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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1981, Az.: BVerwG 4 C 72.78

Bauleitplan; Bestimmter Inhalt; Anspruchsbegründung durch Vertrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 72.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 16.03.1976 - AZ: 2 K 1030/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.09.1978 - AZ: XI A 915/76

Fundstellen

  • DVBl 1982, 852 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 878-879 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 249 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Erlaß eines Bauleitplans mit einem bestimmten Inhalt kann durch Vertrag nicht begründet werden (Bestätigung von BVerwG, NJW 1980, 2538 = Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 1978 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. März 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte vertraglich verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Bauleitplanung für das "Zentrum Nord" die Grundfläche westlich des Verwaltungsgebäudes der Klägerin bis zur Aa weiterhin als öffentliche Grünfläche auszuweisen.

2

Die Klägerin beabsichtigte in den Jahren 1959/1960, ihre in der Altstadt von Münster zwischen Bispinghof und der Aa gelegenen Verwaltungsgebäude zu erweitern. Auf eine Bauvoranfrage erhob die Beklagte gegen die beabsichtigte achtgeschossige Bauweise Bedenken, weil sie eine Massierung der Bebauung in unmittelbarer Nähe der Aa-Promenade und eine Beeinträchtigung der Stadtsilhouette befürchtete. Sie regte eine vollständige Verlagerung der Verwaltung der Klägerin an den Stadtrand an und beteiligte sich an der Suche nach einem Ersatzgrundstück. 1961 bot die Beklagte der Klägerin ein Gelände im Norden der Stadt zwischen der hier kanalisierten Aa (östlich der Kanalstraße) und der Eisenbahnlinie Münster-Rheine an der verlängerten Gartenstraße an. Dieses, damals im Außenbereich gelegene Gebiet war in Plänen jener Zeit einmal als Fläche für Dauerkleingärten, zum anderen als Landschaftsschutzgebiet und auch als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.

3

Durch notarielle Verträge vom 23. Juni 1961 erwarb die Klägerin von der Beklagten das Grundstück M., Flur 120 Nr. 3 (11.234 qm), durch Vermittlung der Beklagten das Grundstück Nr. 2 derselben Flur (38.255 qm), ferner ein Teilstück in der Größe von etwa 27.800 qm aus dem Flurstück 1 der Flur 120, zum Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes. In dem Vertrag zwischen den Parteien heißt es u.a.:

§ 4

Der Zugang zu den von der L.anstalt Westfalen zu erwerbenden Grundflächen von der Westseite ist gesichert.

Es ist nicht beabsichtigt, den örtlich vorhandenen Feldweg an der Westseite des Geländes als Straße auszubauen.

Die Stadt M. will eine Grundfläche zwischen dem neuen Besitz der L.anstalt Westfalen und der Aa vom Freiherrn Heeremann von Zuydtwyck erwerben. Die Herrichtung und Unterhaltung dieser öffentlichen Grünfläche, zu deren Beibehaltung sich die Stadt M. der L.anstalt Westfalen gegenüber verpflichtet, werden im Einvernehmen mit dem städtischen Gartenbauamt durch die L.anstalt Westfalen auf deren Kosten vorgenommen.

4

Der Liegenschaftsausschuß und der Rat der Beklagten hatten vor den Vertragsabschlüssen den Grundstücksgeschäften zugestimmt.

5

Der Oberstadtdirektor teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 1968 unter anderem folgendes mit:

Ich habe davon Kenntnis genommen, daß der Vorstand der L.anstalt für Westfalen die erbetene Zustimmung zur Verlegung der Kanalstraße über das nach § 4 des Vertrages vom 23.6.1961 als öffentliche Grünfläche vorgesehene Grundstück nicht erteilt hat.

Mit ausdrücklicher Zustimmung des Hauptausschusses, den ich über Ihre Entscheidung unterrichtet habe, kann ich mitteilen, daß die Stadt M. die im Vertrag vom 23.6.1961 getroffene Absprache einhalten und ohne Ihre Zustimmung die Kanalstraße nicht über den zwischen dem Baugrundstück der L.anstalt und der Aa gelegenen Geländestreifen ...führen wird.

6

Im April 1973 legte eine Planungsgruppe einen neuen Planentwurf zur Bebauung und Erschließung des "Zentrums Nord" vor. Der Verkehrsplan dieses Entwurfs sieht eine Hauptverkehrsstraße in Verlängerung der Gartenstraße vor, die über den Geländestreifen zwischen dem Neubau der Klägerin und der Aa gelegt werden soll, anschließend in einem Bogen nach Nordosten schwenkt und nach einer entgegengesetzten Kurve längs der Bahnlinie nach Norden führt, wo sie an die geplante Nordumgehungsstraße von M. angeschlossen werden soll. Neben Erschließungsstraßen im inneren Bereich des "Zentrums Nord" stellt der Verkehrsplan die Kanalstraße in der bisherigen Breite und Straßenführung dar, so daß bei einer Verwirklichung dieser Planung westlich des Grundstücks der Klägerin zu beiden Ufern der Aa eine Hauptverkehrsstraße und eine Erschließungsstraße führen würden. Der Rat der Beklagten stimmte dem Entwurf zur Planung des "Zentrums Nord" durch Beschluß vom 28. Mai 1973 zu. Gegen den Widerspruch der Klägerin beschloß der Rat am 27. Mai 1974 den Plan zur (30.) Änderung des Flächennutzungsplanes im Sinne des Planentwurfs und die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs.

7

Hiergegen erhob die Klägerin insoweit Bedenken, als die Führung der Hauptverkehrsstraße über den Geländestreifen zwischen der Aa und ihrem Verwaltungsgebäude beschlossen worden sei, und regte an, die Straße auf das Westufer der Aa zu verlegen. Die Beklagte vertrat inzwischen den Standpunkt, der Vertrag aus dem Jahre 1961 sei privatrechtlicher Natur und könne durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen "aufgehoben" werden. Am 14. Juli 1975 beschloß der Rat der Beklagten, die Entscheidung auszusetzen, soweit es um die Bedenken der Klägerin gegen die geplante Straßenführung gehe, da noch weitere Untersuchungen notwendig seien. Im übrigen beschloß er den Plan zur (30.) Änderung des Flächennutzungsplanes für den nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Bereich.

8

Mit ihrer am 6. August 1974 erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung beantragt, die Beklagte dürfe die Planung des "Zentrums Nord" nicht weiter dahin betreiben, daß die Hauptverkehrsstraße über den Geländestreifen zwischen ihrem Besitz und der Aa verlaufe. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß die von der Beklagten in§ 4 des Vertrages übernommene Verpflichtung inhaltlich nicht den Anforderungen genüge, die an Verträge gestellt werden müßten, die entscheidenden Einfluß auf die Bauleitplanung gewinnen sollten.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und gemäß dem geänderten Klageantrag mit Urteil vom 8. September 1978 festgestellt, "daß die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 23. Juni 1961 verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Bauleitplanung für das 'Zentrum Nord' die Grundfläche westlich des Verwaltungsgebäudes der Klägerin bis zur Aa weiterhin alsöffentliche Grünfläche auszuweisen". Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

10

Es liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor§ 4 des Vertrages von 1961 enthalte Regelungen im Bereich der Bauleitplanung und sei insoweit öffentlich-rechtlicher Natur. Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO sei die richtige Klageart. Die Beklagte habe jedenfalls seit 1973 bestritten, nach § 4 des Vertragesöffentlich-rechtlich verpflichtet zu sein, das hier fragliche Gelände der Klägerin als öffentliche Grünfläche auszuweisen.

11

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanung § 4 des Vertrages zu beachten und die fragliche Grundfläche weiterhin als öffentliche Grünfläche auszuweisen. Die in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen Verpflichtungen, die Grundfläche zwischen dem Besitz der Klägerin und der Aa als öffentliche Grünfläche zu erhalten, in Verbindung mit der weiteren Absprache, den ehemaligen Feldweg nicht als Straße auszubauen, seien wirksam vereinbart und auch in der folgenden Zeit durch die verschiedenen Planentwürfe der Beklagten oder andere Umstände in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt worden. § 4 sei sowohl für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als auch für die Zeit unter der Herrschaft des Bundesbaugesetzes wirksam. Auch wenn die den Planungsvorgang abschließende Abwägung vom Bundesbaugesetz als im Prinzip umfassend und ungebunden gedacht sei, könnten dem Planungsträger Bindungen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art vorgegeben sein, die die (weitere) Bauleitplanung beeinflußten. Verträge einer Gemeinde, die auf selbstbindende, offensichtlich eine bestimmte Planung in bestimmter Richtung maßgeblich beeinflussende Entscheidungen hinausliefen, seien wegen des Abwägungsgebotes allerdings nur ausnahmsweise unter drei (kumulativen) Voraussetzungen mit § 1 Abs. A Satz 2 BBauG a.F./§ 1 Abs. 7 BBauG 1976 vereinbar (zu vgl. Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 [321]). Diese Voraussetzungen seien hier gegeben:

12

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1961 hätten sachliche Gründe für die Vorwegnahme der Planungsentscheidung, auf dem östlichen Ufer der Aa eine öffentliche Grünfläche zu schaffen, bestanden.

