Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.10.1970, Az.: 1 ABR 18/69
Mitwirkungsrecht; Betriebsrat; Lohngruppeneinteilung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.10.1970
- Aktenzeichen
- 1 ABR 18/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 18.06.1969 - 9 BVTa 110/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 448 - 459
- DB 1971, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 480 (amtl. Leitsatz) "Zulässigkeit von Anträge des Betriebsrats oder einzelner Arbeitnehmer auf Feststellung der Eingruppierung"
Amtlicher Leitsatz
1. Es wird dabei verbleiben, daß das personelle Mitwirkungsrecht des Betriebsrats auch dann zu beachten ist, wenn ganz allgemein auf der betrieblichen oder überbetrieblichen Ebene eine neue Lohngruppeneinteilung vereinbart wird und dadurch die Notwendigkeit entsteht, die gesamte Belegschaft oder eine ganze Gruppe in einem Betrieb neu einzustufen (umzugruppieren) (wie BAG 13, 182 = EzA BetrVG 1952 § 63 Nr. 1 ).
2. Ein Antrag des Betriebsrats, der dahin geht, daß gerichtlich festgestellt werde, in welche Lohn- oder Gehaltsgruppe ein Arbeitnehmer nach dem neuen Tarifvertrag einzustufen ist, ist unzulässig.
3. Der einzelne Arbeitnehmer ist befugt, durch Klage und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 256 ZPO auch durch Feststellungsklage Ansprüche aus der für ihn zutreffenden tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe geltend zu machen, selbst wenn er ohnehin infolge übertariflicher Bezahlung einen höheren Lohn oder ein höheres Gehalt erhält, als ihm nach der von ihm für zutreffend gehaltenen Lohn- oder Gehaltsgruppe zustände.
4. Zur Auslegung der Anträge im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren.