Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1968, Az.: V ZR 186/64
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Anforderungen an die Ermittlung des Schadensverursachers; Voraussetzungen für die Verletzung auf Grund einer Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 186/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.07.1964
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1968, 740 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 395 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat die Bundesrepublik im Rahmen des Truppenvertrages an Stationierungsstreitkräfte ihr gehörende Kasernen überlassen, deren Abwässer mittels Rohrleitung in ein zur Wasseraufnahme nur in begrenztem Maße geeignetes Bachbett eingeleitet werden, so kann die Bundesrepublik unmittelbar für Schäden in Anspruch genommen werden, die Anliegern des Bachbettes durch plötzliche Einleitung großer Regenwassermengen erwachsen sind und durch vorbeugende Maßnahmen hätten verhütet werden können.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin Luise B. ist Eigentümerin des Landgutes K.. Der Hof liegt zwischen Hubbelrath und Ratingen, nördlich der Bundesstraße 7 in der Nähe eines Kasernengeländes, das im Eigentum der Beklagten steht. Vor dem letzten Krieg hatte das Deutsche Reich dort Flakkasernen errichtet. Seit Kriegsende werden die Kasernen und die dazugehörigen Grundstücke von britischen Streitkräften und ihren Familien benutzt. Anfangs geschah dies auf Grund besatzungsbehördlicher Beschlagnahmemaßnahmen und sodann auf Grund zwischenstaatlicher Verträge o 1951 bis 1953 ist der Kasernenkomplex erheblich erweitert worden.
Ein Teil der Ländereien des K.-Hofes wird von dem K.-Bach durchflossen, der östlich der Kasernen, nahe der Bundesstraße entspringt und nach Norden abfließt. Das Bachbett und die Ufergrundstücke gehören zum Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes "H.- und K.tal". Auf dem Kasernengelände anfallendes Wasser wird seit Errichtung und Erweiterung der Kasernenanlagen kanalisiert dem K.-Bach zugeführt. Dem Reichsfiskus (Luftfahrt) war hierzu unter Festsetzung bestimmter Bedingungen durch Verleihungsurkunde vom 23. Januar 1941 ein bis zum 31. Januar 1951 befristetes Einleitungsrecht verliehen worden. Das Bachbett war mit einer Sohlenbefestigung versehen, die verschiedentlich - zuletzt 1951/52 - durch Maßnahmen des Wasser- und Bodenverbandes instandgesetzt und erneuert wurde. Die Kosten hierfür hat nach Angaben der Kläger das Deutsche Reich und später die Beklagte getragen.
Am 11. Juli 1958 wurde die Gegend um Hubbelrath von einem schweren Regenunwetter betroffen. Dabei wurde das befestigte Bett des K.-Baches teilweise zerstört. Die Schäden traten auch dort ein, wo der K.-Bach die Ländereien des K.-Hofs berührt. In den Bach mündende Dränageanlagen des Landgutes wurden durch Verstopfung unwirksam. Darunter litt die Entwässerung der betroffenen Ländereien, wodurch der Aufwuchs beeinträchtigt wurde.
Mit der Klage haben die Kläger die Beklagte u.a. auf Ersatz folgender Schäden in Anspruch genommen:
| Ertragsausfall des Grünlandes von 1958 bis 1961 | 7.200 DM, |
|---|---|
| Zukauf von Kraftfutter in dieser Zeit | 3.600 DM, |
| Ertragseinbußen und Schädigung des Ackerlandes | 4.000 DM. |
Sie haben vorgetragen: Sie hätten den Hof gemeinsam - auf Rechnung beider Eheleute - bewirtschaftet. Die Beklagte sei für die vom Deutschen Reich hergestellte und 1951/52 erneuerte Befestigung des K.-Bachs unterhaltungspflichtig und deshalb für die entstandenen Schäden verantwortlich. Die Beklagte hätte zumindest nach Ablauf der Einleitungsgenehmigung einen neuen Verleihungsantrag stellen müssen. Daß sie dies unterlassen habe, begründe ihre Ersatzpflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen. Außerdem hafte die Beklagte für die eingetretenen Schäden aus der allgemeinrechtlichen Erwägung der Herbeiführung einer Gefahrenlage, aus wasserrechtlichen Grundsätzen und aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs.
