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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1960, Az.: VI ZR 18/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1960
Aktenzeichen
VI ZR 18/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.11.1958

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. November 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 17. Januar 1956 zwischen 17 und 18 Uhr kam der damals 12-jährige Peter S., ein Sohn der Beklagten, mit seinem ein Jahr jüngeren Freund Heiko H. auf dem Heimweg an dem Hause vorbei, in dem der Kläger wohnte. Aus Mutwillen klingelte er bei dem Kläger und versteckte sich sodann hinter der Mauer eines weiter an der Straße gelegenen Fabrikgeländes. Der 16-jährige Sohn des Klägers Siegfried. M. öffnete die Haustür. Als er niemand sah, betrat er die Straße. Ihm folgte der damals 51-jährige Kläger bald nach, wobei er seinen Hund - eine Art Spitz - mitnahm. Als Peter S. merkte, daß er nicht entdeckt wurde, rief er "huhu". Siegfried M. bemerkte nun die Jungen, lief hin, ergriff Peter, als er über die Mauer mit aufgesetztem Gitter auf die Straße kletterte, und ohrfeigte ihn. Inzwischen kam auch der Kläger heran. Peter äffte, wie der Kläger behauptet hat, seine österreichische Mundart nach. Im Weglaufen nahm er einen Stein auf und warf ihn in Richtung des Klägers. Der Stein traf dessen linkes Auge und verletzte es so schwer, daß es nach mehrfacher operativer Behandlung im Sommer 1957 entfernt werden mußte.

2

Der Kläger macht hierfür die Beklagten verantwortliche Unter Schilderung verschiedener Vorkommnisse hat er behauptet, ihr Sohn sei ein flegelhafter Junge, der schon wiederholt andere Personen belästigt und auch mit Steinen beworfen habe. Die Beklagten seien hiergegen nicht eingeschritten, hätten ihn vielmehr zu seinem Tun ermuntert und ihren beiden Kindern, Peter und einem jüngeren Bruder, ein schlechtes Beispiel gegeben. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung von 2.100 DM zum Ersatz bisherigen Teilschadens an Verdienstausfall in Anspruch genommen und festzustellen begehrt, daß sie ihm zum Ersatz auch allen zukünftigen Schadens verpflichtet sind.

3

Die Beklagten haben eingewendet, ihr Sohn habe sich in Notwehr befunden. Der Kläger sei erregt herbeigelaufen, habe seinem Sohn zugerufen: "Schlag ihnen die Köpfe ein, den Russen, den Proleten", habe die weglaufenden Kinder mit der Hundepeitsche in der Hand verfolgt und den Hund auf sie gehetzt. Da Peter wegen des Hundes, der ihm um die Beine gesprungen sei, nicht schnell genug habe weglaufen können, sei ihm der Kläger immer näher gekommen. In seiner Bedrängnis habe Peter dann den Stein geworfen, um den Kläger an der weiteren Verfolgung zu hindern. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Kläger neige zu Gewalttätigkeiten, wie dem Peter bekannt gewesen sei. Daß Peter die Mundart des Klägers nachgeäfft habe, haben die Beklagten bestritten. Dem Vorbringen des Klägers über die Führung ihres Sohnes sind die Beklagten entgegengetreten; sie haben behauptet, ihr Sohn sei folgsam und gut erzogen, habe bisher keine Erziehungsschwierigkeiten geboten und keine besonderen Unarten gezeigt. Er sei zu ordentlichem Benehmen angehalten und hinreichend beaufsichtigt worden. Jedenfalls sei der Schaden, den der Kläger erlitten habe, auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe den Schaden zumindest überwiegend selbst verschuldet.

4

Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten über das dem Steinwurf vorangegangene Geschehen bestritten. Er habe weder eine Hundepeitsche, mitgeführt noch den behaupteten Zuruf an seinen Sohn getan, habe den Kindern vielmehr gedroht, er werde die Beklagten benachrichtigen, und sei in Richtung auf deren Wohnung gegangen. Unvermittelt habe Peter den Stein geworfen. Der Hund sei ungefährlich und habe die Kinder nicht angegriffen.

5

Das Landgericht hat das Zahlungsverlangen gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf Träger öffentlicher Versicherungen übergegangen sind, und in gleicher Weise auch dem Feststellungsbegehren entsprochen.

