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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1976, Az.: 2 StR 579/76

Zweck der Sitzungsniederschrift; Subsidiarität des Besitzes von Betäubungsmitteln gegenüber Erwerb und Handeltreiben; Veräußerungsabsicht von Betäubungsmitteln als straferschwerender Umstand; Größere Bedeutung der Abgabe von Betäubungsmitteln gegenüber dem Eigenverbrauch bei der Strafzumessung; Begründung des Regelfalls des § 11 Absatz 4 Nummer 5 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durch den Besitz einer nicht geringen Menge Haschisch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1976
Aktenzeichen
2 StR 579/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 09.06.1976

Fundstelle

  • NStZ 1981, 16

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Wird ein Betäubungsmittel nur teilweise zum Zweck des Weiterverkaufs gekauft, liegt diesbezüglich das Merkmal des Handeltreibens vor. Bezüglich des übrigen Teils ist die Begehungsform des Erwerbs gegeben, die als unselbständiger Teilakt zurücktritt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Dezember 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Juni 1976 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei schuldig ist (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetMG, §§ 398, 392 AO, § 52 StGB).

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte kaufte im Herbst 1975 einmal 5 kg. und bei einer anderen Gelegenheit 2,5 kg. Haschisch. Er beabsichtigte, den überwiegenden Teil des Rauschgifts weiter zu veräußern (S. 17 UA).

2

Er ist wegen fortgesetzten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

3

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

4

II.

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet.

5

1.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es davon ausgegangen sei, daß er den größten Teil des Haschisch habe veräußern wollen; nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls bestehe jedoch kein Anhaltspunkt für eine dahingehende Feststellung. Der Angeklagte verkennt, daß die Sitzungsniederschrift, abgesehen von den Fällen des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO, nicht dazu dient, das sachliche Ergebnis der Hauptverhandlung festzuhalten, sondern lediglich zur Beurkundung der verfahrensrechtlichen Förmlichkeiten bestimmt ist. Aus der Tatsache, daß das Protokoll keine Angaben des Angeklagten über seine Verkaufsabsichten enthält, kann deshalb nicht hergeleitet werden, daß er das Rauschgift ausschließlich zum Eigenverbrauch erworben hat.

6

2.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Soweit der Angeklagte das Haschisch zum Zweck der Weiterveräußerung gekauft hat, liegt die Begehungsweise des Handeltreibens vor. Hinsichtlich des übrigen Teils der Ware ist die Tätigkeitsform des Erwerbs gegeben. Gegenüber diesen beiden Alternativen tritt der Besitz als unselbständiger, in ihnen aufgehender Teilakt zurück (BGHSt 25, 290; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75 -).

7

Die Umstellung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Sie steht der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG, wie er von der Strafkammer bejaht worden ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 25, 290, 293). Ferner hat sie nicht etwa zur Folge, daß sich nunmehr rechtliche Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots ergeben. Ausgehend von seinem unzutreffenden Standpunkt, daß der Angeklagte nur wegen des Besitzes (von Haschisch) zu verurteilen sei, hat es in dessen Veräußerungsabsicht einen zusätzlichen, straferschwerenden Umstand gesehen. Diese Würdigung im Rahmen der Strafzumessung war zulässig. Der Regelfall des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG wurde allein schon durch den Besitz einer nicht geringen Menge Haschisch begründet. Die Absicht, mit dem größten Teil der erworbenen Ware Handel zu treiben, erwies sich als ein weiteres, für die Strafbemessung bedeutsames Element. Daß dieses nach richtiger Auffassung hier den Schuldspruch trägt, hindert seine straferhöhende Bewertung nicht. Denn der Angeklagte hat an sich zwei Alternativen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetMG erfüllt, wenn auch die eine (Besitz) durch die andere (Handeltreiben) innerhalb des Schuldspruchs zurückgedrängt wird. Davon abgesehen kommt der Abgabe an andere ein größeres Gewicht zu als dem Eigenverbrauch. Das wird vom Gesetz selbst mit der Regelung des § 11 Abs. 5 BetMG unterstrichen.

Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer