Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1975, Az.: BVerwG VI C 113.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 113.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.08.1974 - AZ: VRS V 90/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1976, 29
- HFR 1976, 180
- NJW 1976, 75 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1976, 75
- VerwRspr 27, 766 - 768
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 1974 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem in Begehren ist er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat unter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision des Klägers ist offenbar unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klagefrist sei versäumt und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Der Kläger hat die mit der Zustellung des Wiederspruchsbescheides in Lauf gesetzte einmonatige Klagefrist nicht eingehalten (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägern am 14. Januar 1974 zugestellt worden. Die Zustellung an den Bevollmächtigten, der den Kläger im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten hatte, war gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 WPflG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG erforderlich und ausreichend. Die Klage ist jedoch erst am 8. April 1974, also verspätet erhoben worden.
Die Fristversäumung ist verschuldet (§ 60 Abs. 1 VwGO). Allerdings hat die Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten diesem nur den ihm zugestellten Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1973 mit einem an den Kläger gerichteten und auf den 13. Dezember 1973 datierten Begleitschreiben der Beklagten vorgelegt, nicht jedoch auch den Briefumschlag, der Auskunft darüber gegeben hätte, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst Zustellungsadressat gewesen ist. Das darin liegende Verschulden der Sekretärin als einer Hilfsperson ist dem Prozeßbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Ihn trifft auch kein Organisationsverschulden, weil er, wie hinreichend versichert, Anweisung zur Vorlage von Zustellungskuverts gegeben hatte und seine Sekretärin eine sonst zuverlässig arbeitende und regelmäßig überwachte, bereits seit mehreren Jahren in seinen Büro tätige Angestellte war. Ob die vom Verwaltungsgericht zu dem gleichwohl zu bejahenden Eigenverschulden des Prozeßbevollmächtigten angestellten Erwägungen uneingeschränkt zutreffen, bedarf nicht der Erörterung. Denn die Verletzung der einem gewissenhaften Prozeßführenden obliegenden Sorgfalt folgt hier bereits aus der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach den gesamten Umständen des zur Entscheidung stehenden Falles die Vorlage des Widerspruchsbescheides und des an den Kläger gerichteten Schreibens der Beklagten durch seine Sekretärin hätte zum Anlaß nehmen müssen, der Frage der Zustellung und des Beginns der Klagefrist nachzugehen. Er durfte nicht, wie zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geltend gemacht, ohne weiteres davon ausgehen, der Kläger selbst habe ihm den Widerspruchsbescheid sowie das Begleitschreiben der Beklagten - beides lediglich zum Zweck der Kenntnisnahme gedacht - übersandt. Vielmehr hätte es die erforderliche Sorgfalt geboten, bei dem Kläger, der Beklagten und in der eigenen Praxis zu erkunden, ob nicht, wie in § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorgesehen, zumindest auch ihm, dem Prozeßbevollmächtigten selbst der Widerspruchsbescheid zugestellt worden war. Diese Nachforschung hätte noch innerhalb der Klagefrist zum positiven Ergebnis geführt. Die Revision kann also nicht mit der Behauptung gehört werden, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe darauf vertraut, der Kläger werde entsprechend seiner Ankündigung anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungskammer selbst Klage erheben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Gesichtspunkt bereits in der Tatsacheninstanz vorgetragen worden ist. Jedenfalls ist die Berücksichtigung dieses Umstandes auch gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ein Sachverhalt vorzutragen, der in jedem Fall ein Verschulden des Rechtsmittelführers oder seines Prozeßbevollmächtigten ausschließt (Beschluß vom 13. Mai 1969 - BVerwG III C 34.69 -). Daran hat es hier gefehlt. Im Wiedereinsetzungsgesuch ist lediglich auf das Versäumnis der Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten verwiesen. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist ist jedoch unzulässig (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 22 = NJW 1963, 2042]). Ob und inwieweit eine Ergänzung und Vervollständigung tatsächlichen. Vorbringens zulässig ist, bedarf hier nicht der Klärung. Die Angabe, der Prozeßbevollmächtigte habe auf die Zusttellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger und rechtzeitige Klageerhebung durch diesen selbst vertraut, ergänzt das frühere Vorbringen nämlich nicht, sonders enthält einen neuen selbständigen Wiedereinsetzungsgrund.
Das Verschulden des Bevollmächtigten ist gemäß § 232 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO der Partei zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Rechtsstreit ein Grundrecht, hier das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG betrifft (Beschlüsse vom 13. April 1962 - BVerwG VII C 148.61 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 18], vom 30. Juli 1969 - BVerwG VIII B 134.67 - und vom 27. Januar 1975 - BVerwG VI CB 40.74 -).
Die Revision war daher zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert