Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1984, Az.: III ZR 172/82
Haftung des Trägers einer psychiatrischen Klinik für von den Patienten verursachte Schäden an und in einem benachbarten Haus; Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches; Rechtsbeziehungen zwischen einem Landschaftsverband (NRW) und den Bürgern; Voraussetzungen der Ausübung eines öffentlichen Amtes und der Haftung eines Aufsichtspflichtigen; Voraussetzungen der Haftung für verfassungsmäßig berufene Vertreter und der Haftung des Geschäftsherrn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 172/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.08.1982
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 585-586
- MDR 1984, 814 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1984, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 677-679 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Angestellte Clemens Heinrich C., I. str. 6-8, R.
Prozessgegner
L. R.,
vertreten durch seinen Direktor, K. 2, K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Haftung für die Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung von Patienten, die sich freiwillig oder im Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter in einer von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen offenen psychiatrischen Klinik befinden, ist nach § 832 BGB zu beurteilen.
- b)
Zum Umfang der Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die sich wegen ihres geistigen Zustandes in einer psychiatrischen Klinik befinden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines in der Nähe der Rheinischen Landesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in V.-S. gelegenen Hausgrundstücks. Träger der Klinik ist der Beklagte. Die früheren Mitbeklagten S. und B. sind mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter als Patienten in die Klinik aufgenommen worden; sie brachen im Jahre 1977 wiederholt in das Haus des Klägers, das nach seiner Behauptung damals an den Wochenenden bewohnt war, ein und richteten erhebliche Sachschäden an.
Der Kläger hat den von S. und B. verursachten Schaden auf 85.700 DM beziffert und die Auffassung vertreten, für diesen Schaden habe neben S. und B. der Beklagte wegen Verletzung der Aufsichtspflicht einzustehen. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 85.700 DM nebst 8,5 % Zinsen aus 18.265 DM seit dem 1. November 1978 und aus 67.435 DM seit dem 25. Juli 1980 zu zahlen.
Die damaligen Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Der beklagte Landschaftsverband hat eine Verletzung seiner Pflichten in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit die Klage auch hinsichtlich des beklagten Landschaftsverbandes abgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag gegen den Landschaftsverband weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz des von den früheren Mitbeklagten verursachten Schadens mit folgender Begründung verneint:
Die Beziehungen des Beklagten zu seinen Patienten seien öffentlich-rechtlicher Natur. Die Bediensteten der Klinik hätten zwar die Amtspflicht, nicht nur die Insassen möglichst vor Schädigungen zu bewahren, sondern auch Dritte vor Schädigungen durch Insassen möglichst zu schützen. Diese Amtspflicht hätten sie aber nicht verletzt.
Die Gewährung von Bewegungsfreiheit in der Form freien Ausgangs sei therapeutisch geboten gewesen, weil das Behandlungsziel einer sozialen Eingliederung der Patienten nur mit einem gewissen Maß an Bewegungsfreiheit erreicht werden könne; sie stelle daher als solche keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar.
Besondere Umstände in der Person der früheren Mitbeklagten, die eine Gefährdung Dritter und insbesondere ihres Eigentums aus dem Bereich einer Möglichkeit in den einer gewissen Wahrscheinlichkeit rückten und daher besondere Vorkehrungen erforderten, hätten nicht bestanden. Überdies seien bei der Entstehung des Schadens "Umstände im Sinne einer für die Bediensteten der Landesklinik nicht erkennbaren 'ausgesprochen günstigen Gelegenheit' hinzugekommen", die das Verhalten der früheren Mitbeklagten erheblich beeinflußt hätten.
Ein enteignender Eingriff komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht gesagt werden könne, ein Landeskrankenhaus habe nach seiner Eigenart schädliche Auswirkungen und das Schadensereignis stelle eine Eigenart eines ordnungsgemäß geführten Landeskrankenhauses dar.
II.
Soweit das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung verneint, hält das angefochtene Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Die deliktische Schadenersatzpflicht des Beklagten ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - nach § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG, sondern nach § 832 BGB zu beurteilen.
a)
Der Beklagte ist zwar eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 - GV NW S. 217 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1979 - GV NW S. 408), die hoheitlich tätig werden kann. Sein Wirkungskreis erstreckt sich u.a. auf Wohlfahrtspflege, Jugendwohlfahrt und Gesundheitspflege (§ 5 Abs. 1 Buchst. a Landschaftsverbandsordnung). Er führt im Auftrage des Landes die Fürsorgeerziehung durch (§ 5 Abs. 1 Buchst. a Satz 2), hat die notwendigen fürsorgerischen, erzieherischen und pflegerischen Anstalten und Einrichtungen zu errichten und zu unterhalten (§ 5 Abs. 1 Buchst. a Satz 3) und kann die Trägerschaft von Spezialkrankenhäusern und Heilstätten sowie von anderen Einrichtungen in seinem Aufgabenbereich übernehmen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a Satz 5).
Trotz gewisser Ähnlichkeiten zu den in Art. 78 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 genannten Gemeindeverbänden fehlt dem Beklagten allerdings nicht nur die für einen Gemeindeverband wesentliche Gebietshoheit im Sinne einer grundsätzlichen Unterworfenheit aller im Gebiet befindlichen Personen und Sachen, sondern auch die notwendig damit verbundene, sei es auch im Verhältnis zu den Gemeinden nur subsidiäre Universalität des Wirkungskreises; in unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Beziehungen steht er nur zu seinen Mitgliedskörperschaften, den zum Lande Nordrhein-Westfalen gehörenden Kreisen und kreisfreien Städten der früheren preußischen Rheinprovinz (vgl. § 1 Landschaftsverbandsordnung), nicht aber - abgesehen von den in § 4 LVerbO genannten Berechtigungen - zu deren Einwohnern (vgl. Geller/Kleinrahm/Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1963, Art. 78 Anm. 4, S. 528 f.).
b)
Insbesondere deshalb ergibt sich aus der Körperschaftsqualität des Beklagten noch nicht, daß die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und den Patienten der Rheinischen Landesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie öffentlich-rechtlicher Art sind und ob die Bediensteten dieser Anstalt gegenüber den Patienten und in bezug auf sie gegenüber Dritten Aufgaben "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" wahrnehmen.
Nicht jeder, der vom Staat oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Bewältigung ihrer Aufgaben zur Unterstützung oder als Gehilfe herangezogen wird, ist damit schon mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von § 839 BGB betraut; es muß ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der schädigenden Handlung und der öffentlichen Aufgabe bestehen (BGHZ 59, 310, 312) [BGH 05.10.1972 - III ZR 168/70].
Die Heilbehandlung von Kranken, insbesondere auch in Krankenhäusern, ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG, und zwar selbst dann nicht, wenn die Einweisung des Kranken in das Krankenhaus auf Vorgängen des Öffentlichen Rechts beruht (BGHZ 63, 265, 270). Die öffentlichen Krankenhäuser weisen in der Form ihrer Organisation, so wie sie ihren Patienten gegenübertreten, in der Regel mehr privatrechtliche als hoheitsrechtliche Züge auf. Sie sind zwar keine fiskalischen, auf Erwerb gerichteten, sondern für das Allgemeinwohl arbeitende Betriebe. Sie können auch ihre Gebühren im Verwaltungszwangverfahren einziehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 1957 - III OVG A 29/57 - OVGE 12, 385). Diese beiden Elemente genügen aber für sich allein noch nicht, um eine hoheitliche Natur der Beziehungen des Unternehmens zu seinen Benutzern zu begründen. Insbesondere die Erhebung öffentlich-rechtlicher Benutzungsgebühren schließt nicht aus, daß im übrigen das Benutzungsverhältnis bürgerlich-rechtliche Züge trägt (vgl. OVG Lüneburg a.a.O. S. 387). Ein als Ganzes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis ist daher nur anzunehmen, wenn weitere öffentlich-rechtliche Elemente hinzutreten, was bei öffentlich-rechtlichen Krankenanstalten indes in der Regel nicht der Fall ist (BGHZ 9, 145, 148).
Etwas anderes gilt nur, wenn die ärztliche Maßnahme sich als Zwangsbehandlung darstellt oder der Arzt mit ihr unmittelbar ein ihm übertragenes öffentliches Amt ausübt, wie etwa der Amtsarzt des Gesundheitsamtes (vgl. BGHZ 59, 310, 313) [BGH 05.10.1972 - III ZR 168/70]. Deshalb hat der Senat bei geschlossenen Anstalten angenommen, daß die Verwahrung und Behandlung der auf Grund der Unterbringungsgesetze eingewiesenen Insassen zwangsläufig öffentlich-rechtlich geschieht und deshalb besondere und eindeutige Anhaltspunkte gegeben sein müssen, wenn man annehmen will, daß die Aufgaben der Anstalt im übrigen im bürgerlich-rechtlichen Geschäftsbereich erfüllt werden (BGHZ 38, 49, 52).
Die Landesklinik, in der die früheren Mitbeklagten sich aufhalten, ist aber keine geschlossene Anstalt. Der Beklagte selbst hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es gar nicht möglich sei, die Heiminsassen während ihrer Freizeit ständig im Heim festzuhalten. Dem entspricht es, daß der Beklagte sich im vorliegenden Zusammenhang als "Gesundheitsbringer" versteht. Für ihn geht es also im Verhältnis zu den früheren Mitbeklagten um Heilbehandlung und nicht um die Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten - PsychKG - vom 2. Dezember 1969, GV NW S. 872).
Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob die früheren Beklagten aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder aufgrund einer Einweisung nach Bestimmungen des öffentlichen Rechts in die Klinik aufgenommen worden sind (vgl. BGHZ 63, 265, 270). An dem grundsätzlich privatrechtlichen Charakter ihrer Beziehung ändert sich dadurch nichts.
2.
Da die früheren Mitbeklagten mit Rücksicht auf ihren geistigen Zustand im Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter in die Rheinische Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen worden sind, hat der Beklagte die Führung der durch diesen Zustand erforderten Aufsicht über sie vertraglich übernommen (§ 832 Abs. 2 BGB).
Die Übernahme der Aufsicht über eine der Beaufsichtigung bedürftige Person setzt keine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Vielmehr kann diese Aufsicht auch stillschweigend übernommen werden. Ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Aufsichtsführung braucht in dem Vertrag dann nicht ausdrücklich übernommen zu werden, wenn der sonstige Inhalt des Vertrages die Übernahme als selbstverständlich erscheinen läßt (RG Urteil vom 18. Juni 1934 - VI 189/34 = SeuffA 89, 80). Das ist hier der Fall.
Die früheren Mitbeklagten waren in die Landesklinik zur stationären Behandlung aufgenommen. Sie erhielten dort Unterkunft und Betreuung. Unter diesen Umständen war den kraft Gesetzes aufsichtspflichtigen gesetzlichen Vertretern eine Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufsicht praktisch unmöglich. Eine Beaufsichtigung der früheren Mitbeklagten durch ihre gesetzlichen Vertreter wäre auch mit der reibungslosen Durchführung der erforderlichen Therapie durch das Personal der Landesklinik kaum vereinbar gewesen. Unter diesen Umständen erscheint die vertragliche Übernahme der Aufsicht über die früheren Mitbeklagten durch den beklagten Landschaftsverband als selbstverständlich (vgl. auch BGH Urteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 = NJW 1976, 1145).
3.
Als Aufsichtspflichtiger ist der Beklagte zum Ersatz des von den früheren Mitbeklagten dem Kläger widerrechtlich zugefügten Schadens verpflichtet, wenn nicht festgestellt werden kann, daß er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (§ 832 Abs. 1 BGB).
a)
Unstreitig haben die beiden früheren Mitbeklagten dem Kläger Schaden zugefügt. Daß dies widerrechtlich geschah, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ein Verschulden der aufsichtsbedürftigen Personen bei der Schadenszufügung ist nicht Voraussetzung der Schadenersatzpflicht nach § 832 BGB.
b)
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Bediensteten der Rheinischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie hätten die ihnen obliegende Pflicht zur Beaufsichtigung der früheren Mitbeklagten - die das Berufungsgericht aus § 839 BGB herleitet - erfüllt. Dabei ist davon auszugehen, daß es für den Inhalt der Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die sich wegen ihres geistigen Zustandes in einer psychiatrischen Klinik befinden, keinen Unterschied macht, ob es sich dabei im Einzelfall um eine Amtspflicht im Sinne von § 839 BGB handelt oder ob die Beaufsichtigung nach § 832 BGB privatrechtlich geschuldet wird.
