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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1993, Az.: XII ZR 19/92

Restitutionsklage; Beweiserhebung; Gutachten; Beweisergebnis; Untersuchungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.03.1993
Aktenzeichen
XII ZR 19/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 943-945 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1993, 235 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • LM H. 11 / 1993 § 641 i ZPO Nr. 6
  • MDR 1994, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1928-1930 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein neues Gutachten das Beweisergebnis des Vorprozesses erschüttert, liegt ein Hindernis für die Restitutionsklage nicht darin, daß das Gericht des Vorprozesses bei gehöriger Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung hätte erkennen müssen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, am 11. März 1985 nichtehelich geboren, nahm den Beklagten in einem Vorprozeß (Amtsgericht Schleswig 3 C 210/85) auf Vaterschaftsfeststellung und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Ihre Mutter bekundete als Zeugin, in der gesetzlichen Empfängniszeit (13. Mai bis 11. September 1984) nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Ein eingeholtes Blutgruppengutachten gelangte zu dem Ergebnis, daß dessen Vaterschaft ausgeschlossen sei, weil er ein Merkmal des Kidd-Systems (Allel JKa) der Klägerin nicht vererbt haben könne. Der Gutachter vermerkte, daß die Überprüfung des Kidd-Befundes durch einen anderen Sachverständigen zu dem gleichen Ergebnis geführt habe. Das Gericht wies daraufhin durch das inzwischen rechtskräftige Urteil vom 3. Dezember 1985 die Klage ab, weil aufgrund der serologischen Begutachtung schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten verblieben seien.

2

In der Folge nahm die Klägerin einen anderen Mann als Vater in Anspruch. Auch diese Klage hatte keinen Erfolg, weil die durchgeführte serologische Begutachtung einen Vaterschaftsausschluß des in Anspruch Genommenen in drei Systemen ergab. In diesem Verfahren äußerte der eingeschaltete Gutachter (Dr. H.) am 31. Oktober 1986, daß die im früheren Prozeß festgestellte Auschlußkonstellation im Verhältnis zum Beklagten (sog. Reinerbigkeitsausschluß in einem System) nach den einschlägigen Richtlinien des Bundesgesundheitsamts nicht sicher gewesen sei; für eine zuverlässige Beurteilung seien vielmehr ergänzende serologische Untersuchungen, eine HLA-Begutachtung oder eine erbbiologische Begutachtung erforderlich gewesen.

3

Gestützt auf diese Äußerung des Dr. H. sowie ein weiteres Gutachten desselben Sachverständigen vom 30. November 1988 erhob die Klägerin im Frühjahr 1989 Restitutionsklage mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 3. Dezember 1985 aufzuheben, die Vaterschaft des Beklagten festzustellen und ihn zur Zahlung von Regelunterhalt zu verurteilen.

4

Das Amtsgericht sprach durch Zwischenurteil aus, daß die Restitutionsklage zulässig ist. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, daß das Amtsgericht unbeschadet der Tenorierung seines Zwischenurteils nicht nur über die Zulässigkeit der . Restitutionsklage entschieden, sondern darüber hinaus die Voraussetzungen eines Restitutionsgrundes gemäß § 641i Abs. 1 ZPO bejaht hat. Die Tragweite eines gerichtlichen Urteils ist im Zweifelsfall unter Heranziehung der Entscheidungsgründe durch Auslegung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - NJW 1972, 2208). Nach den Entscheidungsgründen des Zwischenurteils hat das Gericht insbesondere auch den Beweiswert der gutachtlichen Äußerungen des Dr. H. vom 31. Oktober 1986 und 30. November 1988 gewürdigt und ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, daß diese in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Damit hat es nicht nur über die erste, sondern auch über die zweite Stufe des Wiederaufnahmeverfahrens positiv erkannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 1/88 - FamRZ 1989, 374, 375). Das konnte durch Zwischenurteil geschehen; ein solches ist analog § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbständig anfechtbar und auch hinsichtlich der Bejahung des Wiederaufnahmegrundes angreifbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1978 - IV ZB 105/78 - NJW 1979, 427, 428). Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ist damit im vorliegenden Fall sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der von der Klägerin erhobenen Restitutionsklage.

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2. Die Zulässigkeit der Klage hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht bejaht. Insoweit bestehen keine Bedenken. Die Restitutionsklage richtet sich gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden worden ist, und stützt sich auf neue Gutachten, die sich mit der Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von der anderen befassen und sich konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Sachverhalt beziehen. Die Einhaltung einer Frist ist nicht erforderlich, § 641i Abs. 4 ZPO. Die Vorschrift des § 582 ZPO kann der Zulässigkeit eines Restitutionsverfahrens gemäß § 641i ZPO nur entgegenstehen, wenn das vom Restitutionskläger vorgelegte Gutachten zur Zeit des Vorprozesses bereits vorhanden und für ihn schon damals verfügbar war (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO S. 375 m.w.N.; zustimmend Baumbach/Albers ZPO 51. Aufl. § 641i Rdn. 4; s.a. MünchKomm-ZPO/Braun § 641i Rdn. 20). Das scheidet im vorliegenden Fall offensichtlich aus.

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3. Im Gegensatz zum Amtsgericht hat das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 641i Abs. 1 ZPO verneint, und hierzu im wesentlichen ausgeführt: An sich könnten diese Voraussetzungen deswegen angenommen werden, weil durch die beiden vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Dr. H. das im Vorprozeß gefundene Ergebnis zumindest erschüttert sei. Allein aufgrund des seinerzeit festgestellten Reinerbigkeitsausschlusses im Kidd-System hätte nicht von schwerwiegenden Zweifeln an der Vaterschaft des Beklagten ausgegangen werden dürfen, vielmehr hätte eine weitere, sich auf andere Blutmerkmale erstreckende sachverständige Untersuchung vorgenommen werden müssen. Denn bei insgesamt 24 untersuchten Blutgruppenmerkmalen habe sich nur eine Ausschlußkonstellation ergeben, wobei es sich möglicherweise um eine genetisch bedingte Variabilität gehandelt haben könne. Die Richtlinien des Bundesgesundheitsamts für die Erstattung von Blutgruppengutachten in der damals geltenden Fassung (Bundesgesundhbl. 1977, 326) besagten unter 6. 3. 2, 6. 5. 1 und 6. 5. 3, daß ein Reinerbigkeitsausschluß in einem einzigen System im Regelfalle nicht sicher sei, vielmehr Anlaß für ergänzende serologische Untersuchungen, HLA-Begutachtung oder antropologisches Gutachten gebe. Den dies aufzeigenden gutachtlichen Äußerungen des Dr. H. sei daher zuzustimmen. Auch werde nicht verkannt, daß die Voraussetzungen des § 641i Abs. 1 ZPO schon dann erfüllt seien, wenn durch neue Gutachten bewiesen werde, daß allein aufgrund der im Vorprozeß bereits durchgeführten Ermittlungen tatsächlich noch keine Entscheidungsreife gegeben gewesen sei. Dennoch dürfe nicht übersehen werden, daß die Vorschrift lediglich einen weiteren Restitutionsgrund für Vaterschaftsfeststellungsverfahren schaffe und es um die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils gehe, wobei es nicht nur darauf ankommen könne, ob dieses materiellrechtlich richtig sei. Es müsse daher gefordert werden, daß dem Richter des Vorprozesses das Ergebnis der neuen Begutachtung nicht bereits bekannt oder auch nur erkennbar gewesen sei, wie dies auch bei § 580 ZPO der Fall sei. Andernfalls würden auch Fehler des Gerichts bei der rechtlichen Beurteilung des Falles eine Durchbrechung der Rechtskraft ermöglichen, wenn sie nur in Form eines Gutachtens aufgezeigt würden. So verhalte es sich aber hier. Unabhängig von den gutachtlichen Äußerungen des Dr. H. hätte der Richter des Vorprozesses schon aufgrund des im Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 616 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO) weitere Beweise erheben müssen. Dies habe sich eindeutig aus den angeführten Bestimmungen der Richtlinien des Bundesgesundheitsamts ergeben, die für jeden in Kindschaftssachen tätigen Richter "ohne weiteres erkennbar" gewesen seien. Deshalb fehle es im Ergebnis an einem durchgreifenden Restitutionsgrund.

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4. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision zu Recht; dem zugrundeliegenden Verständnis des § 641i Abs. 1 ZPO kann nicht beigepflichtet werden.

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Es kann dahinstehen, ob das Gericht im Vorprozeß den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Jedenfalls zeigen die gutachtlichen Äußerungen des Dr. H. Fehler des dort zugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. S. auf, der den von ihm erhobenen Befund, der nach seinen Darlegungen durch einen anderen Gutachter bestätigt worden ist, als für einen Vaterschaftsausschluß des Beklagten ausreichend angesehen hat. Aus den vom Oberlandesgericht herangezogenen Bestimmungen der Richtlinien des Bundesgesundheitsamts ergibt sich nämlich, daß nicht zuletzt der Sachverständige selbst die mangelnde Aussagekraft des Kidd-Befundes hätte erkennen und dem Gericht Vorschläge zur weiteren Aufklärung hätte unterbreiten müssen. Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß neue Gutachten die Voraussetzungen des § 641i Abs. 1 ZPO auch dann erfüllen können, wenn sie die frühere Begutachtung im Hinblick auf schon damals bekannte wissenschaftliche Erkenntnisse, auf denen hier die herangezogenen Bestimmungen der Richtlinien des Bundesgesundheitsamts beruhen dürften, als falsch oder nicht überzeugend darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR 78/83 - FamRZ 1984, 681, 682). Ein solcher Fall liegt hier vor.

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Es entspricht weiter nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung, die das entscheidende Gewicht auf die sachverständige Begutachtung legt, die Wiederaufnahme deswegen auszuschließen, weil neben einer unzureichenden Begutachtung das Gericht des Vorprozesses seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht hinreichend nachgekommen sei. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß selbst dann, wenn das Gericht im Vorprozeß überhaupt kein Gutachten eingeholt hat und ein besonders eklatanter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz in Betracht kommt, die Wiederaufnahme gemäß § 641i ZPO möglich sein muß (vgl. BGHZ 61, 186, 193; OLG München DAVorm 1981, 139). Zwar sollen Fehler des Gerichts tunlichst schon im Ausgangsverfahren durch Einlegung von Rechtsbehelfen korrigiert werden, weshalb § 582 ZPO anordnet, daß die Restitutionsklage nur zulässig ist, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund schon im Vorprozeß auf solche Weise geltend zu machen. Im Verfahren nach § 641i ZPO ist aber, wie bereits dargelegt, die Prüfung wegen der Fassung des Gesetzes darauf eingeengt, ob das der Restitutionsklage zugrundeliegende Gutachten im Zeitpunkt des Vorprozesses bereits vorhanden und der klagenden Partei verfügbar war; diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben.

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Soweit das Oberlandesgericht auf den Schutz der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils abhebt, sind seine Erwägungen nicht zwingend. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 641i ZPO zunächst davon abgesehen, die Wiederaufnahme auch in Fällen zu erleichtern, in denen sich das Urteil auf eine unrichtige Zeugen- oder Parteiaussage gründet. Insoweit sollte es bei den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 580 Nr. 1, 3, 4, 581 ZPO verbleiben. Weiter hat er in Rechnung gestellt, daß schon das Erfordernis der Vorlage eines Gutachtens eine erhebliche Hürde darstellt, zumal hierfür nicht selten eine Untersuchung des Gegners oder eines Dritten erforderlich ist, die von den betreffenden Personen verweigert wird (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. V/3719 S. 42). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, zum Schutze der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils sonstige Hürden aufzustellen. Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen ist ein zumindest ebenso gewichtiges Ziel, die gerichtliche Entscheidung möglichst in Übereinstimmung mit der wahren Abstammungslage zu bringen; das spricht dafür, den Restitutionsgrund nicht einzuengen, sondern möglichst weit zu fassen (vgl. Johannsen in LM Nr. 1 zu § 641i ZPO).

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5. Nach allem hat das Oberlandesgericht zu Unrecht ein Hindernis für die Restitutionsklage darin gesehen, daß die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung für den Richter des Vorprozesses erkennbar gewesen sei. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung über den zweiten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens in der Lage. Die Restitutionsklage der Klägerin ist begründet, weil im Vorprozeß im Hinblick auf das damals erstattete Gutachten des Prof. Dr. S. von weiteren Beweiserhebungen abgesehen worden ist und weil deren Nachholung nach den überzeugenden gutachtlichen Äußerungen des Dr. H. zur Erzielung einer sachgerechten Entscheidung erforderlich erscheint (vgl. zu dieser Fallgruppe Brüggemann ZBlJugR 1982, 538, 557; OLG Braunschweig DAVorm 1982, 197, 198; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 641i Rdn. 5). In einem Zwischenurteil, durch das neben der Zulässigkeit der Klage der Wiederaufnahmegrund bejaht wird, ist nach herrschender Ansicht das durch die Wiederaufnahmeklage angegriffene rechtskräftige Urteil aufzuheben (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80 - FamRZ 1982, 789, 790 m.w.N. und vom 21. Dezember 1988 aaO S. 376). Die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Zwischenurteil ist daher mit einer entsprechenden Korrektur der Tenorierung zurückzuweisen; das Amtsgericht hat nunmehr in die erforderliche Neuverhandlung des Rechtsstreits einzutreten (§ 590 Abs. 1 ZPO).