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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1990, Az.: BVerwG 4 B 167.89

Verletzung der Sachaufklärungsplicht auf Grund fehlender weiterer Beweisaufnahme; Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm mit Hilfe eines Mittelungspegels; Verstoß gegen die Sachaufklärungpflicht auf Grund fehlender Erstellung eines Verkehrsbedarfsgutachtens; Herleitung einer hinreichenden Planrechtfertigung aus der Bedarfsplanung des Bundes; Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen als anzustrebendes Planungsziel; Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes; Anforderungen an die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit erlassenen Planfeststellungsbeschlusses; Zulässigkeit einer abschnittsweisen Planung von (Fern-)Straßen innerhalb der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit und unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes; Umsetzung und Anwendung einer EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 167.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 13.07.1989 - AZ: 1 C 1/88

Fundstelle

  • NVwZ 1997, 422-428

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 12/23, die Kläger zu 2) bis 12) zu je 1/23.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115.000,00 DM festgesetzt. Davon entfallen auf die Klägerin zu 1) 60.000,00 DM, auf die Kläger zu 2) - 12) je 5.000,00 DM.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden.

2

1.

Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es dem Antrag der Kläger, ein weiteres Lärmschutzgutachten einzuholen, nicht entsprochen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen hat, nachdem der Sachverständige Dipl. Ing. G. sein schalltechnisches Gutachten aus dem Jahre 1981 einschließlich der Ergänzung vom 22. Oktober 1986 in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1989 erläutert hat. Denn die Erläuterungen dieses ursprünglich von der Klägerin zu 1) beauftragten Sachverständigen ergeben mit der Prognose einer Lärmbelastung von 46/41 dB(A) eine im wesentlichen mit den Berechnungen der Straßenneubauabteilung Wittlich des Beklagten übereinstimmende Beurteilung. Die Kritik der Beschwerde richtet sich letztlich allein dagegen, daß der Sachverständige - ebenso wie die Straßenneubauabteilung Wittlich - auf den sogenannten Mittelungspegel und nicht auf die Pegelspitzen abgestellt hat. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden; auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Zumutbarkeit von Verkehrslärm grundsätzlich mit Hilfe des Mittelungspegels zu bestimmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <293>).

3

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß im Bereich des geplanten Autobahnabschnitts eine besondere Situation besteht, die die übliche Berechnungsmethode als zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Erst recht brauchte sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufzudrängen, zumal die Kläger einen speziell auf das Verhältnis des Mittelungspegels zu den Pegelspitzen eingehenden Beweisantrag nicht gestellt haben. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Sachverständige G. sei nicht hinreichend qualifiziert, weil er die Frage, ob der Mittelungspegel lediglich eine mathematische Rechengröße sei und sich von dem Lärm unterscheide, der tatsächlich beim Bürger ankomme, nicht beantwortet habe, ist ihr schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Frage mehrdeutig ist.

4

Daß das Berechnen des künftig zu erwartenden Lärms sich von dem Messen eines vorhandenen Lärms unterscheidet, steht außer Frage. Ob sich der berechnete Lärmwert von dem Lärm unterscheidet, der (später) tatsächlich beim Bürger ankommt, kann nicht sicher beantwortet werden, weil jede Prognose letztlich bis zu einem gewissen Grad unsicher ist. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen lassen sich hieraus nicht ableiten. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die RLS-81 erst in der mündlichen Verhandlung beigezogen, führt nicht zu einem Aufklärungsmangel; die Notwendigkeit eines weiteren Lärmschutzgutachtens läßt sich daraus nicht herleiten.

5

2.

Als weiteren Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO rügt die Beschwerde den Verzicht des Oberverwaltungsgerichts auf die Erstellung eines Verkehrsbedarfsgutachtens. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es nach der für den Umfang der Sachaufklärungspflicht allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf ein solches Gutachten nicht ankam. Wie sich aus der im Protokoll vom 29. Juni 1986 (S. 6) wiedergegebenen Begründung des den Beweisantrag der Kläger ablehnenden Beschlusses und der Begründung des angefochtenen Urteils (S. 12 f.) ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht eine hinreichende Planrechtfertigung bereits darin gesehen, daß es für die Verbindung des Eifelraumes um Daun mit dem Raum Köln-Aachen bisher an einer leistungsfähigen Straßenanbindung fehle, daß der Bau der A 1 in diesem Bereich im Fernstraßenausbaugesetz vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 558) als vordringlich bezeichnet worden sei und daß der festgestellte Teilabschnitt der Schließung einer etwa 36 km langen Lücke der über 700 km langen Autobahn von der Ostsee bis Saarbrücken diene. Bei diesem materiellrechtlichen Ansatz könnten weder das Gutachten der Dipl. Ing. H. und B. vom Dezember 1988 betreffend eine Verkehrsuntersuchung zur Bestimmung des verkehrlichen Bedarfs noch das beantragte weitere Verkehrsbedarfsgutachten entscheidungserheblich werden.

6

3.

Ob das angefochtene Urteil in seiner Bewertung der Bedarfsplanung durch das Fernstraßenausbaugesetz von dem Urteil des Senats vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - (BVerwGE 71, 166) abweicht, ist zweifelhaft. Zwar hat der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Planrechtfertigung sei nicht schon aus der Bedarfsplanung des Bundes herzuleiten (a.a.O., S. 169); er hat der Bedarfsplanung aber auch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen (vgl. a.a.O., S. 170). Damit könnte die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts vereinbar sein, das Verkehrsbedürfnis für den Bau der A 1 als einer funktionsfähigen Fernstraßenverbindung zwischen dem Bereich um Daun und dem Kölner Raum werde durch das Fernstraßenausbaugesetz (lediglich) "bestätigt" (Urteil S. 12 f.). Die Frage kann aber letztlich offenbleiben. Denn unabhängig von der Bedarfsplanung des Bundes und sonstigen Planrechtfertigungsgründen ist das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, daß schon die Schließung der noch bestehenden Lücke in der "Fernverkehrsstraße von europäischer Bedeutung" zwischen der Ostsee und Saarbrücken die Planung rechtfertige (Urteil S. 13). Diese Rechtsauffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. In seinem Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - hat er dargelegt, daß die Verwaltungsgerichte eine im Planfeststellungsbeschluß angegebene Begründung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen und dennoch die Planrechtfertigung insgesamt für gegeben erachten können, ferner, daß die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen ein nach dem Fernstraßengesetz legitimerweise anzustrebendes Planungsziel ist. Da das Oberverwaltungsgericht den streitigen Planfeststellungsbeschluß in diesem Sinne beurteilt hat, würde es auf die möglicherweise abweichende Bewertung der Bedarfsplanung des Bundes nicht ankommen.

7

4.

Soweit die Beschwerde als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO rügt, daß das Oberverwaltungsgericht die "Beiziehung einer Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich des Weiterbaues der A 1 auf seinem Gebiet" abgelehnt habe, bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Zulässigkeit, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen dürfte. Denn zu einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gehört auch, daß im einzelnen dargelegt wird, welches Ergebnis von der unterlassenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Unterstellt man jedoch, daß sich die Rüge auf den abgelehnten vierten Beweisantrag vom 24. Mai 1989 (vgl. S. 4 des Protokolls vom 24. Mai 1989, Blatt 139 der Gerichtsakten) beziehen soll, so könnte die unter Beweis gestellte Behauptung dahingehend lauten, das Land Nordrhein-Westfalen lehne den Weiterbau der Autobahn ab. In dieser Auslegung wäre die Rüge dann aber zumindest unbegründet. Denn auf die gegenwärtigen Vorstellungen eines einzelnen Bundeslandes kann es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit erlassenen Planfeststellungsbeschlusses nicht ankommen, wie das Oberverwaltungsgericht in seiner in der Niederschrift vom 29. Juni 1989 (S. 6 f.) wiedergegebenen Begründung der Ablehnung des Beweisantrages zutreffend ausgeführt hat. Erst recht ist unerheblich, ob und in welcher Weise das Land Nordrhein-Westfalen Rechtsfragen abweichend von der rheinland-pfälzischen Straßenbauverwaltung beurteilt. Denn auch die Rechtsauffassung der rheinland-pfälzischen Straßenbauverwaltung bindet die Verwaltungsgerichte nicht.

8

5.

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der Sitzung vom 29. Juni 1989 über die Beweisanträge der Kläger entschieden habe, ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Der Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn dargelegt wird, welches weitere Vorbringen einem Beteiligten, das für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, infolge der behaupteten Verkürzung des rechtlichen Gehörs unterblieben sei. Hierzu macht die Beschwerde aber keinerlei Ausführungen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Oberverwaltungsgericht den Klägern in der Sitzung vom 29. Juni 1989 noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihren eigenen Beweisanträgen geben sollte; die Kläger hatten die Beweisanträge bereits in der Sitzung vom 24. Mai 1989 gestellt; mithin war das Oberverwaltungsgericht gehalten, nunmehr über sie zu entscheiden.

9

6.

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage zuzulassen, "wie sich eine nichtige Abschnittsbildung (Kreuzung A 48/A 1) auf den rechtlichen Bestand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses auswirkt". Die Beschwerde meint damit, klärungsbedürftig sei, ob der Plan für einen Abschnitt im Anschluß an einen anderen Abschnitt festgestellt werden dürfe, wenn der Planfeststellungsbeschluß für diesen anderen Abschnitt unwirksam sei. Soweit zu dieser Frage überhaupt rechtsgrundsätzliche Aussagen möglich sind, bedarf es jedoch zu ihrer Beantwortung keines Revisionsverfahrens. Die grundsätzliche Zulässigkeit der abschnittsweisen Planung von (Fern-)Straßen ist allgemein anerkannt; sie muß allerdings die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit beachten, insbesondere auch hinsichtlich der Abschnittsbildung den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <353>[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]). Wann dies der Fall ist, ist weitgehend eine Frage der besonderen Umstände des einzelnen Falles. So kann beispielsweise die Wahl zu kurzer Abschnitte zu einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot führen, wenn sie nämlich einen für einen größeren Bereich möglichen und bei gerechter Abwägung gebotenen Interessenausgleich verhindert (BVerwGE 62, 342 <353 f.>[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]). Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen ferner vorangegangene Planungsentscheidungen grundsätzlich erst dann als vorgegebene Fakten in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie bestandskräftig geworden sind (BVerwG, Beschluß vom 14. September 1987 - BVerwG 4 B 176, 177 und 181.87 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 67). Wie das Wort "grundsätzlich" verdeutlich, gilt dies aber nur im Regelfall. Im vorliegenden Fall knüpft die Planfeststellung für den Abschnitt im Bereich der Ortsgemeinde Darscheid im Süden an das durch den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluß vom 1. Februar 1971 festgestellte Verbindungsstück zur A 48 (Autobahndreieck Daun/Mehren) an. Streitig ist lediglich, ob dieser Planfeststellungsbeschluß inzwischen infolge Zeitablaufs unwirksam geworden ist. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ist jedoch in diesem Fall eine Wiederholung der Planfeststellung für das Autobahndreieck möglich; der Anschluß an die A 48 sei weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Daß unter diesen Umständen die vorgenommene Abschnittsbildung dem Abwägungsgebot entsprechen kann, begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerde macht auch keinerlei konkrete Ausführungen dazu, weshalb die Wiederholung der Planfeststellung für das Autobahndreieck Daun/Mehren zu anderen Ergebnissen als denen des Planfeststellungsbeschlusses vom 1. Februar 1971 führen müsse.

10

7.

Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - (BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]) ab, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist. Eine Abweichung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Dies erfordert gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, daß in der Beschwerdeschrift ein die Entscheidung der Vorinstanz tragender Rechtssatz bezeichnet wird, der mit einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Ein derartiger Rechtssatz wird in der Beschwerdeschrift nicht formuliert. Im übrigen ergeben die vorstehenden Darlegungen (unter 6.), daß das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch mit den Grundsätzen des Urteils vom 26. Juni 1981 in Übereinstimmung steht.

11

8.

Auf die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete Frage, wie die EG-Richtlinie vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG - ABl. Nr. L 175/40) umzusetzen und anzuwenden ist, würde es in einem Revisionsverfahren nicht ankommen. Denn sie ist auf den streitigen Planfeststellungsbeschluß noch nicht anwendbar. Nach Art. 12 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe, die am 3. Juli 1985 erfolgte, nachzukommen. Zumindest bis zum 3. Juli 1988 konnten deshalb von der Richtlinie keinerlei unmittelbare Wirkungen ausgehen. Der streitige Planfeststellungsbeschluß wurde jedoch bereits am 12. April 1988 erlassen. Welche Folgerungen aus dem Fehlen eines Umsetzungsgesetzes nach Ablauf der Umsetzungsfrist zu ziehen sind, kann offenbleiben; denn auch das Umsetzungsgesetz könnte nicht rückwirkend auf abgeschlossene Vorgänge angewendet werden.

12

9.

Damit erledigt sich auch die im Zusammenhang mit dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach EG-Recht erhobene Aufklärungsrüge. Sie müßte im übrigen auch deshalb erfolglos bleiben, weil es nach der - zutreffenden - Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts auf sie nicht ankam.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

14

Das Beschwerdeverfahren wegen der Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren wird nach Beschwerderücknahme eingestellt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115.000,00 DM festgesetzt. Davon entfallen auf die Klägerin zu 1) 60.000,00 DM, auf die Kläger zu 2) - 12) je 5.000,00 DM.

Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest. Die sich aus ihrem Antrag für sie ergebende Bedeutung der Sache schätzt der Senat für die Kläger zu 2) bis 11) auf je 5.000,00 DM. Ihnen geht es um den Schutz ihrer Wohnruhe; da sich ihre Wohnhäuser in einer Entfernung von mindestens 400 m von der festgesetzten Trasse befinden, erscheint ein Streitwert von je 5.000,00 DM als ausreichend. Denselben Wert nimmt der Senat für die Klage des Klägers zu 12) an. Er muß nach den Festsetzungen des Planes eine im Außenbereich liegende Grundfläche für den Bau der Autobahn abgeben. Hinsichtlich der Klägerin zu 1), der Ortsgemeinde Darscheid, folgt der Senat der Wertung der Klägerin in ihrer Streitwertbeschwerde und setzt den Streitwert für sie auf 60.000,00 DM fest. Daraus errechnet sich der Gesamtstreitwert von 115.000,00 DM.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Lemmel