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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1978, Az.: 4 StR 134/78

Tateinheit zwischen dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln und dem unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe; Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhehlerei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1978
Aktenzeichen
4 StR 134/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 21.12.1977

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Helmut S. aus L. am Rhein, geboren am ... 1953 in Sc.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Mai 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Dezember 1977

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schußwaffe verurteilt wird;

  2. 2.

    im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Angewendete Vorschriften: § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BetMG, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffenG, § 52 StGB.

Gründe

1

1.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

2.

Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch zu ändern.

3

a)

In drei der sechs festgestellten Einzelfälle hat der Angeklagte einen Teil des Heroins, das er im Rahmen des Betäubungsmittelhandels erworben hat, für sich verbraucht. Ob er den Eigenverbrauch schon beim Einkauf beabsichtigt hat und deshalb - abweichend von der Regel (BGHSt 25, 290) - Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens mit und des Erwerbs von Betäubungsmitteln anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 2 StR 579/76), kann dahinstehen. Denn dadurch, daß der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, ist er jedenfalls nicht beschwert.

4

b)

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Revolver von einem seiner Abnehmer als Entgelt für weiterveräußertes Heroin erhalten. Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln und der unerlaubte Erwerb der Schußwaffe sind deshalb sachlichrechtlich keine selbständigen Taten. Vielmehr stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

5

c)

Das Landgericht hat angenommen (UA 11), der Angeklagte habe Ware (Heroin) gekauft und abgesetzt, die - wie er gewußt habe - verbotswidrig in die Bundesrepublik eingeführt worden sei (§§ 369, 372, 374 AO). Diese Begründung trägt die Verurteilung wegen Steuerhehlerei nicht. § 374 Abs. 1 AO in der Fassung vom 16. März 1976 (AO 1977 - BGBl 1976 I 613) setzt voraus, daß hinsichtlich der Erzeugnisse oder Waren, die Gegenstand der Steuerhehlerei sind, Verbrauchssteuern oder Zölle hinterzogen worden sind oder "Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373" begangen worden ist. Zur ersten Alternative hat das Landgericht die erforderlichen Feststellungen zum Steueranspruch und insbesondere zur inneren Tatseite nicht getroffen. Auch die Tatbestandsmerkmale der zweiten Alternative sind nach dem Urteil nicht erfüllt. Denn die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG strafbar, nicht aber als Bannbruch "nach § 372 Abs. 2 AO"; insoweit ist der einfache Bannbruch gegenüber § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG subsidiär. Die verbotene Einfuhr von Heroin enthält keine Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften und fällt deshalb auch bei Gewerbsmäßigkeit nicht unter § 373 Abs. 1 AO, 2. Alternative (BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR 73/77). Daß die Vortäter hier bei der Einfuhr unter den besonderen Voraussetzungen des § 373 Abs. 2 AO gehandelt haben, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Bannbruchfälle, die nach anderen Vorschriften (als nach den §§ 372 Abs. 2 und 373 AO) als Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. BGHSt 25, 137, 139), sind keine für eine Steuerhehlerei geeigneten Vortaten (Schwarz AO 1977 § 374 Rdn. 3; a.A. Franzen/Gast, Steuerstrafrecht Rdn. 6 zu § 398 AO in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 12. August 1968 - BGBl I 953). Der Schuldspruch wegen der (in Tateinheit mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln begangenen) Steuerhehlerei hat demnach zu entfallen.

6

3.

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich des Ausspruchs über die Einziehung und den Verfall (BGHSt 14, 381, 383).

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