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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1997, Az.: BVerwG 3 C 43.96

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Eigenes Verschulden und Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 43.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen - 08.05.1996 - AZ: 2 K 169/95
BVerwG - 05.12.1996 - AZ: BVerwG 3 PKH 16.96; 3 C 43.96

Fundstellen

  • HFR 1998, 859-860
  • Rü BARoV 1997, 19 (red. Leitsatz)

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Mai 1996 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 25.050,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision der Kläger ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 3 VwGO) unzulässig. Sie war danach durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

2

1.

Die durch die anwaltlich vertretenen Kläger eingelegte Revision gegen das am 10. Juli 1996 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hätte bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 10. September 1996 durch Anwaltsschriftsatz (§ 67 Abs. 1 VwGO) begründet werden müssen. Das ist weder durch den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt F. Sch. noch durch den von den Klägern angekündigten Rechtsanwalt K., Berlin, geschehen.

3

2.

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung vom 22. April 1997 - eingegangen am 24. April 1997 - ist unzulässig, weil er nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Vorlage der Revisionsbegründung gestellt und die Vorlage nicht binnen dieser Frist nachgeholt worden ist (§ 60 Abs. 2 VwGO).

4

Das Hindernis für die rechtzeitige Einreichung der Revisionsbegründung bestand darin, daß die Kläger infolge ihrer Mittellosigkeit nicht in der Lage waren, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Es kann offenbleiben, ob dieses Hindernis bereits mit der Mandatsübernahme durch den jetzigen Prozeßbevollmächtigten am 8. Januar 1997 entfiel. Jedenfalls entfiel es spätestens mit der Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten durch den Beschluß des Senats vom 29. Januar 1997. Dieser wurde am 7. Februar 1997 zur Post gegeben, so daß von seinem Zugang bei den Beteiligten bis zum 10. Februar 1997 ausgegangen werden kann (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Die Frist, innerhalb der ein Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 60 Abs. 2 VwGO zulässig war, lief damit spätestens am 25. Februar 1997 ab. Das Fehlen einer förmlichen Zustellung hinderte den Fristlauf nach § 56 VwGO nicht, weil die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO allein an den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses anknüpft und nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe einer Entscheidung in Lauf gesetzt wird.

5

3.

Der sinngemäß dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 22. April 1997 zu entnehmende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist nach § 60 Abs. 2 VwGO ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. September 1985 - BVerwG 5 C 33.85 - DVBl 1986, 287; BVerfGE 60, 253 <267>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]) aber unbegründet. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumnis unverschuldet war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Mangelndes Verschulden in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Partei diejenige Sorgfalt beachtet hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßführenden geboten ist und nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 6 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <254>[BVerwG 27.02.1976 - IV C 74/74]; BVerfGE 86, 280 <286>). Dabei muß sie sich sowohl eigenes als auch ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1986 - BVerwG 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 <293 ff.>[BVerwG 26.06.1986 - 3 C 46/84] m.w.N.).

6

Der Prozeßbevollmächigte rechtfertigt das Begehren mit seiner mangelnden Kenntnis vom Ausstehen der Revisionsbegründung bis zur Akteneinsichtnahme am 18. April 1997 und zu der am gleichen Tage bei ihm eingegangenen Mitteilung des Klägers zu 2. Nach seinen Darlegungen beruhte die Unkenntnis jedoch auf der unzureichenden und fehlerhaften Information über den Verfahrensstand durch die Kläger. Ob aus diesem Grunde schon ein die Wiedereinsetzung ausschließendes eigenes Verschulden der Kläger zu bejahen ist, kann offenbleiben. Ist dies nicht der Fall, so hätte sich jedenfalls der Prozeßbevollmächtigte bereits zuvor umgehend durch geeignete Schritte - etwa durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten - Klarheit über den Stand des Verfahrens verschaffen können und müssen, wie es schließlich im April 1997 geschehen ist. Das Unterbleiben dieser Maßnahme ist den Klägern als Verschulden zuzurechnen.

7

In keinem Fall können die vorgetragenen Umstände daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

8

4.

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 25.050,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Kimmel