Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1960, Az.: VI ZR 73/59
Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB für die Erhebung einer Feststellungsklage durch Sozialversicherungsträger bzgl. der Änderung der Lohn- und Sozialversicherungsrenten; Anspruch auf Anhebung des Unterhaltsschadens einer Witwe angesichts der gestiegenen Löhne und Lebensunterhaltungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 73/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 17.03.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 1096-1097 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 836 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1948-1950 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird Anpassung einer fortlaufend gezahlten Schadensrente an das veränderte Lohn- und Preisniveau gefordert, so ist die Verjährungseinrede des Schuldners nicht schon deshalb begründet, weil der Gläubiger von der Erwirkung eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht des Schädigers abgesehen hat.
- b)
Zu den Anforderungen, die an die Kenntnis der Schadenserhöhung (§ 852 BGB) bei steigendem Lohn- und Preisniveau zu stellen sind, wenn der Gläubiger nicht jeweils Erhöhungsansprüche für zukünftige Leistungen nach dem Maße der Steigerung gerichtlich geltend macht.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 17. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagten sind die Erben des Anton W. aus L.. Dieser war durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. März 1939 (4 O 318/36) wegen fahrlässiger Tötung des Försters Peter We. verurteilt worden, der Witwe We. bis zu deren 60. Lebensjahr eine monatliche Rente von 200 RM abzüglich der Witwenrente der Sozialversicherung zu zahlen. Die Klägerin, die als gesetzliche Unfallversicherung der Witwe We. Witwenrente zahlt, ist unter Berufung auf § 1542 RVO wegen des Rückgriffs an die Haftpflichtversicherung des W., die H.-B. Feuerversicherungs-Gesellschaft, herangetreten. Diese hat fortlaufend die Rente erstattet. Infolge der gesetzlichen Neuregelung der Renten (Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 - BGBl. I, 1071 -) wurde die Witwenrente mit Rückwirkung vom 1. Januar 1957 auf 300 DM monatlich heraufgesetzt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1957 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung auf, die monatlichen Zahlungen von bisher 150 DM auf 300 DM zu erhöhen. Die Versicherung erklärte sich unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Bonn nur zu einer Erhöhung des monatlichen Betrages auf 200 DM bereit.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Unterhaltsschaden der Witwe We. mit Rücksicht auf die veränderten Geld- und Wirtschaftsverhältnisse ab 1. Januar 1957 mit mindestens 300 DM monatlich anzunehmen und beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 2.400 DM nebst Zinsen und ab 1. Januar 1959 bis zum 25. Januar 1966 eine monatliche Rente von weiteren 100 DM zu zahlen;
- 2.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiterhin aus dem Unfall vom 2. September 1935 der Witwe We. erwachsenden Schaden in der Höhe zu ersetzen, in der die Klägerin Sozialversicherungsleistungen an die Witwe We. zu erbringen hat.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen und im übrigen gemäß dem Klageantrag erkannt.
Mit der Sprungrevision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin, die mit der Erhebung der Sprungrevision einverstanden ist, bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Landgericht hat die Klage als Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO aufgefaßt und für begründet angesehen. Es meint, angesicht der gestiegenen Löhne und Lebensunterhaltungskosten müsse der Unterhaltsschaden der Witwe We. mit einem erheblich höheren Geldbetrag als im Jahre 1939 angesetzt werden.
Die Heraufsetzung der Rente auf monatlich 300 DM erscheine ab 1. Januar 1957 angemessen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Weder die Klägerin noch die Witwe We. hätten die Entwicklung voraussehen können, auf Grund deren die Erhöhung der Rente gerechtfertigt sei. Diese Entwicklung sei auch drei Jahre vor Klageerhebung noch nicht abzusehen gewesen. Selbst für einen Fachmann seien die für das Auf und Ab der Konjunktur maßgebenden Umstände schwer einzuschätzen. Erst recht könne man dem Durchschnittsbürger keinen Vorwurf daraus machen, daß er auf eine gewisse Stabilität des Lohn- und Preisgefüges vertraue. Aber auch aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit sei die Auffassung abzulehnen, ein Gläubiger, dessen Forderungen laufend voll befriedigt würden, müsse auf Grund bloßer Vermutungen eine Feststellungsklage anstrengen, um für den Fall veränderter Wirtschaftsverhältnisse der Einrede der Verjährung begegnen zu können.
2.)
Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht zu Unrecht einen Fall des § 323 ZPO angenommen hat. Nur wenn über Rechtsbeziehungen der Parteien durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden wäre oder wenn die Klägerin einen Schuldtitel im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO, gegen die Beklagten erlangt hätte, könnte eine Abänderung des alten Schuldtitels auf Grund einer Gestaltungsklage in Betracht kommen, wie sie § 323 ZPO bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse vorsieht. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 1939 hätte indessen nur über Schadensersatzforderungen der Witwe We. erkannt und lediglich ausgesprochen, daß die Beklagten ihr insoweit nicht leistungspflichtig sind, als die Klägerin Witwenrente bezahlt und die Schadensersatzforderung in dieser Höhe auf sie übergegangen ist. Über den Teil der Schadensersatzforderung, der gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen war, liegt ein gerichtlicher Schuldtitel nicht vor. Sollten sich die Parteien außergerichtlich über diese Forderung verglichen haben, so wären deshalb noch nicht die Voraussetzungen des § 323 ZPO gegeben (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 157/58 - = VersR 1960, 130). Die Klägerin selbst hat ihren Anspruch auf höhere Rentenzahlungen auch keineswegs auf die Vorschriften des § 323 ZPO gestützt.
Die rechtsirrige Bezugnahme auf diese Vorschrift braucht aber noch nicht zur Aufhebung des landgerichtlichen Verfahrens und des ergangenen Urteils zu führen. Denn tatsächlich hat das Landgericht kein früheres Urteil abgeändert, sondern die Beklagten nur zu höheren Rentenleistungen verurteilt, als sie bislang - ohne den Zwang eines Urteils oder eines anderen Vollstreckungstitels - gezahlt haben. Die für die Entscheidung wesentlichen Fragen, ob die Mehrforderung gerechtfertigt ist und ob ihr mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann, sind vom Landgericht geprüft worden. Die Heranziehung des § 323 ZPO stellt dabei nur einen Begründungsfehler dar, der unschädlich ist.
3.)
Das Vorbringen der Beklagten läßt nicht erkennen, daß sie im Rahmen der Mehrforderung den Haftungsgrund in präge stellen wolle. Sonst hätte sie, gerade weil die Klage nicht auf § 323 ZPO gestützt war, ihre Verteidigung vor dem Tatrichter entsprechend einrichten müssen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die in der Revisionsverhandlung erörterte Frage, ob in der jahrelang fortlaufenden Erstattung der angeforderten Renten ein schuldbestätigendes Anerkenntnis der Beklagten zu sehen ist, das den Haftungsgrund dem Streit der Parteien entzieht (vgl. RGRK 11. Aufl. Anm. 4 zu § 781 BGB). Die Revision beanstandet auch nicht die Erwägungen des Landgerichts, die zur Höherbemessung der Schadensrenten geführt haben. Daher ist davon auszugehen, daß der Anspruch der Witwe Weidenbach auf entgangenen Unterhalt unter Berücksichtigung des gestiegenen Lohnniveaus, das ihrem Ehemann zugute gekommen wäre, spätestens ab 1. Januar 1957 mit 300 DM monatlich zu bemessen ist. Da die Klägerin der Witwe We. unstreitig ab 1. Januar 1957 eine ihrem Unterhaltsschaden sachlich entsprechende Witwenrente von monatlich 300 DM zahlen muß, stellt sich nur noch die Frage, ob gegenüber der begründeten Forderung der Klägerin aus § 1542 RVO die Einrede der Verjährung durchgreift.
4.)
Bei der Behandlung des Verjährungsproblems ist den Beklagten zuzugeben, daß das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - = VersR 1957, 802 = LM § 852 (Nr. 8) BGB für die von ihnen vertretene Rechtsansicht spricht. Denn in diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, der Sozialversicherungsträger müsse in ähnlichen Fällen, um der Verjährungsfolge zu entgehen, rechtzeitig eine Feststellungsklage erhöben, weil er eine Änderung der Lohn- und Preisverhältnisse und eine Erhöhung der Sozialversicherungsrenten insbesondere vorausschauend in Betracht ziehen müsse. Nach erneuter Prüfung kann der Senat diese bereite in seinem Urteil vom 10. November 1959 - VI ZR 199/58 eingeschränkte Auffassung nicht aufrecht erhalten. Zwar beginnt nach anerkannter Rechtsprechung die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB schon dann, wenn der Gläubiger den als Einheit aufzufassenden Gesamtschaden kennt, ohne daß volle Übersehbarkeit des Umfangs und der Höhe des Schadens erforderlich ist (vgl. Urteile des BGH vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 - = VersR 1957, 429 und vom 14. Juni 1957 - VI ZK 165/56 - = VersR 1957, 534; RGRK Anm. 7 zu § 852; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 1000). Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im allgemeinen aus dem Gesichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlaß zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muß, die im einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn sogenannte Spätfolgen einer Körperverletzung zu befürchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufstätigkeit des Verletzten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Anders ist es aber, wenn ein bestehender Erwerbs- oder Unterhaltsschaden unter vorausschauender Würdigung der künftigen Auswirkung nach den zur Zeit zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen in einer Rentenforderung geltend gemacht wird. In diesem Falle zwingt die bloße Befürchtung, daß die geforderte Rente später einmal wegen Steigerung des Lohnniveaus, sinkender Kaufkraft des Geldes oder einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht zur Erhebung der Feststellungsklage. Denn der Schadensschuldner kann von vornherein nicht im Zweifel darüber sein, daß die geldmäßige Bezifferung einer langfristigen Rentenforderung, die den Erwerbs- oder Unterhaltsschaden des Gläubigers ausgleichen soll, nicht in dem Sinn endgültig fixiert ist, daß sie von einer wesentlichen Änderung der Bemessungsfaktoren des allgemeinen Lohn- und Preisgefüges unberührt bleibt. Gerade weil sich der Schuldner hierauf einstellen kann und muß, besteht kein Anlaß, ihm schon deshalb die Verjährungseinrede zu geben, weil es an einem Urteil fehlt, das diese Frage ausdrücklich regelt oder doch mitregelt, indem es die Feststellung trifft, daß der Schadensschuldner für den vollen Erwerbs- oder Unterhaltsschaden aufzukommen hat. Ist die Bemessung der Rentenhöhe infolge einer wesentlichen Änderung des allgemeinen Lohn- und Preisniveaus nicht mehr angemessen, so kann also gegenüber dem Anspruch auf künftige Anpassung der Rente an die geänderten Verhältnisse die Verjährungseinrede nicht schon deshalb durchgreifen, weil der Schadensgläubiger nur ein Leistungsurteil oder die freiwillige Zahlung der Renten und nicht auch noch ein Feststellungsurteil erwirkt hat. Ob aus sonstigen Gründen, etwa aus dem Bestreben, Rechtskraftwirkung zu schaffen, ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an der Erhebung der Feststellungsklage besteht, ist eine andere Frage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist und hier nicht zur Entscheidung steht.
5.)
Mit den vorstehenden Erwägungen ist das Verjährungsproblem aber noch nicht erledigt. Denn mit Recht stellt die Revision weiter zur Erörterung, ob der Erhöhungsanspruch nicht eher in Form der Leistungsklage hätte geltend gemacht werden müssen. Zwar war die Klägerin erst mit Erlaß des Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 in die Lage versetzt, erhöhte Rückgriffsforderungen geltend machen zu können. Aber da sie ihre Forderungen aus abgeleitetem Recht (dem höher gewordenen Unterhaltsschaden der Witwe We.) herleitet, würde es verjährungsrechtlich zu ihren Lasten gehen, wenn nach Eintritt und Kenntnis der schadenserhöhenden Umstände durch die Witwe Weidenbach mehr als drei Jahre (§ 852 BGB) bis zur Zustellung der Klage verstrichen wären (RGZ 63, 382, (388); 85, 424, (428); 124, 111; 148, 19; 151, 345; 152, 115; Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - = VersR 1959, 34 = LM § 1542.(Nr. 23) RVO; Wussow a.a.O. TZ 1008). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es überhaupt angeht, einen Gläubiger mit dem Verjährungsrisiko zu belasten, der in einem Zeitraum anhaltender und noch nicht zur Ruhe gekommener Schwankungen des Lohn- und Preisniveaus nicht jeweils entsprechend dem Maße der Steigerung Erhöhungsansprüche hinsichtlich zukünftig geschuldeter Renten gemäß §§ 208, 209 BGB geltend macht (vgl. RG LZ 1923, 349; RGZ 106, 184; 108, 38). Angesichts der Schwierigkeiten, die mit der Einschätzung des weiteren Ablaufs wirtschaftlicher Entwicklungen verbunden sind, müssen jedenfalls sehr strenge Anforderungen gestellt werden, wenn eine Kenntnis nachhaltiger künftiger Schadenserhöhung i.S. des § 852 BGB angenommen werden soll. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß dem Gläubiger auf Grund seiner Einschätzung der künftigen Wirtschaftsentwicklung die Erhebung einer Erhöhungsklage zumutbar sein muß. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Witwe Weidenbach habe bis drei Jahre vor Erhebung der Klage, also bis Dezember 1955 nicht genügend sicher einschätzen können, daß eine auf längere Zeit andauernde und nachhaltige Erhöhung ihres Schadens gegeben sei.
6.)
Demgemäß greift die Verjährung gegenüber dem Anspruch auf künftige Erhöhung der Schadensrente nicht durch. Soweit für die Zeit seit Januar 1957 rückständige Rentenleistungen verlangt werden, ist ebenfalls die Verjährung noch nicht eingetreten.
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Hauß
H. Meyer