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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1976, Az.: 4 StR 440/76

Annahme eines besonders schwerwiegenden Rauschsuchtfalls mit der möglichen Folge des Ausschlusses der Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1976
Aktenzeichen
4 StR 440/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 09.04.1976

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Bürokaufmann Reinhard N. aus Bad W., geboren am ... 1951 in L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Zipfel als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. April 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 a in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 6 b BetmG in Tateinheit mit Hehlerei, Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

3

1.

In erster Linie rügt die Revision, daß die Strafkammer, ohne einen Sachverständigen zu hören, den von Betäubungsmitteln (Rauschgiften) abhängigen Angeklagten nicht als schuldunfähig behandelt, sondern nur verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei ihm angenommen hat.

4

Diese Rüge ist als Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) unbeachtlich, da sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist von einem Monat erhoben worden ist. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger am 4. Mai 1976 zugestellt worden. Der Schriftsatz, mit dem die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, ist erst am 8. Juli 1976, also verspätet, bei Gericht eingegangen.

5

Aber auch sachlich-rechtlich geht die Rüge fehl. Richtig ist allerdings, daß die einen Menschen beherrschende Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen sogar zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB und damit zu einem Ausschluß der Schuldfähigkeit bei Straftaten führen kann, die der Beschaffung des Rauschgiftes dienen sollen. Rechtsprechung und Schrifttum haben dies indessen übereinstimmend nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge langjährigen Rauschmittelmißbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen war (vgl. OGHSt 3, 109, 110; OLG Hamm NJW 1973, 1424; Ehrhard bei Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 127) oder wenn der Süchtige von einem derart unwiderstehlichen Drang (Rauschhunger) beherrscht war, daß er nicht anders handeln konnte (vgl. OLG Hamm MDR 1959, 143, 144; Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. S. 344). Maßgebend für die Beurteilung sind vor allem das Alter und die Persönlichkeit des Süchtigen, Art, Menge und Dauer des Rauschmittelkonsums sowie die Umstände, die für die Begehung der Tat bestimmend waren (Langelüddecke a.a.O. S. 81; vgl. auch Joachimski Betäubungsmittelrecht 1972 § 11 BetmG Anm. 31 b). Für die Annahme eines solchen besonders schwerwiegenden Rauschsuchtfalls mit der möglichen Folge des Ausschlusses der Schuldfähigkeit, zu dessen Beurteilung die eigene Sachkunde der Strafkammer unter Umständen nicht ausgereicht hätte und deshalb die Zuziehung eines Sachverständigen geboten gewesen wäre, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinerlei Anlaß.

6

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung hierzu zutreffend ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen hierzu, daß der im Zeitpunkt seiner Verhaftung im Oktober 1975 knapp 24-jährige Angeklagte seit 1971 Haschisch zu sich genommen hatte und erstmals um die Jahreswende 1974/75 mit Kokain, Anfang 1975 mit Heroin und im Mai 1975 mit Morphium in Berührung gekommen war (UA S. 3 und 4). Er hat sich in der Zeit, in der er Rauschgift zu sich nahm (UA S. 3-5), laufend mit neuen Drogen versorgt und nicht nur dann, wenn sich Entzugserscheinungen bemerkbar machten. Maßgeblich für die weitere Beschaffung war deshalb nicht ein jeweils augenblicklich vorhandener akuter Drogenhunger, sondern das Streben um eine vorsorgliche Bedarfsdeckung, die ihm zusätzlich auch noch die Weitergabe von Teilmengen ermöglichte. Bis 31.7.1975 hat der Angeklagte zudem ordnungsgemäß seinen Beruf ausgeübt (UA S. 2). Schließlich führte auch der durch die Verhaftung und durch den anschließenden Krankenhausaufenthalt (UA S. 3) bedingte Drogenentzug zu keinen besonderen Komplikationen. Der Angeklagte wurde vielmehr auch nach seiner Entlassung nicht mehr rückfällig."

7

2.

Auch im übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Mayr
Börtzler
Spiegel
Hürxthal
Zipfel