6

Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

7

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 832, 840 BGB für begründet gehalten.

9

Daß der Sohn der Beklagten den Kläger durch den Steinwurf am Auge verletzte, war nach Ansicht des Berufungsgerichts durch keine Notwehrlage gerechtfertigt.

10

Nachdem Peter S., wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, an der Wohnung des Klägers geklingelt hatte, um ihn zu ärgern, und nachdem er dann aus seinem Versteck den Sohn des Klägers, der auf die Straße getreten war, durch das "Huhu"-rufen herausgefordert hatte, ist er zwar von dem Sohn des Klägers erwischt und geohrfeigt worden. Durch diese Züchtigung, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht offen, gelassen hat, ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der spätere Steinwurf nicht ausgelöst worden. Daß dem Peter wegen jenes Verhaltens eine weitere Züchtigung gedroht habe, hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten. Nachdem der Sohn des Klägers den Peter geschlagen hatte, ist er ihm festgestelltermaßen nicht weiter nachgelaufen. Das Berufungsgericht hat auch keinen Beweis dafür als erbracht angesehen, daß der Kläger selbst den weglaufenden Peter noch mit Schlägen bedroht hat. Hatte er seinem Sohn auch sinngemäß zugerufen, daß er dem Bengel ein paar herunterhauen solle, so hat das Berufungsgericht doch nicht feststellen können, daß er zum Ausdruck gebracht hat, auch er selbst wolle ihm etwas tun. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist unbewiesen, daß er eine Hundepeitsche bei sich gehabt hat, und widerlegt, daß er seinen Hund auf Peter gehetzt habe, daß der Hund dem Jungen um die Beine gesprungen sei, nach ihm geschnappt habe und ihn gehindert habe, wegzulaufen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Peter, nachdem er von dem Sohn des Klägers geschlagen worden ist, im Weglaufen die österreichische Mundart des Klägers nachgeäfft; der Kläger lief den Jungen erregt nach; dann nahm Peter den Stein und warf ihn nach dem Kläger.

11

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, daß der Steinwurf durch Notwehr geboten und daher nicht widerrechtlich gewesen sei. Allerdings lief der Kläger dem Peter S. erregt nach. Das geschah aber nichts weil auch er ihn wegen des Klirigelns an der Haustür noch hätte bestrafen wollen, nachdem ihn bereits sein Sohn geohrfeigt hatte, - jedenfalls hat das Berufungsgericht das nicht als erwiesen angesehen; vielmehr, eilte er ihm nach, weil Peter nach der Züchtigung durch den Sohn des Klägers im Weglaufen die österreichische Mundart des Klägers nachäffte und ihn hierdurch verächtlich machte. Darin lag, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ein Angriff auf die Ehre des Klägers. Daß der Kläger hinter Peter herlief, war daher eine Verteidigungshandlung, mit der er sich gegen diesen Angriff zur Wehr setzen durfte, gleichviel ob er ihn hat ergreifen und schlagen wollen, was das Berufungsgericht nicht einmal für bewiesen gehalten hat, oder ob er ihn nur hat verjagen wollen. Mit dem Steinwurf verteidigte sich Peter nicht gegen einen rechtswidrigen Angriff des Klägers, sondern beging er eine weitere Angriffshandlung, für die ihm kein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand.

12

Die Revision meint, mit den Schlägen, die der Sohn des Klägers dem Peter versetzt habe, sei der - mangels Züchtigungsrechts - rechtswidrige Angriff gegen diesen nicht beendet gewesen; da der herbeieilende Kläger seinem Sohn zugerufen habe, er solle die Bengels schlagen, und da er selbst den Jungen erregt nachgelaufen sei, sei anzunehmen, daß er auch selbst den Peter noch habe schlagen wollen. Gegen diesen Angriff des immer näher kommenden Klägers habe sich Peter in seiner Angst durch den Steinwurf gewehrt. Wenn er die Mundart des Klägers nachgeäfft haben sollte, sei dies durch den Kläger irgendwie herausgefordert worden. Für die Feststellung, daß er die Mundart des Klägers nachgeäfft habe, fehle es jedoch an der prozessualen Grundlage; zumindest sei nicht festgestellt, bis wann es geschehen, sei; das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Da Peter dem nacheilenden Kläger nicht habe davonlaufen können, - die gegenteilige Annahme entbehre tatsächlicher Grundlage, - habe er sich in Notwehr oder doch zumindest in entschuldbarem Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage befunden; der Steinwurf, mit dem er den Kläger nur habe aufhalten, nicht aber treffen wollen, sei die für ihn erforderliche Verteidigung gewesen; allenfalls liege eine entschuldbare Überschreitung der Notwehr vor, die nicht schadensersatzpflichtig mache.

13

Die Revision kann mit diesen Einwendungen nicht durchdringen. Die rechtliche Betrachtung, der sie zum Erfolg verhelfen möchte, geht von einem anderen Sachverhalt aus, als sie das Berufungsgericht für gegeben gehalten hat. Wenn die Revision die tatrichterliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts damit auszuschalten sucht, daß sie ihr mit Verfahrensrügen entgegentritt und eine Verkennung der Beweislast rügt, so muß dies erfolglos bleiben. Denn es ist weder ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht von einer irrtümlichen Auffassung über die Beweislast hätte leiten lassen, noch läßt sich feststellen, daß seine Beweiswürdigung durch verfahrensrechtliche Fehler beeinflußt sei. Insbesondere fehlt es entgegen der Bemängelung der. Revision keineswegs an der prozessualen Grundlage für die Feststellung, daß Peter Sonnenschein die Mundart des Klägers nachgeäfft hat und der Kläger ihm deswegen nachgelaufen ist; das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, hiervon auf Grund der Strafanzeige des Klägers, und der Zeugenaussagen sowohl seines Sohnes als auch des Peter S. selbst überzeugt zu sein. Allerdings hat Peter S. bekundet, nicht mehr genau sagen zu können, ob er die Aussprache des Klägers vor oder nach dem Steinwurf nachgemacht hat. Beim Vergleich aller drei Darstellungen konnte das Berufungsgericht, aber für erwiesen halten, daß es nicht erst nach dem Steinwurf, sondern vorher geschehen ist und daß der Kläger dem Peter S. nachgelaufen ist, um sich nicht eine weitere Verächtlichmachung gefallen zu lassen. Ob Peter S. auch nach dem Steinwurf sein Verhalten fortgesetzt hat, war für die Prozeßentscheidung bedeutungslos und konnte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen.

14

2.

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beklagten von der Schadensersatzpflicht, die sie als aufsichtspflichtige Eltern des Peter dem durch ihn widerrechtlich geschädigten Kläger gegenüber nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB trifft, durch Führung des Entlastungsbeweises nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB befreit haben, ist das Berufungsgericht von der zutreffenden Erwägung ausgegangen, daß sich das Maß der Aufsicht nicht nach der subjektiven Einstellung der Aufsichtspflichtigen richtet, sondern daß es hierfür insbesondere darauf ankommt, was bei dem Alter des Minderjährigen, seiner Eigenart, seinem Charakter und den von ihm ausgehenden Gefahren zum Schütze Dritter gegen eine Schädigung erforderlich war und den Aufsichtspflichtigen nach ihren Verhältnissen zugemutet werden konnte. Auf Grund der im Rechtsstreit durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht eine Reihe von Vorkommnissen festgestellt, die es zusammenfassend dahin gewürdigt hat, daß Peter S. in besonderem Maße zu einem flegelhaften und aggressiven Verhalten gegenüber anderen Personen und zum Werten mit Steinen neige. Bei dieser besonderen Unart ihres Sohnes seien die Beklagten, so hat es ausgeführt, zu erhöhter Aufsichtsführung verpflichtet gewesen, um Schädigungen Dritter durch ihren Sohn möglichst auszuschließen. Sie hätten Kenntnis davon gehabt, daß ihr Sohn sich aggressiv gegen erwachsene Personen verhielt, mit Steinen warf und allerlei Unfug trieb; statt hiergegen in der nötigen Weise einzuschreiten, hätten sie das Verhalten ihres Sohnes den betreffenden Personen gegenüber aber sogar weitgehend gedeckt und ihn dadurch ermuntert, so weiter zu machen. Soweit ihnen besondere Vorfälle nicht zur Kenntnis gekommen seien, habe dies an mangelhafter Aufsichtsführung gelegen. Das Berufungsgericht hat in dem Vorfall, der zur Schädigung des Klägers geführt hat, eine typische Folge der Unart des Peter S. gesehen und den Beweis weder dafür als geführt erachtet, daß die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt haben, noch auch dafür, daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