Die Kläger haben u.a. beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.800 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 4. Juli 1961 zu zahlen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vortreten, daß sie für die den Klägern entstandenen Schäden, die sie auch der Hohe nach bestreitet, nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und die erstinstanzlichen Anträge gestellt. Sie haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Begehrens, die Berufung zurückzuweisen, angeführt: Die Kläger seien nicht "gemeinsam aktiv legitimiert". Die Bundesrepublik Deutschland sei auch nicht die richtige Beklagte. Allenfalls könnten die britischen Streitkräfte als Benutzer der Flakkasernen für die Schadloshaltung der Kläger in Betracht kommen. Die Benutzung des Geländes und der Gebäude durch die Stationierungsstreitkräfte stehe einer eigenen Benutzung durch die Bundesrepublik nicht gleich. Sie, die Beklagte, sei weder verpflichtet noch in der Lage, den Streitkräften die Einleitung des Wassers in den K.-Bach zu verbieten. Davon abgesehen sei die Einleitung für die entstandenen Schäden nicht ursächlich. Keinesfalls hätten Bedienstete der Bundesrepublik schuldhaft gehandelt. Die Unterhaltungspflicht für den K.-Bach schließlich treffe allein den zuständigen Wasser- und Bodenverband.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das Erkenntnis des Landgerichts abgeändert, den bezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weiteren Entscheidungen vorbehalten.
Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges auf Klagabweisung gerichtetes Begehren weiterverfolgt.
Die Kläger bitten das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
A)
1.
Das Oberlandesgericht hält das Zahlungsverlangen der Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die "Sachbefugnis" der Klägerin folgt nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits daraus, daß sie Eigentümerin des Landgutes K. sei und die Verstopfung der Dränageanlagen eine Sachbeschädigung darstelle, die den Wert des Eigentums mindere. Im übrigen hätten die Kläger vorgetragen, sie beide bewirtschafteten das Landgut, die Bewirtschaftung erfolge "auf Rechnung beider Eheleute". Darüber hinaus ergebe sich aus den Beiakten Landgericht Düsseldorf 3 O 293/61, daß der Kläger den Hof gepachtet hatte. All dies spreche dafür, daß beide Kläger durch die Wasserschäden betroffen seien.
2.
Die Beklagte hafte als Eigentümerin der Einleitungsanlage für die Schäden an den gemeinsam von den Klägern genutzten Länderein sowie für die "Sachfolgeschäden", weil aus dem Kasernengelände seit Ablauf der Einleitungsgenehmigung rechtswidrig alles anfallende Wasser in den K.-Bach geleitet worden sei und dadurch die Schäden entstanden seien.
a)
Die zunächst zwangsweise vollzogene Inanspruchnahme des Kasernengeländes sei in der hier maßgeblichen Zeit seit 1958 in eine einverständliche, durch zwischenstaatliche Verträge vereinbarte Überlassung umgewandelt worden. Die mit der Überlassung verbundene Benutzung der Ableitungskanalisation durch die britischen Streitkräfte sei also mit Wissen und Willen der Beklagten erfolgt. Es erscheine daher gerechtfertigt, die Beklagte - ungeachtet einer Haftung der Streitkräfte - für schädliche Folgen der von ihr gebilligten Einleitung der Abwässer in den Bach wie eine selbst tätig gewordene Urheberin verantwortlich zu machen.
b)
Die Beklagte hafte aber auch dann, wenn man die Einleitung der Abwässer in den Bach nur den britischen Streitkräften zuschreibe. Jeder, der Gefahrenquellen schaffe, sei deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Die Pflicht zur Verkehrssicherung obliege vor allem dem Eigentümer einer gefahrdrohenden Einrichtung. Die Erweiterung des Kasernengeländes zwischen 1951 und 1953 und die dadurch hervorgerufene zusätzliche Ableitung von Wasser in den Bach hätten die Gefahr von Überschwemmungen und Schäden der Anlieger nahegelegt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf Grund der Überlassung und ihrer konkreten Kenntnisse von den Verhältnissen sowie angesichts der Untätigkeit der Streitkräfte dem Eintritt solcher Nachteile vorzubeugen und Maßnahmen zu treffen, die eine Schädigung nach Möglichkeit ausschlossen. Eines Eingriffs in die Kompetenzen der Streitkräfte habe es für solche Maßnahmen nicht bedurft, weil sich die mit der Wassereinleitung in den Bach für die Anlieger geschaffene Gefahrenlage nur außerhalb des Kasernengeländes ausgewirkt habe und die notwendigen Abwehrmaßnahmen ausschließlich außerhalb des Kasernenbereichs hätten getroffen werden können.
B)
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, beide Kläger seien berechtigt, Zahlung zu verlangen, erhebt die Revision keine Einwendungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht angeführten Tatsachen allein die "gemeinsame Verfolgung" der auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzansprüche rechtfertigen. Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 1964 unwidersprochen vorgetragen, sie beide hätten den Grundbesitz vom Vater der Klägerin gepachtet gehabt. Die Tatsache der gemeinsamen Pachtung findet ihre Bestätigung im Vorbringen der Beklagten im Vorprozeß Landgericht Düsseldorf 3 O 293/61. Dort hatte sie als damalige Klägerin in der Klageschrift den von der jetzigen Klägerin mit ihrem Vater O. Sch. am 6. Februar 1961 geschlossenen Übergabevertrag angeführt, dessen Nr. III u.a. folgende Abrede enthält: "Der zwischen Herrn Otto Sch. und den Eheleuten Leo B. bestehende Pachtvertrag bleibt demgemäß bestehen." Da den Klägern hiernach das Pachtrecht und der Besitz gemeinschaftlich zustanden, sind sie jedenfalls auch gemeinsam berechtigt, Leistung des Ersatzes für den beiden Mitbesitzern zusammen erwachsenen Schaden an sie beide zu fordern.
2.
a)
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht steht Art. 8 des Finanzvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland und der Französischen Republik vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II 381) einer Inanspruchnahme der Beklagten nach §§ 823, 31, 89 BGB nicht entgegen. Den Vorschriften des Art. 8 sind Ansprüche wegen Verlusten und Schäden unterworfen, die als Folge von Handlungen und Unterlassungen der Streitkräfte erwachsen. Bei den von Stationierungsstreitkräften allein zu verantwortenden Schäden ist allerdings ein unmittelbarer Anspruch gegen die Bundesrepublik nicht gegeben (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1960 - III ZR 49/59 S. 5; ferner Arnolds, DRiZ 1961, 79). Das schließt aber nicht aus, daß daneben die Bundesrepublik selbst aus einem anderen Rechtsgrund für denselben Schaden haftbar sein kann (z.B. in den Fällen der §§ 836 bis 838 BGB; vgl. Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25. Juni 1957 MinBlFin 1957 S. 693, 704 f, Nr. 22 (3) und Rieger, Stationierungsschädenrecht S. 88 Randnote 80).
b)
Soweit das Oberlandesgericht die Verantwortlichkeit der Beklagten "wie eine selbst tätig gewordene Urheberin" daraus ableiten zu können glaubt, daß sie das Kasernengelände (mit der Abwasserkanalisation) den Streitkräften einverständlich überlassen hat, ist folgendes zu bemerken: Die Beklagte hat auf Grund Staatsvertrags den Streitkräften u.a. die erforderlichen Liegenschaften zur Verfügung zu stellen (vgl. insbesondere Art. 37 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. März 1955 - BGBl II 301, 358). Ob daraus mit dem Berufungsgericht abgeleitet werden darf, daß hier eine einverständliche Überlassung von Grundbesitz vorliegt, die allein schon eine privatrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten als einer "selbst tätig gewordenen Urheberin" für die Folgen einer von ihr gebilligten - unerlaubten - Einleitung der Abwässer in den Bach auszulösen vermöchte, erscheint zweifelhaft. Die Frage bedarf indessen keiner Entscheidung, weil sich der weitere vom Berufungsgericht angeführte rechtliche Gesichtspunkt (Verletzung der "Verkehrssicherungspflicht") als eine geeignete Haftungsgrundlage erweist.
c)
aa.
Die Beklagte kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn sie eine, ihr obliegende Verkehrspflicht schuldhaft verletzt hat. Denjenigen, der eine besondere Gefahrenquelle eröffnet und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, trifft die Rechtspflicht, die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; das gilt insbesondere bei unvermuteten Gefahren (BGH Urteile vom 30. Januar 1961 - III ZR 226/59, VersR 1961, 371, 372 und vom 9. November 1967 - III ZR 98/67 S. 11 f). Eine solche Gefahrenquelle sieht das Oberlandesgericht in der "Erweiterung des Kasernengeländes zwischen 1951 und 1953 und der dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Ableitung von Abwasser in den Bach" (vgl. hierzu BGH Urteil vom 19. April 1961 - V ZR 202/59 S. 7 und 14). Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, wer die Kasernenanlage erweitert hat. Nach der Behauptung der Beklagten haben die britischen Streitkräfte die Erweiterung vorgenommen, sie leiten auch durch die Kanalisationsrohre die Abwässer aus dem Kasernengelände in den Bach. Danach kann zumindest nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in jenen Jahren die oben bezeichnete Gefahrenquelle durch Erweiterung des Kasernengebäudes und der dadurch bedingten zusätzlichen Einleitung der Wässer eröffnet hat.
bb.
Im Hinblick darauf, daß das Oberlandesgericht die Beklagte auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der "Einleitungsanlage" für die Gefahren, welche die Erweiterung des Kasernengeländes und die dadurch hervorgerufene zusätzliche Ableitung von Wasser "nahelegten", haften läßt, ist zunächst klarzustellen, daß es insoweit nicht darauf ankommt, wann die Beklagte die ihr im Wege der Enteignung nach dem Landbeschaffungsgesetz zugefallenen 25 ha erworben hat.
Maßgebend ist, daß sie im Zeitpunkt der Erweiterung Eigentümerin der vorhandenen Einleitungsanlage war und durch diese Anlage die Gefahrenquelle eröffnete, indem sie die Ableitung der infolge der Erweiterung des Kasernengeländes verstärkt anfallenden Abwässer in den K.-Bach zuließ; dafür, daß dies "auf Befehl der Besatzungsmacht" geschah, ist kein Anhalt vorhanden (vgl. insoweit BGH Urteil vom 1. Juli 1955 - V ZR 97/54, NJW 1995, 1474, 1475). Auf solche Weise gingen nach Auffassung des Tatrichters von einer der Beklagten gehörenden Anlage Gefahren aus. Dieser Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, mindestens, von dem Zeitpunkt ab, da die Wässer nach der Erweiterung des Kasernengeländes verstärkt in den K.-Bach abflössen.
Dabei fällt gegen die Beklagte ins Gewicht, daß sie wußte, daß keine - neue - Genehmigung erteilt war, das Abwasser in den K.-Bach einzuleiten. Die Revision vermag dagegen auch nicht mit Erfolg einzuwenden, daß die Benutzung der Abwasserkanalisation durch die britischen Streitkräfte nicht "vom Wissen und Willen der Beklagten" abhing und sie die Einleitung nicht verhindern konnte. Das Berufungsgericht hat hierzu irrtumsfrei festgestellt, daß es für schadenverhütende Maßnahmen der Beklagten eines Eingriffs in die "Kompetenzen" der Streitkräfte nicht bedurft hätte, weil die mit der Wassereinleitung in den Bach für die Anlieger geschaffene Gefahr sich lediglich außerhalb des Kasernengeländes auswirkte und "die notwendigen Abwehrmaßnahmen ausschließlich außerhalb des Kasernengeländes" hätten getroffen werden können. Danach war die Beklagte zur Beseitigung der von der Einleitungsanlage (infolge der verstärkten Benutzung) ausgehenden Gefahr für das Eigentum der Kläger tatsächlich in der Lage (vgl. BGH Urteil vom 11. November 1966 - V ZR 191/63, LM BGB § 1004 Nr. 90). Damit, daß die Revision das Gegenteil behauptet, kann diese Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden.
Die vom Eigentum der Beklagten (Kanalisationsanlage) ausgehende Gefahr hat das Oberlandesgericht darin gesehen, daß nach der Erweiterung des Kasernengebäudes Überschwemmungen und Schäden der Anlieger nahelagen, da die Einleitung bei zu erwartenden erheblichen Regenfällen zu einer Überbeanspruchung des Baches führen würde, Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
Zur Ursächlichkeit der Handlungsweise der Beklagten für den Schaden der Kläger hat das Berufungsgericht ausgeführt, beide Haftungstatbestände (vgl. oben I A 2 a und b) setzten voraus, daß die den Klägern erwachsenen Schäden durch die Einleitung der Wässer in den K.-Bach verursacht worden seien. Das sei nach dem Gutachten des Sachverständigen T. der Fall.
Die Revision greift diese Feststellungen des Oberlandesgerichts wegen verfahrensrechtlicher Verstehe an. Bevor hierauf eingegangen werden kann, ist folgendes zu bemerken: Soweit das Oberlandesgericht den Standpunkt eingenommen hat, die Beklagte habe als Eigentümerin der Einleitungsanlage die Pflicht verletzt, den K.-Bach ausreichend auszubauen und dabei das Bachbett erweitern zu lassen, kommt es auf die Kausalität der von der Beklagten begangenen Unterlassung für den Schaden an. Sie ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der unterbliebenen Handlung das schadonbegründende Ereignis, die Zerstörung des Bachbettes, und die sich danach einstellende Unwirksamkeit der Dränageanlagen nicht eingetreten wären und die Ursache adäquat war. Diese Voraussetzungen können nicht mit der Feststellung als erfüllt angesehen werden, daß die Schäden der Kläger durch die Einleitung der Wässer in den K.-Bach verursacht worden seien. Die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Oberlandesgerichts sind daher für den aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hergeleiteten Zahlungsanspruch der Kläger unerheblich. Deshalb gehen auch die gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gerichteten Rügen der Revision ins Leere. Die aufgezeigten Bedenken gegen die einheitliche Behandlung des Ursachenzusammenhangs für beide vom Oberlandesgericht angenommenen Haftungstatbestände, nötigen jedoch nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben. Der Tatrichter hat nämlich in anderem Zusammenhang die Ursächlichkeit der von der Beklagten begangenen Unterlassung für den Schaden der Kläger bejaht. Er hat auf Seite 11 des Berufungsurteils festgestellt, dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn die Beklagte ihre Pflicht, ihr mögliche Abwehrmaßnahmen gegen eine Überbeanspruchung des Bachbettes zu treffen, erfüllt hätte. Dabei ist das Oberlandesgericht ersichtlich von den vorgenannten Voraussetzungen ausgegangen, die zur Bejahung der Kausalität von Unterlassungen erfüllt sein müssen. Zu der von ihm getroffenen Feststellung war es nach. Maßgabe des § 287 ZPO in der Lage. Diese Vorschrift stellt den Tatrichter besonders frei und gewährt ihm bei der Schadensermittlung einen weiten Spielraum. Sofern der Tatrichter in den Urteilsgründen die tatsächlichen Grundlagen seiner auf freier Überzeugung beruhenden Entscheidung dargelegt hat, kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob diese Entscheidung auf grunsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. BGH Urteil vom 27. September 1967 - I b ZR 32/66 S. 13). Insoweit erhebt die Revision aber keine Rügen.
III.
A)
1.
Zum Verschulden der Beklagten hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Den zuständigen verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten hätte die drohende Gefahr nach der erheblichen Erweiterung des Kasernengeländes bekannt sein müssen. Sie hätten zumindest prüfen müssen, ob die Einleitung bei zu erwartenden erheblichen Regenfällen zu einer schädlichen Überbeanspruchung des Bachbettes führen würde. Wäre dies geschehen, so hätte sich der unzulängliche Ausbau des Baches herausgestellt. Die Beklagte hätte durch den zuständigen Wasser- und Bodenverband Abwehrmaßnahmen dadurch in die Wege leiten können, daß sie dem Verband die zur Erweiterung des Bachbettes erforderlichen Geldbeträge zur Verfügung gestellt hätte. Ihre Untätigkeit begründe den Vorwurf der Fahrlässigkeit.
2.
Die Revision rügt im Ergebnis mit Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Verschulden der Beklagten angenommen. Zwar können der Umstand, daß der zuständige Wasser- und Bodenverband H.- und K.tal nach § 3 der Satzung die Aufgabe hat, Gewässer und ihre Ufer auszubauen und in ordnungsmäßigem Zustand zu halten sowie Grundstücke vor Hochwasser zu schützen, und die Tatsache, der er früher Bauarbeiten am Kones-Bach durchführte, der Beklagten noch nicht, wie die Revision meint, zur Entlastung vom Schuldvorwurf dienen. Die Erste Wasserverbandsordnung vom 3. September 1937 (RGBl I - 933) und die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes H.- und K.tal berechtigen und verpflichten nur die Verbandsmitglieder untereinander und in ihrem Verhältnis zum Verbände, berühren aber nicht die Rechtsverhältnisse der Personen, die wie die Beklagte außerhalb dieses Kreises stehen. Ihnen steht der Verband nicht anders gegenüber wie jeder andere Unternehmer (vgl. Bochalli/Linckelmann Wasser- und Bodenverbandsrecht 2. Aufl. § 8 Anm. 2). Zweifel drängen sich jedoch in der Richtung auf, ob das Oberlandesgericht nicht bei Feststellung des Verschuldens den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hat. Diese Schuldform erfordert sorgfaltswidriges Verhalten (bewußte oder unbewußte Fahrlässigkeit) und Zumutbarkeit des Verhaltens gemäß der vorhandenen Erkenntnis oder der zu gewinnenden Erkenntnis (vgl. BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51, LM BGB § 828 Nr. 1). Die Beklagte hat in der Tatsacheninstanz darauf hingewiesen, daß sie auf Grund sachkundiger Beratung des Wasserwirtschaftsamts I und der Anforderung des zuständigen Wasser- und Bodenverbands von diesem die angesichts der Erweiterung der Kasernenanlage erforderlichen Vorkehrungen gegen Überschwemmungen und Schäden getroffen habe. Die Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts I vom 4. Juni 1962 und des Wasser- und Bodenverbands im Hassel- und Krumbachtal vom 5. Juni 1962 bestätigen diesen Vortrag. Das Berufungsgericht hat möglicherweise dieses Verteidigungsvorbringen nicht beachtet und im wesentlichen aus dem Umstand, daß am 11. Juli 1958 Unwetterschäden am K.-Bach entstanden und der bisherige Ausbau sich dabei als unzulänglich erwies, ein Verschulden der Beklagten abgeleitet. Das Oberlandesgericht ist auch nicht auf den Hinweis der Beklagten eingegangen, sie habe nicht mit einer Naturkatastrophe wie der, die sich am 11. Juli 1958 ereignete, zu rechnen brauchen.
Da deshalb der Schuldvorwurf des Oberlandesgerichts auf Rechtsirrtum beruhen kann, darf das Berufungsurteil aus diesem Grund nicht bei Bestand bleiben.
B)
Vergeblich rügt die Revision hingegen, das Oberlandesgericht habe dadurch, daß es eine haftungsmindernde Mitschuld der Kläger verneint hat, § 254 BGB verletzt. Die Frage, ob ein mitwirkendes Verschulden gegeben ist, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. Sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln vorliegen und ob bei der Abwägung rechtsirrtümliche Überlegungen angestellt worden sind (vgl. BGHZ 20, 290, 293 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]; BGH Urteil vom 17. November 1958 - III ZR 167/57, VersR 1959, 233). Insoweit hält das Berufungsurteil aber der Nachprüfung stand. Es ist vom Tatrichter nicht festgestellt, daß die Kläger "im Verhältnis zum Wasser- und Bodenverband nichts veranlaßt" haben. Infolgedessen kann die Revision auch keinen Erfolg mit dem Hinweis haben, das Oberlandesgericht habe jene Untätigkeit der Kläger übersehen. Im übrigen hat das Berufungsgericht eine Wiederherstellung der Dränagen ohne vorherige Erneuerung des befestigten Bachbettes für möglich, aber "wenig sinnvoll" gehalten. Etwaige Aufwendungen der Kläger hätten nach Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zum erreichbaren Vorteil gestanden. Das Oberlandesgericht wollte damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß angesichts der Zerstörung des Bachbettes und -Ufers nach der Wiederherstellung der Dränageanlagen eine erneute Verstopfung zu erwarten war. Diese tatrichterliche Feststellung kann die Revision nicht dadurch erschüttern, daß sie das Gegenteil behauptet, § 286 ZPO ist nicht verletzt.
IV.
Nach den Ausführungen zu III A kann das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO), muß es aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der oben angestellten Erwägungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565, Abs. 1 ZPO). Die neue Verhandlung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung der Unterhaltungspflicht nach §§ 114 Abs. 4, 115 Abs. 3 PrWG zu prüfen (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 1967 - V ZR 80/64 S. 8; PrOVG Zeitschrift für Agrar- und Wasserrecht Bd. 25 S. 209; Bergdolt, Preußisches Wasserrecht S. 274).
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Grell