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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1986, Az.: BVerwG 6 P 8.83

Personalvertretung; Mitbestimmung; Ärztliche Untersuchung; Dienstfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 8.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 26.08.1980 - AZ: L 21/80
VGH Hessen - 15.12.1982 - AZ: HPV TL 16/81

Fundstellen

  • DVBl 1986, 893-895 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2388 (amtl. Leitsatz)
  • PersR 1986, 176-178
  • PersV 1986, 323-325
  • ZBR 1986, 213-214

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anordnung der amts- oder Vertrauensarztliehen Untersuchung von Beschäftigten zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit stellt keine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG (= § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG) dar und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

  2. 2.

    Zum Begriff der "sozialen Angelegenheiten" in § 61 Abs. 1 HPVG.

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des ... Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 15. Dezember 1982 insoweit aufgehoben, als er feststellt, daß die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung bestimmter Raumpflegerinnen der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 26. August 1980 wird insoweit zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Personalvertretung bei der Anordnung amts- oder vertrauensärztlicher Untersuchungen von Bediensteten gemäß § 7 Abs. 2 BAT oder § 10 Abs. 2 BMT-G II ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

2

Anläßlich der Reinigung der Kunststoffdecken des Kreiskrankenhauses Z. erklärten einige Raumpflegerinnen, ihnen sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, auf das Gerüst zu steigen, von dem die Arbeiten ausgeführt wurden, bzw. Überkopfarbeit zu verrichten. Der frühere Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses Z. forderte daraufhin die betreffenden Beschäftigten des zentralen Reinigungsdienstes auf, ärztliche Atteste vorzulegen, und ordnete anschließend ohne Beteiligung des Antragstellers eine amtsärztliche Untersuchung von sechs Raumpflegerinnen an.

3

Im Zusammenhang mit einem Antrag des Landrats des ... - Kreises als Dienststellenleiter auf Zustimmung zur Kündigung einer Pförtnerin und Telefonistin des Kreiskrankenhauses Z. erhielt der Antragsteller Kenntnis davon, daß diese Angestellte auf Anordnung des Landrats gemäß § 7 Abs. 2 BAT amtsärztlich auf ihre Arbeitsfähigkeit untersucht worden war.

4

Der Antragsteller hat das Personalvertretungsrechtliehe Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, daß ihm bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nach § 7 Abs. 2 BAT und § 10 BMT-G II der Bediensteten des Kreiskrankenhauses Z. ein Mitbestimmungsrecht zustehe.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen für die hier in Betracht kommenden Bediensteten durch Tarifvertrag geregelt und daher der Mitbestimmung der Personalvertretung entzogen sei. Der von dem Antragsteller gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde, mit der er den Antrag gestellt hat, den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 26. August 1980 aufzuheben und festzustellen, daß dem Personalrat des Kreiskrankenhauses Z. bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung einer Telefonistin und Pförtnerin sowie von sechs Raumpflegerinnen ein Mitbestimmungsrecht nach § 61 HPVG zugestanden habe, hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit stattgegeben, als sich der Antrag auf die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Raumpflegerinnen bezog; im übrigen hat er die Beschwerde zurückgewiesen.

6

Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

7

Der Antrag sei zulässig. In verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren sei das Rechtsschutzinteresse großzügig zu beurteilen. Es sei nicht erforderlich, daß noch ein konkreter Streitfall vorliege. Ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung von bedeutsamen Rechtsfragen könne dann nicht verneint werden, wenn die Möglichkeit des erneuten Auftretens solcher Streitfragen bestehe. Aber auch ohne diese Voraussetzung sei das Rechtsschutzinteresse weiterhin zu bejahen, um die künftige Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat nicht mit unbereinigten Streitfällen aus der Vergangenheit zu belasten.

8

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine tarifvertragliche Regelung bestehe. Der in § 61 Abs. 1 Satz 1 HPVG genannte Vorbehalt einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung greife nur dann ein, wenn ein Sachverhalt unmittelbar durch das Gesetz oder den Tarifvertrag geregelt sei, ohne daß es dazu noch weiterer Ausführungsakte bedürfe. Hiervon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Angestellte oder Arbeiter nicht schon aufgrund einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung verpflichtet sei, sich einer Vertrauens- oder amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

9

Der Mitbestimmungstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 7 HPVG, wonach der Personalrat gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen über die "Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle" mitzubestimmen habe, sei nicht erfüllt. Denn dieser Tatbestand setze eine allgemeine Regelung voraus, die von allen Beschäftigten in der Dienststelle zu beachten sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch nur in Einzelfällen die Durchführung amtsärztlicher Untersuchungen angeordnet worden.

10

Der Antragsteller könne sich jedoch zur Begründung seines Mitbestimmungsrechts bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Raumpflegerinnen darauf berufen, daß es sich dabei um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG gehandelt habe. Denn diese Anordnung habe sicherstellen sollen, daß nur diejenigen Beschäftigten des zentralen Reinigungsdienstes die Reinigung der Kunststoffdecken des Kreiskrankenhauses Ziegenhain ausführten, die hierzu gesundheitlich in der Lage waren und durch die Tätigkeit keine Gesundheitsschädigungen erleiden würden. Die Anordnung habe damit der Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen gedient. Demgegenüber habe durch die ärztliche Untersuchung der Pförtnerin und Telefonistin lediglich deren Arbeitsfähigkeit geklärt werden sollen.

11

Insoweit ergebe sich ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch nicht daraus, daß es sich um eine soziale Angelegenheit gehandelt habe, die als solche gemäß § 61 Abs. 1 HPVG der Mitbestimmung unterliege. Durch das Wort "insbesondere" in dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber zwar den Katalog der sozialen Angelegenheiten für noch nicht bekannte Mitbestimmungstatbestände öffnen, nicht aber die in den Nrn. 1 bis 17 abschließend gefaßten Mitbestimmungstatbestände einer Erweiterung zugänglich machen wollen. Dem Personalrat stehe daher in diesen Bereichen das Mitbestimmungsrecht nur unter den Voraussetzungen des betreffenden Mitbestimmungstatbestandes zu.

12

Gegen diesen Beschluß haben sowohl der Antragsteller als auch der Beteiligte die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.

13

Der Antragsteller macht geltend, daß ihm auch bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Telefonistin und Pförtnerin ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe, weil es sich um eine soziale Angelegenheit gehandelt habe, die generell dem Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 61 Abs. 1 HPVG unterliege. Er beantragt sinngemäß,

unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Feststellungsantrag in vollem Umfang zu entsprechen.

14

Der Beteiligte stellt sinngemäß den Antrag,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt zurückzuweisen.

15

Er meint, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen durch Tarifvertrag geregelt sei. Außerdem habe es sich bei dieser Anordnung nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG gehandelt, da mit der Untersuchung lediglich die Arbeitsfähigkeit der Raumpflegerinnen habe geklärt werden sollen.

16

Der Antragsteller und der Beteiligte beantragen jeweils,

die Rechtsbeschwerde des anderen Verfahrensbeteiligten zurückzuweisen.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er ist der Auffassung, daß die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht mitbestimmungsbedürftig sei, weil sich diese Maßnahme nur auf die von dem einzelnen Beschäftigten zu erbringende Arbeitsleistung beziehe.

18

II.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht der Beschwerde des Antragstellers teilweise stattgegeben und festgestellt, daß die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung bestimmter Raumpflegerinnen im Kreiskrankenhaus Z. gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG der Mitbestimmung der Personalvertretung unterlegen habe. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt demgegenüber ohne Erfolg, da der angefochtene Beschluß insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist.

19

Dem Beschwerdegericht ist zunächst darin beizupflichten, daß der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung hat. Bei der Auslegung seines Feststellungsantrages ist davon auszugehen, daß sich die Anordnungen der Krankenhausleitung, deren Mitbestimmungsbedürftigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig ist, bereits vor Einleitung des Beschlußverfahrens erledigt hatten. Denn der Antragsteller hat sich erst, nachdem sich die Raumpflegerinnen sowie die Pförtnerin und Telefonistin weisungsgemäß der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatten, darauf berufen, daß ihm bei diesen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Damit kann das Begehren des Antragstellers sachgerecht nur so verstanden werden, daß er - unabhängig von den konkreten, bereits abgeschlossenen Vorgängen - eine gerichtliche Entscheidung über die dahinterstehende allgemeine personalvertretungsrechtliche Frage herbeiführen will, ob der Personalrat bei der Anordnung der amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung von Beschäftigten gemäß § 7 Abs. 2 BAT oder gemäß § 10 Abs. 2 BMT-G II zu beteiligen ist. Dies wird durch die Formulierung des in der ersten Instanz sowie in der Beschwerdeschrift gestellten Antrages bestätigt, die sich völlig von den konkreten Einzelfällen löst. Wenn der Antragsteller demgegenüber seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht - wohl auf gerichtliches Anraten - auf die konkreten Anordnungen der Krankenhausleitung bezogen hat, so wollte er damit offenkundig sein Begehren nicht einschränken. Bei dieser Sachlage bedurfte es zur Klärung der generellen personalvertretungsrechtlichen Streitfrage keiner ausdrücklichen Antragshäufung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - <AP § 83 ArbGG 1979 Nr. 5>). Da der Beteiligte weiterhin der Auffassung ist, daß die Anordnung der amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung von Beschäftigten nicht mitbestimmungsbedürftig ist, und da damit zu rechnen ist, daß diese Frage auch künftig auftreten wird, ist zur Klärung der Zuständigkeit der Personalvertretung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eine gerichtliche Entscheidung geboten (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 P 13.79 - <PersV 1983, 239> mit weiteren Nachweisen).

20

Als Rechtsgrundlage für das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht kommt lediglich die Regelung des § 61 Abs. 1 HPVG über die Beteiligung des Personalrats in sozialen Angelegenheiten in Betracht. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht schon entgegen, daß die Pflicht, sich amts- oder vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, durch Tarifvertrag geregelt ist. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifvertragliche Regelung besteht nur dann, wenn ein Sachverhalt unmittelbar durch Tarifvertrag geregelt ist, es. also zum Vollzug der Regelung keines besonderen Ausführungsaktes bedarf. Soweit jedoch der Tarifvertrag keine erschöpfende Regelung des Einzelfalles enthält und damit die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung (vgl. BVerwGE 50, 186 <189> mit Bezugnahme auf BAG, Beschluß vom 9. Oktober 1970 - 1 ABR 18/69 - <AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG> und Beschluß vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 92.78 - <PersV 1981, 168>). Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Vorbehalt einer tarifvertraglichen Regelung in § 61 Abs. 1 HPVG bezüglich der Anordnung der amts- oder Vertrauensarztlichen Untersuchung von Angestellten und Arbeitern nicht eingreift. Denn nach § 7 Abs. 2 BAT und § 10 MTB II kann der Arbeitgeber "bei gegebener Veranlassung" durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. § 10 Abs. 2 BMT-G II bestimmt, daß der Arbeitgeber den Arbeiter jederzeit vertrauensärztlich untersuchen lassen kann. Die tarifvertraglichen Bestimmungen begründen demnach nicht unmittelbar die Verpflichtung des Beschäftigten, sich der amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es bedarf vielmehr stets im konkreten Fall der Entscheidung, ob nach § 7 Abs. 2 BAT bzw. § 10 MTB M "gegebene Veranlassung" für die Anordnung der amts- oder Vertrauensarztliehen Untersuchung besteht oder ob - da von der Befugnis des § 10 Abs. 2 BMT-G II nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden darf - die vertrauensärztliche Untersuchung des Beschäftigten sachlich gerechtfertigt ist.

21

Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Anordnung der amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung von Beschäftigten aufgrund des § 7 Abs. 2 BAT oder des § 10 Abs. 2 BMT-G II ist dennoch nicht gegeben, weil keiner der in § 61 Abs. 1 HPVG aufgezählten Mitbestimmungstatbestände gegeben ist und es sich auch nicht um eine "soziale Angelegenheit" handelt, die als solche der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.

22

Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 7 HPVG, wonach der Personalrat gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen über die "Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle" mitzubestimmen hat, ist nicht erfüllt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift begrifflich nur vorliegt, wenn, für die Ordnung in der Dienststelle oder für das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt werden, die von allen Beschäftigten zu beachten sind. Diese Allgemeinverbindlichkeit kommt durch die Verwendung des Begriffs "Regelung" in Verbindung mit "Ordnung in der Dienststelle" und "Verhalten der Beschäftigten" deutlich zum Ausdruck (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 20.78 - <Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 9> mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine allgemein verbindlichen Bestimmungen über die Anordnung und Durchführung amts- oder vertrauensärztlicher Untersuchungen erlassen worden.

23

Die Anordnung der amts- oder Vertrauensarztlichen Untersuchung von Beschäftigten aufgrund von § 7 Abs. 2 BAT oder § 10 Abs. 2 BMT-G II ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG mitbestimmungspflichtig. Denn diese Anordnung stellt keine "Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen" dar. Dieser Mitbestimmungstatbestand setzt, wie die Formulierung "zur Verhütung" erkennen läßt, voraus, daß die Maßnahme maßgeblich zu dem Zweck erlassen worden ist, in der Dienststelle einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 25. März 1980, PersV 1981, 371 und BayVGH, Beschluß vom 31. Juli 1985 - Nr. 17 C 85 A. 1646 -). Damit unterliegen Maßnahmen des Dienststellenleiters, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- oder Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken können, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht entschieden, daß der Antragsteller nicht bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Pförtnerin und Telefonistin beteiligt werden mußte, da sie lediglich gemäß § 7 Abs. 2 BAT der Klärung ihrer Dienstfähigkeit diente. Gleiches muß aber auch für die vertrauensärztliche Untersuchung der Raumpflegerinnen gelten. Dem steht nicht entgegen, daß die Raumpflegerinnen geltend gemacht hatten, die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten sei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die ärztliche Untersuchung sollte allein der Feststellung dienen, ob diese Beschäftigten sich berechtigterweise weigerten, ihre sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Dienstpflichten zu erfüllen. Falls sich bei dieser Untersuchung ergeben hätte, daß sie für bestimmte Tätigkeiten, für die sie eingestellt worden waren, die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht besaßen, wären sie auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr verwendungsfähig gewesen. Eine vertrauensärztliche Untersuchung mit dieser Zweckbestimmung dient nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 6 HPVG der Verhütung von Gesundheitsschädigungen, die den Beschäftigten am Arbeitsplatz drohen können.

24

Schließlich läßt sich ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch nicht daraus herleiten, daß nach § 61 Abs. 1 HPVG, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt ist, der Personalrat in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen hat, "insbesondere" in den unter Nrn. 1 bis 17 aufgeführten Fällen. Diese Formulierung zeigt, daß dem in § 61 Abs. 1 HPVG enthaltenen Katalog der mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten - im Gegensatz zu § 75 und § 76 BPersVG - keine abschließende Bedeutung zukommt (vgl. Beschluß vom 7. November 1969 - BVerwG 7 P 5.69 - <PersV 1970, 156>). § 61 Abs. 1 HPVG begründet für den Personalrat ein "einheitliches Mitbestimmungsrecht" in den sozialen Angelegenheiten der Bediensteten (vgl. Begründung des Entwurfs zum Hessischen Personalvertretungsgesetz, LT-Drucks. IV. WP/I Nr. 101, S. 301). Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach dieser Vorschrift erstreckt sich demnach über den Katalog hinaus auf alle sozialen Angelegenheiten der Bediensteten, auch wenn die Aufzählung so umfassend ist, daß ihre Erweiterung kaum denkbar ist. Das Beschwerdegericht hat jedoch aus dem Umstand, daß die in § 61 Abs. 1 HPVG aufgezählten 17 Mitbestimmungstatbestände den §§ 75 und 76 BPersVG nachgebildet wurden, geschlossen, daß diese Tatbestände nicht einer erweiternden Auslegung zugänglich sind (so auch Beschluß vom 28. April 1982, ESVGH 33, S. 52; vgl. Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand 1982, § 61 HPVG Erl. 2). § 61 HPVG sei deshalb dahingehend auszulegen, daß die Bereiche der in den Nrn. 1 bis 17 berücksichtigten sozialen Angelegenheiten nur insoweit der Mitbestimmung unterliegen, als der Gesetzgeber einen Mitbestimmungstatbestand in einer der 17 Nummern des § 61 Abs. 1 HPVG normiert hat. Ob dies dem im Wortlaut des § 61 Abs. 1 HPVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers entspricht, den Personalrat in sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten umfassend zu beteiligen, erscheint zweifelhaft. Die Abgrenzung zwischen einer - nach Auffassung des Beschwerdegerichts unzulässigen - ausdehnenden Auslegung der normierten Mitbestimmungstatbestände und der Anwendung der Forschrift auf weitere, bei Erlaß des Gesetzes noch nicht bekannte Tatbestände dürfte im Einzelfall schwierig sein und zur Rechtsunsicherheit führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in dem Beschluß vom 3. August 1962 - BVerwG 7 P 17.61 - (Buchholz 238.35 § 60 HPVG Nr. 1 = PersV 1962, 274 [BVerwG 03.08.1962 - BVerwG VII P 17.61]) den Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 HPVG auch auf eine Mitbestimmung des Personalrats "bei" der Gewährung von Unterstützungen angewandt.

25

Im vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch offenbleiben, weil es sich bei der Anordnung der amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung von Bediensteten zur Klärung ihrer - individuellen - Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht um eine "soziale Angelegenheit" im Sinne des § 61 Abs. 1 HPVG handelt. Darunter fallen, wie dem in dieser Vorschrift enthaltenen Katalog der sozialen Angelegenheiten zu entnehmen ist, nur solche Maßnahmen, die die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten regeln, die sich also auf die Stellung der Beschäftigten insgesamt oder ihr Verhältnis zueinander beziehen (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, Bremisches Personalvertretungsgesetz, § 63 RdNr. 99). Maßnahmen, die zwar soziale Auswirkungen haben, überwiegend aber personeller oder organisatorischer Art sind, begründen nicht gemäß § 61 Abs. 1 HPVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 P 4.71 - <PersV 1973, 111>; Fürst, GKÖD V, K § 75 BPersVG Rz 58). Die Anordnung der amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung von Beschäftigten zur Klärung ihrer Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit ist aber eine ausschließlich personelle Angelegenheit, da sie sich lediglich auf die von dem einzelnen Beschäftigten zu erbringende Arbeitsleistung bezieht. Die ärztliche Untersuchung soll dem Arbeitgeber die Feststellung ermöglichen, ob der Beschäftigte seinen dienstlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die kollektive Ordnung in der Dienststelle wird dadurch nicht unmittelbar berührt. Eine Beteiligung des Personalrats bei dieser Maßnahme nach § 64 HPVG scheidet deshalb aus, weil sie nicht zu den in dieser Vorschrift abschließend normierten Fällen der mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten gehört.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert