Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1979, Az.: 5 StR 339/79
Ausschluss der Steuerungsfähigkeit und der Schuldfähigkeit aufgrund krankhafter seelischer Störungen oder tiefgreifender Bewusstseinstörungen wegen hohen Drogenkonsums; Anforderungen an den Umfang der Feststellungen des Tatgerichts hinsichtlich der Auswirkungen von "Persönlichkeitsveränderungen" auf die Steuerungsfähigkeit; Verhältnis des Tatbestandes des Bannbruchs zu § 11 Abs. 4 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 339/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.01.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessgegner
1. Michael F. aus H., geboren am ... 1950 in Sch./Wa.
2. Hausfrau Evelyn F.-La. aus L., geboren am ... 1954 in B.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... und Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten
F.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten F.-La.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte vom Vorwurf des fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln teilweise in Tateinheit mit Bannbruch und mit Steuerhehlerei sowie die Angeklagte F.-La. darüberhinaus vom Vorwurf des fortgesetzten Diebstahls und des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
1.
Das Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagten den äußeren Tatbestand der ihnen zur Last gelegten Straftaten erfüllt haben (UA S. 9/11). Es kann jedoch nicht ausschließen, daß die Angeklagten durch ihren hohen Drogenkonsum zur Zeit der Tat krankhaft seelisch so stark gestört waren, daß sie steuerungsunfähig und nicht in der Lage waren, in ihrem Drang sich Drogen oder Geld für Drogen zu beschaffen, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen (UA S. 11). Mit Recht beanstandet die Revision, daß die vom Landgericht festgestellten Anknüpfungstatsachen diese Folgerung nicht rechtfertigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die einen Menschen beherrschende Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen zu einer krankhaften seelischen Störung oder zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und damit zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen (§ 20 StGB). Das wird aber nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen anerkannt. Vor allem dann, wenn es infolge langjährigen Rauschmittelmißbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen ist, oder wenn der Süchtige von einem derart unwiderstehlichen Drang (Rauschhunger) beherrscht war, daß er nicht anders handeln konnte (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - 4 StR 440/76, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 982). Das wird allerdings nur ausnahmsweise in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76).
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorgelegen hat. Es spricht nur davon, daß es bei beiden Angeklagten auf Grund der "schon lange vor den hier angeklagten Taten einsetzenden Drogenlaufbahn ... zu tiefgreifenden Persönlichkeitsveränderungen gekommen" ist (UA S. 12). Es kann dahinstehen, ob damit eine krankhafte seelische Störung ausgewiesen ist. Jedenfalls legt das Landgericht nicht ausreichend dar, welche Auswirkungen diese "Persönlichkeitsveränderungen" auf die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten hatten. Es hätte die einzelnen Taten unter diesem Gesichtspunkt näher würdigen müssen. Immerhin haben die Angeklagten ihre Taten im voraus geplant und die Heroinbeschaffung der jeweiligen Marktlage angepaßt. Im übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der vom Landgericht festgestellte tägliche Heroinverbrauch erheblichen Schwankungen unterlag und fallende Tendenz aufwies.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen zu werden braucht.
2.
Für die neue Verhandlung wird daraufhingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatbestand des Bannbruchs wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 1 AO hinter § 11 Abs. 4 Nr. 6 BetmG zurücktritt (vgl. BGH Beschluß vom 19. September 1978 - 5 StR 551/78; Beschluß vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78; Beschluß vom 29.11.1977 - 5 StR 700/77 -).
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Ulsamer