Feststellung habe es selbständig treffen können, da es hinsichtlich der Volkszugehörigkeit nicht gemäß § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes an die Entscheidung der Vertriebenenbehörde bei der Ausstellung des Vertriebenenausweises gebunden sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile und Behördenbescheide für verpflichtet zu erklären, ihn einzubürgern und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Hilfsweise beantragt er, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er meint, auch die Einbürgerungsbehörde sei an die in dem Vertriebenenausweis A getroffene Feststellung gebunden, daß er deutscher Volkszugehöriger sei.
Der Beklagte tritt der Revision unter Berufung auf das angefochtene Urteil und mit weiteren Rechtsausführungen entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision des Klägers.
II.
Die Revision ist begründet und verhilft der Klage zum Erfolg.
Zu Unrecht haben der Beklagte und die Vorinstanzen die Voraussetzungen der vom Kläger erbetenen Einbürgerung nach § 6 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StARegG - verneint. Nach dieser Vorschrift muß eingebürgert werden, wer auf Grund des Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, es sei denn, daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher u.a., wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Bis auf das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit liegen die Voraussetzungen der Vorschriften beim Kläger unbestritten vor. Es ist auch nichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich, daß er die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein von der Frage ab, ob die Einbürgerungsbehörde befugt ist, die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers selbständig zu prüfen, oder ob sie nach § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) - BVFG - an die mit der Erteilung des Vertriebenenausweises A darüber getroffene Feststellung der Vertriebenenbehörde gebunden ist.
Der dem Kläger von der Vertriebenenbehörde erteilte Ausweis A dient nach § 15 Abs. 1 BVFG dem Nachweis der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft im Sinne von §§ 1 bis 4 des Gesetzes. Seine Ausstellung setzte danach die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers voraus. Ohne deren Bejahung hätte der Ausweis nicht erteilt werden dürfen. Die in ihm getroffene Entscheidung ist nach § 15 Abs. 5 BVFG "für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind". Zu ihnen gehören auch die Einbürgerungsbehörden, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften zur Einbürgerung von Personen auf Grund der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft im Sinne von §§ 1 bis 4 BVFG verpflichtet sind. Die entgegenstehende Annahme des Berufungsgerichts läßt sich mit § 15 Abs. 5 BVFG nicht vereinbaren. Der Wortlaut läßt eine Auslegung, die die Einbürgerungsbehörden ausnimmt, nicht zu. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift läßt sie sich nicht herleiten. Wenn insoweit auf § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG Bezug genommen wird, geht das fehl. Die Vorschrift bestimmt, daß Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz nicht mehr in Anspruch nehmen kann, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist. Daraus läßt sich nicht schließen, daß unter "Rechten oder Vergünstigungen" in § 15 Abs. 5 BVFG nur solche wirtschaftlicher Art zu verstehen sind. Zur Eingliederung in das soziale Leben ist nach der gesamten Zielsetzung der hier anzuwendenden Vorschriften auch die Regelung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse zu rechnen. Bedenken gegen eine Bindung der Einbürgerungsbehörden ergeben sich auch nicht aus der Bedeutung, die das Einbürgerungsverfahren für das Aufnahmeland besitzt. Die Einbürgerungsbehörde ist nämlich nicht schlechthin an die Entscheidung der Vertriebenenbehörde gebunden. Vielmehr kann sie nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG, wenn sie die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises nicht für gerechtfertigt hält, ihre Änderung oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde beantragen. Will diese dem Antrag nicht entsprechen, so entscheidet gemäß Satz 3 der Vorschrift die gemäß § 21 BVFG errichtete zentrale Dienststelle oder die von ihr bestimmte Behörde des Landes, in dem der Ausweis ausgestellt worden ist. Nur auf diesem Wege kann die in Satz 1 ausgesprochene Bindungswirkung aufgehoben werden. Im Falle des Klägers ist das nicht geschehen.
Da die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers für den Beklagten somit verbindlich feststeht und auch die übrigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 1. StARegG vorliegen, war der Beklagte unter Aufhebung der gerichtlichen und behördlichen Vorentscheidungen zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war mit Rücksicht auf die rechtlichen Schwierigkeiten, die dem Kläger infolge nicht ordnungsgemäßer Zustellung des ersten Behördenbescheides entstanden waren, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dr. Sommer