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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1963, Az.: BVerwG I C 20.63

Zwangsmitgliedschaft der GEMA bei den Industriekammern und Handelskammern; Anwendung der Durchgriffstheorie; Gewerblicher Charakter einer juristischen Person des privaten Rechts; Gewerblicher Charakter der GEMA; Zwangsmitgliedschaft bei den Industriekammern und Handelskammern allein auf Grund der Rechtsform einer juristischen Person

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG I C 20.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 17.05.1962 - AZ: OS V 113/59

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 295 - 301
  • AS XVI, 295
  • BB 1966, 1240
  • DVBl 1964, 118-121 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 680-681 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1963, 281
  • MDR 1964, 352 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2286
  • VerwRspr 16, 742

Amtlicher Leitsatz

Der gewerbliche Charakter einer juristischen Person des privaten Rechts ist zu verneinen, wenn ihre Mitglieder vorwiegend freien künstlerischen Berufen angehören und sie nur als eine Hilfsorganisation dieser Mitglieder anzusehen ist. Die Rechtsform, in der sich die Mitglieder vereinigt haben, kann unter diesen Umständen allein eine Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer nicht begründen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1963 in Kassel
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1962 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. April 1959, die Verfügung der Beklagten vom Dezember 1957 sowie deren Einspruchsbescheid vom 19. März 1958 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Die Klägerin ist ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Sie hat ihre Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB durch Verleihung erhalten. Zweck des Vereins ist gemäß § 2 der Satzung "der Schutz des Urhebers und die Wahrung seiner Rechte". Im Rahmen dieser Aufgabe läßt sich die Klägerin von ihren Mitgliedern - Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern - durch einen Berechtigungsvertrag deren Urheberrechte übertragen; sie zieht von den Benutzern der Rechte Benutzungsgebühren ein und verteilt diese Gelder sodann nach einem Verteilungsplan an die beteiligten Mitglieder. Die Einrichtung der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

2

Die Beklagte zog die Klägerin auf Grund des Bundesgesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit dem Hessischen Ausführungsgesetz vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147) mit einer auf den 14. Februar 1958 datierten Beitragsrechnung 1957/58 zu einem Kammerbeitrag von 18,25 DM für das Haushaltsjahr 1957/58 heran.

3

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung dieser Verfügung und des Einspruchsbescheides. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sieht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 IHKG als erfüllt an. Die Klägerin sei Gewerbetreibende sowohl im Sinne der Gewerbeordnung als auch im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Sie betätige sich insbesondere mit der Absicht der Gewinnerzielung, da sie das Entgelt für die von ihr gestattete Benutzung des zunächst an sie selbst übertragenen Aufführungsrechts im eigenen Namen einziehe und die eingezogenen Entgelte einem Tronk zuführe, der an die Mitglieder verteilt werde. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie nach § 2 Abs. 2 IHKG von der Kammerzugehörigkeit ausgeschlossen sei, weil sie einen freien Beruf ausübe. Diese Ausnahmevorschrift befreie nur natürliche Personen und solche Gesellschaften von der Kammerzugehörigkeit, die nicht Gesellschaften des Handelsrechts sind. Im übrigen über die Klägerin auch keinen freien Beruf aus, da dies nur persönlich geschehen könne. Auf keinen Fall betreibe sie einen freien Beruf, soweit sie Urheberrechte der Verleger vermittle. Die Gemeinnützigkeit, auf die sich die Klägerin berufe, sei ein Begriff des Steuerrechts und befreie sie nicht von ihren nichtsteuerrechtlichen Verpflichtungen.

4

Der Senat hat auf die Beschwerde die Revision zugelassen.

5

Die Klägerin macht mit der Revision geltend, daß eine gewerbsmäßige Tätigkeit zwar begriffsnotwendig auf Gewinnerzielung gerichtet sein müsse, diese Gewinnerzielungsabsicht aber von dem Bestreben zu unterscheiden sei, Kosten zu mindern, somit Ausgaben zu ersparen. Werde eine Vereinigung ohne eigene Gewinnerzielung tätig und arbeite sie nach dem Kostendeckungsprinzip, so gelte sie selbst dann nicht als gewerblich, wenn sich unter den Mitgliedern auch Gewerbetreibende befänden, die sich die Tätigkeit der Vereinigung für ihren Gewerbebetrieb zunutze machten. Bei der Klägerin sei die Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben. Sie über ihre Tätigkeit weder satzungsgemäß noch tatsächlich zur Mehrung des Vereinsvermögens aus. Vielmehr würden nach der Satzung und der Praxis der Klägerin alle Einnahmen nach Abzug der Unkosten an die Mitglieder im Verhältnis ihrer materiellen Beteiligung am Erlös verteilt. Die Klägerin stelle für ihre Mitglieder nur eine kostenersparende Einrichtung dar, welche sie der Notwendigkeit enthebe, die Verwertung ihrer Urheberrechte selbst durchzusetzen. Sie bezwecke damit für den von ihr betreuten Personenkreis eine Kostenminderung. Die Tatsache, daß die Klägerin ein wirtschaftlicher Verein sei, besage nicht bereits, daß sie eine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Auch solche Vereine, deren Zweck nicht auf die Erzielung von Gewinn, sondern zum unmittelbaren Vorteil ihrer Mitglieder auf eine Kostenminderung gerichtet sei, seien wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 22 BGB. Die Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer zwinge ebenfalls nicht zu der Annahme, daß sie gewerberechtlich als gewerbliches Unternehmen gewertet werden müsse. Das Gewerbesteuergesetz stelle nicht auf gewerbsmäßigen, sondern auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab. Ebensowenig werde der gewerbliche Charakter der Klägerin dadurch begründet, daß das Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 und die Durchführungsverordnung vom 15. Februar 1934 von "gewerbsmäßiger Vermittlung" sprechen. Nur der materielle Gehalt der Tätigkeit der Klägerin sei maßgebend. An diesem Ergebnis ändere es nichts, daß sie auch für Nichtmitglieder tätig werde. Eine Bevorzugung von Mitgliedern erfolge nicht. Die Mitglieder profitierten nicht an den Nichtmitgliedern. Der nichtgewerbliche Charakter der Klägerin werde schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch Musikverleger Mitglieder sein können. Maßgebend allein sei die Frage, ob die Klägerin nach Art eines Gewerbebetriebes arbeite. Da dies nicht der Fall sei, könne die Gewerbsmäßigkeit der Klägerin nur dann angenommen werden, wenn durch die Betreuung von Musikverlegern zahlenmäßig die Gewerbetreibenden überwiegen würden. Die Komponisten und Textdichter hätten aber sowohl zahlenmäßig wie wirtschaftlich eindeutig das Übergewicht in der Klägerin. Bei diesem Verhältnis bleibe der nichtgewerbliche Charakter der Klägerin durch die Einbeziehung von Gewerbetreibenden in ihre Betreuung unverändert. Die Klägerin könne also von der Beklagten nicht zu Beitragszahlungen herangezogen werden.

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Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

7

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Klägerin Kammerzugehörige im Sinne des § 2 IHKG sei. Der Begriff der Kammerzugehörigkeit dürfe nicht durch die Generalklausel des § 1 IHKG einschränkend ausgelegt werden. Die Klägerin sei eine juristische Person des privaten Rechts, unterliege mit Rücksicht auf den von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer und unterhalte in Wiesbaden eine Betriebsstätte. Da § 2 Abs. 1 IHKG für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer an den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anknüpfe, komme es nicht darauf an, ob die Klägerin ein Gewerbebetrieb im gewerberechtlichen Sinne sei. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen sollte, so bestünden keine Bedenken, den Begriff des Gewerbebetriebes auf die Klägerin anzuwenden. Die wesentliche Aufgabe der Klägerin bestehe in der Vermittlung musikalischer Aufführungsrechte, der Wahrnehmung und Verwertung der Urheberrechte und ihrer treuhänderischen Verwaltung. Sinn und Zweck ihrer Tätigkeit gingen also über die Kostenersparnis hinaus. Der Umstand, daß die Klägerin in eigener Person keinen Gewinn erziele, sondern die von ihr eingezogenen Gebühren an die Mitglieder verteile, vermöge das Merkmal der Gewinnerzielung nicht auszuschließen. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 IHKG komme nicht zur Anwendung. Die Klägerin sei ein gewerbliches Unternehmen, das mit der Tätigkeit eines Wissenschaftlers, Künstlers oder Schriftstellers nicht auf eine Stufe gestellt werden könne. Da die Klägerin somit auf jeden Fall Kammerzugehörige sei und Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des IHKG nicht bestünden, sei die Klägerin gemäß § 3 IHKG beitragspflichtig.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er schließt sich im Ergebnis dem Berufungsurteil an und vertritt insbesondere die Auffassung, daß das IHKG bewußt darauf verzichtet habe, die Ausübung eines Gewerbebetriebes im Sinne der Gewerbeordnung zur Voraussetzung für die Kammerzugehörigkeit zu machen, und statt dessen allein an die Veranlagung zur Gewerbesteuer angeknüpft habe.

9

Der Revision war stattzugeben.

10

Den angefochtenen Verwaltungsakten liegen die Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 2 IHKG zugrunde. § 3 Abs. 2 IHKG setzt für die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer die Kammer Zugehörigkeit voraus. Nach § 2 IHKG gehören den Industrie- und Handelskammern u.a. auch juristische Personen des privaten Rechts an, welche im Bezirk der betreffenden Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Die Verfassungsmäßigkeit der Gründung der Industrie- und Handelskammern und der in § 2 des Gesetzes angeordneten Zwangsmitgliedschaft ist in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 (NJW 1963 S. 195) festgestellt worden (vgl. im übrigen auch BVerfGE 10, 89 [102] und 10, 354 [361], Urteil des Senats vom 6. November 1959 - BVerwG I C 213.56 -). Die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil sind daher bedenkenfrei.

11

Die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 IHKG scheinen auf den ersten Blick gegeben zu sein. Die Klägerin hat gemäß § 22 BGB die Rechtsfähigkeit erlangt. Sie wird zur Gewerbesteuer veranlagt und unterhält auf jeden Fall eine Betriebsstätte in Wiesbaden. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2, die für Angehörige eines freien Berufs die Eintragung in das Handelsregister für die Kammerzugehörigkeit voraussetzt, gilt nur für natürliche Personen und Gesellschaften.

12

Eine nähere Betrachtung ergibt jedoch, daß die Vorschrift des § 2 Abs. 1 IHKG dem Begriff des Gewerbes eng verhaftet ist und eine Anlehnung an den Wortlaut allein nicht genügt, um die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten feststellen zu können. § 2 kann zunächst nicht aus dem Zusammenhang mit § 1 IHKG gelöst werden, der allgemein die Aufgabenstellung der Industrie- und Handelskammern betrifft und sich ausschließlich auf die gewerbliche Wirtschaft bezieht. Dem entsprechen die in § 2 Abs. 1 enthaltenen Begriffe der gewerblichen Niederlassung, der Betriebsstätte und der Verkaufsstelle. Eine Betriebsstätte ist nach der Definition des § 16 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (vgl. Frentzel-Jäkel, Kommentar zum IHKG, Bem. 2 b zu § 2 IHKG). Für den Begriff der Verkaufsstelle gelten die gleichen Erwägungen hinsichtlich der Zweckbestimmung (Frentzel-Jäkel, a.a.O., Bem. 2 c). Auch die Veranlagung zur Gewerbesteuer dürfte für sich allein noch nicht ausreichen, um eine Voraussetzung für die Kammerzugehörigkeit zu bilden. Darauf deutet bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (GewStG 1955; BGBl. I S. 473) hin, auf dem die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin beruht. Danach "gilt" lediglich als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und nicht der Land- und Forstwirtschaft angehören. Bei solchen Unternehmungen, die allein kraft ihrer Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) oder nur wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG) gewerbesteuerpflichtig sind, bedarf es aus den obigen Erwägungen noch einer Nachprüfung, ob überhaupt ein Gewerbe im allgemeinen handels- und gewerberechtlichen Sinne vorliegt (Frentzel-Jäkel, Bem. 4 zu § 2 IHKG).

13

Die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin kammerzugehörig ist, hängt somit davon ab, ob sie den Charakter eines Gewerbebetriebes trägt und in das Sinngefüge des § 1 IHKG hineinpaßt. Dabei ist dem Begriff "Gewerbe" die allgemeine, von Rechtsprechung und Schrifttum geprägte und vom Senat in BVerwGE 3, 178 (180) [BVerwG 24.02.1956 - I C 245/54]übernommene Auslegung zugrunde zu legen, nach der unter einem Gewerbe eine selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen ist, die mit Gewinnabsicht übernommen wird und sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Land- und Forstwirtschaft sowie die freien Berufe sind hierbei ausgenommen.

