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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1956, Az.: VI ZR 202/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1956
Aktenzeichen
VI ZR 202/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.04.1955
Landgerichts Hamburg - 19.11.1954

Prozessführer

der Vereinigung Städtischer Kinder- und Jugendheime der Freien und H. e.V., Ha., Ernst-M.-Strasse ..., vertreten durch den Vorstand Senator B.,

Prozessgegner

den minderjährigen Lothar M. vertreten durch seine Mutter., Frau Christine W. geb. Me., Ha., P.strasse ... b. Ba.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Überwachung von Kindern in einem Kinderheim.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. April 1955 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1954 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist am 1. März 1946 geboren. Seit März 1953 ist er tagsüber in einem Kindertagesheim der Beklagten untergebracht. Seine Mutter und gesetzliche Vertreterin zahlt für die Unterbringung monatlich 17 DM.

2

Am 16. Juli 1953 erlitt der Kläger im Kinderheim einen Unfall, bei dem er das rechte Auge verlor. Der Kläger war von einer Kindergärtnerin beauftragt worden, eine Zigarrenkiste mit Papierschnitzeln zum Ascheneimer zu bringen. Da ein anderer Ascheneimer voll war, ging er durch einen Mauerdurchbruch innerhalb des Gartens des Kinderheimes zu einem Ascheneimer in der Nähe der Straße. Auf dem Rückweg traf ihn ein Stock von stark 1 m Länge und 1 cm Durchmesser am dickeren Ende in das Auge, den ein anderes Kind des Heimes, der damals 10 Jahre alte Claus Jürgen J., nach einer Eiche geworfen hatte.

3

Claus Jürgen gehörte zu einer Schulkindergruppe. Die Kinder einer solchen Gruppe erhalten, wenn sie ihre Aufgaben beendet haben, vielfach die Erlaubnis, im Garten zu spielen. Diese Erlaubnis erhielt auch Claus Jürgen. Die Leiterin des Kinderheimes, Jugendleiterin L., sah bei einem Weg durch den Garten, wie er mit dem Stock im Blumenbeet herumstocherte. Sie frage ihn, ob er den Stock im Garten abgerissen habe, was verboten war, erhielt aber die Antwort, er habe den Stock vom Hause mitgebracht. Die Zeugin L. beließ ihm daraufhin den Stock. Wenige Minuten später ereignete sich der Unfall.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte für die Folgen des Unfalls sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Er ist der Ansicht, der Unfall sei auf ein Verschulden der Beklagten und insbesondere der Heimleiterin Lavorenz zurückzuführen. Mit der Klage verlangt der Kläger angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beklagte ihm den Zukunftsschaden aus dem Unfall zu ersetzen habe.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie bestreitet ein Verschulden ihres Personals. Dieses sei im übrigen mit größter Sorgfalt ausgesucht, überwacht und zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten angehalten.

6

Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die gewünschten Feststellungen unter teilweiser Einschränkung und Abänderung der Ansprüche getroffen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision mußte Erfolg haben.

8

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anforderungen, die gemäß § 832 BGB an den Aufsichtspflichtigen zu stellen sind, sich mit nach den körperlichen und geistigen Eigenarten des zu beaufsichtigenden Kindes richten. Gleichwohl kann seiner Auffassung, eine schuldhafte Pflichtverletzung der Jugendleiterin L. habe darin gelegen, daß diese dem damals 11-jährigen Claus Jürgen den Stock belassen habe, nicht gefolgt werden. Mit Recht hat die Revision darauf hingewiesen, daß der Überwachung von Jungen in diesem Alter, auch in einem Kinderheim, gewisse Grenzen gesetzt sind. Es ist nicht immer möglich, alle Kinder ständig zu beobachten; auch muß bei Kindern in diesem Alter aus pädagogischen Gründen - soweit keine besonderen Umstände dem entgegenstehen - die eigene Verantwortlichkeit allmählich ausgeweitet werden. Damit wäre aber eine ständige Kontrolle nicht zu vereinbaren. Einem Kinde dieses Alters muß vielmehr ermöglicht werden, sich selbst zu beschäftigen und zu spielen, ohne ununterbrochen unmittelbar beaufsichtigt zu sein. Der erkennende Senat hat deshalb vom Erziehungspflichtigen nur verlangt, daß dieser dem Alter, der geistigen Entwicklung und den charakterlichen Eigenschaften bei seiner Überwachung Rechnung trage.

9

Im vorliegenden Fall würde es aber eine Überspannung der an die Jugendleiterin eines Kinderheimes zu stellenden Anforderungen bedeuten, wollte man von ihr verlangen, daß sie einem allein und sittsam im Garten des Jugendheimes spielenden, gut erzogenen fast 11-jährigen Jungen einen Stock wegnehme, mit dem dieser in der Erde herumstochert. Der hier zur Entscheidung stehende Fall unterscheidet sich wesentlich von der in VersR 1956, 520 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Juli 1956 - VI ZR 100/55 -, denn dort handelte es sich um drei- und vierjährige Kinder, die in stärkerem Maße einer Beaufsichtigung bedürfen.

10

Das Berufungsgericht hat von der Jugendleiterin auch deshalb besondere Maßnahmen erwartet, weil ihre Aufsichtspflichten wegen der zu schützenden anderen Kinder besonders streng zu nehmen seien. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch dies berücksichtigt. Sind viele Kinder in einem Heim zusammen, so ist die Gefahr, die durch ein unachtsam handelndes Kind droht, naturgemäß grösser und die Aufsichtspflichten richten sich nach der von dem zu beaufsichtigenden Kind ausgehenden Gefahr. Aber auch insoweit brauchte bei der gegebenen Sachlage, trotz der stets möglichen unbedachten Handlungsweise eines Kindes im Alter von fast 11 Jahren die Jugendleiterin nicht damit zu rechnen, daß der Junge mit dem Stock einen solchen Unfall verursachen wurde, zu dem es nur durch eine unglückliche Verkettung von Umständen kommen konnte.

11

Da somit der Jugendleiterin nicht der Vorwurf einer pflichtwidrigen Unterlassung gemacht werden kann, mußte der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. K.E. Meyer Bundesrichter Martin ist beurlaubt und verhindert, zu unterzeichnen. Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß