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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1986, Az.: BVerwG 2 C 33.84

Aufnehmender Dienstherr; Ermessen; Beamtenversetzung; Anderes Bundesland; Einverständnis; Rahmenrechtliche Mindestanforderungen; Laufbahnbefähigung; Vorbildung; Wissenschaftliche Hochschule; Laufbahn im höheren Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 33.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 06.05.1982 - AZ: VRS 1 K 268/81
VGH Baden-Württemberg - 24.11.1983 - AZ: 4 S 1370/82

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 133 - 138
  • DVBl 1987, 417-419 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1987, 71-75
  • DÖD 1987, 75-76
  • NVwZ 1987, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1987, 212

Amtlicher Leitsatz

Das Einverständnis mit der Versetzung eines Beamten aus einem anderen Bundesland gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG kann mit der Begründung versagt werden, dessen Vorbildung genüge nicht den rahmenrechtlichen Mindestanforderungen (§ 122 Abs. 2 i.V.m. § 13 BRRG).

Begriff des Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne von § 13 Nr. 3 BRRG F. 1971.

Redaktioneller Leitsatz

Der aufnehmende Dienstherr hat Ermessen bei seinem Einverständnis mit der Versetzung eines Beamten aus einem anderen Bundesland. Die Versagung des Einverständnisses ist zulässig, wenn die Mindestanforderungen des Rahmenrechts an die Laufbahnbefähigung nicht erfüllt werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger besuchte nach einer Lehre als Maschinenschlosser und mehrjähriger Tätigkeit in diesem Beruf die Staatliche Ingenieurschule in Konstanz, an der er die Prüfung zum Ingenieur, Fachrichtung Maschinenbau, ablegte. Anschließend arbeitete er als Ingenieur. Ab Oktober 1972 studierte er an der Technischen Universität Hannover und schloß dieses Studium im September 1974 mit der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab. Seit September 1974 war er Studienreferendar im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen. Er legte im März 1976 die Pädagogische Prüfung für das Gewerbelehramt des höheren Dienstes in Niedersachsen mit der Gesamtnote "gut" ab. Er wurde im Juli 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Niedersachsen zum Studienrat ernannt und im Februar 1978 zum Beamten auf Lebenszeit. Im April 1979 wurde er Oberstudienrat.

2

Seit September 1974 bewarb sich der Kläger ohne Erfolg zunächst für den Vorbereitungsdienst für bzw. später um Einstellung in das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen im Land Baden-Württemberg. Im November 1980 bewarb er sich erneut. Das Oberschulamt teilte ihm unter dem 18. Dezember 1980 mit, daß er nur im Wege eines Tauschverfahrens gemäß der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom Februar 1978 übernommen werden könne; auf Grund seiner Ausbildung komme im übrigen nur eine Übernahme als Beamter des gehobenen Dienstes in Betracht. Das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg wies den Widerspruch des Klägers zurück.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Antrag,

den Bescheid des Oberschulamts Freiburg vom 9. März 1981 (Bescheid vom 18. Dezember 1980) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Kultus und Sport vom 1. März 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegenüber dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Kultusminister, schriftlich das Einverständnis zu seiner Versetzung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg - höheres Lehramt für gewerbliche Schulen - zu erklären, nach Vorlage der Versetzungsverfügung ihm unverzüglich eine Planstelle im Bereich des Oberschulamts Freiburg - hilfsweise eines anderen Oberschulamts des Landes - zuzuweisen,

4

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, bei der Vergabe der freien Planstellen zum nächsten Einstellungstermin ihn mit allen Bewerbern gleichzustellen, die sich um die Aufnahme und Versetzung in den höheren Schuldienst für berufliche Schulen im Lande Baden-Württemberg bewerben und bei der Auswahl seine Berufserfahrung und seine besondere fachliche Eignung besonders zu berücksichtigen und im Falle seiner Auswahl gegenüber dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Kultusminister, schriftlich das Einverständnis zu seiner Versetzung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg zu erklären und ihm unverzüglich nach Vorlage der Versetzungsverfügung eine Planstelle im Bereich des Oberschulamts Freiburg - hilfsweise eines anderen Oberschulamts - zuzuweisen,

5

abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung und auf Gleichstellung mit anderen Bewerbern für das höhere Lehramt für gewerbliche Schulen in Baden-Württemberg, bzw. wie er es mit seinem Hauptantrag begehre, auf Erklärung des Einverständnisses zu seiner Versetzung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Er erfülle nicht die Voraussetzungen für die betreffende Laufbahn in Baden-Württemberg. Die Laufbahnen in Niedersachsen und im Land Baden-Württemberg seien verschieden, auch wenn sie nach der erforderlichen Vorbildung und Ausbildung im wesentlichen übereinstimmten. Der Kläger erfülle auch nicht gemäß § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - die Voraussetzungen für die Übernahme in den höheren Dienst an beruflichen Schulen im Land Baden-Württemberg. Er habe die Befähigung für die beim Land Niedersachsen eingerichtete und gestaltete Laufbahn nämlich nicht unter den Vorbildungsvoraussetzungen des § 13 BRRG erworben. Dabei könne offenbleiben, ob die Beurteilung der Rechtslage sich nach § 13 BRRG in der Fassung von 1971 oder von 1977 richte.

7

§ 13 Nr. 3 BRRG F. 1971 verlange für die Laufbahn des höheren Dienstes ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder die Ablegung einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Hochschulprüfung. Der Kläger habe zwar ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen und eine Erste Staatsprüfung abgelegt. Indessen fehle es ihm zumindest an dem formalen Nachweis des Studienerfolgs in der Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik. Damit habe der Kläger die zu fordernden Vorbildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst nicht in vollem Umfang erfüllt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Beschluß gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG) zurückgewiesen und hat ergänzend ausgeführt: Der Senat nehme auf sein Urteil vom 11. November 1980 - IV 2087/79 - (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1982 - BVerwG 2 B 14.81 -) Bezug. Im übrigen werde im Hinblick auf das Berufungsvorbringen darauf hingewiesen, daß die vom Kläger durchlaufene Ausbildung hinter dem baden-württembergischen Standard zurückbleibe.

9

Der Kläger, der während des Revisionsverfahrens in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt worden ist, hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 1983 sowie des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1982 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart nach dem Klageantrag zu erkennen mit der Maßgabe, daß das Einverständnis gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen zu erklären ist.

10

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.

13

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

14

Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen Rechtsanspruch auf Mitwirkung an seiner Versetzung in den höheren Schuldienst des beklagten Landes geltend. Gemäß § 123 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung geltenden Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) - BRRG F. 1977 -, der mit der Fassung in der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) - BRRG F. 1985 - übereinstimmt, kann ein Beamter nach Maßgabe des § 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden. Diese Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG F. 1977 und F. 1985). So wie der Dienstherr auch bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht auf Antrag des Beamten verpflichtet ist, eine Versetzungsverfügung zu erlassen (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1975 - BVerwG 2 4.72 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 16>), ist auch der aufnehmende Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Einverständnis zur Übernahme des jeweiligen Beamten zu erteilen. Er hat vielmehr seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Umstände, unter denen bei fehlerfreier Ermessensausübung nur eine Entscheidung, nämlich die Verpflichtung rechtmäßig wäre (vgl. u.a. BVerwGE 16, 214 <218>[BVerwG 12.07.1963 - IV C 177/62]), sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht, so daß der Hauptantrag schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann. Dieser Rechtslage hat der Kläger mit seinem Hilfsantrag Rechnung getragen, mit dem er einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung geltend macht.

15

Dem Wortlaut des § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG läßt sich nicht entnehmen, welche Ermessenserwägungen für die Erteilung bzw. Verweigerung des Einverständnisses maßgebend sein können. Da es sich um die Übernahme in den Dienst eines anderen Landes handelt, haben die Vorinstanzen mit Recht die Grundsätze herangezogen, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. auch BayVGH, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - Nr. 179 III 78 - <BayVBl. 1981, 47> sowie OVG NW, Urteil vom 28. Mai 1985 - 6 A 66/84 - <DVBl. 1985, 1248>). Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder räumen einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 28, 155 <160 f.>[BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67];  68, 109 <110>[BVerwG 18.10.1983 - 9 C 158/80]) oder auf Übernahme eines Beamten in den Dienst eines anderen Landes ein. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die angegriffene Ablehnungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 BRRG F. 1977 und F. 1985 erfüllt.

16

Gemäß der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG (BVerwGE 68, 109 <111 f.>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]) besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat. Diese Vorschrift, nach der ein Bewerber nicht (allein) deshalb zurückgewiesen werden darf, weil er die erforderliche Laufbahnbefähigung in einem anderen Bundesland erworben hat, verweist mithin auf §§ 13 ff. BRRG F. 1977. Gemäß Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209) werden jedoch die geltenden Vorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter, soweit für sie nicht - wie im vorliegenden Falle - Voraussetzungen entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 oder entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 bis 4, 6 vorgeschrieben sind, durch diese Fassung nicht berührt. Bei der Prüfung, ob die Vor- und Ausbildung des Klägers in Niedersachsen diesen Anforderungen genügt, ist deshalb insoweit vom Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026) - BRRG F. 1971 - auszugehen.

17

Für die Laufbahnen des höheren Dienstes ist gemäß § 13 Nr. 3 BRRG F. 1971 ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Ablegung einer Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Hochschulprüfung zu fordern. Der Kläger hat ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, an der Technischen Hochschule Hannover, abgeschlossen. Es genügt jedoch nicht jedes Hochschulstudium, auch wenn § 13 Nr. 3 BRRG F. 1971 keine ausdrückliche Regelung über Art und Dauer des Studiums enthält. Bei der gebotenen Auslegung der Vorschrift ist entscheidend von dem Sinn und Zweck dieser Vorbildung und ihrer rechtlichen Einbindung auszugehen. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 2 BRRG F. 1977, der lediglich einen im Beamtenlaufbahnrecht geltenden selbstverständlichen Grundsatz wiedergibt und deshalb auch im vorliegenden Falle zu berücksichtigen ist, muß die Vorbildung geeignet sein, in Verbindung mit der laufbahnbezogenen Ausbildung im Vorbereitungsdienst die Befähigung für die betreffende Laufbahn zu vermitteln, wobei sich Inhalt und Umfang nach den Anforderungen bemessen, die sich aus den mit der jeweiligen Laufbahn verbundenen Aufgaben ergeben (BVerwGE 64, 142 <148>[BVerwG 22.10.1981 - 2 C 42/80]; vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 4 BRRG F. 1977). Die an den Hochschulen zu erwerbenden Bildungsabschlüsse sind - jedenfalls soweit sie für das Beamtenlaufbahnrecht bedeutsam sind - bereits wesentlich berufsorientiert. Wie der erkennende Senat in der in BVerwGE 64, 142 (149) [BVerwG 22.10.1981 - 2 C 42/80] abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, bestimmt sich nach Maßgabe dieser Berufsorientierung regelmäßig die Zuordnung der einzelnen niveaugleichen Vorbildungen zu den jeweiligen Beamtenlaufbahnen als Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Der Schwerpunkt des Hochschulstudiums liegt dabei auf der Vermittlung fachrichtungsbezogener wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Ausgehend von diesen Erwägungen entspricht ein in § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Ordnung der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen - Gewerbelehramt - im Lande Niedersachsen vom 5. April 1968 (Erl.d.Nds.KultM <Nds. MBl. S. 450>) gefordertes ordnungsgemäßes Studium von mindestens acht Semestern an der Technischen Hochschule Hannover in einer Fachrichtung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 und 3 der Prüfungsordnung mit Anlage) mit Studium und Prüfungen u.a. im Fachgebiet Erziehungswissenschaft, Fachgebiet Technische Wissenschaften und Fachgebiet Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Regelung des § 13 Nr. 3 BRRG F. 1971. Das gilt grundsätzlich auch für ein verkürztes Studium durch Anrechnung eines Studiums an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung. Diesen Anforderungen ist aber dann nicht mehr genügt, wenn ein wesentlicher Teil der für die Laufbahn des höheren Dienstes geforderten Vorbildung nicht in das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und in die Prüfung einbezogen wird, wie dies beim Kläger der Fall ist. Er hat für die von ihm gewählte Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik lediglich in den Fachgebieten Erziehungswissenschaft und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule studiert und eine Prüfung abgelegt. Ein Studium und die Prüfung im Fachgebiet Technische und andere fachbezogene Wissenschaften fanden nicht statt. Das Prüfungsamt für die Wissenschaftfliche Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen - Gewerbelehramt - hat vielmehr anstelle der Prüfung im Fachgebiet Technische Wissenschaften und andere fachbezogene Wissenschaften gemäß Erlaß vom 28. Dezember 1972 - 303 - 2231/72 (Nds.MBl. 1973 S. 293) das Abschlußzeugnis der Staatlichen Ingenieurschule Konstanz Fachrichtung Maschinenbau anerkannt.

18

Die Tatsache, daß der Kläger im Land Niedersachsen im März 1976 die Pädagogische Prüfung für das Gewerbelehramt des höheren Dienstes bestanden und in den höheren Schuldienst des Landes übernommen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Befähigung und die Ernennungen des Klägers sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Es ist vielmehr lediglich zu entscheiden, ob das beklagte Land jetzt nach Maßgabe der rahmenrechtlichen Vorschriften in der hier maßgebenden Fassung bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über die begehrte Einverständniserklärung zur Versetzung des Klägers in seinen Landesdienst von einer Befähigung auch für eine bei ihm bestehende entsprechende Laufbahn auszugehen hat. Diese Entscheidung ist grundsätzlich unabhängig davon zu treffen, ob die während der Vor- und Ausbildung des die Übernahme begehrenden Beamten geltenden landesrechtlichen Vorschriften damals mit Bundesrecht vereinbar waren oder nicht. Hätte der Gesetzgeber bei diesen rahmenrechtlichen Vorschriften ohne jegliche weitere Überprüfungsmöglichkeit die im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes erworbene Befähigung eines Laufbahnbewerbers für eine Laufbahn stets als Befähigung für entsprechende Laufbahnen in anderen Ländern gewertet wissen wollen, wäre der Hinweis auf die Voraussetzungen der §§ 13 und 14 Abs. 1 und 2 BRRG F. 1971 und auf die der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG F. 1977 überflüssig. Der von der Revision angeregten Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es im übrigen auch deshalb nicht, weil hier nicht die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Rahmenrecht im Streit ist.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller