§ 27d ASOG Bln - Benachrichtigung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Hat die Polizei personenbezogene Daten durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 3 und 4, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 erlangt, sind die in § 27c Absatz 2 jeweils bezeichneten betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes zu benachrichtigen.
(2) 1Dies gilt nicht,
- 1.
wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 27c Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist, oder
- 2.
soweit der Benachrichtigung überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.
2Zudem kann die Benachrichtigung einer in § 27c Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 9 bezeichneten Person unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat. 3Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Zustimmung.
(3) 1Eine Benachrichtigung ist zurückzustellen, solange sie
- 1.
den Zweck der Maßnahme,
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ein wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
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den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
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Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder
- 5.
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
gefährden würde. 2Bei einer Maßnahme nach § 25c erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der V-Person oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 erfolgt die Zurückstellung und die Nachholung der Benachrichtigung in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft; die Benachrichtigung ist nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. 4In diesem Fall gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. 5Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren.
(4) 1Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung; das Gleiche gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. 2Zuständig ist das die jeweilige Maßnahme anordnende Gericht, im Falle von Maßnahmen, die nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten sind, das Amtsgericht Tiergarten. 3Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung; diese darf bei Maßnahmen nach § 25b und § 26b nicht länger als sechs Monate betragen. 4Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 5Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht wurden. 6Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
(5) 1Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 2Hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. 3Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist; war die Maßnahme nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten, entscheidet das Amtsgericht Tiergarten. 4Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.