Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: XII ZB 157/94
Anwendung ausländischen Rechts, um eine für den Beklagten günstige Entscheidung über den Hauptanspruch zu erzielen; Berücksichtigung des Beklagteninteresses bereits im Verfahren über einen Auskunftsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- XII ZB 157/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.06.1994
Prozessführer
Walter J., P. gasse ..., W.,
Prozessgegner
Inge J., E., F.,
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Juni 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- 2.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM
Entscheidungsgründe
Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an. Die mit der sofortigen Beschwerde dagegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer rechtlich zutreffend das Interesse des Beklagten außer Betracht gelassen, schon im Verfahren über den Auskunftsanspruch mit Hilfe einer Anwendung des österreichischen Rechts oder des Rechts des US-Staates Minnesota eine ihm günstige Entscheidung über den Hauptanspruch zu erzielen; dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IV b ZB 205/87 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 4 = NJW-RR 1988, 693; BGH Urteile vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 = BGHR a.a.O. Rechtsmittelinteresse 13; vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93 = BGHR a.a.O. Rechtsmittelinteresse 26; zuletzt grundsätzlich: BGH, Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, zur Veröffentlichung bestimmt). Kosten für eine Rechtsverteidigung des Beklagten in einem etwa von der Klägerin anzustrengenden gesonderten Verfahren auf Anerkennung des Teilurteils des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 15. Dezember 1993 in Österreich, die nur erforderlich würden, wenn der Beklagte die Auskunft verweigern würde, sind bei der Wertbemessung für die Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen; die Frage einer etwaigen späteren Anerkennung und Vollstreckung des Teilurteils in Österreich ist nicht Gegenstand der sachlichen Nachprüfung der Auskunftsverurteilung durch das Berufungsgericht (vgl. dazu BGH Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 48/92 = BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 21).
Die Bewertung des Berufungsgerichts läßt auch im übrigen keinen Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Beklagten zu den ihm durch die Erteilung der ihm auferlegten Auskunft entstehenden Kosten sachgerecht auseinandergesetzt und dabei Reisekosten - etwa von W. nach Deutschland oder in die USA - ermessensfehlerfrei außer Ansatz gelassen. Die Rechtsgrundsätze des Senatsbeschlusses vom 14. November 1990 (XII ZB 96/90 = FamRZ 1991, 315 = NJW-RR 1991, 324) rechtfertigen keine andere Beurteilung, da es hier - anders als in jenem Verfahren - nicht darum geht, einen unklaren und zu weit gefaßten amtsgerichtlichen Tenor durch einschränkende Auslegung auf ein auch für ein Vollstreckungsverfahren verbindliches Maß zurückzuführen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000,00 DM
Krohn,
Zysk,
Hahne,
Gerber