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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1958, Az.: III ZR 167/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1958
Aktenzeichen
III ZR 167/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 18.06.1957

Prozessführer

Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,

Prozessgegner

die Witwe Elisabeth F. geb. G., B., S.platz ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Gegen die Klägerin waren im März 1950 in Steuersachen vier Einspruchsbescheide ergangen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25. August 1951 diese Bescheide auf. Der Streitwert wurde auf 23.750 DM, 191.880 DM, 900 DM und 9.480 DM festgesetzt. Der Vorsteher des Finanzamts legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die - wie sich später herausstellte - wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist unzulässig war und deshalb vom Bundesfinanzhof verworfen wurde. Die Klägerin hatte sich in diesem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof durch den inzwischen verstorbenen Helfer in Steuersachen H. vertreten lassen. Eine Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten erfolgte mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 316 RAO a.F. nicht.

2

Die Klägerin hat behauptet, durch die Vertretung H.'s in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof seien ihr Kosten erwachsen, die sie mit der nunmehrigen Klage in Höhe von 3.726,34 DM als Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung von der Beklagten erstattet verlangt. Sie ist der Auffassung, die Bediensteten der Beklagten hätten sich einer Amtspflichtverletzung dadurch schuldig gemacht, daß sie gegen eine bereits rechtskräftige Entscheidung ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt und damit die Klägerin zur Bestellung eines Vertreters in diesem Rechtsmittelverfahren gezwungen hätten.

3

Die Klägerin hat demgemäß zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.726,34 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bezweifelt die Zulässigkeit des Rechtsweges, bestreitet ein schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten, die Höhe des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens und die Ursächlichkeit zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem behaupteten Schaden. Sie macht weiter geltend, daß die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden treffe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die durch Urteil des Kammergerichts vom 4. Februar 1955 - 9 U 1165/54 - zurückgewiesen worden ist. Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom 1. Oktober 1956 - III ZR 53/55 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

6

In dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin nunmehr vorgetragen: Der verstorbene Helfer in Steuersachen Heyne habe Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt 18.005 DM lt. Kostenrechnung vom 15. Februar 1953 berechnet. Hiervon entfielen 6.176,25 DM auf die Gebühren für die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Die Klägerin habe insgesamt 14.300 DM an H. bisher gezahlt. Bei der vorzunehmenden Verrechnung ergäbe sich, daß auf die Gebühren für die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof die Klagesumme von 3.726,34 DM gezahlt worden sei. Äußerstenfalls folge jedoch aus der Verrechnung, daß wenigstens in Höhe von 2.471,25 DM H. Zahlungen für seine Vertretung vor dem Bundesfinanzhof erhalten habe. Wenigstens zur Zahlung dieses Betrages sei die Beklagte verpflichtet und darüber hinaus gehalten, die Klägerin von den Ansprüchen der Erben des verstorbenen H. in Höhe der Differenz zur Klageforderung, also von 1.255,09 DM zu befreien.

7

Die Klägerin hat demgemäß zuletzt beantragt,

8

in erster Linie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.726,34 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

9

hilfsweise

  1. a)

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.471,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

  2. b)

    die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber den noch namhaft zu machenden Erben des verstorbenen Helfers in Steuersachen Bernhard H. in B. in Höhe von weiteren 1.255,09 DM zu befreien.

10

Die Beklagte hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung aufrechterhalten. Sie bestreitet die von der Klägerin behaupteten Gebührenzahlungen an H.. Weiter hat sie mit näherer Begründung dargelegt, daß H. nur ein Bruchteil der von ihm geltend gemachten Kostenforderung rechtlich zugestanden habe. Abgesehen hiervon träfen die Klägerin und H. ein mitwirkendes Verschulden, insbesondere in der Richtung, daß eine Vertretung vor dem Bundesfinanzhof überhaupt erfolgt sei, obwohl die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde H. bekannt gewesen sei oder jedenfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen.

11

Das Kammergericht hat nunmehr in Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt:

12

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. a)

    an die Klägerin 2.471,25 (zweitausendvierhunderteinundsiebenzig 25/100) DMdBL nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Februar 1954 zu zahlen,

  2. b)

    die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber den Erben des verstorbenen Helfers in Steuersachen Bernhard H. in Höhe von weiteren 1.255,09 (eintausendzweihundertfünfundfünfzig 09/100) M zu befreien.

13

Außerdem sind der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt worden.

14

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

15

1.)

Entsprechend dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1956 (BGHZ 21, 359 [BGH 01.10.1956 - III ZR 53/55]) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die verspätete Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Vorsteher des Finanzamts der Beklagten sich als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin darstellt, daß zwischen dieser Amtspflichtverletzung und den der Klägerin durch die Beauftragung des Steuerberaters H. zu ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof entstandenen Kosten ein ursächlicher Zusammenhang besteht, und daß die Beklagte somit den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Das Berufungsgericht hat demzufolge nur noch geprüft, in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden und ob ihr oder H. ein mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB anzurechnen ist.

16

2.)

Bei der Ermittlung der Schadenshöhe stellt das Kammergericht entscheidend darauf ab, welchen Betrag die Klägerin an ihren Steuerberater H. für die Vertretung in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof tatsächlich gezahlt oder an dessen Erben noch zu zahlen hat, und nicht darauf, welchen angemessenen oder üblichen Betrag H. von der Klägerin hätte fordern können.

17

a)

Die Revision greift in erster Linie mit einer Verfahrensrüge nach § 308 ZPO diese Berechnungsart an. Hierzu führt sie aus, die Klägerin habe, wie sich aus dem Inhalt ihrer Schriftsätze ergebe, mit ihrer Klage einen Anspruch auf Erstattung der Vertretungskosten nur in Höhe einer angemessenen und ortsüblichen Vergütung geltend gemacht, nicht aber auch insoweit, als die Klägerin auf Grund einer etwaigen Vereinbarung tatsächlich Vertretungskosten gezahlt habe.

18

Diese Rüge ist unbegründet. Welche Ansprüche von der Klägerin geltend gemacht worden sind und welche Begründung hierfür gegeben worden ist, ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 313 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 314 ZPO). Darnach ist aber eindeutig, daß die Klägerin zumindest die von ihr an H. tatsächlich gezahlten Vertretungskosten erstattet verlangt, sowie die Befreiung von ihrer tatsächlich entstandenen Schuld gegenüber H. oder dessen Erben begehrt (vgl. Berufungsurteil S. 3 und 4). Das wird im übrigen auch gestützt - ohne daß es hierauf entscheidend ankommt - durch die Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 12. Februar 1957 S. 2 unter II, S. 3 Abs. 2 und S. 6 Abs. 4, durch die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten und durch den Inhalt des Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 19. März 1957.

19

b)

Soweit die Revision weitere Rügen erhebt, ist folgendes vorweg zu bemerken:

20

Es ist Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen des ihn freier stellenden § 287 ZPO die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und dem Schaden sowie über dessen Höhe zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob für die Entscheidung wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (LM Nr. 3 und 4 zu § 287 ZPO). Ebenso ist die Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB tatrichterliche Würdigung, so daß auch hier das Revisionsgericht nur eingreifen kann, wenn entweder der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrundeliegen, insbesondere nicht alle Tatumstände vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (BGHZ 20, 290, 293) [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54].

21

Hiervon ausgehend kann darin, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin tatsächlich aufgewendeten Vertretungskosten und die ihr tatsächlich entstandenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber H. oder dessen Erben als Folge der Amtspflichtverletzung der Beklagten ansieht, ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsverstoß nicht erblickt werden. Denn das Schadensersatzrecht geht grundsätzlich von der konkreten Schadensberechnung aus. Der von dem Schädiger zu ersetzende Schaden besteht also in der tatsächlichen Differenz zwischen der gegenwärtigen Güterlage des Geschädigten und der Lage, die für ihn ohne das schädigende Ereignis gegeben sein würde. Nur dann wären die Folgen einer schädigenden Handlung nicht adäquat, also dem Schädiger nicht zuzurechnen, wenn sie unter ganz besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen eingetreten sind. Auch eine mitwirkende Verursachung des Schadens durch den Geschädigten, insbesondere also eine Mitverursachung durch ein auf freiwilligem Entschluß beruhendes, selbständiges Verhalten des Geschädigten, schließt den Kausalzusammenhang nicht aus, es sei denn, daß das eigene Verhalten außerhalb jeden Erfahrungsbereichs liegt und der Schaden seine zureichende Begründung allein in diesem Verhalten hat (vgl. Erman BGB 2. Aufl. § 249 Anm. 2, 3, 7 mit weiteren Nachweisen).

22

Legt man diese Maßstäbe an und berücksichtigt man weiter, daß eine rechtsverbindliche Gebührenordnung für Steuerberater fehlte, so hat entgegen der Ansicht der Revision das Berufungsgericht mit Recht die Anerkennung des von H. verlangten Honorars und der Nebenkosten durch die Klägerin, somit ihre tatsächlich gegenüber H. entstandene Honorarverpflichtung als adäquate folge der Amtspflichtverletzung der Beklagten angesehen.

23

Die Erwägung des Tatrichters, der von der Beklagten behauptete Umstand, die Klägerin habe H. höhere Gebühren zugebilligt, als dieser im Streitfall gegen die Klägerin möglicherweise hätte durchsetzen können, sei nur im Rahmen des § 254 BGB zu prüfen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Berufungsrichter in diesem Zusammenhang ein Verschulden der Klägerin verneint aus den Tatsachen, daß eine Gebührenordnung fehlte, die Rechtslage über die Höhe der Gebühren zweifelhaft ist und eine für die Klägerin erkennbare überhöhte Gebührenforderung H.'s nicht vorlag, so daß von ihr auch die Überprüfung der von H. angesetzten Gebühren und Nebenkosten durch einen rechtskundigen Dritten nicht habe verlangt werden können. Denn die Grenze für ein rechtserhebliches Mitverschulden ist dann erreicht, wenn der Geschädigte das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Besorgung seiner Angelegenheiten aufgewandt hat (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1956 III ZR 209/54; auch Urteile vom 6. Dezember 1951 III ZR 114/51 und in BGHZ 4, 170, 174) [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]. Diese Voraussetzungen liegen aber hier für die Klägerin angesichts des festgestellten Sachverhalts vor.

24

Das Berufungsgericht führt weiter aus, ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin oder H.'s könne auch nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin sich im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof überhaupt vertreten ließ und in diesem Verfahren zur Sache selbst - also nicht nur zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Stellung genommen hat. Das ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Kammergericht - insoweit unangefochten - mit näherer Begründung festgestellt hat, H. seien die Tatsachen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergab, nicht bekannt gewesen, und er habe mit dem Vorliegen solcher Tatsachen auch nicht rechnen können. Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.

25

Schließlich hat das Berufungsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme im einzelnen festgestellt, daß und welche Beträge die Klägerin an Vertretungskosten in dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof an H. gezahlt hat und welchen Betrag an diesen Kosten sie - in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB - an die Erben von H. noch zu zahlen hat. Auch diese im Rahmen des § 287 ZPO getroffenen Feststellungen enthalten keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler.

26

Soweit das Kammergericht auf Grund dieser Feststellungen entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin die Beklagte teilweise zur Zahlung und teilweise zur Befreiung der Klägerin von ihrer Verpflichtung gegenüber den Erben H.'s in der verlangten Höhe verurteilt hat, sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

27

Mithin erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr. Beyer