Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1993, Az.: BVerwG 6 C 7.93
Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Falle der Geltendmachung einer Wiederholungsgefahr; Befreiung vom Schwimmunterricht wegen entgegenstehender Glaubensüberzeugung; Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages ; Schulrecht; Feststellungsinteresse: Voraussetzungen des - bei der Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage: Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei der -; Glaubens- und Gewissensfreiheit: Notwendigkeit hinreichender Objektivierbarkeit der Schulpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 7.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 27.11.1991 - AZ: 3 K 91.1329
- VGH Bayern - 08.04.1992 - AZ: 7 B 92.70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1994, 119-120
- DVBl 1994, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
- DVP 1995, 172
- DokBer A 1993, 383-384
- KirchE 31, 323 - 327
- NVwZ-RR 1994, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 431 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse setzt im Fall der Geltendmachung einer Wiederholungsgefahr das Bestehen der konkreten Gefahr voraus, daß die Verwaltungsbehörde in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte.
- 2.
Eine mit der Schulpflicht in Konflikt stehende Glaubensüberzeugung muß hinreichend objektivierbar sein, um eine Befreiung von der Schulpflicht oder von einzelnen Unterrichtsfächern zu rechtfertigen (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128, 132) [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70].
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aus religiösen Gründen die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht.
Die am 24. März 1983 geborene Tochter der Klägerin besuchte im Schuljahr 1991/1992 die 3. Jahrgangsstufe der Volksschule G. In der Grundschulstufe wird ein Schwimmunterricht in koedukativer Form und von der 5. Jahrgangsstufe an für Jungen und Mädchen getrennt durchgeführt. Nach dem Unterrichtsplan ist dafür eine Wochenstunde vorgesehen; er findet in zweiwöchigem Turnus mit jeweils zwei Unterrichtsstunden statt und wird im öffentlichen Hallenbad in G. durchgeführt, das für die Dauer des Unterrichts für die allgemeine Benutzung gesperrt bleibt. Mit Schreiben vom 18. September 1991 beantragte die Klägerin bei der Schulleitung, ihre Tochter vom Schwimmunterricht zu befreien. Sie könne es aus Glaubensgründen nicht zulassen, daß sich ihre Tochter nur mit einem Badeanzug bekleidet in der Öffentlichkeit zeige. Diese Bekleidung entspreche nicht der biblischen Vorstellung von Schamhaftigkeit und Sittsamkeit, wie es sich aus dem 1. Brief des Apostels Paulus an Timotheus, Kapitel 2, Verse 9-11 ergebe.
Der Schulleiter lehnte den Antrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt im Landkreis S. mit Widerspruchsbescheid vom;4. Oktober 1991 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Volksschule G. vom 24. September 1991 sowie den Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes im Landkreis S. vom 4. Oktober 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Tochter vom Schwimmunterricht im Schuljahr 1991/1992 zu befreien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Die allgemeine Schulpflicht verpflichte grundsätzlich auch zum Besuch des Sportunterrichts. Dieser gehöre zu den ordentlichen Unterrichtsfächern der Grundschule. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Volksschulordnung (VSO) könne allerdings der Schulleiter in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreien. Ein derartiger "begründeter" Fall liege hier aber nicht vor. Der Grundrechtsschutz der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG müsse hier hinter den auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Erziehungsauftrag des Staates zurücktreten, weil die von ihr geltend gemachten religiösen Einwände nicht hinreichend objektivierbar seien und daher willkürlich erschienen, so daß eine Durchbrechung der Schulpflicht ohne ausreichende Rechtfertigung die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages in Frage stellen würde. Das vom Grundgesetz gewährleistete Recht auf Glaubensfreiheit sei zwar ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Seine Grenzen dürften nur aus der Verfassung selbst nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems gezogen werden. Wer sich auf dieses Grundrecht berufe, müsse aber die religiösen oder weltanschaulichen Motive seines Handelns als für ihn verpflichtend darstellen und begründen können. Es bedürfe einer hinreichenden Objektivierbarkeit des Inhalts der als verpflichtend dargestellten religiösen-Glaubensüberzeugurig. Daran fehle es hier.