Die Anforderungen, die gemäß § 832 BGB an den Aufsichtspflichtigen zu stellen sind, richten sich vor allem nach den körperlichen und geistigen Eigenarten der zu beaufsichtigenden Personen (BGH Urteil vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 202/55 = VersR 1957, 370). Insbesondere bei Minderjährigen bestimmen die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 = VersR 1980, 278, 279). Dabei kommt es darauf an, ob die Aufsichtspflichtigen ihrer Aufsichtspflicht im konkreten Fall in bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände genügt haben (stRspr.; vgl. BGH a.a.O. m.w.Nachw.).
Bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, ist eine erhöhte Aufsichtspflicht geboten (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 = VersR 1960, 355). Auch bei älteren Kindern muß die Aufsicht um so intensiver sein, je geringer der bisherige Erziehungserfolg ist (BGH Urteil vom 27. November 1979, a.a.O. S. 279).
Andererseits sind der Überwachung vor allem bei älteren Jugendlichen naturgemäß Grenzen gesetzt. Sie brauchen in der Regel nicht ständig beaufsichtigt zu werden. Indes kann und muß der Aufsichtspflichtige sich auch bei 16-18jährigen Jugendlichen bemühen, Einfluß auf die Lebensführung des Aufsichtsbedürftigen zu nehmen, und ihn möglichst vom Umgang mit Menschen abhalten, die ihn in schlechter Weise beeinflussen oder gar zur Begehung von Straftaten anreizen könnten. Vor allem muß er, wenn besondere Umstände dies gebieten, auch die Freizeitgestaltung überwachen und sich darum kümmern, ob die Umstände bestimmter Örtlichkeiten besondere Gefahren mit sich bringen. Welche Maßnahmen im einzelnen zumutbarerweise zu treffen sind, läßt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen (BGH aaO).
Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht mit den Sachverständigen Dr. U. und Dr. K. die Auffassung vertritt, für die Bediensteten der Landesklinik habe kein Anlaß zu einer Aufhebung oder Einschränkung der therapeutisch gebotenen Bewegungsfreiheit der früheren Mitbeklagten bestanden. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht ersichtlich eine ununterbrochene Beobachtung der früheren Mitbeklagten nicht für erforderlich gehalten hat.
Ist somit eine ständige Beaufsichtigung nicht als notwendig anzusehen, so folgt daraus aber nicht, daß die Bediensteten der Landesklinik völlig darauf verzichten durften, sich darum zu kümmern, was die Patienten während ihrer Freizeit unternahmen. Immerhin handelte es sich um psychisch auffällige Jugendliche. Aufgrund der psychischen Störungen insbesondere der früheren Mitbeklagten bestand die Möglichkeit der Schädigung Dritter, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. sogar eine "Neigung zur Schädigung Dritter". Wenn diese Neigung sich auch noch nicht "erkennbar konkretisiert" hatte, waren doch schon Aggressionen sichtbar geworden. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß in der Klinik eine Mehrzahl psychiatrisch behandlungsbedürftiger Personen sich aufhielt und miteinander Umgang hatte, bestand durchaus Anlaß, auch ihr Verhalten in der Freizeit jedenfalls stichprobenartig zu überwachen. Diese Überwachung mußte sich insbesondere darauf erstrecken, welche Örtlichkeiten in der Freizeit aufgesucht wurden, ob diese "günstige Gelegenheiten" zur Schadensstiftung boten, welche Patienten häufiger gemeinsam die Freizeit miteinander verbrachten und ob sich dadurch eine erkennbare Verstärkung der Schädigungsneigung ergab, der durch weitere geeignete Maßnahmen vorzubeugen war.
Über eine solche Überwachung des Freizeitverhaltens der Patienten der Landesklinik hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen.
c)
Trotz einer solchen Verletzung der Aufsichtspflicht wäre der Beklagte zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verpflichtet, wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Hierfür ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
Auch zur Frage der Kausalität hat das Berufungsgericht - folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen. Die beiläufige Bezeichnung der durch die Lage des dem Kläger gehörenden Hauses gebotenen "ausgesprochen günstigen Gelegenheit" als "für die Bediensteten der Landesklinik nicht erkennbar" stellt eine solche Feststellung nicht dar, denn das Berufungsgericht setzt sich damit nicht mit der Frage auseinander, ob die Bediensteten der Landesklinik, wenn sie sich über die Beschaffenheit des von den Patienten in ihrer Freizeit aufgesuchten Gebietes vergewissert hätten, nicht doch die für das Haus des Klägers bestehende Gefahr hätten erkennen können und müssen. Deshalb ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 832 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB nicht geführt hat.
III.
