Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1992, Az.: III ZR 19/92
Amtshaftungsanpruch; Truppenärztliche Heilbehandlung; Soldaten; Haftungsbeschränkung gemäß § 91 SVG; Wehrdienstbeschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 19/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 81 SVG
- § 91a SVG
Fundstellen
- BGHZ 120, 176 - 184
- DVBl 1993, 402 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1993, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 108 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1529-1531 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 706 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1993, 217 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gesundheitsschäden, die ein Soldat bei einer truppenärztlichen Heilbehandlungsmaßnahme erleidet, sind im Regelfall eine Wehrdienstbeschädigung i. S. d. § 81 Abs. 1 SVG. Amtshaftungsansprüche, die wegen einer solchen Gesundheitsschädigung geltend gemacht werden, sind nach Maßgabe des § 91a SVG beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn die Anwendung des SVG in Einzelfällen zu dem Ergebnis führt, daß dem Geschädigten kein Anspruch verbleibt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 25.4.1991 - III ZR 175/90 = VersR 91, 811 = NJW 92, 744).
Tatbestand:
Der Kläger, ein Berufsoffizier der Bundeswehr, begab sich am 24. Februar 1986 in die zahnärztliche Behandlung des Beklagten zu 1, eines Oberstabsarztes im Sanitätszentrum der G.-P.-Kaserne in M. Hierbei wurde dem Kläger aus dem rechten Unterkiefer eine Brücke nebst Zahnkronen entfernt. Zur Durchführung dieser Maßnahme setzte der Beklagte zu 1 dem Kläger zwei Injektionen (insgesamt 1,8 ml) des Lokalanästhetikums Ultracain-DS forte in den rechten unteren Kieferbereich. Vom folgenden Tag an spürte der Kläger, wie er vorträgt, in dem betreffenden Bereich sich steigernde seitliche Gesichtsschmerzen. Er wurde daraufhin u.a. im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz sowie von anderen Stellen ärztlich untersucht und behandelt. In der Zeit vom 25. Februar bis zum 6. Juni 1986 war er wehrfliegerverwendungsunfähig.
Wegen des hierdurch bedingten Wegfalls der Fliegerzulage (520 DM) sowie wegen der aus Anlaß der zahnärztlichen Behandlung erlittenen Schmerzen hat er den Beklagten zu 1 persönlich sowie die Bundesrepublik Deutschland als dessen Dienstherrin (Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (mindestens 5.000 DM) in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen: Für die Entfernung der Brücke am 24. Februar 1986 sei eine Lokalanästhesie nicht erforderlich gewesen. Über diese Nichterforderlichkeit sowie über die Art des Anästhetikums, dessen Wirkungsweise und mögliche Nebenwirkungen sei er von dem Beklagten zu 1 nicht aufgeklärt worden. Bei entsprechender Aufklärung hätte er auf das Setzen der Betäubungsspritze verzichtet. Außerdem habe der Beklagte zu 1 den höchstzulässigen Dosierungsbereich überschritten sowie infolge eines Kunstfehlers einen Nerv verletzt.
Der Beklagte zu 1 hat sich darauf berufen, er hafte schon deshalb nicht persönlich, weil die Behandlung des Klägers eine hoheitliche Maßnahme gewesen sei, für deren haftungsrechtliche Folgen allein die Beklagte zu 2 einzustehen habe. Im übrigen sei die Behandlung des Klägers, einschließlich der erforderlichen Aufklärung, ordnungsgemäß nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden. Die Beklagte zu 2 hat darüber hinaus geltend gemacht, ein Anspruch des Klägers unterliege den Beschränkungen des Soldatenversorgungsgesetzes.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die nur gegen die Beklagte zu 2 zugelassen ist, verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen diese weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß der - im Revisionsrechtszug allein noch im Streit befindliche - Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nach § 91 a SVG ausgeschlossen ist.
a) Die ärztliche Behandlung eines Soldaten in einem Sanitätszentrum der Bundeswehr ist grundsätzlich Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 230 sowie Senatsurteil vom 25. April 1991 - III ZR 175/90I ZR 175/90 = NJW 1992, 744 = BGHR SVG § 91 a Truppenärztliche Versorgung 1 und SVG § 81 Abs. 1 Truppenärztliche Versorgung 1).
b) Ein etwaiger auf diesen Sachverhalt gestützter Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik unterliegt jedoch den Beschränkungen des § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. April 1983 BGBl I S. 457). Nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 SVG haben die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche, es sei denn, daß die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden ist (s. dazu im folgenden 3.). Zu den versorgungsberechtigten Personen gehören in erster Linie die Soldaten (§ 80 SVG), ohne Rücksicht darauf, ob sie aufgrund der Wehrpflicht oder aufgrund freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SoldatenG (SG)). Dabei ist die Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses in §§ 80 - 84, diejenige beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses in §§ 85, 86 SVG geregelt. Dies bedeutet, daß auch der vorliegende Sachverhalt, bei dem es um eine Wehrdienstbeschädigung während der Dienstzeit geht, nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes zu beurteilen ist.
2. Nach der gesetzlichen Bestimmung in § 81 Abs. 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein mißlungener ärztlicher Heileingriff oder ein sonstiger ärztlicher Behandlungsfehler bei der ärztlichen Betreuung eines Soldaten im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses ein schädigendes Ereignis darstellen kann, das zu einer Wehrdienstbeschädigung führt, sofern zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich eine "innere Beziehung" bestanden hat (Senatsurteil vom 25. April 1991 a.a.O.; BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 4 (= § 80 Nr. 2), 15, 20, 27).
b) Im vorliegenden Fall ist die gesundheitliche Schädigung des Klägers "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse" herbeigeführt worden und unterfällt daher der dritten in § 81 Abs. 1 SVG genannten Fallvariante. Wie der Senat im Urteil vom 25. April 1991 (a.a.O.) bereits dargelegt hat, sind wehrdiensteigentümlich im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG die besonderen Gegebenheiten des soldatischen Sozialbereichs der Bundeswehr, die sich deutlich von vergleichbaren des Zivillebens unterscheiden (vgl. auch BSG a.a.O. Nr. 18 und Nr. 20). Das "Beziehungsgefüge" zwischen dem Gesundheitsverhalten der Soldaten einerseits und der Heilfürsorge andererseits erhält sein besonderes Gepräge dadurch, daß der Soldat nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SG alles in seinen Kräften Stehende zu tun hat, um seine Gesundheit zu erhalten. Dabei handelt es sich um eine soldatische Dienstpflicht, die für Wehrpflichtige und Freiwillige in gleicher Weise gilt. Sie findet ihr Korrelat in dem Anspruch des Soldaten auf Heilfürsorge, insbesondere auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 30 SoldatenG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Bei dieser Art der Heilfürsorge hat der Soldat keine freie Wahl unter den Ärzten und Krankenhäusern, vielmehr muß er sich im Krankheitsfall von Militärärzten ambulant oder stationär behandeln lassen. Nach diesen Grundsätzen ist auch bei der ambulanten Behandlung des Klägers im Sanitätszentrum der Kaserne verfahren worden.
c) Eine Zuordnung der Heilbehandlungsmaßnahme zum Bereich des Wehrdiensteigentümlichen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das zu behandelnde Leiden unabhängig vom Wehrdienst entstanden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich im vorstehend dargelegten Sinne bestanden hat (Senatsurteil vom 25. April 1991 a.a.O.). Eine solche innere Beziehung ist - ausnahmsweise - verneint worden bei den nicht voraussehbaren Folgen einer Operation, die aus vitaler Indikation wegen eines vor Beginn des Wehrdienstes entstandenen ("eingebrachten") Leidens nach den Regeln der ärztlichen Kunst in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist (BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 27).
d) Im Unterschied zu dem dem Senatsurteil vom 25. April 1991 zugrundeliegenden Sachverhalt läßt sich hier zwar nicht feststellen, daß speziell die Erfüllung allgemeiner soldatischer Dienstpflichten die behandlungsbedürftigen Krankheitsbeschwerden verursacht hatte. Dies schließt indes eine "innere Beziehung" der hier in Rede stehenden Zahnbehandlung zu den Besonderheiten des soldatischen Sozialbereichs im vorbezeichneten Sinne nicht aus. Vielmehr ist - wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - allgemein davon auszugehen, daß die Eigenarten der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen, denen sich Soldaten der Bundeswehr unterziehen müssen, im Regelfall den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen sind (BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 22). Ob und in welchem Umfang von dieser Regel Ausnahmen anzuerkennen sind (s.o. 2.c), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Erforderlich und - zumindest im vorliegenden Fall - ausreichend ist, daß ein Soldat bei einer Behandlung durch einen Offizier des Sanitätsdienstes im allgemeinen die Vorstellung haben wird und haben kann, er lasse sich nicht allein im eigenen Interesse behandeln, sondern erfülle damit zugleich seine gesetzliche Pflicht zur gesteigerten Gesundheitspflege (BSG SozR SVG § 81 Nr. 20).
3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht entschieden, daß der Ausnahmetatbestand des § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung können die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beklagte zu 1 den Kläger bei der Behandlung von dessen Zahnbeschwerden vorsätzlich verletzt hat. Der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob Vorsatz vorgelegen hat, muß dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 839 BGB entnommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Amtsträger vorsätzlich, wenn er sich bewußt über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, d.h. das Bewußtsein, gegen die Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muß der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (zuletzt Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90III ZR 117/90 = BB 1992, 950 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die vom Kläger behauptete unterlassene Aufklärung läßt einen Rückschluß auf vorsätzliches Handeln in diesem Sinne nicht zu; sie kann nämlich - selbst wenn sie vorgelegen haben sollte - ebensogut auf einem bloßen Irrtum über die Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers beruht haben. Auch dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 1 im Rahmen dieses Rechtsstreits, eine Aufklärungspflicht habe nicht bestanden, außerdem sei der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden, läßt sich nichts dafür entnehmen, daß der Beklagte zu 1 etwaige eine Aufklärung gebietende Dienstvorschriften bewußt mißachtet habe. Erst recht entbehrt der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1 habe beim Setzen der Spritze selbst vorsätzlich fehlerhaft gehandelt, jeder nachvollziehbaren Grundlage. Im übrigen wäre dem Beklagten zu 1 auch nach dem allgemeinen arztrechtlichen Verschuldensmaßstab des § 823 BGB vorsätzliches Handeln nicht anzulasten. Selbst wenn die Einwilligung des Klägers in die Behandlungsmaßnahme wegen einer schuldhaft unzureichenden Aufklärung über deren Risiken unwirksam gewesen sein sollte, wäre gegen den Beklagten zu 1, da das Unterlassen der Aufklärung auf einem bloßen Irrtum über deren Erforderlichkeit beruht haben konnte, allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründbar gewesen (vgl. BGHZ 106, 391, 394) [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]. Daher brauchen die weiteren Fragen nicht geklärt zu werden, ob dem Beklagten zu 1 überhaupt objektiv eine Aufklärungspflichtverletzung zur Last fällt und ob für die Annahme eines etwaigen Verschuldens noch Raum ist, nachdem das Berufungsgericht als mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das Handeln des Beklagten zu 1 für amtspflichtgemäß gehalten hat.
4. Die Haftungsbeschränkung bewirkt, daß dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der ergangenen Fliegerzulage und auf Schmerzensgeld nicht zustehen.
a) Zwar beseitigt § 91 a SVG die materiellen Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften gegen den Dienstherrn nicht von Grund auf, sondern schränkt sie lediglich der Höhe nach in der Hand des verletzten Soldaten ein (Senatsurteil BGHZ 106, 13, 15 [BGH 17.11.1988 - III ZR 202/87]/16), Von dieser Beschränkung werden indessen alle Schadenspositionen erfaßt, für die das SVG nicht ausdrücklich einen Ausgleich vorsieht. Sie gilt daher insbesondere für das Schmerzensgeld, da ein solches nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht gewährt wird. Im Ergebnis gilt das gleiche für die entgangene Fliegerzulage. In Betracht gekommen wäre allenfalls ein Ausgleich nach § 85 Abs. 1 SVG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 BGBl I S. 21). Dieser Ausgleich scheitert im Ergebnis jedoch daran, daß vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen sind; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten, der hier nicht erreicht wird (§ 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG).
b) Diese Haftungsbeschränkung ist - wie das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluß vom 22. Juni 1971 entschieden hat (BVerfGE 31, 212 = NJW 1971, 1837; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 8. Januar 1992, BVerfGE 85, 176 = DVBl 1992, 362 zu der entsprechenden Regelung in § 46 Abs. 2 BeamtVG) - mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu folgendes ausgeführt: Die innere Berechtigung der Regelung des § 91 a SVG, soweit sie die Haftung des Bundes betrifft, ist darin zu sehen, daß der Bund bei einer Wehrdienstbeschädigung Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz unabhängig vom Verschulden der beteiligten Personen (abgesehen vom Vorsatz des Verletzers) zu gewähren hat, daß diese Versorgungsansprüche im Gesetz so umschrieben sind, daß ihre Höhe im Einzelfall (infolge der Pauschalierung) leicht und sofort errechenbar ist und daß aufgrund dieser klaren Rechtslage der Geschädigte ohne Verzögerung in den Genuß der Leistungen kommt. Das Soldatenversorgungsgesetz bietet einen - freilich pauschalierten - Ausgleich des erlittenen Schadens und damit ein Äquivalent für die durch § 91 a SVG ausgeschlossenen allgemeinen Schadensersatzansprüche gegen den Bund. Die entscheidende Begründung findet § 91 a SVG in der Überlegung, daß der Bund durch die Versorgung der beschädigten Soldaten und ihrer Hinterbliebenen nach dem Soldatenversorgungsgesetz im Hinblick auf das zwischen ihm und dem Soldaten bestehende Treue- und Fürsorgeverhältnis in jedem Falle einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens gewährleistet, ohne daß es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt. Daß die Betroffenen dabei unter Umständen im Einzelfall weniger erhalten können, als ihnen ggf. aufgrund allgemeiner Schadensersatzansprüche zustünde, ergibt sich aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche. Die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz können auf der anderen Seite die allgemeinen Schadensersatzansprüche auch übersteigen, da z.B. ein etwaiges Mitverschulden des Soldaten unberücksichtigt bleibt; und sie werden rasch und ohne langwierigen Rechtsstreit erbracht. Diese Sachlage läßt es als gerechtfertigt erscheinen, daß § 91 a SVG neben diesen Versorgungsansprüchen etwaige weitergehende allgemeine Schadensersatzansprüche gegen den Bund abschneidet, um so dem Rechtsfrieden innerhalb des Soldatenverhältnisses zu dienen (BVerfGE Beschl. v. 22. Juni 1971 a.a.O. 219/220 m.w.N.).
c) Diese Erwägungen treffen auch dann zu, wenn die Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes zu dem Ergebnis führt, daß dem Geschädigten im konkreten Fall überhaupt kein Anspruch verbleibt. Der mögliche vollständige Wegfall der Versorgungsansprüche, der, wie dargelegt, nur bei vorübergehenden Gesundheitsstörungen eintreten kann, muß als notwendige Folge der typisierenden Gesamtregelung im Einzelfall hingenommen werden.