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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1978, Az.: 5 StR 551/78

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1978
Aktenzeichen
5 StR 551/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 16670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 20.06.1978

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1978 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Die Revision des Angeklagten Yusuf E. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Juni 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bannbruchs (§ 372 AO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2

    Der Schuldspruch gegen die Mitangeklagte Sch. in dem angefochtenen Urteil wird dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bannbruch entfällt.

Gründe

1

1.

Der vom Landgericht bei beiden Angeklagten tateinheitlich angenommene Bannbruch nach § 372 AO muß entfallen. Dieser Tatbestand tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO hinter § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 BetmG zurück ( BGH Beschluß vom 29. November 1977 - 5 StR 700/77; Beschluß vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 ). Nach § 357 StPO war diese Änderung des Schuldspruchs auch auf die Mitangeklagte Sch. zu erstrecken, die keine Revision eingelegt hat. Eine weitere Änderung des Schuldspruchs gegen diese Angeklagte war nicht zulässig, weil es dabei um eine Gesetzesverletzung ginge, die den Beschwerdeführer nicht berührt und deshalb kein gemeinsamer Revisionsgrund ist. Der Generalbundesanwalt hat auf Antrage mitgeteilt, daß sein Antrag nicht auf eine weitere Änderung des Schuldspruchs der Angeklagten Sch. abzielte.

2

2.

Die Änderung des Schuldspruchs hat bei beiden Angeklagten keinen Einfluß auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er von einer tateinheitlichen Verurteilung wegen Bannbruchs abgesehen hätte.

3

3.

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 8. September 1978 hat dem Senat vorgelegen. Die darin enthaltene, von den Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichende Tatschilderung kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.