14

Für die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin als ein Gewerbebetrieb anzusehen ist, ist zunächst die Tatsache, daß sie als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB zu gelten hat, ohne Bedeutung, da es hierbei allein auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ankommt, der mit einem Gewerbebetrieb nicht gleichzusetzen ist (Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Gewerbeordnung, 12. Aufl., Einleitung Anm. 121, die mit Recht darauf hinweisen, daß ein Wirtschaftsbetrieb auch vorliegen kann, wenn die Tätigkeit ihrer Natur nach etwa als Urproduktion nicht gewerbefähig ist; a.A. Fuhr, Kommentar zur Gewerbeordnung, Einleitung Abschn. A I 2 S. 15). Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 24. März 1956 (BGBl. I S. 152) ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Im Gegensatz zum Gewerbebetrieb ist jedoch die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Folgerichtig bestimmt daher die bereits oben gewürdigte Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes, daß die Tätigkeit juristischer Personen des privaten Rechts, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, steuerrechtlich nur als Gewerbebetrieb gilt.

15

Die Klägerin macht nun mit der Revision unter Berufung auf ein Rechtsgutachten des Professors Dr. Fröhler geltend, daß ihre Tätigkeit schon deshalb nicht unter den Begriff des Gewerbes fallen könne, weil sie nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Kostenminderung gerichtet sei. Nun ist es allerdings anerkannt, daß eine Tätigkeit, die lediglich Kostenminderung bezweckt, nicht als Gewerbebetrieb gelten kann (Urteil des Senats vom 24. Februar 1956 - BVerwGE 3, 178 [180] - mit weiteren Nachweisen). Hierauf beruht die Rechtsprechung, nach der Konsumvereine, die Waren im großen einkaufen, um sie ihren Mitgliedern billiger liefern zu können, kein Gewerbe betreiben (siehe RG, Reger 2, 5: Pr. OVG, Reger 4, 13 [17/18]; 11, 77; 36, 129/130; JW 1938 S. 1981; KG, Reger 45, 305; OLG Rostock, JW 1935 S. 2078; Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, a.a.O. Anm. 119). An diese Rechtsprechung knüpft die Revision an und meint, daß die Klägerin für ihre Mitglieder nur eine kostenersparende Einrichtung darstelle, die das einzelne Mitglied der Notwendigkeit enthebe, die Verwertung seiner Urheberrechte selbst durchzuführen. Der Senat vermag dem allerdings nicht zu folgen. Die Aufgabe der Klägerin besteht im wesentlichen in der Vermittlung musikalischer Aufführungsrechte und in der Wahrnehmung der Urheberrechte. Ihre Tätigkeit ist in erster Linie auf bessere Verwertung der Arbeitsergebnisse ihrer Mitglieder, also auf Absatz und Erwerb, und nicht auf Ersparnis gerichtet. Daß diese Erwerbstätigkeit kostenlos erfolgt und den Mitgliedern etwaige sonstige Aufwendungen erspart, ist nicht das Entscheidende. Dies ist nur eine Modalität, unter der sich die Erwerbstätigkeit der Klägerin vollzieht.

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Die Klägerin macht jedoch weiter geltend, daß sie ein Gewerbe schon deshalb nicht ausüben könne, weil bei ihr eine Gewinnerzielungsabsicht fehle. Vielmehr würden alle von ihr erzielten Einnahmen nach Abzug des Unkostenbeitrages an die Mitglieder im Verhältnis ihrer materiellen Beteiligung am Erlös verteilt.

17

Nach Ansicht des Senats kann die umstrittene Frage, ob eine Absicht, die von vornherein auf Gewinnerzielung für einen anderen gerichtet ist, die Gewerbsmäßigkeit ausschließt, im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Auch wenn man annimmt, daß die Verwendung der Einnahmen zum Vorteil der einzelnen Mitglieder der Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht entgegensteht, so muß der gewerbliche Charakter der Klägerin und ihre Zugehörigkeit zur Beklagten doch aus anderen Erwägungen verneint werden. Der Begriff des Gewerbes, wie er in der Gewerbeordnung verankert ist, erfaßt, wie bereits erwähnt, nicht die freien Berufe. In folgerichtiger Durchführung dieses Gedankens schließt deshalb § 2 Abs. 2 IHKG auch natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben, grundsätzlich von der Kammerzugehörigkeit aus und ordnet sie nur bei Eintragung in das Handelsregister an. Die Mitglieder der Klägerin setzen sich vorwiegend aus Künstlern, also Angehörigen freier Berufe, zusammen. Hätten die Künstler sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um ihre Urheberrechte wahrzunehmen, so würde kein Streit darüber bestehen, daß die Gesellschaft nicht kammerzugehörig ist. Das entscheidende Kriterium soll also in der Rechtsform der Vereinigung liegen. Darin liegt nach Ansicht des Senats in dem hier gegebenen Falle eine Überbewertung der rechtlichen Gestaltung. Der materielle Erwerbswille der einzelnen Mitglieder erscheint zwar in der Klägerin von seinen Trägern abstrahiert, zusammengeballt und zu einem selbständigen Rechtsgebilde geformt. Aber diese juristische Konstruktion darf nicht dazu verleiten, die eigentümliche Prägung, welche die einzelnen Mitglieder der Klägerin durch ihre besondere Begabung und ihren Beruf besitzen und kraft deren sie von der Rechtsordnung auch außerhalb des Wirtschaftsrechts gestellt werden, unberücksichtigt zu lassen. Es bedarf keines Eingehens auf den Streit über das Wesen der juristischen Person, um im vorliegenden Fall die volle natürliche Wirklichkeit der vereinigten Menschen zur Geltung kommen zu lassen (vgl. hierzu besonders RGR-Kommentar, 10. Aufl., Vorbem. 1 bis 3 zu § 21 BGB). So streng auch grundsätzlich die juristische Person von den hinter ihr stehenden Personen zu scheiden ist, so hat doch die Rechtsprechung in Einzelfällen den Durchgriff auf die von der juristischen Person erweckten Kräfte und Verhältnisse für zulässig erklärt (BGHZ 20, 4 [13] mit weiteren Nachweisen; vgl. insbesondere auch RGZ 129, 53/54; Näheres bei Soergel-Siebert, Kommentar zum BGB, Vorbem. II vor § 21 BGB). Die Rechtsform der juristischen Person findet danach nur insoweit Beachtung, als ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung entspricht. Nun macht die juristische Person selbst im vorliegenden Fall von ihrer Rechtsform allerdings keinen funktionswidrigen Gebrauch. Der Regelfall, an dem sich die Durchgriffstheorie entwickelt hat, liegt nicht vor. Aber dieser Theorie liegt ein Gedanke zugrunde, der auch für den vorliegenden Rechtsstreit eine sachgerechte Entscheidung im Sinne des Klageantrags ermöglicht. Das Reichsgericht, RGZ 129 a.a.O., hat diesen Gedanken dahin ausgedrückt, daß die Selbständigkeit der juristischen Person unter Umständen unberücksichtigt bleiben muß, "wenn die Wirklichkeit des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen es dem Richter gebieten, die juristische Konstruktion hintanzusetzen".

18

Stellt man diesen Gedanken in den Mittelpunkt der Erwägungen, wird der Tatsache, daß die Klägerin lediglich den Gewinnerzielungswillen des hinter ihr stehenden Personenkreises rechtlich verselbständigt, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden können. Würde jedes einzelne der künstlerischen Mitglieder seine Tantiemen eintreiben, so würde eine gewerbliche Tätigkeit nicht vorliegen. In dem Kommentar von Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler wird in Anm. 121 der Einleitung die Entscheidung des Pr. OVG in Reger 36, 129 behandelt, in der eine Fuhrunternehmerschmiede als eGmbH den Hufbeschlag für die einzelnen Genossen lediglich zum Selbstkostenpreis durchführte. Der Kommentar sieht diesen Betrieb als einen Gewerbebetrieb an. Hätte jeder einzelne Fuhrunternehmer - so argumentiert der Kommentar - seine eigene Schmiede betrieben, so hätte sie als gewerblicher Hilfsbetrieb und somit als Gewerbe angesehen werden müssen. Gleiches müsse aber auch gelten, wenn mehrere Gewerbetreibende zusammen einen solchen Hilfsbetrieb, sei es auch in der Form der juristischen Person, betreiben. Dies muß entsprechend umgekehrt auch für den vorliegenden Fall gelten. Auch die Klägerin ist, von der "Wirklichkeit des Lebens" aus betrachtet, nur eine Hilfsorganisation ihrer Mitglieder. Wenn ihr nach § 3 ihrer Satzung die Urheberrechte übertragen werden, so geschieht dies nur zur Erleichterung der Rechtsverfolgung und treuhänderisch (vgl. §§ 2 Nr. 2, 3 der Satzung). Die von der Klägerin erzielten Einnahmen fließen ihr, wie es der BGH in BGHZ 15, 330 (350) [BGH 01.12.1954 - II ZR 285/53] zutreffend ausgedrückt hat, nur als Inkassostelle der Aufführungsberechtigten zu. Sie unterscheidet sich dem Wesen nach zum Beispiel nicht von einer Selbstschutzstelle, die von Ärzten eines bestimmten Bezirks zur Beitreibung ausstehender Honorarforderungen unterhalten wird. Es erscheint dem Senat nicht sinnentsprechend, eine solche Organisation nur wegen der Rechtsform, in der sie betrieben wird, rechtlich und sozial einem Lebenskreis zuzuordnen, der ihren Mitgliedern von Natur aus fremd ist. Die durch die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten entstehenden Beiträge müßten als Unkostenbelastung letzten Endes von den einzelnen Mitgliedern getragen werden. Diese müßten also dazu beitragen, eine Institution der gewerblichen Wirtschaft - noch dazu ohne erkennbare eigene Vorteile - zu unterhalten. Die Rechtsfigur der juristischen Person des privaten Rechts wird also von der Beklagten in Anspruch genommen, um der gewerblichen Wirtschaft einen Personenkreis zuzuführen, den das Gesetz grundsätzlich aus dem Gewerbebegriff ausgenommen hat. In diesem Sinne kann somit auch von einem funktionswidrigen Gebrauch des Rechtsgebildes der juristischen Person gesprochen werden, den die Durchgriffstheorie zu ihrer Anwendung voraussetzt.

19

Der nichtgewerbliche Charakter der Klägerin wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß zu ihren Mitgliedern nicht nur Komponisten und Textdichter, sondern auch Verleger gehören. Im Bundesdurchschnitt gehören der Klägerin nur 15 v.H. Verleger, hingegen 85 v.H. Künstler an. Ausschlaggebend kann nur das Gesamtgeprüge der Organisation sein, das danach eindeutig von den künstlerischen Berufen bestimmt wird. Hinzu kommt der enge Zusammenhang, der zwischen den Berufen des Künstlers und des Verlegers besteht. Erst der Verleger ermöglicht es dem Künstler, sein Werk in der Öffentlichkeit erscheinen zu lassen. Er ist insoweit der natürliche und notwendige Gehilfe des Künstlers. Die Einbeziehung des Verlegerberufs bringt also kein milieufremdes Element in die Organisation der Klägerin. Überdies sind die Verleger bereits kraft ihrer Kaufmannseigenschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 HGB) Mitglieder der Beklagten, so daß ihre erneute Heranziehung über die Klägerin Fragen der Doppelmitgliedschaft und der doppelten Heranziehung zu Beiträgen aufwerfen würde.

20

Kann somit die Rechtsform, in der die Klägerin betrieben wird, für ihre Kammerzugehörigkeit nicht entscheidend sein und schließt die danach maßgebende Zusammensetzung ihrer Mitglieder eine Anwendung des Gewerbebegriffs bei einer Gesamtheitsbetrachtung aus, dann ist für eine Anwendung der §§ 1, 2 Abs. 1 IHKG kein Raum. Muß aber die Kammerzugehörigkeit der Klägerin verneint werden, dann entfällt auch die Beitragspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG.

21

Die Klage ist daher begründet.

22

Die Urteile des Berufungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sowie die angefochtenen Bescheide vom Dezember 1957 und 19. März 1958 waren somit aufzuheben.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Fischer
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich