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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1991, Az.: III ZR 175/90

Mißlungener ärztlicher Heileingriff; Ärztlicher Behandlungsfehler; Ärztliche Soldatenbetreuung; Wehrdienstbeschädigung; Amtshaftungsansprüche; Anspruchsbeschränkung; Truppenärztlicher Kunstfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1991
Aktenzeichen
III ZR 175/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1991, 1140 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 405 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1991, 811-812 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein mißlungener ärztlicher Heileingriff oder ein sonstiger ärztlicher Behandlungsfehler bei der ärztlichen Betreuung eines Soldaten im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses kann ein schädigendes Ereignis darstellen, das zu einer Wehrdienstbeschädigung führt, sofern zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich eine "innere Beziehung" bestanden hat.

2. Amtshaftungsansprüche, die ausschließlich auf einen truppenärztlichen Kunstfehler gestützt werden, können nach Maßgabe des § 91a SVG beschränkt sein.

Tatbestand:

1

Der Kläger leistete vom 1. Oktober 1984 bis zum 31. Dezember 1985 Grundwehrdienst. Im August 1985 wurde er wegen eines schon vor seinem Eintritt in die Bundeswehr bestehenden Hallux valgus rechts (einer Abknickung der rechten Großzehe) auf Veranlassung des zuständigen Truppenarztes in das Bundeswehrzentralkrankenhaus K. eingeliefert und dort operiert.

2

Mit der Behauptung, schon die gewählte Operationsmethode sei fehlerhaft gewesen, außerdem sei die Operation mißlungen und habe bei ihm andauernde Beschwerden am rechten Fuß verursacht, beanspruchte er zunächst Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, wurde jedoch vom Versorgungsamt N. und vom Wehrgebührnisamt V in St. abschlägig beschieden. Eine gegen diese Ablehnung gerichtete Klage vor dem Sozialgericht nahm er zurück.

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Er verlangt nunmehr von der beklagten Bundesrepublik die Zahlung eines unbezifferten Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 9.000 DM und begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden wegen der Operation vom 7. August 1985 zu ersetzen. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte hafte wegen einer Amtspflichtverletzung der behandelnden Ärzte. Die Amtshaftung sei nicht durch das Soldatenversorgungsgesetz ausgeschlossen, da der gesundheitliche Schaden, den er erlitten habe, keine Wehrdienstbeschädigung sei; die Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus habe nämlich mit dem Wehrdienst nichts zu tun gehabt.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet.

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1. Zwar konnte die ärztliche Behandlung des Klägers im Bundeswehrkrankenhaus Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 GG gewesen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 230). Die Vorinstanzen haben jedoch zu Recht entschieden, daß ein etwaiger auf diesen Sachverhalt gestützter Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) den Beschränkungen des § 91 a Abs. 1 Satz 1 SVG unterliegt. Nach dieser Bestimmung haben die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche, es sei denn, daß die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden ist, wofür hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Zu den versorgungsberechtigten Personen gehören in erster Linie die Soldaten (§ 80 SVG), ohne Rücksicht darauf, ob sie aufgrund der Wehrpflicht oder aufgrund freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SG). Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit im Soldatenversorgungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 80 Satz 1 SVG).

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2. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 81 Abs. 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

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a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem des Bundessozialgerichts, ist bereits mehrfach entschieden worden, daß ein schädigendes Ereignis, das zu einer Wehrdienstbeschädigung führt, auch ein mißlungener ärztlicher Heileingriff oder ein sonstiger ärztlicher Behandlungsfehler bei der ärztlichen Betreuung im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses sein kann (BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 4 (= § 80 Nr. 2), 15, 20, 27).

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b) Von den drei in § 81 Abs. 1 SVG aufgeführten Fallvarianten kommt hier nur die dritte in Betracht, nämlich, daß die gesundheitliche Schädigung des Klägers "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse" herbeigeführt worden ist. Wehrdiensteigentümlich i.S. des § 81 Abs. 1 SVG sind die besonderen Gegebenheiten des soldatischen Sozialbereichs der Bundeswehr, die sich deutlich von vergleichbaren des Zivillebens unterscheiden (BSG aaO. Nr. 18 und 20). Das "Beziehungsgefüge" zwischen dem Gesundheitsverhalten der Soldaten einerseits und der Heilfürsorge andererseits (BSG aaO. Nr. 20) erhält sein besonderes Gepräge dadurch, daß der Soldat nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SG alles in seinen Kräften Stehende zu tun hat, um seine Gesundheit zu erhalten. Dabei handelt es sich um eine soldatische Dienstpflicht, die für Wehrpflichtige und Freiwillige in gleicher Weise gilt. Sie findet ihr Korrelat in dem Anspruch des Soldaten auf Heilfürsorge, insbesondere auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (§ 30 SG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG; Senatsurteil BGHZ 108, 230, 233). Bei dieser Art der Heilfürsorge hat der Soldat - im Unterschied zu einem krankenversicherten Beschäftigten - keine freie Wahl unter den Ärzten und Krankenhäusern, vielmehr muß er sich im Krankheitsfall von Militärärzten - ambulant oder stationär - behandeln lassen. Die truppenärztliche Versorgung wird in der Regel stationär in einem Lazarett oder Sanitätsbereich durchgeführt (BSG SozR 3200 SVG § 80 Nr. 2). Nach diesen Grundsätzen ist auch bei der Behandlung des Klägers in dem hier zu beurteilenden Fall verfahren worden.

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c) Eine Zuordnung der Heilbehandlungsmaßnahme zum Bereich des Wehrdiensteigentümlichen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das zu behandelnde Leiden unabhängig vom Wehrdienst entstanden war (BSG SozR 3200 SVG § 80 Nr. 2; § 81 Nr. 20). Maßgeblich ist vielmehr, ob eine "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich im vorstehend dargelegten Sinne bestanden hat. Eine solche innere Beziehung ist - ausnahmsweise - verneint worden bei den nicht voraussehbaren Folgen einer Operation, die aus vitaler Indikation wegen eines vor Beginn des Wehrdienstes entstandenen ("eingebrachten") Leidens nach den Regeln der ärztlichen Kunst in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist (BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 27).

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d) Im vorliegenden Fall wurde diese "innere Beziehung" schon dadurch begründet, daß der Kläger die Behandlung seines Hallux valgus nach den von der Revision nicht beanstandeten tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Behauptung erwirkt hat, seine diesbezüglichen Beschwerden seien durch das Tragen der Bundeswehrstiefel verursacht worden. Dazu paßt der bei der Aufnahme in das Bundeswehrkrankenhaus festgestellte Befund, wonach bei dem Kläger eine zunehmende Hallux valgus-Bildung der rechten großen Zehe bei Knick-Senk-Spreizfuß, bei Belastung auch mit Rötung, Schwellung und Überwärmung sowie mäßiger Bildung eines Schleimbeutels über der sogenannten Exosthose vorlag. Es waren also gerade die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, hier die Pflicht, die Dienstbekleidung zu tragen, die zur Behandlungsbedürftigkeit des Leidens geführt hatte, mochte dieses selbst auch schon zuvor bestanden haben. Die Operationsindikation beruhte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, daß die zuvor getragenen Einlagen keine Besserung der Beschwerden gebracht hätten. Schon diese unstreitigen Tatsachen rechtfertigen die Schlußfolgerung, daß die jetzige Sachdarstellung des Klägers nicht zutrifft, wonach die Behandlung seines Leidens von den besonderen Verhältnissen des Wehrdienstes gänzlich unabhängig gewesen sei. Vielmehr ist im Gegenteil festzustellen, daß die Operation zu den Besonderheiten des soldatischen Sozialbereichs zählte, ohne daß es weiterer tatrichterlicher Aufklärung zu diesem Punkte bedarf.

12

3. Die in den Senatsurteilen vom 13. Mai 1968 (III ZR 207/67 = VersR 1968, 773, 774) und BGHZ 108, 230, 236 offengebliebene Frage, ob Amtshaftungsansprüche, die ausschließlich auf einen truppenärztlichen Kunstfehler gestützt werden, nach Maßgabe des § 91 a SVG beschränkt sein können, ist also zumindest für Fälle der vorliegenden Art in bejahendem Sinne zu beantworten. Der Kläger ist vielmehr auf Versorgungsansprüche zu verweisen, die im Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen sind (§ 88 Abs. 7 SVG). Dem Ausschluß der Amtshaftung stehen die ablehnenden Bescheide des Versorgungsamtes und des Wehrgebührnisamtes nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht eine Bindung der Zivilgerichte an die in diesen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung verneint. In diesem Zusammenhang ist jedoch der Hinweis veranlaßt, daß beide Ämter Versorgungsansprüche des Klägers aus sachlichen Gründen abgelehnt haben, nämlich weil nachteilige Folgen des im Bundeswehrkrankenhaus K. durchgeführten operativen Eingriffs sich nicht hätten objektivieren lassen. Es ist also nicht etwa in Abrede gestellt worden, daß ein etwaiger ärztlicher Kunstfehler, wenn er tatsächlich vorgelegen hätte, Versorgungsansprüche hätte begründen können.