13

Der Rat der Beklagten habe durch seine Vertragszustimmung an der (planerischen) Vorentscheidung in einer Weise mitgewirkt, die es gestatte, die in § 4 des Vertrages liegende Vorentscheidung für die zukünftige Planung des hier streitigen Bereichs (auch) dem Rat zuzurechnen.

14

Es wäre falsch, die vertragliche Bindung der Beklagten wegen angeblich nicht ausreichender Dokumentation des Abwägungsvorganges zu verneinen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß sich die Notwendigkeit, eine planungsrechtlich relevante (Vor-)Entscheidung besonders schriftlich zu begründen, um so weniger aufzwinge, je deutlicher die Entscheidung vom Ansatz wie vom Ergebnis her als städtebaulich "richtig und sinnvoll" empfunden werden könne. Letzteres treffe vorliegend zu und werde im Kern auch heute noch von der Beklagten anerkannt, die die Aa, ihre Uferpromenade und die Grünflächen längs der Aa als stadtstrukturell wichtige Grünverbindung bezeichne.

15

Das in § 4 des Vertrages festgehaltene Ergebnis halte einer Überprüfung unter städtebaulichen Gesichtspunkten stand. Die Vereinbarung habe Inhalt eines gültigen Bauleitplanes sein können. Es sei ein guter, städtebaulich "vernünftiger Kompromiß" gewesen und sei es noch, nachdem der westlich der Eisenbahnlinie liegende Bereich Baufläche für das Vorhaben der Klägerin habe werden sollen, den zwischen der Aa und dem Besitz der Klägerin verbleibenden Bereich um so unbedingter als Naherholungsbereich zu erhalten, unter wesentlicher Beteiligung der Klägerin an den Kosten entsprechend herzurichten und seine Erhaltung zu sichern.

16

§ 4 sei schließlich in den folgenden Jahren in seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt worden. Zwar bedürfe es keiner näheren Erörterung, daß öffentlich-rechtliche Verträge mit planungsrechtlichem Inhalt - ähnlich wie auch Bauleitpläne - nicht unter allen Umständen und für alle Zeiten ihre Gültigkeit behalten müßten. Ebenso wie sich die Notwendigkeit ergeben könne, Bebauungspläne zu ändern, oder wie solche Pläne - ausnahmsweise - funktionslos würden, könnten Umstände eintreten, die zu einer Modifizierung oder gar Unbeachtlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus einem Vertrag mit einer planerischen Vorentscheidung führen (müssen). Derart bedeutsame Umstände seien hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.§ 4 stehe weder einem Ausbau der Kanalstraße noch einer Verlegung dieser Straße nach Osten und der Aa auf die Westseite der Straße noch auch der Anlage der "Bahnparallele" als Haupterschließungsstraße für das "Zentrum Nord" entgegen.

17

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Beklagten. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

18

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

19

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 114 Teilabschnitte III bis VI aufgestellt. Die Beklagte hat über den den Bereich der Klägerin umfassenden Teilabschnitt VI, der die verkehrsmäßige Erschließung des Plangebiets u.a. "über die geplante verlängerte Gartenstraße" vorsieht, im Hinblick auf das anhängige Verfahren keinen weiteren Beschluß (mit Ausnahme der Offenlegung) gefaßt.

20

II.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, nämlich § 2 Abs. 9 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -, jetzt § 2 Abs. 7 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 -, der durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) nicht geändert worden ist. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

21

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, daß die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 23. Juni 1961 verpflichtet sei, im Rahmen ihrer Bauleitplanung für das "Zentrum Nord" die Gründfläclie westlich des Verwaltungsgebäudes der Klägerin bis zur Aa weiterhin alsöffentliche Grünfläche darzustellen oder festzusetzen.

22

Für diesen Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Aufgrund der den erkennenden Senat bindenden, von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der als Grundstückskaufvertrag bezeichnete notarielle Vertrag neben schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen und der Auflassung über das bürgerliche Recht hinausgehende Regelungen enthält. Denn mit dieser Vereinbarung soll auf die bauplanungsrechtlichen Entscheidungen der Beklagten eingewirkt werden. Dieser Teil des Vertrages bezieht sich "auf einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich ... geregelten Sachverhalt" (Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331 [332]; Urteil vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 S. 17 [21] - Rathaus Altenholz -). Gegenstand des Vertrages ist deswegen jedenfalls auch ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl.auch die aus zeitlichen Gründen hier noch nicht anwendbare Vorschrift des § 54 Satz 1 VwVfG). Für Streitigkeiten aus einem derartigen gemischt bürgerlich- undöffentlich-rechtlichen Vertrag ist der Verwaltungsrechtsweg für denöffentlich-rechtlichen Teil anzunehmen (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 26.65 - BVerwGE 22, 138 [140]; Urteil vom 1. Februar 1980 a.a.O.).

23

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihr gegenüber gemäß § 4 des Vertrages von 1961 verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanung den Geländestreifen zwischen dem Verwaltungsgebäude und der Aa als öffentliche Grünfläche zu erhalten. Mit diesem Vortrag ist ein Rechtsverhältnis schlüssig dargetan, dessen Bestehen Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung ist im Hinblick auf die ausdrücklich geäußerte Auffassung der Beklagten über dieöffentlich-rechtliche Unverbindlichkeit der Vereinbarung von 1961 und die bereits eingeleiteten Planaufstellungsverfahren ebenfalls zu bejahen.

24

Die zulässige Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu.§ 4 des Vertrages vom 23. Juni 1961 enthält nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Verpflichtung der Beklagten, eine öffentliche Grünfläche zu erhalten, was das Berufungsgericht mit "'Erhaltung', d.h. auch planerische Ausweisung" umschreibt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich somit um eine Verpflichtung der Beklagten, in einer bestimmten Weise zu planen. Ob diese Auslegung zwingend in dem Sinne ist, daß keine andere Interpretation zulässig erscheint, mag dahinstehen; denn das Berufungsgericht hat § 4 des Vertrages jedenfalls ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln ausgelegt. Es hat die Entstehungsgeschichte des Vertrages herangezogen und unter Würdigung der beiderseitigen Interessen und Motive den Wortlaut der Vereinbarung in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise interpretiert. Hieran ist der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteil vom 1. Februar 1980 a.a.O.).

25

Das Berufungsgericht hat nun unter Heranziehung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - (BVerwGE 45, 309 [321] - Flachglas-Urteil -) die Wirksamkeit der vertraglichen Bindung der Beklagten im Vorfeld der Bauleitplanung angenommen. Diese Annahme ist jedoch rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Juli 1974 rechtfertigt es nicht, im vorliegenden Fall die beklagte Stadt als verpflichtet anzusehen, die fragliche Grundfläche in der Bauleitplanung alsöffentliche Grünfläche auszuweisen. Der Senat hatte mit dem Urteil vom 5. Juli 1974 über die Gültigkeit eines Bebauungsplans zu entscheiden, also über einen hier nicht zur Entscheidung stehenden Gegenstand, und zwar in einem Falle, in dem die Gemeinde den Bebauungsplan entsprechend früheren Vereinbarungen erlassen hat, und nicht, wie hier, den Bebauungsplan gerade abweichend von einer früheren vertraglichen Vereinbarung erlassen will. Im Urteil vom 5. Juli 1974 hat der Senat ausgeführt, daß die vertragliche Vorwegnahme von Planungsentscheidungen zu einem Abwägungsdefizit führen könne, das den der Vereinbarung entsprechenden Bebauungsplan rechtsfehlerhaft mache, daß aber ein solches Abwägungsdefizit dann mit § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG vereinbar sei, wenn die Vorwegnahme drei (kumulative) Voraussetzungen erfülle, die der Senat dann näher dargelegt hat. Über die Rechtsgültigkeit der früheren Vereinbarung und über die Ansprüche, die der Vertragspartner der Gemeinde daraus etwa herleiten konnte, hatte der Senat im Urteil vom 5. Juli 1974 nichts auszuführen. Insbesondere hat er dort nicht entschieden, daß die Vereinbarung, wenn sie die drei (kumulativen) Voraussetzungen erfülle, mit der Rechtsfolge gültig sei, daß die Gemeinde zu entsprechender Bauleitplanung verpflichtet sei. Jene Entscheidung schließt mithin nicht aus, daß eine die drei Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung, welche die Gemeinde in den Bebauungsplan übernehmen dürfte, doch die Gemeinde zu entsprechender Planung nicht verpflichtet.

26

In der Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung gibt, ist diese in dem Umfang, in dem sie die Beklagte zu einem bauplanungsrechtlichen Tun oder Unterlassen verpflichten will, nichtig. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß §§ 1 ff. BBauG, insbesondere § 2 Abs. 9 BBauG 1960, jetzt§ 2 Abs. 7 BBauG 1976/1979, vertragliche Ansprüche auf Bebauungsplanung ausschließen (Urteil vom 11. März 1977 - BVerwG IV C 45.75 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16 S. 9 [13]; Urteil vom 1. Februar 1980 a.a.O. S. 22). Es heißt in der zuletzt genannten Entscheidung:

Die Entscheidung über den Erlaß (und damit auchüber die Änderung) eines Bebauungsplans wird durch das Bundesbaugesetz in ein bestimmtes, mit zahlreichen Sicherungen ausgestattetes (Rechtsetzungs-)Verfahren verwiesen, um so zu gewährleiten, daß die weitgehend in die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gestellte Bebauungsplanung den rechtsstaatlichen (Minimal-)Anforderungen einer angemessenen Abwägung und eines hinreichend durchschaubaren Verfahrensganges gerecht wird. Damit läßt sich die Begründung eines diese Regelung notwendig mehr oder weniger unterlaufenden vertraglichen Anspruchs auf Bebauungsplanung nicht vereinbaren.

27

An dieser Rechtsprechung, die auch der Bundesgerichtshof teilt (Urteil vom 22. November 1979 - III ZR 186/77 - BGHZ 76, 16 [22]), ist festzuhalten. Die vom Berufungsgericht angenommene vertragliche Verpflichtung der Beklagten, einen bestimmten Geländestreifen als öffentliche Grünfläche im Flächennutzungsplan darzustellen und im Bebauungsplan festzusetzen, ist somit nichtig. Abgesehen von der Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten ist ein derartiger Zwang - jedenfalls soweit es um die Aufstellung eines Bebauungsplans geht - auch nicht mit Stellung und Funktion des Ortsgesetzgebers vereinbar. Gemäß § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Die nach dem jeweils geltenden landesrechtlichen Gemeinderecht aus demokratischen Wahlen hervorgegangene zuständige Vertretungskörperschaft (hier der Rat der Beklagten) hat über die Vorlage der Gemeindeverwaltung frei und unvoreingenommen zu entscheiden. Beabsichtigte Maßnahmen des Gesetzgebers und - spiegelbildlich - sein Nichttätigwerden können nicht rechtswirksam Gegenstand von den Gesetzgeber bindenden Vereinbarungen sein.

28

Auf die Frage, ob und in welcher Weise die Vereinbarung oder doch das ihr zugrundeliegende Interesse der Klägerin gleichwohl in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960/§ 1 Abs. 7 BBauG 1976/1979 einzubeziehen ist, ist hier nicht näher einzugehen. Obschon die Vereinbarung nicht geeignet ist, eineöffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten zu begründen, kann zumindest das Interesse der Klägerin an der Erhaltung der Grünflächen als privater Belang für die Abwägung in Betracht kommen. Wenn es in § 4 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung heißt, daß "der Zugang zu den von der (Klägerin) zu erwerbenden Grundflächen von der Westseite gesichert (sei)" und daß "nicht beabsichtigt (sei), den örtlich vorhandenen Feldweg an der Westseite des Geländes als Straße auszubauen", so können in diesen Sätzen vertragliche Festlegungen zu sehen sein, die nicht aus den oben angeführten Gründen als nichtig zu bezeichnen sind. Die sich aus ihnen ergebende Position der Klägerin kann zum Abwägungsmaterial gehören.

29

Das Verneinen eines Anspruchs der Klägerin, die Bauleitplanung in einer bestimmten Richtung festzulegen, gibt dem Senat keine Veranlassung, zum Bestehen eines etwaigen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruches der Klägerin Stellung zu nehmen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen