Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1996, Az.: BVerwG 8 B 20/96
Zweitwohnungssteuer; Örtliche Aufwandsteuer; Jahressteuer; Zeitweilige Vermietung; Kalkulatorische Abwälzung auf den Mieter; Praktikabilitätsgrundsatz; Verwaltungsvereinfachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 20/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Schleswig 21.07.1995 - VG 6 A 289/94
- II. OVG Schleswig 20.12.1995 - OVG 2 L 284/95
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1996, 1049-1051 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 304 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zweitwohnungssteuer darf von dem Inhaber einer - für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs (vor-)gehaltenen - Zweitwohnung auch für Zeiträume erhoben werden, in denen sie an Feriengäste vermietet worden ist.
2. Der Charakter als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG steht dem wegen der Möglichkeit ihrer anteiligen kalkulatorischen Abwälzung auf die Mieter nicht entgegen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 774,25 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Weder weicht das Berufungsurteil von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, daß das Berufungsurteil in einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen, die Anwendung derselben Vorschrift betreffenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 (5)) und vom 7. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14 S. 4 (6)). Daran fehlt es hier.
Zwar ist das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend davon ausgegangen, auch bei nur zeitweiliger Eigennutzung und gelegentlicher Vermietung der Zweitwohnung an Feriengäste stehe die Rechtsnatur als Aufwandsteuer der Erhebung des gesamten Jahresbetrags der Zweitwohnungssteuer nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Beschwerde zitierten Beschluß vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800 und 2480/94 - (NVwZ 1996, 57) jedoch offengelassen - also gerade nicht entschieden -, "ob eine anteilige Berechnung nach der jeweiligen Vermietungsdauer den angemessenen Steuerschlüssel darstellt und die Zeit der ausgebliebenen Nutzung durch Feriengäste der persönlichen Lebensführung zugerechnet werden kann" (Abdr. S. 8); es hat überdies die Entscheidungsprärogative der Gemeinden hinsichtlich der Frage betont, ob sie eine generalisierende oder eine Einzelfallregelung wählen wollen. Im Zusammenhang mit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - (BVerfGE 65, 325 ff.) - auf die sich der Kammerbeschluß vom 29. Juni 1995 mehrfach bestätigend bezieht - kann damit nur gemeint sein, daß es der Gemeinde obliegt, u.a. im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag die zeitlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen, unter diesen Umständen läßt sich eine unterschiedliche Beantwortung derselben entscheidungstragenden Rechtsfrage nicht feststellen.
Der mit der Divergenzrüge bezeichneten Frage nach der Zulässigkeit der Erhebung des vollen Jahressteuerbetrags bei nur zeitweiliger Eigennutzung kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es in erster Linie den Gemeinden zu - ist also im Ausgangspunkt eine Frage des irrevisiblen Landesrechts -, ob und ab welcher Dauer eine zeitweilige Nutzung der für den persönlichen Lebensbedarf vorgehaltenen Zweitwohnung zu anderen Zwecken die Steuerpflicht berührt. Auch generalisierende Regelungen sind zulässig (BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a.a.O.). Unter dem Blickwinkel des revisiblen Rechts könnte danach nur von grundsätzlicher Bedeutung sein, ob ggf. der bundesverfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) in der einen oder anderen Richtung Grenzen aufzeigt. Dessen Bedeutung und Auswirkungen bedürfen jedoch hinsichtlich der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgerichts irrevisibel ausgelegten Landesrechts keiner Beantwortung in einem Revisionsverfahren; denn im Hinblick auf vorliegende Rechtsprechung zu örtlichen Aufwandsteuern in anderen Bereichen besteht insoweit kein weiterer Klärungsbedarf.
Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, daß die Zweitwohnung des Klägers keine - die Zweitwohnungssteuerpflicht ausschließende - reine Kapitalanlage darstelle, weil der Kläger sie für einen nicht unerheblichen Zeitraum des Jahres für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs nutze. Es hat ferner dargelegt, daß der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 und 2 der örtlichen Steuersatzung trotz der an fünfzig bis sechzig Tagen erfolgten Vermietung an Feriengäste Steuerpflichtiger, und zwar für den gesamten Jahressteuerbetrag, geblieben sei, weil die Satzung die Zweitwohnungssteuer als "Jahressteuer" ausgestaltet habe und eine zeitweilige Nutzung der Zweitwohnung zu anderen Zwecken als denen des persönlichen Lebensbedarfs weder die Eigenschaft als Zweitwohnung noch die Steuerpflicht berühre. Diese Auslegung des irrevisiblen Satzungsrechts verstößt - ohne daß es hierzu eines Revisionsverfahrens bedürfte - nicht gegen Bundesverfassungsrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, daß für den Zeitraum der Vermietung an Dritte nicht der Eigentümer der Zweitwohnung, sondern die Feriengäste den besteuerungsfähigen Aufwand betrieben; es sei jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wohnungsinhaber gleichwohl "steuertechnisch" für die gesamte Zeit Schuldner der Steuer bleibe, weil sich insoweit die Zweitwohnungssteuer in eine abwälzbare Aufwandsteuer wandle. Diese Auslegung der örtlichen Satzung steht mit Art. 105 Abs. 2 a GG in Einklang und verletzt auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG. Für die Vergnügungssteuer auf Spielapparate, die ebenfalls eine örtliche Aufwandsteuer darstellt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 (20) [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG VII C 22.73 - BVerwGE 45, 277 (281) [BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73]; Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 NB 2.89 - NVwZ 1989, 1176 und vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26 S. 1 ff. sowie BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 - KstZ 1990, 111 (112)), ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmend geklärt, daß die Steuer unbeschadet ihres Charakters als Aufwandsteuer aus Gründen der Praktikabilität vom Aufsteller - und nicht von den den steuerpflichtigen Aufwand an sich betreibenden Spielern - erhoben werden darf, weil die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der Steuerlast vom an sich nicht steuerpflichtigen Aufsteller auf den "aufwandtreibenden" Spieler möglich ist und damit die steuerliche Belastung des Vergnügungsaufwands letztlich hergestellt wird (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 (95, 102) [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]und Beschluß vom 1. April 1971, a.a.O., S. 20 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 25 S. 5 und vom 22. März 1994, a.a.O.; BFH, Beschluß vom 21. Februar 1990, a.a.O.).
Danach steht fest und bedarf keiner weiteren Klärung, daß der Charakter der Zweitwohnungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer aus Gründen der Praktikabilität einer Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch für vorübergehend anders - d.h. nicht für den eigenen Lebensbedarf - genutzte Zeiträume (§ 2 Abs. 2 der Satzung) nicht entgegensteht. Denn für solche Zeiten der Vermietung an Dritte hat der Eigentümer oder sonstige Inhaber der Zweitwohnung die Möglichkeit, die ihn materiell zu Unrecht treffende Steuer anteilig kalkulatorisch auf den Mieter abzuwälzen, so daß sie dementsprechend letztlich den jeweiligen Aufwand belastet. Daß die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier von der Gemeinde getroffene generalisierende Regelung steuertechnisch zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und damit zu einem vernünftigen Verhältnis von Verwaltungsaufwand und Steuerertrag führt, liegt auf der Hand. Ebenso offenkundig erscheint es, daß die "wirtschaftliche Betätigung als Ausfluß der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit" (BVerfG, Beschluß vom 29. Juni 1995, a.a.O.) durch eine solche Satzungsregelung nicht unzulässig, d.h. unverhältnismäßig, eingeschränkt wird. Denn durch die Möglichkeit der anteiligen Abwälzung der Steuerlast auf den Mieter für die Zeit der Nutzung durch Feriengäste wird der Eigentümer der Zweitwohnung insoweit letztlich nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Sailer