15

In dieser Würdigung tritt kein Rechtsfehler zutage. Daß die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, durch Verfahrensverstöße beeinflußt seien, trifft nicht zu. Wie die wiederholte Vernehmung und abschliessende Beeidigung zahlreicher Zeugen erkennen läßt, von denen die Beklagten behauptet haben, daß sie ihnen feindlich gesinnt seien, hat es das Berufungsgericht insbesondere nicht unterlassen, sich über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ein Urteil zu bilden. Das Berufungsgericht hat keineswegs unberücksichtigt gelassen, daß der Sohn der Beklagten nach Aussage seines Lehrers T. in der Schule kein ungehöriges Benehmen gezeigt hat und daß ihm solche Zeugen, die ihn in der Familie unter der Aufsicht der Eltern erlebten, ein gutes Zeugnis ausgestellt haben. Damit mußte das Berufungsgericht aber nicht als widerlegt ansehen und konnte naturgemäß auch nicht ausgeräumt werden, was die Beweisaufnahme über das Verhalten des Jungen außerhalb der Schule und des Elternhauses ergeben hat. In dieser Hinsicht konnte es auch nicht darauf ankommen, was nach dem Beweisantrag der Beklagten die weiter benannten Lehrer über ihre Beobachtungen in der Schule sollten bekunden können. Wie das Berufungsgericht die Verhaltensweise des Jungen bei den von ihm festgestellten Vorgängen gewertet hat, läßt keine rechtlich zu mißbilligende Fehlbeurteilung erkennen; das Berufungsgericht mußte sie durchaus nicht als so harmlos ansehen, wie die Revision sie hinzustellen versucht. Wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Sohn der Beklagten zu aggressivem Verhalten und zum Werten mit Steinen neige und von dieser Neigung auch in seinem Verhalten gegenüber dem Kläger bestimmt gewesen sei, so läßt sich das aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Es ist weiter frei von Rechtsirrtum, daß das Berufungsgericht die Beklagten für verpflichtet gehalten hat, bei der Führung der Aufsicht über ihren Sohn auf diese Unart Bedacht zu nehmen, daß es aber den Beweis für eine gehörige Aufsicht nicht als erbracht angesehen hat. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Annahme abgelehnt hat, der Schaden würde auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein. Ob spontane Verteidigungsreaktionen eines Kindes in einem Ausnahmezustand größter Angst durch erzieherische Mittel nicht verhindert werden können, wie die Revision geltend macht, indem sie die Nichteinholung eines psychologischen Gutachtens rügt, stand hier nicht in Rede, da das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Feststellungen einen derartigen Ausnahmezustand bei Peter S. nicht für gegeben gehalten hat. Im Gegenteil geht aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hervor, daß der Junge trotz der Züchtigung durch den Sohn des Klägers keck genug war, den Kläger durch das Nachäffen seiner Mundart auch noch zu schmähen und zu reizen; da er nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Berufungsgerichts in der Lage gewesen wäre, vor dem 51-jährigen Kläger, der ihm daraufhin nacheilte, davonzulaufen, muß es auch nicht ausweglose Angst gewesen sein, die ihn zurückhielt und den Stein werfen ließe Einen solchen Schluß mußte das Berufungsgericht auch nicht daraus ziehen, daß sich der Junge, wie die Revision aus seiner Zeugenaussage und der Darstellung der Beklagten hervorhebt, blaß vor Erregung in der. Hundehütte versteckte, nachdem er den Kläger mit dem Stein ins Auge getroffen hatte; es lag weit näher, den Grund hierfür in einem Bewußtsein seiner Schuld an dem angerichteten Schaden zu erblicken.

16

Die Schadenshaftung der Beklagten ist nach alledem vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden.

17

Den Einwand mitwirkenden Verschuldens hat das Berufungsgericht mit irrtumsfreien Erwägungen für unbegründet gehalten.

18

Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.

19

Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Heinrich Meyer