Die Klägerin sei nicht "den mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit verkündeten Glaubenssätzen und Lebensregeln einer religiösen Organisation als übergeordneter Glaubensautorität unterworfen". Sie könne keine Schriftstellen vorweisen, die klare und eindeutige Anweisungen für den hier streitigen Lebenssachverhalt enthielten. Ein Verbot der Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht in zweckentsprechender Kleidung könne der von der Klägerin zitierten Schriftstelle jedenfalls bei unbefangenem, objektivem Verständnis nicht ohne weiteres entnommen werden. Unbeschadet der individuellen Glaubensfreiheit des einzelnen könne dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß keine der großen Religionsgemeinschaften aus dieser oder anderen Bibelstellen so spezielle und weitreichende Folgerungen ziehe wie die Klägerin. Damit erschienen die Glaubensüberzeugungen der Klägerin "erheblich überzogen". Würde dem Anliegen der Klägerin allein wegen ihrer gewillkürten subjektiven Auffassung entsprochen, hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf den staatlichen Erziehungsauftrag. Es bestehe ein erhebliches Interesse daran, daß auch ihre Tochter den wichtigen, ihre Gesunderhaltung und ihre Erziehung zu einem, selbständigen und verantwortungsbewußten Mitglied der Gemeinschaft fördernden Unterrichtsteil vermittelt bekomme. Demgegenüber müsse die nur unbedeutende Beeinträchtigung der Glaubensüberzeugung zurücktreten.
Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin. Sie trägt vor, ihre gesamte Weltanschauung sei dadurch geprägt, daß sie sich strikt an die Verhaltensmaßregeln halte, welche sich aus dem Wort Gottes, wie es in der Bibel niedergeschrieben stehe, ergebe. In der vorgeschriebenen Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht sehe sie einen Verstoß gegen das sich aus diesen Verhaltensmaßregeln ergebende Gebot der Schamhaftigkeit und Sittsamkeit. Werde ihre Tochter dazu gezwungen, entgegen der ihr vermittelten religiösen Anschauung am Schwimmunterricht teilzunehmen, sei ihre ungestörte Religionsausübung nicht mehr gewährleistet. Sie gehöre auch einer christlichen Glaubensgemeinschaft an. Diese grenze sich von der katholischen und evangelischen Kirche ab, die nach ihrer Auffassung nicht mehr in der Lage seien, das von Christus verkündete und in der Bibel niedergeschriebene Wort zur Grundlage der eigenen Lebensführung zu machen. Nach ihrer Meinung hätte der aufgetretene Konflikt dadurch gelöst werden können, daß die körperliche Ertüchtigung ihrer Tochter im Rahmen einer anderweitigen sportlichen Betätigung, etwa durch Turn- und Spielunterricht, ausgeglichen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 1992 und den Bescheid der Volksschule G. vom 24. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamts des Landkreises S. vom 4. Oktober 1991 aufzuheben und festzustellen, daß die Versagung der Befreiung der Tochter Lisa vom Schwimmunterricht im Schuljahr 1991/1992 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die von der Klägerin vorgetragene religiöse Überzeugung sei nicht hinreichend objektivierbar dargelegt worden und sei für einen unvoreingenommenen Betrachter auch nicht aus der von ihr herangezogenen Textstelle aus dem Brief des Apostels Paulus an Timotheus nachzuvollziehen. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag müsse deshalb der Religionsfreiheit der Klägerin vorgehen. Wegen der fehlenden Objektivierbarkeit der religiösen Überzeugung sei es auch nicht geboten, den Konflikt dadurch zu lösen, daß die Tochter der Klägerin die. Möglichkeit der Teilnahme am Sportunterricht anderer Klassen erhalte. Es könne von den staatlichen Schulen generell nicht verlangt werden, bei Festlegung ihrer Unterrichtsinhalte und der Unterrichtsgestaltung allen religiösen Überzeugungen Rechnung zu tragen.
Auf telefonische Antrage hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, daß deren Tochter nunmehr die Hauptschule besuche und daß die Klägerin nur dieses eine Kind habe.
II.
Die Revision hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Durchführung des Revisionsverfahrens entfallen ist.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin ursprünglich beantragt, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihre Tochter vom Schwimmunterricht im Schuljahr 1991/1992 zu befreien. Dieser Antrag hat sich Wegen Zeitablaufs erledigt. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin den Antrag dahin gehend geändert, daß sie nunmehr die Feststellung beantragt, daß die Versagung der Befreiung der Tochter Lisa vom Schwimmunterricht im Schuljahr 1991/1992 rechtswidrig war. Damit hat sie ihre zunächst erhobene Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Das ist bei einer späteren Erledigung in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die an sich nur für die Anfechtungsklage geltende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die. Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO analog anzuwenden. Das bedeutet, daß in Fällen, in denen sich bei einem Verpflichtungsbegehren der bei der Verwaltungsbehörde gestellte Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts vor der (endgültigen) gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, das Gericht auf Antrag durch Urteil ausspricht, daß die Versagung - oder Unterlassung - des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger oder die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat (Urteil vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 - Buchholz 424.4 PflSchG Nr. 1). Die Umstellung der Klage kann auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG 5 C 144.55 - BVerwGE 8, 59).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unzulässig geworden, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht mehr hat. Ein solches Feststellungsinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann vor, wenn ein Rehabilitationsinteresse gegeben oder ein Schadensersatzanspruch vorhanden ist oder der Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983 - BVerwG 3 C 56.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129 m.w.Nachw.).
Nach dem Vorbringen der Klägerin kann hier allein die zuletzt genannte Wiederholungsgefahr in Betracht kommen. Diese setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, daß die Schulbehörde gegenüber der Klägerin in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige negative Entscheidung treffen könnte. Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Interessen seit dem Erlaß der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1983, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, daß gerade im religiösen Bereich die Auswirkungen eines solchen Grundrechtsverstoßes besonders tiefgreifend und schwerwiegend sein können, so daß der Grundrechtsschutz der Klägerin im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechtsschutzinteresses nicht in unzumutbarer Weise verkürzt werden darf (vgl. in diesem Sinne: BVerfGE 34, 165, 180; 41, 29, 43) [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68].
Auch bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich zwischen der Klägerin und der beklagten Schulbehörde der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen wird. Die Verhältnisse haben sich wesentlich gewandelt. Die Tochter der Klägerin besucht nach ihrer eigenen Darstellung nicht mehr die Grundschule in G., sondern sie ist jetzt auf die Hauptschule übergewechselt. Damit sind die Gründe, die die Klägerin für die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht vorgetragen hat, entfallen. Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt, der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist, wird der Schwimmunterricht ab der 5. Jahrgangsstufe nämlich nicht mehr wie in der Grundschulstxife in koedukativer Form, sondern für Jungen und Mädchen getrennt erteilt. Die Klägerin hatte ihren Befreiungsantrag und ihr Klagebegehren darauf gestützt, daß es nicht der biblischen Vorstellung von Schamhaftigkeit und Sittsamkeit entspreche, wenn ihre Tochter sich - nur mit einem Badeanzug bekleidet - in der Öffentlichkeit zeige. Dies ergebe sich insbesondere aus dem 1. Brief des Apostels Paulus an Timotheus, Kapitel 2, Verse 9-11. In ihrer Klageschrift an das Verwaltungsgericht hat sie ihre Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet: Diejenige Frau, die auf Grund ihrer unschamhaften Bekleidung ein Objekt der Begierde darstelle, begehe Sünde und Ungerechtigkeit vor Gott. Das Tragen eines Badeanzugs oder eines Bikinis trage im besonderen Maße dazu bei, daß eine Frau begehrlich angesehen werde, und das sei Sünde. Die Sorge, daß ihre Tochter wegen des Tragens eines Badeanzugs beim Schwimmunterricht zum Objekt der Begierde werden könne, ist auf jeden Fall jetzt nicht mehr begründet, weil der Schwimmunterricht ab der 5. Jahrgangsstufe getrennt für Jungen und Mädchen durchgeführt wird. Anhaltspunkte dafür, daß sich der streitige Sachverhalt wiederholen könnte, indem der Schwimmunterricht wieder gemeinsam für Jungen und Mädchen oder in einem Schwimmbad während der allgemeinen Öffnungszeiten erteilt wird, sind nicht ersichtlich; sie sind auch nicht von der Klägerin vorgetragen worden.
Andere Gründe, die darüber hinaus ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin hat keine weiteren Kinder, so daß auch insoweit nicht die Gefahr besteht, daß sich dasselbe Problem in absehbarer Zeit für ein anderes Kind erneut stellen könnte. Sollte die Klägerin Rechte von Kindern anderer Angehöriger ihrer Glaubensgemeinschaft geltend machen wollen, fehlte ihr hierfür gleichfalls das Rechtsschutzinteresse, weil sie nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte - hier aus ihrem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) - geltend machen kann (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Die Revision hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn der Vortrag der Klägerin in dem Sinne auszulegen wäre, daß sie das Tragen eines Badeanzugs auch dann für unvereinbar mit ihrem Glauben hält, wenn der Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen getrennt stattfindet. Für eine derartige Glaubensüberzeugung fänden sich selbst in dem eigenen Vorbringen der Klägerin keine erkennbaren objektiven Anhaltspunkte. Mangels wirklicher Glaubensüberzeugung mußten ihre abweichenden Erziehungsvorstellungen gegenüber dem Erziehungsund Bildungsauftrag des Staates zurücktreten (Art. 7 Abs. 1 GG).
Dem steht nicht entgegen, daß auch Außenseitern und Sektierern die ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen zu gestatten ist, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer entstehen, und daß es dem Staat verwehrt ist, Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen (BVerfGE 33, 23, 29 f. [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]; 35, 366, 376) [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69]. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, daß es nicht Aufgabe des Staates bzw. der Gerichte sein kann, an Hand einer "Bibelexegese" nachzuprüfen, ob bestimmte Auslegungen "richtig" oder "falsch" sind, weil dies eine unzulässige Bewertung von Glaubens- oder Gewissensentscheidungen darstellen würde. Eine mit der Schulpflicht in Konflikt stehende Glaubensüberzeugung muß aber als eine solche hinreichend objektivierbar sein, um eine Befreiung von der Schulpflicht oder von einzelnen Unterrichtsfächern zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128, 132) [BVerwG 17.04.1973 - VII C 38/70]. Wer sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, muß ernstliche, einsehbare Erwägungen, d.h. wenigstens ansatzweise objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für seine Glaubens- und Gewissensnot vortragen. Anderenfalls ist den Beweisanforderungen nicht genügt, die der Tatrichter berücksichtigen muß, um die Motive einer echten Gewissensnot nachvollziehen zu können (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 1 C 30.69 - BVerwGE 41, 261, 268) [BVerwG 12.12.1972 - I C 30/69].
Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auch nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr zur Begründung ihres Begehrens herangezogenen Bibelstellen ist kein objektiver Gesichtspunkt erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, der eine Verletzung des Gebots der Schamhaftigket und Sittsamkeit auch für den Fall erkennen läßt, daß ihre Tochter an einem Schwimmunterricht für Mädchen teilnimmt, der von demjenigen für Jungen getrennt durchgeführt wird.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 6.000 DM festgesetzt.
Ernst
Seibert
Albers
Vogelgesang