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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1995, Az.: BVerwG 11 B 87.95

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruchs in einem Postbenutzungsverhältnis; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 87.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.12.1991 - AZ: 10 A 229/90
OVG Niedersachsen - 14.02.1995 - AZ: 10 L 1484/92

Fundstellen

  • DokBerA 1996, 79-80
  • NJW 1996, 1010 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 602 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1996, 658 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 132 II Nr. 1 VwGO) aus dem Übergangsstadium der Wiedervereinigung.

  2. 2.

    Ist nach § 65 III 1 PostVerfG (noch) ein öffentlichrechtlicher Gebührenanspruch aus einem Postbenutzungsverhältnis entstanden, so wird dieser durch die spätere Umwandlung der Deutschen Bundespost Postdienst in die Deutsche Post AG nicht rückwirkend in einen zivilrechtlichen Anspruch verändert.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.650,40 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen, "ob § 16 Abs. 1 Satz 1 des Postumwandlungsgesetzes auch die Befugnis der Beklagten als zivilrechtliche Gesellschaft umfaßt, wie eine Behörde Verwaltungsakte zu erlassen oder von der Deutschen Bundespost als Behörde erlassene Verwaltungsakte zu verteidigen und durchzusetzen" und ob es erforderlich wäre, die Beklagte insoweit ausdrücklich "zum beliehenen Unternehmer zu machen". Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, weil sich die aufgeworfenen Fragen in dem hier erstrebten Revisionsverfahren teilweise nicht entscheidungserheblich stellen würden, im übrigen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen hinreichend klar beantwortet werden können.

3

Die Klägerin hat im berufungsgerichtlichen Verfahren beantragt, den Leistungsbescheid des Postamts Stadthagen vom 22. Juni 1990 und den Widerspruchsbescheid der Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig vom 6. September 1990 aufzuheben. In dem erstgenannten Bescheid hatte die Deutsche Bundespost POSTDIENST die Klägerin wegen der Beförderung zahlreicher Sendungen auf Zahlung von Gebühren in Höhe von 30.650,40 DM in Anspruch genommen. Dieser Betrag war für die Beförderung insbesondere von Drucksachen festgesetzt worden, die die Klägerin im April 1990 aus ihrer im Februar 1990 in Magdeburg errichteten Repräsentanz in größerem Umfang u.a. an Empfänger aufgegeben hatte, die im damaligen Bereich der Deutschen Bundespost ansässig waren. In diesem Zeitpunkt wurden die Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens in dem hier fraglichen Bereich gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (Postverfassungsgesetz - PostVerfG) vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) von der Deutschen Bundespost POSTDIENST als Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung wahrgenommen. Gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1 PostVerfG regelten damals die bestehenden Benutzungs- und Gebührenordnungen die Beziehungen zwischen den Postunternehmen und ihren Kunden vorläufig noch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl. Fangmann/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Handbuch für Post- und Telekommunikation - Poststrukturgesetz, 1990, § 65 PostVerfG Rn. 5; Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Loseblattkommentar, Anm. zu § 7 PostG n.F. S. 2). Ist aber - wie hier - im Jahre 1990 ein öffentlich-rechtlicher Gebührenanspruch entstanden und durch Verwaltungsakt geltend gemacht worden, so wird die Rechtsnatur dieses Anspruchs durch die (spätere) Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in die Deutsche Post AG gemäß § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2339>) nicht nachträglich oder rückwirkend in einen zivilrechtlichen Anspruch verändert (vgl. auch BGH NJW 1995, 2295 [BGH 18.05.1995 - I ZB 22/94] <2296>[BGH 18.05.1995 - I ZB 22/94]). Die Aktiengesellschaften sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PostUmwG Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen dieser gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge ergeben sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 PostUmwG, wonach die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer - hier nicht ersichtlichen - anders lautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen übergehen. Auch hieraus folgt, daß der im Jahre 1990 entstandene und durch Verwaltungsakt geltend gemachte Gebührenanspruch seinen öffentlich-rechtlichen Rechtscharakter beibehalten hat und von der Beklagten mit diesem Inhalt im Anfechtungsprozeß verteidigt werden kann. Dazu bedarf es keiner zusätzlichen Rechtsnormen. Die Frage, ob die Beklagte nunmehr als Aktiengesellschaft befugt wäre, zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Verwaltungsakte zu erlassen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

4

2.

Die Beschwerde hält ferner für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob Art. 23 des Weltpostvertrages (BGBl II 1986, 201) mit seinen Regelungen über die Einlieferung von Briefsendungen "im Ausland" auf das damalige Übergangsstadium der Wiedervereinigung Anwendung finden kann und ob "sich die Deutsche Bundespost nicht die Gebührenzahlung an die später mit ihr vereinigte Postverwaltung der früheren DDR anrechnen lassen muß". Auch diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn das die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigende Ziel, mit der Grundsatzrevision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des revisiblen Rechts zu dienen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellen und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann. Dies gilt auch für Rechtsfragen, wenn sie im Übergangsstadium der Wiedervereinigung nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen und sich - wie hier - in absehbarer Zukunft nicht mehr stellen werden. Daß aus diesem Personenkreis noch möglicherweise weitere Verfahren anhängig sind, in denen die von der Beschwerde genannten Fragen erheblich sein mögen, ändert daran nichts (vgl.Beschluß vom 24. August 1994 - BVerwG 11 B 24.94 - Buchholz 442.041 § 7 PostG Nr. 1;Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 4).

5

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.650,40 DM festgesetzt.

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele