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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1963, Az.: Ib ZR 78/61
„Filmfabrik Köpenick“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1963
Aktenzeichen
Ib ZR 78/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14273
Entscheidungsname
Filmfabrik Köpenick
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 15.12.1960
LG Stuttgart

Fundstellen

  • DB 1963, 729-730 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1543-1548 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Filmfabrik Köpenik"

Verfahrensgegenstand

Filmfabrik Köpenick

Prozessführer

der Firma K. Aktiengesellschaft, St.-W., H.straßse ...,

Prozessgegner

den V. B. Fo. Werke (VEB), Berlin-Köpenick, F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    über die rechtlichen Wirkungen der Verwaltung eines gewerblichen Unternehmens, die auf Grund der sowjetzonalen Vorschriften über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums angeordnet worden ist.

  2. b)

    Es bedeutet keine Ausdehnung der Wirkungen einer sowjetzonalen Enteignung auf das Gebiet der Bundesrepublik, wenn ein sowjetzonales Unternehmen zur Kennzeichnung von Waren, die es in einer dem rechtmäßigen Inhaber durch Beschlagnahme oder Enteignung entzogenen Betriebsstätte herstellt, bei dem Deutschen Patentamt in München Warenzeichen anmeldet und für sich eintragen läßt, sofern diese Warenzeichen nach der Beschlagnahme neu geschaffen worden sind und weder in Kennzeichnungsrechte des rechtmäßigen Betriebsinhabers eingreifen noch sonstwie auf den früheren Betrieb und seinen good will Bezug nehmen.

  3. c)

    Der nach den Bestimmungen über den Interzonenhandel zulässige Vertrieb von Erzeugnissen eines sowjetzonalen Unternehmens in der Bundesrepublik und der Erwerb hierfür bestimmter Warenzeichen verstößt nicht schon deshalb gegen die hier geltende rechtliche Ordnung, weil die Betriebsstätte des Unternehmens dem rechtmäßigen Inhaber durch einen in der Bundesrepublik nicht anerkannten enteignungsähnlichen Eingriff entzogen worden ist. Zu dem Tatbestand der Enteignung können jedoch besondere Umstände hinzutreten, die es in Verbindung mit ihm rechtfertigen, dem sowjetzonalen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik die rechtliche Anerkennung auch für den Vertrieb seiner Waren und den Erwerb von Kennzeichnungsrechten zu versagen.

hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien an Verkündungsstatt am 15. Dezember 1960 mitgeteilte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb fotografischer Artikel aller Art, die sie unter der Bezeichnung "K." in den Handel bringt. Ihre Aktien befinden sich in den Händen der E.-K.-C. in R. (USA). Sie ist Inhaberin des deutschen Warenzeichens "K.", das sowohl im Bereich des Deutschen Patentamts in München als auch in dem des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen der sowjetischen Besatzungszone für sie aufrecht erhalten worden ist.

2

In Berlin-Köpenick, das nach der Besetzung Berlins zum sowjetischen Sektor gehörte, unterhielt die Klägerin eine Filmfabrik. Der Betrieb dieser Fabrik wurde im Jahre 1945 beschlagnahmt und in der Folgezeit unter die Verwaltung wechselnder Treuhänder gestellt. Auf Grund der für die sowjetische Besatzungszone (Verordnung vom 6. September 1951 - GBl 839) und mit gleichem Inhalt für Ost-Berlin (Verordnung vom 18. Dezember 1951, VOBl I 565) erlassenen Vorschriften über die Verwaltung und den Schutz ausländischen (d.h. nicht deutschen) Eigentums erlangte die Fabrik später mit Rückwirkung vom 9. Mai 1945 die Rechtsform einer juristischen Person. Nach mehrfacher Änderung ihrer Bezeichnung wurde für sie am 3. Dezember 1953 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Ost-Berlin) die Firma "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" eingetragen. Auf die Klage der Klägerin ist dem so bezeichneten Unternehmen durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 - untersagt worden, im Gebiet der Bundesrepublik, von West-Berlin, der sowjetischen Besatzungszone und von Ost-Berlin im geschäftlichen Verkehr das Wort "K." als Bestandteil seiner Firma und/oder zur Kennzeichnung seiner Erzeugnisse zu gebrauchen, insbesondere, den Namen "K." bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte beim Deutschen Patentamt in München als Bestandteil seiner Firma zu führen. Wegen der Unterlassungsansprüche der Klägerin für andere als die genannten Gebiete ist der betreffende Rechtsstreit, der seinerzeit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, inzwischen erneut bei dem Revisionsgericht anhängig.

3

Im April 1956, als der erwähnte Rechtsstreit in der ersten Berufungsinstanz schwebte, hat die "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" mit dem um diese Zeit durch behördliche Anordnung ins leben gerufenen Beklagten zwei Abkommen getroffen. In dem einen Abkommen übertrug sie auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer der auf Grund der Verordnung vom 6. September 1951 eingerichteten Verwaltung, ihre gesamten Anlagewerte dem Beklagten zur Nutzung. Ihre eigene Tätigkeit hatte sie mit Wirkung vom 1. Januar 1956 ab einzustellen. Das zweite Abkommen betraf die Übertragung von Warenzeichen, die für sie eingetragen bzw. von ihr angemeldet worden waren, auf den Beklagten.

4

Die "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" hatte zur Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts in München für bestimmte Fotoartikel unter anderem die Warenzeichen DIASINEX und DIAVIDOX angemeldet.

5

Diese Anmeldungen sind im Jahre 1956 auf den Beklagten umgeschrieben worden. Von den genannten beiden Warenzeichen wurde das Zeichen DIASINEX für den Beklagten eingetragen. Die Eintragung des Zeichens DIAVIDOX wurde dagegen auf Widerspruch der K.-Pa. SA P. wegen Übereinstimmung mit einem Zeichen der Widersprechenden versagt. Gegen die Versagungsbescheide hat der Beklagte Beschwerde eingelegt.

6

Außerdem hat er seinerseits noch die nachstehenden weiteren Zeichen angemeldet:

VIDAPAN

VIDORA

VIDABROM.

7

Die Klägerin, für die keines der hier aufgeführten insgesamt 5 Zeichen geschützt ist und die auch keines von ihnen für ihre Erzeugnisse verwendet hat oder verwendet, tritt mit der vorliegenden Klage der Anmeldung oder Eintragung der Zeichen für den Beklagten entgegen. Sie hat geltend gemacht, da der Betrieb in Köpenick auch nach sowjetzonaler Auffassung noch zu ihrem Vermögen gehöre und lediglich treuhänderisch für sie verwaltet werde, wachse ihr alles an, was von dem sequestrierten Betrieb erworben werde. Dies gelte auch für neue Schutzrechte wie die neu angemeldeten oder eingetragenen Warenzeichen. Es widerspreche aber dem Wesen der Treuhandverwaltung, wenn der Treuhänder Bestandteile des ihr gehörigen Vermögens, hier die Rechte aus der Anmeldung und Eintragung von Warenzeichen, einem Dritten wie dem Beklagten übertrage. Diese Übertragung sei daher unwirksam. Ebenso wenig sei es mit dem Treuhandcharakter der Verwaltung vereinbar, wenn das ihr gehörige Vermögen ohne ihre Zustimmung gegen sie selbst im Wettbewerb eingesetzt werde. Die Anmeldung und Eintragung von Warenzeichen für Erzeugnisse des Betriebs in Köpenick diene einem solchen Einsatz; denn der Beklagte beabsichtige, die mit diesen Zeichen versehenen Erzeugnisse im Wettbewerb mit den von ihr, der Klägerin, selbst hergestellten Waren auf den Markt zu bringen. Wenn dies zugelassen werde, so werde außerdem die Wirkung der sowjetzonalen Sequestration, die nach dem hier eingreifenden Territorialitätsgrundsatz auf das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone beschränkt sei, auf das Gebiet der Bundesrepublik ausgedehnt. Dies laufe der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik zuwider. Abgesehen hiervon verstoße die Übertragung der Warenzeichenrechte auf den Beklagten gegen die Vorschrift des §8 WZG, weil sie ohne Übertragung des Geschäftsbetriebs vorgenommen worden sei.

8

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge, soweit dies für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, beantragt:

9

den Beklagten zur Löschung des Zeichens DIASINEX, zur Zurücknahme seiner Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung des Zeichens DIAVIDOX und zur Zurücknahme seiner Zeichenanmeldungen VIDAPAN, VIDABROM und VIDORA zu verurteilen.

10

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

11

Er hat die Auffassung vertreten, die für die Zeit bis zum Abschluß eines Friedensvertrages vorgesehene Verwaltung des Köpenicker Betriebs zugunsten des alsdann festzustellenden Berechtigten sei eine Maßnahme, die keinen konfiskatorischen Charakter trage und daher auch in der Bundesrepublik anerkannt werden müsse. Die Treuhänderschaft sei ferner im Interesse nicht der Klägerin, einer inländischen juristischen Person, sondern der amerikanischen Aktionäre der Klägerin angeordnet worden. Die Klägerin könne deshalb Maßnahmen der Verwaltung nicht mit der Begründung angreifen, daß sie nicht ihren Interessen entsprächen. Ebensowenig folge aus dem Zweck der Treuhänderschaft, daß der in dem Betriebe erzielte Erwerb in das Eigentum der Klägerin falle. Dieser Zweck erfordere andererseits, daß das Betriebsvermögen werbend verwaltet werde. Dazu sei der Absatz der hergestellten Erzeugnisse und mithin auch deren Kennzeichnung durch Warenzeichen notwendig. Der Standpunkt der Klägerin führe im Ergebnis dazu, daß die Klägerin diese Erzeugnisse außerhalb der SBZ für sich beanspruchen, beschlagnahmen und verwerten könne. Dieses Ergebnis sei nicht annehmbar und stehe, auch im Widerspruch mit der Tatsache, daß die Bundesrepublik die Einfuhr und den Vertrieb von Erzeugnissen aus der sowjetischen Besatzungszone im Rahmen des Interzonenhandels zulasse. Er, der Beklagte, habe aber nicht einmal die Absicht, Fotomaterial in die Bundesrepublik einzuführen. Dies sei nach den Bestimmungen über den Interzonenhandel auch nicht möglich. Mit der Anmeldung von Warenzeichen bei dem Deutschen Patentamt in München Werde daher nur eine Wirksamkeitsprüfung und die Schaffung von Vorratszeichen, und zwar letztere namentlich für den Fall einer Wiedervereinigung Deutschlands angestrebt.

12

Der Übergang der von der "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" angemeldeten Warenzeichen auf ihn, den Beklagten, beruhe auf einem rechtlich einwandfreien Lizenzvertrag. Der Betrieb, zu dem dieser Zeichenbestand gehört habe, sei von ihm pachtweise übernommen worden. Damit sei der Vorschrift des §8 WZG Genüge geschehen. Die Anmeldung neuer Warenzeichen sei im übrigen gerade dadurch veranlaßt worden, daß die Klägerin dem Köpenicker Betrieb die geschäftliche Tätigkeit unter dessen eigenem Namen habe verbieten lassen.

13

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der oben genannten, für die Revisionsinstanz allein noch in Betracht kommenden Zeichen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es im Hinblick auf die gleichzeitige Verurteilung des Beklagten wegen einer Reihe weiterer Zeichen, über die in der Revisionsinstanz nicht mehr gestritten wird, gegeneinander aufgehoben.

14

Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat das Deutsche Patentamt die Zeichen VIDORA und VIDABROM für den Beklagten eingetragen. Die Klägerin hat daraufhin ihr Löschungsbegehren auf diese beiden Zeichen ausgedehnt und im übrigen ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zurücknahme der Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung des Zeichens DIAVIDOX und zur Zurücknahme der Anmeldung des Zeichens VIDAPAN wiederholt.

15

Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten hat es für den ersten Rechtszug die Kostenentscheidung des Landgerichts aufrecht erhalten; die Kosten des zweiten Rechtszuges hat es zu 4/7 der Klägerin , zu 3/7 dem Beklagten auferlegt.

16

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat nur die Klägerin Revision eingelegt. Sie verfolgt damit ihre zweitinstanzlichen Anträge hinsichtlich der Zeichen DIANISEX, DIAVIDOX, VIDAPAN, VIDABROM und VIDORA weiter.

17

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

18

I.

Auf Grund der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung unterliegen der Beurteilung durch das Revisionsgericht die Anträge der Klägerin, den Beklagten zur Löschung der für ihn eingetragenen Warenzeichen DIASINEX, VIDORA und VIDABROM, zur Zurücknahme seiner Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung des Warenzeichens DIAVIDOX und zur Zurücknahme der Anmeldung des Warenzeichens VIDAPAN zu verurteilen. Diese in der Berufungsinstanz gestellten Anträge der Klägerin hat das Berufungsgericht abgewiesen. Gegen ihre Abweisung richtet sich die Revision.

19

II.

1.

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Darlegungen des Landgerichts zunächst ausgeführt, soweit der Beklagte Rechte aus den Warenzeichenanmeldungen der "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" erworben habe, handele es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine nach §8 WZG unzulässige Leerübertragung; denn der Beklagte habe in dem zwischen ihm und der Anmelderin abgeschlossenen Nutzungsvertrag auch den Geschäftsbetrieb übernommen, zu dem die Zeichenrechte gehörten; eine Trennung der Zeichen vom Geschäftsbetrieb, die jene Vorschrift verhindern solle, habe mithin nicht stattgefunden. Wie der Hinweis auf das Urteil des Landgerichts ergibt, will das Berufungsgericht hiermit sagen, daß die Ansprüche der Klägerin, soweit sie sich auf die in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden Zeichen DIASINEX und DIAVIDOX beziehen, nicht etwa schon auf Grund der Vorschrift des §11 Abs. 1 Nr. 2 WZG gerechtfertigt seien, wonach die Löschung eines Warenzeichens beantragt werden kann, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen gehört, vom Inhaber des Zeichens nicht mehr fortgesetzt wird, sondern daß es für diese Ansprüche ebenso wie für die Ansprüche, die sich gegen die vom Beklagten selbst, angemeldeten Zeichen VIDORA, VIDABROM und VIDAPAN richten, nur auf die weiterhin geltend gemachten nicht-zeichenrechtlichen Klagegründe ankomme.

20

Diese Auffassung des Berufungsgerichts, welche die Revision nachzuprüfen bittet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist der Betrieb der Filmfabrik Köpenick, für den die Zeichen DIASINEX und DIAVIDOX angemeldet worden waren, durch den Nutzungsvertrag vom 3. April 1956 auf den Beklagten übertragen worden. Der Betrieb wird vom Beklagten auch tatsächlich fortgeführt. Die Bindung der Zeichenrechte an den Geschäftsbetrieb der Filmfabrik in Köpenick ist daher durch den in dem Warenzeichenvertrage vom gleichen Tage geregelten Übergang dieser Rechte auf den Beklagten nicht aufgehoben worden. Daß die Betriebsmittel dem Beklagten nicht zu Eigentum übertragen, sondern ihm nur pachtweise zur Nutzung überlassen worden sind, begründet in dieser Hinsicht keinen Unterschied. Die Kennzeichnungs- und Herkunftsfunktion des Warenzeichens bezieht sich auf den Betrieb, aus dem die gekennzeichneten Erzeugnisse stammen, nicht auf den Eigentümer der Produktionsanlagen. Für die Frage, ob eine Übertragung der Zeichenrechte mit oder ohne den Geschäftsbetrieb vorgenommen worden ist, zu dem sie gehören, ist daher entscheidend, ob der Erwerber der Rechte nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Inhaber dieses Betriebs, nicht dagegen, ob er nach den Regeln des Sachenrechts Eigentümer der im Betriebe benutzten Anlagewerte ist, die häufig dem Betriebsinhaber nicht gehören werden (vgl. dazu BGH GRUR 1957, 231, 232 - Taeschner). Wie schon das Landgericht festgestellt hat, lassen aber die Bestimmungen des Nutzungsvertrages keinen Zweifel darüber, daß der Beklagte den Betrieb der Filmfabrik in Köpenick ebenso im eigenen Namen und in eigener Verantwortung führt, wie dies vorher die "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" getan hatte. Auch in zeitlicher Hinsicht sind seine Befugnisse grundsätzlich nur durch die Geltungsdauer der Verordnung vom 6. September 1951 (GBl 839) begrenzt, nach deren Vorschriften in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen die Filmfabrik in Köpenick als ausländisches Vermögen in Verwaltung genommen Worden ist. Dies bedeutet, daß der Beklagte außer im Falle einer Änderung der erwähnten Vorschriften den Betrieb so lange innehaben soll, als das Betriebsvermögen überhaupt unter Verwaltung steht. Bei Beendigung des Nutzungsvertrags ist der Beklagte ferner, verpflichtet, die Zeichenrechte auf die "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" zurückzuübertragen. Auch für diesen Fall ist mithin Vorsorge getroffen, daß die Zeichenrechte mit dem Geschäftsbetriebe verbunden bleiben.

21

Bei dieser Sachlage kann die Klägerin die Löschung der auf den Beklagten übertragenen Zeichenrechte bzw., soweit noch keine Eintragung vorliegt, die Abstandnahme von der Anmeldung nicht mit der Begründung verlangen, die Übertragung sei als Leerübertragung unwirksam und der Geschäftsbetrieb, zu dem die Rechte gehört hätten, werde vom Inhaber der Rechte, der "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung", nicht mehr fortgesetzt.

22

2.

a)

Der weitere Klagevortrag, mit dem sowohl die noch von der "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" als auch die unmittelbar vom Beklagten selbst angemeldeten Zeichen angegriffen werden, ist vom Berufungsgericht dahin aufgefaßt worden, daß nach Ansicht der Klägerin die unmittelbare Verwalterin des sequestrierten Vermögens, also die "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung", ihre Befugnisse überschritten oder mißbraucht habe, und daß daher der Rechtserwerb des Beklagten, - unter dem das Berufungsgericht hier ersichtlich nicht nur den Erwerb von Zeichenrechten, sondern auch den der Befugnisse aus dem Nutzungsvertrag versteht -, nicht wirksam sei, zumindest, daß der Beklagte Sitten- und wettbewerbswidrig handele, wenn er sich der Klägerin gegenüber auf die erlangte Rechtsstellung berufe.

23

Das Berufungsgericht hat diese Auffassung für unrichtig gehalten. Es hat dazu im wesentlichen dargelegt, die Sequestrierung des nur in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögensteils der Klägerin sei als Machtbetätigung ohne Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in der Bundesrepublik ebenso hinzunehmen wie eine Enteignung. Da die Rechte aus den Anmeldungen der umstrittenen Zeichen mangels eines für diese Zeichen erworbenen zeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Besitzstandes der Klägerin nur Ausstrahlungen jenes sequestrierten Vermögensteils darstellten, seien die Anmeldungen als wirksam anzuerkennen, sofern sie nach dem Recht der sowjetischen Besatzungszone durch die Sequestrationsauswirkungen gedeckt seien. Dies sei der Fall. Es widerspreche nicht dem Zweck der angeordneten Verwaltung, daß das beschlagnahmte Vermögen, dessen werbende Verwendung ausdrücklich vorgesehen sei, im Wettbewerb auch gegen die Klägerin, die ursprüngliche Eigentümerin und potentielle Anwärterin auf Rückübertragung, eingesetzt werde. Die Verwaltung habe nämlich der Klägerin nicht nach Art eines rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnisses die Stellung einer Treugeberin verschaffen sollen, deren Interessen der Treuhänder wahrzunehmen habe, sondern sie sei zur Sicherung anderer, der Klägerin im Zweifel zuwiderlaufender Interessen und mithin, wenn überhaupt als Treuhänderschaft, so als solche aus fremdem Recht eingerichtet worden. Dafür, daß der hiernach nicht pflichtwidrige Wettbewerb mit der Klägerin unlauter sei oder die Klägerin in höherem Maße als der Wettbewerb jedes beliebigen Dritten schädigen könne, liege kein Anhalt vor, da die fraglichen Zeichen mit den von der Klägerin selbst geführten keinen Zusammenhang hätten. Ohne einen solchen Anhalt werde in der Bundesrepublik der Wettbewerb von Unternehmen, die in der sowjetischen Besatzungszone in nicht rechtsstaatlicher Weise enteignet worden seien, mit ihren früheren Inhabern allgemein hingenommen. Die sowjetzonalen Vorschriften hätten auch die Übertragung der Rechte aus den noch von der Rechtsvorgängerin des Beklagten bewirkten Anmeldungen auf den Beklagten zugelassen.

24

Im Wege einer Hilfserwägung fügt das Berufungsgericht hinzu, die Zeichenanmeldungen des Beklagten in der Bundesrepublik seien auch dann geboten gewesen, wenn die Verwaltung des Zeichenbesitzes der Filmfabrik in Köpenick sich nach den Interessen der Klägerin richten müßte; denn es entspreche der Gepflogenheit eines vorsorglichen Kaufmanns, eingeführten Zeichen, - womit hier offenbar die vom Beklagten in der sowjetischen Besatzungszone verwendeten, mit den angemeldeten gleichlautenden Zeichen gemeint sind -, auch einen Platz in Nachbarländern - d.h. also u.a., in der Bundesrepublik - zu sichern, die für den Absatz später in Frage kommen könnten.

25

b)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe schon bei seinem Ausgangspunkt nicht beachtet, daß die sowjetzonale Machtbetätigung ihre Grenze am ordre public der Bundesrepublik finde. Auch die Verschaffung von Kennzeichen, die aus dem sequestrierten Betriebe entwickelt seien, sei eine enteignungsgleiche Maßnahme, deren Wirkung auf das Gebiet der enteignenden Macht beschränkt sei. Der Beklagte könne daher in der Bundesrepublik ohne Zustimmung der Klägerin als der Eigentümerin des Betriebes keine Schutzrechte erwerben. Vielmehr sei die Klägerin berechtigt, außerhalb der sowjetischen Besatzungszone diese Ausstrahlungen ihres eigenen Vermögens, durch welche die Funktion der Kennzeichen ihres gewerblichen Unternehmens gestört, eine Marktverwirrung hervorgerufen und mithin ihr vom Berufungsrichter nicht hinreichend gewürdigtes Interesse verletzt werde, zu verhindern. Das Berufungsgericht habe schließlich auch das in der sowjetischen Besatzungszone geltende Recht nicht zutreffend beurteilt, insbesondere den Charakter der angeordneten Verwaltung als einer Schutzverwaltung nicht berücksichtigt, die nicht dazu führen dürfe, daß die Ausübung eines etwaigen Nutzungsrechtes in der Bundesrepublik der Klägerin zum Nachteil gereiche.

26

c)

Weder das Berufungsgericht noch die Revision haben hiermit die unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Klageansprüche heranzuziehen sind, erschöpft und klar voneinander getrennt. Im Ergebnis ist indessen der angefochtenen Entscheidung beizutreten.

27

aa)

Die Klägerin kann ihre Ansprüche nicht darauf stützen, daß der Beklagte durch die Anmeldung und Eintragung der in der Revisionsinstanz noch umstrittenen Zeichen ihre eigenen Kennzeichnungsrechte verletze. Es steht fest, daß weder eines dieser Zeichen noch ein Zeichen, welches mit einem von ihnen verwechselt werden könnte, für die Klägerin eingetragen war oder ist oder von ihr verwendet worden ist oder wird. Die Meinung der Revision, durch die Eintragung der Zeichen in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts werde die Funktion der Kennzeichen des Unternehmens der Klägerin gestört und eine Marktverwirrung hervorgerufen, ist daher nicht verständlich. Selbst wenn unterstellt wird, daß der Beklagte die angemeldeten und eingetragenen Zeichen in der Bundesrepublik benutzen will, sobald eine Ausfuhr seiner Erzeugnisse dorthin möglich ist, würde durch eine solche Benutzung doch weder die Kennzeichnungsfunktion der eigenen Kennzeichnungsmittel der Klägerin beeinträchtigt noch der Verkehr verwirrt werden können; denn anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen volkseigene Betriebe der sowjetischen Besatzungszone ihre Erzeugnisse unter den Kennzeichen des früheren Betriebsinhabers vertrieben haben, wäre hier durch die abweichende Kennzeichnung sowohl des Herstellerbetriebs als auch der Waren für den Verkehr klargestellt, daß es sich nicht um Erzeugnisse aus einem unter der Leitung des früheren Betriebsinhabers, nämlich der Klägerin, stehenden Unternehmen handeln kann (vgl. dazu auch die Entscheidung BGH GRUR 1961, 294, 297, 298 = NJW 1961, 668, 669 [BGH 19.12.1960 - I ZR 57/59] rechte Spalte, 670 - ESDE). Zeichenrechtliche Belange der Klägerin werden auch nicht dadurch berührt, daß in den neu geschaffenen Zeichen die Zugehörigkeit der lediglich unter fremder Verwaltung und Nutzung stehenden Produktionsanlagen in Köpenick zum Vermögen der Klägerin nicht in Erscheinung tritt; denn die Funktion gewerblicher Kennzeichnungen als Herkunftshinweise knüpft, wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, an den Betrieb und seinen tatsächlichen Inhaber, nicht dagegen an die Vermögenszugehörigkeit der Betriebsmittel an. Überdies entspricht es dem eigenen Willen der Klägerin, daß im geschäftlichen Verkehr für die Dauer der Verwaltung jeder Hinweis auf die Zugehörigkeit der Filmfabrik in Köpenick zu ihrem Vermögen unterbleibt. Gerade deshalb hat sie der "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" den Gebrauch des Namens und Zeichens "K." im geschäftlichen Verkehr untersagen lassen. Nach alledem kann nicht von einem Eingriff in die Kennzeichnungsfunktion ihrer Zeichen oder von einer Marktverwirrung gesprochen werden, wenn der derzeitige Betriebsinhaber der Filmfabrik in Köpenick sich nunmehr Zeichen zulegt, in denen die Beziehung des Betriebs zur Klägerin nicht erkennbar ist.

28

bb)

Rechtsirrig ist weiterhin die Annahme der Klägerin, sie werde, da das in Köpenick belegene Betriebsvermögen nicht enteignet worden und da es mithin in ihrem Eigentum verblieben sei, ohne weiteres auch Inhaberin etwaiger für den Betrieb in Köpenick neu begründeter Zeichenrechte; sie könne also außerhalb des Bereichs der Sequestration über diese Rechte verfügen und mithin in der Bundesrepublik die Löschung der hier für den Köpenicker Betrieb eingetragenen Zeichen oder die Rücknahme schwebender Anmeldungen verlangen. Allerdings kann sich aus dem Zweck der Verwaltung eines sequestrierten Betriebs und aus der Art ihrer Durchführung ergeben, daß Gegenstände, die mit Mitteln den Betriebes erlangt werden, mit dinglicher Wirkung dem Inhaber des Betriebsvermögens anwachsen, obwohl dies sich nicht von selbst versteht. Von Warenzeichen, die der von der Verwaltung eingesetzte tatsächliche Betriebsinhaber neu geschaffen hat, läßt sich jedoch nicht sagen, sie seien mit Mitteln des Betriebes erworben. Die Rechte aus der Anmeldung oder Eintragung solcher Zeichen entstehen daher grundsätzlich in der Hand dessen, der die Zeichen angemeldet hat oder für den sie eingetragen worden sind. Zu Unrecht beruft die Klägerin sich für ihre gegenteilige Auffassung auf die in der sowjetischen Besatzungszone erlassenen Vorschriften, insbesondere auf den treuhänderischen Charakter der angeordneten Verwaltung als einer Schutzverwaltung. Das Köpenicker Betriebsvermögen der Klägerin ist nämlich für die Dauer der auf Grund der Verordnung vom 6. September 1951 angeordneten Verwaltung rechtlich verselbständigt worden (§5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 11. August 1952 - GBl 745). Die neue juristische Person hat den Betrieb dem Beklagten, der gleichfalls eine juristische Person ist (§2 der Anordnung vom 3. April 1956 - GBl II 126), in Übereinstimmung mit den dafür geltenden Bestimmungen (§20 der Ersten Durchführungsverordnung a.a.O.) zur Nutzung überlassen. Aus dieser Regelung ist zu entnehmen, daß nach den sowjetzonalen Vorschriften die mit den Betriebsmitteln geschaffenen Vermögenswerte, soweit es sich um die dingliche Rechtslage handelt, zumindest vorläufig dem Beklagten als dem Nutzungsberechtigten zufallen sollen. Die Belange des Vermögensinhabers sind in mittelbarer Weise, nämlich durch die Ansammlung der Betriebsgewinne auf einem Sonderkonto zu wahren (§12 der Ersten Durchführungsverordnung a.a.O.). Aus der Regelung in der sowjetischen Besatzungszone läßt sich mithin nichts dafür herleiten, daß die Klägerin in der Bundesrepublik und in West-Berlin kraft Anwachsung selbst Inhaberin der umstrittenen Zeichenrechte geworden sei. Vielmehr stehen danach diese Rechte auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin nicht ihr, sondern dem Beklagten zu.

29

cc)

Unabhängig davon, ob die Zeichenrechte unmittelbar für die Klägerin entstanden sind, ist die andere Frage, ob die Klägerin mit Erfolg geltend machen kann, der Beklagte sei nach den in der sowjetischen Besatzungszone erlassenen, von ihm zu beachtenden Vorschriften über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums nicht befugt, Erzeugnisse der Filmfabrik Köpenick im Wettbewerb gegen sie, die Klägerin, einzusetzen, und er dürfe daher einen solchen Einsatz auch nicht durch die Anmeldung und Eintragung von Warenzeichen in der Bundesrepublik vorbereiten. Die Revision ist der Meinung, daß dem Beklagten nach jenen Vorschriften solche Befugnisse nicht zuständen. Wenn ihr hierin beizupflichten wäre, so würde die Klägerin selbst dann, wenn der Beurteilung die Rechtslage in der sowjetischen Besatzungszone zugrundezulegen wäre, dem Wettbewerb des Beklagten in der Bundesrepublik und zur Ausräumung der sonst bestehenden Beeinträchtigungsgefahr auch dessen Vorbereitung durch den Erwerb von Zeichenrechten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§823 Abs. 1 BGB) entgegentreten können; denn ein zu Wettbewerbszwecken vorgenommener gesetzwidriger Einsatz des verwalteten Vermögens würde einen gegen den Betrieb der Klägerin gerichteten widerrechtlichen Eingriff bedeuten. Die Auffassung der Revision trifft indessen nicht zu.

30

Zwar ist es bedenklich, wenn das Berufungsgericht entgegen dem in der Verordnung vom 6. September 1951 ausdrücklich hervorgehobenen Schutzzweck und entgegen dem vorläufigen Charakter der Sequestrierung ohne nähere Begründung annimmt, die Verwaltung sei nicht im Interesse der Klägerin, sondern zur Sicherung anderer, diesem Interesse im Zweifel zuwiderlaufender Belange eingerichtet worden, und wenn es gerade aus dieser von ihm angenommenen Zielrichtung der Maßnahme den der Klägerin nachteiligen Schluß zieht, der Einsatz des verwalteten Vermögens im Wettbewerb gegen die Klägerin stelle der Klägerin gegenüber keine Pflichtverletzung dar. Dem Wortsinne der Vorschriften nach dient die Verwaltung der Fürsorge für das verwaltete ausländische Vermögen. Sie darf alsdann nicht zu einem Einsatz dieses Vermögens führen, der den zu schützenden ausländischen Interessen zuwiderläuft. Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aus diesem Grunde in seiner zwischen der Klägerin und der "K. AG Filmfabrik Köpenick in Verwaltung" ergangenen Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - I ZR 62/58 = GRUR 1960, 372, 375 rechte Spalte - die Verwendung der Firma und des Warenzeichens "K." für den Betrieb in Köpenick angesichts des für die Dauer der Verwaltung bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zwischen diesem Betrieb und der Klägerin als mit dem treuhänderischen Zweck der Verwaltung nicht vereinbar erklärt, weil das Kennzeichen hierdurch in seinem Wert für die Klägerin nicht, wie jener Zweck es erfordert, erhalten, sondern geschwächt werden würde. Bei der Firma und dem Warenzeichen "K." war indessen die - in jener Entscheidung auch hervorgehobene - Besonderheit zu beachten, daß das Kennzeichen "K.", auf das die Verwaltung in der sowjetischen Besatzungszone sich nach dortiger Auffassung miterstreckt, auch und in erster Linie von der Klägerin selbst für den der Verwaltung nicht unterliegenden Teil ihres Unternehmens und für die in diesem Teil hergestellten Erzeugnisse gebraucht wird. Durch die Schutzverwaltung in der sowjetischen Besatzungszone durfte die Kennzeichnungskraft des Wortes für diesen Gebrauch nicht beeinträchtigt werden. Dies wäre geschehen, wenn dasselbe Wort im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren benutzt worden wäre, die im Wettbewerb mit den Erzeugnissen der Klägerin stehen. Eine solche Beeinträchtigung eines Kennzeichnungsrechts der Klägerin hätte dem Schutzzweck der Verwaltung auch nach den sowjetischen Vorschriften widersprochen, auf welche die Klägerin sich im vorliegenden Zusammenhang selbst bezieht und von denen daher bei der rechtlichen Prüfung hier zunächst ausgegangen wird. Das Gleiche kann jedoch nicht auch für jedwede wettbewerbliche Tätigkeit des Betriebs in Köpenick schlechthin, namentlich nicht für eine solche Tätigkeit gelten, bei der Eingriffe in die vor Anordnung der Verwaltung für die Klägerin begründeten Ausschließungsrechte vermieden werden. Wie schon in der erwähnten Entscheidung des Ersten Zivilsenats dargelegt worden ist, erfordern die zu schützenden Interessen der ausländischen Aktionäre es, daß der verwaltete Betrieb, dessen Wert in der Zusammenfassung der Betriebsmittel zum Zweck der Gütererzeugung liegt, weiterhin als Produktionsstätte genutzt wird. Im Rahmen einer dieses Ziel verfolgenden ordnungsmäßigen Nutzung ist der Vertrieb der hergestellten Waren nicht allein schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet, in dem er stattfinden soll, auch die Klägerin Erzeugnisse auf den Markt bringt und somit ein Wettbewerb zwischen der Klägerin und dem Verwalter des sequestrierten Betriebs entstehen kann. Für die hier zu treffende Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob Umstände denkbar sind, unter denen der Verwalter durch einen solchen Wettbewerb gegen die aus dem Zweck der Verwaltung sich ergebende Fürsorgepflicht verstoßen würde. Me Beurteilung dieser Frage wird im Einzelfalle von einer Abgrenzung des Interesses an einer ordnungsmäßigen Nutzung des unter Verwaltung gestellten Betriebes und der Interessen der Klägerin abhängen. Solange es sich jedoch wie im vorliegenden Falle nur um die Anmeldung und Eintragung von Warenzeichen, also um bloße Vorbereitungsmaßnahmen handelt, durch die kein eigenes Kennzeichnungsrecht der Klägerin verletzt wird, kann von einer Zuwiderhandlung gegen den Fürsorgezweck der Verwaltung nicht gesprochen werden. Mit diesem Zweck lassen sich folglich die mit der Klage erhobenen Ansprüche nicht begründen.

31

dd)

Diese Ansprüche sind schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß die über den Betrieb in Köpenick verhängte Verwaltung einen enteignungsähnlichen Eingriff in die Rechte der Klägerin darstelle, der in der Bundesrepublik keine Wirkung äußern könne, zumindest aber gegen die hier geltende rechtliche Ordnung verstoße.

32

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte in der Bundesrepublik ist den sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen jede rechtliche Wirkung im Gebiet der Bundesrepublik vorsagt (BGHZ 5, 27, 35[BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51];  17, 209, 213 [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; GRUR 1956, 555 - Jurid; 1958, 189 - Zeiss; 1960, 372, 375 unter bb) - Kodak). Es kann auf sich beruhen, ob die auf Grund der Verordnung vom 6. September 1951 getroffene Anordnung einer Schutzverwaltung für ausländisches Eigentum einer Enteignungsmaßnahme gleichsteht, obwohl, wenn man den sowjetzonalen Vorschriften folgt, dem ausländischen Berechtigten lediglich die Befugnis zur Nutzung des der Verwaltung unterworfenen Vermögens und zur Verfügung darüber zeitweilig, nämlich bis zum Abschluß eines Friedensvertrags entzogen werden soll. Für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klage mag unterstellt werden, daß auch auf diese zeitweilige Entziehung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis die Regeln anzuwenden sind, welche die Rechtsprechung für die Vollenteignung von Industriebetrieben in der sowjetischen Besatzungszone und für ihre Überführung in Volkseigentum entwickelt hat. Auch auf dieser Grundlage würde die Klage keinen Erfolg haben können.

33

Bei den Rechten aus den Zeichenanmeldungen und -eintragungen, über welche die Parteien streiten, handelt es sich nicht um Vermögensgegenstände, die der Nutzungs- und Verfügungsgewalt der Klägerin auf Grund der Sequestrierung entzogen worden sind; denn diese Rechte gehörten zur Zeit der Beschlagnahme nicht zum Vermögen der Klägerin. Durch die Anmeldungen und Eintragungen solcher Zeichen bei dem Deutschen Patentamt in München wird entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls dann nicht die Wirkung einer enteignungsähnlichen Maßnahme auf das Gebiet der Bundesrepublik übertragen und mithin auch nicht der Territorialitätsgrundsatz verletzt, wenn die Zeichen nicht mit den von dem Unternehmen bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme benutzten oder für sie eingetragenen Zeichen verwechselt werden können. Die Auffassung der Revision ist ersichtlich von der schon in anderem Zusammenhang behandelten Vorstellung beeinflußt, daß Warenzeichen, die nach der Beschlagnahme für den sequestrierten Betrieb neu geschaffen worden sind, mit Mitteln des Betriebes erworben seien und daß die Rechte daraus kraft Anwachsung dem rechtmäßigen. Inhaber des beschlagnahmten Vermögens, hier also der Klägerin, zuständen, Unter dieser Voraussetzung wäre es folgerichtig, in der Inanspruchnahme solcher Rechte durch den Verwalter des Vermögens im Gebiet der Bundesrepublik eine unzulässige Ausdehnung der Enteignung auf dieses Gebiet zu erblicken. Die erwähnte Voraussetzung trifft jedoch, wie bereits dargelegt wurde, schon deshalb nicht zu, weil die Rechte aus der Anmeldung und Eintragung neu geschaffener Warenzeichen jedenfalls nicht mit solchen Mitteln des Betriebes erlangt sind, die diesem durch die Enteignung entzogen worden sind. Der Erwerb dieser Rechte kann daher nicht wie derjenige von zur Zeit der Beschlagnahme vorhandenen Vermögenswerten dem Territorialitätsgrundsatz unterworfen werden.

34

Es bleibt dagegen noch zu prüfen, ob der Erwerb von Kennzeichnungsrechten durch den Beklagten in der Bundesrepublik im Hinblick darauf, daß der Beklagte Inhaber eines dem Berechtigten durch Beschlagnahme vorläufig entzogenen Betriebes ist und die Zeichen dieses Betriebes gegebenenfalls auch im Wettbewerb gegen den Berechtigten verwendet werden sollen, mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik im Widerspruch steht (Art. 30 EGBGB). Wäre dies der Fall, so würden der Klägerin gegen die alsdann in der Bundesrepublik ungesetzlichen Wettbewerbsmaßnahmen des Beklagten und deren Vorbereitung Unterlassungsansprüche aus denselben Gründen zuzubilligen sein, aus denen die Klägerin sich auch gegen einen nach den Vorschriften der sowjetischen Besatzungszone widerrechtlichen Wettbewerb des Beklagten hätte zur Wehr setzen können. Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß die rechtliche Ordnung der Bundesrepublik durch eine Teilnahme des Beklagten am geschäftlichen Verkehr unter Benutzung der umstrittenen Warenzeichen gestört werde.

35

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der gewerblichen Betätigung sowjetzonaler Betriebsinhaber, die einen dem Berechtigten durch Enteignung entzogenen Betrieb fortführen, in der Bundesrepublik insofern eine Schranke gesetzt, als diesen Betriebsinhabern grundsätzlich der Gebrauch der dem Berechtigten zustehenden Kennzeichen und darüber hinaus jede Anlehnung an das unternehmen des Berechtigten und an seinen geschäftlichen Ruf verwehrt worden ist, durch welche die Tatsache der Enteignung und des damit verbundenen Inhaberwechsels hätte verwischt werden können (BGH GRUR a.a.O.; ferner GRUR 1959, 367, 373 - Ernst Abbe; 1961, 91, 96 - Jenaer Glas; 1961, 420, 424 - Cuypers). Im übrigen ist dieser Betätigung jedoch aus Rechtsgründen kein Hindernis in den Weg gelegt worden. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere auch die Schutzfähigkeit gewerblicher Kennzeichnungen anerkannt, unter dienen im Gebiet der Bundesrepublik volkseigene Betriebe der sowjetischen Besatzungszone im geschäftlichen Verkehr aufgetreten sind, und er hat der nach §§12 BGB, 16 UWG von Natur aus schutzfähigen, in Kennzeichnungsrechte des früheren Betriebsinhabers nicht eingreifenden Unternehmensbezeichnung eines solchen Betriebs von der Ingebrauchnahme in der Bundesrepublik an einen Zeitvorrang gegenüber hier in Benutzung genommenen prioritätsjüngeren Kennzeichnungen zugesprochen (BGH GRUR 1961, 294, 297, 298 = NJW 1961, 668, 670 [BGH 19.12.1960 - I ZR 57/59] - ESDE). Aus dem Umstände, daß der Betrieb als solcher in der sowjetischen Besatzungszone dem Berechtigten durch Enteignung entzogen worden war und das volkseigene Unternehmen die unter der neuen Kennzeichnung vertriebenen Erzeugnisse in diesem Betriebe hergestellt hatte, sind auch unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik keine Bedenken gegen diesen Kennzeichenschutz hergeleitet worden.

36

Es ist kein Grund ersichtlich, den Erwerb formeller, durch Eintragung in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts entstehender Warenzeichenrechte durch ein sowjetzonales Unternehmen in der Bundesrepublik, um den es in der vorliegenden Sache geht, anders als den Erwerb von Unternehmensbezeichnungen zu beurteilen, die ihren Schutz durch Ingebrauchnahme erlangen. Die Erwägungen, die für dem Schutz dieser Bezeichnungen maßgebend waren, gelten für einen in der Bundesrepublik beantragten oder erwirkten Warenzeichenschutz in gleicher Weise. Die sowjetische Besatzungszone wird von der Bundesrepublik nach wie vor als Teil Deutschlands betrachtet. Die Anwendung des inländischen Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechtes auf sowjetzonale Unternehmen wird zwar dadurch erschwert, daß die sowjetische Besatzungszone von Staats- und Wirtschaftsauffassungen beherrscht wird, die von der Bundesrepublik abgelehnt werden. Ungeachtet dieses Gegensatzes findet aber auf Grund interzonaler Handelsabkommen ein Wirtschaftsverkehr zwischen beiden Teilen Deutschlands statt. An diesem Verkehr nehmen die volkseigenen Unternehmen der sowjetischen Besatzungszone, deren Betriebe zumindest in ihrer Mehrzahl den früheren Inhabern durch Enteignung entzogen worden sind, ebenso wie etwa noch bestehende private Unternehmen teil, ohne daß danach unterschieden wird, ob das Unternehmen des von der Enteignung betroffenen Berechtigten infolge der Enteignung untergegangen ist oder ob sein Inhaber es in der Bundesrepublik fortführt und daher durch Lieferungen des volkseigenen Betriebs in die Bundesrepublik dem Wettbewerb des ihm in der sowjetischen Besatzungszone weggenommen Betriebes ausgesetzt worden würde. Der Wettbewerb zwischen dem volkseigenen Betrieb, der in der sowjetischen Besatzungszone die enteignete Betriebsstätte innehat, und dem früheren Betriebsinhaber wird hiernach im Rahmen der durch Abkommen geregelten Handelsbeziehungen der beiden deutschen Gebiete in der Bundesrepublik grundsätzlich zugelassen und mithin nicht schon deshalb als mit ihrer rechtlichen Ordnung unvereinbar empfunden, weil die wettbewerbliche Betätigung des sowjetzonalen Unternehmens letztlich auf eine in der Bundesrepublik nicht anerkannte Enteignung zurückzuführen ist.

37

Dieser Sachlage muß die Regelung des Kennzeichenschutzes sich schon im Interesse eines geordneten Geschäftsverkehrs in der Bundesrepublik selbst anpassen. Der Verkehr muß in der Lage sein, die hier auf den Markt gelangenden Erzeugnisse von Herstellern aus der sowjetischen Besatzungszone auf Grund ihrer Kennzeichnungen von den Waren anderer Hersteller sicher zu unterscheiden. Dazu gehört, daß jene Erzeugnisse mit Kennzeichnungen versehen werden können, die nach den in der Bundesrepublik maßgebenden Vorschriften für den Hersteller geschützt sind. Anmeldung und Eintragung von Warenzeichen für ein sowjetzonales Unternehmen, das einen dem früheren Inhaber durch Enteignung oder Sequestration entzogenen Betrieb übernommen hat und sich unter Verwendung der Kennzeichen im interzonalen Handel betätigen will, können daher ohne weiteres noch nicht gegen die rechtliche Ordnung der Bundesrepublik verstoßen.

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Dies bedeutet nicht, daß der Wettbewerb des sowjetzenalen Unternehmens mit dem rechtmäßigen Betriebsinhaber in der Bundesrepublik, sofern er sich nur im Rahmen der Bestimmungen über den Interzonenhandel hält, unter dem Gesichtspunkt des Art. 30 EG BGBüberhaupt keiner Beschränkung unterliegen könnte. Vielmehr können zu dem Tatbestand der Enteignung als solchem besondere Umstände hinzutreten, die es in Verbindung mit ihm rechtfertigen, dem sowjetzonalen Unternehmen, welches die enteignete Betriebsstätte innehat, im Gebiet der Bundesrepublik die rechtliche Anerkennung auch insoweit zu versagen, als der Vertrieb der in der Betriebsstätte hergestellten Erzeugnisse und der Erwerb hierfür bestimmter eigener Kennzeichnungsrechte in diesem Gebiet in Betracht kommt. Solche Umstände könnten sich beispielsweise aus tatsächlichen Vorgängen, die sich im Zusammenhang mit der Enteignung abgespielt haben, oder auch aus der Art ergeben, auf die das sowjetzonale Unternehmen dem rechtmäßigen Betriebs Inhaber in der Bundesrepublik als Wettbewerbern gegenübertritt. Die Tatsache der Enteignung allein kann jedoch angesichts der Entwicklung, welche die wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Teile Deutschlands genommen haben, nicht ausreichen, um das geschäftliche Auftreten des sowjetzonalen Unternehmens in der Bundesrepublik bereits als Verletzung der rechtsstaatlichen Ordnung erscheinen zu lassen.

39

Im vorliegenden Falle sind keine Umstände erkennbar, die hiernach dem Erwerb der streitigen Kennzeichnungsrechte durch den Beklagten entgegenstehen könnten. Es handelt sich um die Eintragung von Warenzeichen, die nach der Beschlagnahme geschaffen worden sind und bei denen jede Bezugnahme auf den rechtmäßigen Betriebsinhaber und den good will seines Unternehmens vermieden worden ist. Die Eintragung stellt zudem vorerst nur eine vorsorgliche Maßnahme dar, da ein tatsächlicher Wettbewerb der Parteien in der Bundesrepublik zur Zeit noch nicht stattfindet. Durch eine solche Maßnahme wird die rechtliche Ordnung der Bundesrepublik nicht gestört. Wie die Widersprüche der K.-Pa. SA in P. gegen einige der vom Beklagten bewirkten, insoweit in der Revisionsinstanz nicht mehr umstrittenen Anmeldungen gezeigt haben, liegt im Gegenteil die frühzeitige Klärung der Frage, ob die Eintragung der angemeldeten Zeichen in der Bundesrepublik zeichenrechtlichen Hindernissen begegnet, im Interesse auch der Unternehmen, die in der Bundesrepublik Schutzrechte innehaben oder mit gleichartigen Erzeugnissen auf dem Markt vertreten sind.

40

III.

Aus dem Vorhergehenden folgt, daß keine der in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen den Klageansprüchen hinsichtlich des in der Revisionsinstanz noch anhängigen Teils des Rechtsstreits zum Erfolge verhelfen kann. Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf den - im übrigen auch nicht hinreichend substantiierten - Vortrag des Beklagten in der Revisionserwiderung, daß Maßnahmen, wie sie gegen den Köpenicker Betrieb der Klägerin ergriffen worden seien, ihre Grundlage in einer für das Gebiet von Berlin noch rechtsgültigen gemeinsamen Verlautbarung der vier Besatzungsmächte hätten, und daß ihre Rechtswirksamkeit aus diesem Grunde auch in der Bundesrepublik nicht in Zweifel gezogen werden könne. Die Klage ist vielmehr ohne Rücksicht hierauf in den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen worden. Die Revision der Klägerin mußte mithin zurückgewiesen werden.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Wilde Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Ebel