Da die von dem Beklagten vertraglich übernommene Aufsicht über die früheren Mitbeklagten dem Personal der Rheinischen Landesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie übertragen war, haftet der Beklagte für das Verhalten dieser Personen, soweit es sich um das Verhalten des Leiters der Klinik handelt und dieser im medizinischen Bereich weisungsfrei war, nach §§ 31, 89 BGB. Im übrigen bestimmt sich seine Haftung nach § 831 BGB.
1.
Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne von §§ 31, 89 BGB sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Verfassung oder Hauptsatzung der Körperschaft des öffentlichen Rechts (die bei dieser die Stellung der Vereinssatzung vertritt) vorgesehen ist. Sie brauchen nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein; sie müssen auch keinen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit der Körperschaft haben. Vielmehr genügt es, daß dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Körperschaft zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, daß er also die Körperschaft auf diese Weise repräsentiert (BGHZ 49, 19, 21 m.w.Nachw.). Bei einer solchen Sachlage wäre es unangemessen, der Körperschaft den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zu eröffnen.
Da der Beklagte über die Rechtsstellung des Leiters der Rheinischen Landesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie nichts vorgetragen hat, ist zumindest im Revisionsverfahren entsprechend dem Regelfall davon auszugehen, daß er im therapeutischen Bereich, von dem die Beaufsichtigung der früheren Mitbeklagten nicht zu trennen ist, weisungsfrei war.
Zu den Pflichten des leitenden Arztes gehörte es, die notwendige Beaufsichtigung der jugendlichen Patienten und damit auch der früheren Mitbeklagten durch entsprechende Anweisungen und eine angemessene Überwachung ihrer Durchführung sicherzustellen. Feststellungen darüber, ob und welche Anweisungen der Leiter der Klinik für die Beaufsichtigung der Patienten überhaupt oder der früheren Mitbeklagten erteilt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß solche Anweisungen von dem Klinikleiter nicht erteilt worden sind, daß ihm also ein Verhalten zur Last fällt, das den Beklagten zum Schadenersatz verpflichtet.
2.
Für die übrigen Bediensteten der Landesklinik haftet der Beklagte als Klinikträger nach den Grundsätzen des § 831 BGB. Nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn nicht ein, wenn er bei der ihm obliegenden Leitung der Ausführung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Auch insoweit ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
a)
Der Beklagte hat als Träger der Rheinischen Landesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie die Ausführung der dienstlichen Verrichtungen der dort beschäftigten Personen zu leiten. Er ist verpflichtet, das ärztliche und nichtärztliche Personal durch Dienstanweisung über Inhalt und Umfang ihrer Dienstpflichten zu unterrichten. Aus dieser Dienstanweisung muß auch ersichtlich sein, daß und in welchem Umfang die Freizeitgestaltung der Patienten zu beaufsichtigen ist. Die Existenz einer solchen Dienstanweisung ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und vom Beklagten auch nicht behauptet worden. Im Gegenteil hat der Beklagte noch im Prozeß die Auffassung vertreten, eine Beaufsichtigung der früheren Mitbeklagten während ihrer Freizeit sei nicht erforderlich gewesen. Deshalb scheidet ein Ausschluß der Ersatzpflicht unter diesem Gesichtspunkt aus.
b)
Auch mit der Frage, ob der Schaden des Klägers auch entstanden wäre, wenn der Beklagte die Bediensteten der Landesklinik auf die Notwendigkeit, die früheren Mitbeklagten in dem oben als erforderlich beschriebenen Umfang zu beaufsichtigen, hingewiesen hätte, hat das Berufungsgericht sich - ebenfalls folgerichtig - nicht befaßt. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte auch den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB nicht geführt hat.
IV.
Dagegen ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch wegen eines die Sozialbindung überschreitenden Eingriffs in das Eigentum des Klägers abgelehnt hat.
Ein solcher Entschädigungsanspruch kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte bei der Behandlung und Beaufsichtigung der früheren Mitbeklagten nicht öffentlich-rechtlich tätig geworden ist (vgl. oben II 1). Er hat die Behandlung der früheren Mitbeklagten auch nicht im Interesse der Allgemeinheit übernommen. Es fehlt daher schon an einem hoheitlichen Eingriff, so daß es auf die - ebenfalls zweifelhafte - Unmittelbarkeit der Auswirkung nicht mehr ankommt.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp