Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1994, Az.: BVerwG 11 B 24.94
Frage der Anwendbarkeit des § 65 Abs. 3 S. 2 Postverfassungsgesetz (PostVerfG) als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage; Rechtsnatur der durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen; Zulässigkeit der Erhebung zusätzlicher Postgebühren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 24.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 28.08.1992 - AZ: 7 K 2038/91
- VGH Baden-Württemberg - 09.12.1993 - AZ: 2 S 2625/92
Rechtsgrundlagen
- § 65 Abs. 3 S. 2 PostVerfG
- § 7 S. 1 PostG
- Art. 23 § 3 Weltpostvertrag
- Art. 25 Weltpostvertrag (F. 1989)
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- NJW 1995, 741 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 473 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der sich aus dem Weltpostvertrag ergebende Gebührenanspruch der Deutschen Bundespost Postdienst gegen den im Bundesgebiet ansässigen Absender von Briefsendungen, die zur Ausnutzung niedrigerer Gebühren oder in großer Zahl im Ausland eingeliefert wurden, obwohl sie für Empfänger im Bundesgebiet bestimmt sind (sogeannntes A-B-A-Remailing), beruht auf einer Rechtsbeziehung i. S. des § 7 S. 1 PostG.
- 2.
Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 65 III 2 PostVerfG auf solche Rechtsverhältnisse, die auf einer einmaligen, vor dem 1.7.1991 liegenden Inanspruchnahme der postalischen Einrichtungen beruhen, verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 II Nr. 1 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Daran fehlt es hier.
Die mit der Beschwerde zunächst als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage nach der Anwendbarkeit des § 65 Abs. 3 Satz 2 PostVerfG auf solche Rechtsverhältnisse, die auf einer einmaligen, vor dem 1. Juli 1991 liegenden Inanspruchnahme der postalischen Einrichtungen beruhen, betrifft die Auslegung einer Übergangsvorschrift. Der Auslegung von Übergangsvorschriften fehlt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung, weil sie wie auslaufendes Recht ihrer Natur nach nur eine vorübergehende Bedeutung haben, so daß ihre höchstrichterliche Klärung weder zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 7 B 106.79 -, vom 8. Juli 1980 - BVerwG 8 B 10.80 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 174 und 188> und vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - <Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1>). Dies gilt auch für die vorgenannte Rechtsfrage, die nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen kann und sich in absehbarer Zukunft nicht mehr stellen wird. Daß aus diesem Personenkreis noch weitere Verfahren anhängig sind, in denen jene Frage erheblich sein mag, ändert daran nichts.
Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der sich aus dem Weltpostvertrag ergebende Gebührenanspruch der Beklagten wegen A-B-A-Remailings auf einer Rechtsbeziehung i.S. von § 7 Satz 1 PostG beruht, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, und zwar bejahen läßt. § 7 Satz 1 PostG bestimmt die Rechtsnatur der durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen. Für eine vom Wortlaut abweichende Beschränkung auf Rechtsbeziehungen, die über die tatsächliche Inanspruchnahme hinaus einen auf die Begründung einer Kundenbeziehung gerichteten Willen voraussetzen, fehlt es - trotz der Überschrift des § 7 PostG - an hinreichenden Anhaltspunkten. Sie widerspräche vielmehr dem auch in § 65 Abs. 3 Satz 2 PostVerfG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, mit Ausnahme des Postauftragsdienstes künftig alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens stehenden Rechtsbeziehungen dem Privatrecht zu unterstellen. Im vorliegenden Fall geht es um die Inanspruchnahme des von der Beklagten betriebenen Briefdienstes. Diese Einrichtung nimmt jedenfalls auch in Anspruch, wer sich als Absender an den Empfänger einer Briefsendung wendet (vgl. BVerwGE 51, 92 <94>[BVerwG 18.08.1976 - VII C 1/75]). Das gilt, wie § 27 PostG klarstellt, auch für die Beförderung von Briefsendungen aus dem Ausland. Ein daraus entstehender Gebührenanspruch gegen den Absender wird durch § 7 Satz 1 PostG erfaßt.
Aus den Bestimmungen des für den Postverkehr mit dem Ausland bestehenden Weltpostvertrages folgt nichts anderes. Denn gemäß Art. 24 der Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBl 1965 II S. 1634) lassen diese Bestimmungen die Rechtsvorschriften jedes Mitgliedslandes insoweit unberührt, als sie nicht ausdrücklich eine andere Regelung treffen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Weltpostvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wer bei Briefsendungen die entsprechenden Einrichtungen des Postwesens in Anspruch nimmt. Er geht vielmehr konkludent ebenso wie das deutsche Recht davon aus, daß dies jedenfalls der Absender ist, der die Sendungen grundsätzlich vollständig freizumachen hat, wodurch die Beförderung innerhalb des gesamten Bereichs des Weltpostvereins und in der Regel auch die Zustellung im Bestimmungsland abgegolten ist (vgl. Art. 19 § 1 und Art. 27 § 1 des Weltpostvertrages vom 27. Juli 1984 <BGBl 1986 II S. 236> bzw. Art. 20 § 1 und Art. 29 § 1 des Weltpostvertrages vom 14. Dezember 1989 <BGBl 1992 II S. 785>). Gerade deshalb wird in Art. 23 § 3 des Weltpostvertrages von 1984 bzw. Art. 25 § 3 des Weltpostvertrages von 1989 die Postverwaltuhg eines Bestimmungs- oder Durchgangslandes in besonderen, als mißbräuchlich angesehenen Fällen ermächtigt, ausnahmsweise zusätzliche Postgebühren für ihre Leistungen vom Absender zu erheben, obwohl die betreffenden Briefsendungen in einem anderen Land eingeliefert wurden. Auch die diesem Gebührenanspruch zugrundeliegende Rechtsbeziehung ist dadurch entstanden, daß der Absender durch die Einlieferung oder durch deren Veranlassung nicht nur Einrichtungen des Postwesens des Einlieferungslandes, sondern auch die aus den Regeln des Weltpostvereins folgenden Beförderungsleistungen des Briefdienstes im Bestimmungs- oder Durchgangsland in Anspruch genommen hat. Über die Rechtsnatur dieser Rechtsbeziehung trifft der Weltpostvertrag keine Regelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.300 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] aus § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Storost
Kipp