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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1993, Az.: BVerwG 8 B 46.93

Finanzwesen; Automatensteuer; Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 46.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 16.12.1991 - AZ: 3 A 3295/91
OVG Niedersachsen - 28.10.1992 - AZ: 9 L 418/92
nachfolgend
BVerfG - 01.03.1997 - AZ: 2 BvR 1067/92

Fundstellen

  • KStZ 1993, 217
  • KStZ 1994, 74
  • NVwZ-RR 1994, 353 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZKF 1993, 278-279
  • ZKF 1994, 109

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer (Art. 105 II lit. a GG) geht nicht dadurch verloren, daß die Steuer zur kalkulatorisch auf den Automatenbenutzer abgewälzt werden kann.

  2. 2.

    Unterschiedliche Steuersätze für Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten sind mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 I GG) vereinbar, wenn der Satzungsgeber hierdurch die Ausbreitung der Spielhallen im Interesse des Jugendschutzes eindämmen will.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.640 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrte Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in den mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtungen.

2

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer mit der Begründung bejaht, die Steuerlast könne in die Kalkulation des Geräteaufstellers eingestellt werden, ohne daß dies zu einem Verlust führe. Die Voraussetzungen für eine kalkulatorische Abwälzbarkeit seien zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgeräts decke und darüber hinaus in der Regel so gar noch einen Gewinn abwerfe (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 <20>). Dies sei hier der Fall.

3

Dagegen wendet sich die Beschwerde mit der Begründung, die Obergrenzen der Spieleverordnung ließen eine Erhöhung der Spielereinsätze nicht zu und die Kosten für den Unterhalt von Spielhallen könnten nicht mehr gesenkt werden. Diese Begründung geht offensichtlich fehl, da es für den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG ausreicht, wenn die Vergnügungssteuer kalkulatorisch auf den Spieler abwälzbar ist (vgl. Beschlüsse vom 8. März 1991 - BVerwG 8 B 30.91 - und vom 17. Juli 1989 - BVerwG 8 B 159.88 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24 S. 1 f.). Dies ist nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) der Fall. Für eine Aufwandsteuer ist nicht erforderlich, daß der Spieler die Weiterleitung der Automatensteuer (Vergnügungssteuer) beim Spielvorgang bemerkt.

4

Die von der Klägerin ferner gerügte unterschiedliche Behandlung von Geldspielautomaten in Spielhallen und in Gaststätten verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Für die ungleiche Behandlung durch die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten besteht vielmehr ein sachlicher Grund, da die offensichtlich als Nebenzweck angestrebte Eindämmung der Spielhallen auch im Interesse des Jugendschutzes eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigt (vgl. Beschlüsse vom 4. September 1991 - BVerwG 8 B 76.91 und BVerwG 8 B 77.91 - und vom 11. Mai 1992 - BVerwG 8 B 7.92 und BVerwG 8 B 12.92 -).

5

Die Rüge, es fehle an der erforderlichen Genehmigung der Veri gnügungssteuersatzung der Beklagten durch die Aufsichtsbehörden, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die bereits vom Verwaltungsgericht im Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 1991 (vgl. Bl. 48 ff. <54> GA) verneinte Genehmigungsbedürftigkeit der Vergnügungssteuersatzung gemäß § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz betrifft ausschließlich Landesrecht und wäre in einem etwaigen Revisionsverfahren für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfbar (vgl. § 137 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Honnacker