Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1997, Az.: 5 StR 93/97
Diebstahl in Tateinheit oder Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer Diebesfahrt, bei der der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt; Strafklageverbrauch bei tateinheitlicher Begehung; Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Unterbrechung der Fahrt und Fassen des Entschlusses, erneut zu fahren oder weiter zu fahren; Unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 93/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 20663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 13.11.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 508 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
1. Dusan M. geborener V. aus H., geboren am ... 1972 in K. (Jugoslawien),
2. Mica R. geborener V. aus H., geboren am ... 1974 in D. (Österreich),
3. Sefki Z. aus W., geboren am ... 1974 in S. (Jugoslawien)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 18. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger, Richter Nack, Richter Pfister, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Angeklagten M.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten R.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Z.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten M., R. und Z. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. November 1996 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Mai 1996 (20 KLs 1/96) - unter Aufrechterhaltung der dort getroffenen Nebenentscheidungen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten R. - unter Freispruch im übrigen - wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall unter Einbeziehung der Strafen aus der bereits genannten Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten Z. - unter Freispruch im übrigen - wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Alle drei Revisionen sind unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage des Strafklageverbrauchs.
1.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
a)
im (früheren) Urteil des Landgerichts vom 29. Mai 1996 waren ein versuchter Einbruchsdiebstahl am 22. November 1995 und zwei Einbruchsdiebstähle am Folgetag, dem 23. November 1995, abgeurteilt worden, welche die Angeklagten M. und R. sowie ihr Mittäter S. gemeinsam verübt hatten. Bei allen Diebesfahrten (Anfahrt zum und Abfahrt vom jeweiligen Tatort) führte M. einen PKW - in dem auch die Mittäter mitfuhren -, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Das Landgericht verurteilte insoweit die drei Mittäter dieser Diebstahlstaten und M. darüber hinaus wegen - rechtlich als eine selbständige Tat gewürdigten - Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
b)
Mit Beschluß vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 496/96 - verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen von M. und R.. Dabei berichtigte er den Schuldspruch bezüglich Ma. dahin, daß die drei Diebstähle jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen; die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfiel damit.
c)
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Angeklagten M. und R.u. a. wegen dreier weiterer Einbruchsdiebstähle (darunter ein Versuch) verurteilt, die an denselben beiden Tagen erfolgten, an denen auch die genannten früheren Einbruchsdiebstähle verübt wurden.
- Eine Tat des angefochtenen Urteils erfolgte im Anschluß an die Tat vom 22. November 1995, die Gegenstand des früheren Urteils war. Dabei wurden die Täter von M. zum neuen Tatort gefahren.
- Die beiden weiteren Taten (die letzte nur ein Versuch) verübten sie im Anschluß an die zweite Tat vom 23. November 1995, die gleichfalls Gegenstand der früheren Verurteilung war. Auch hier wurden die Täter von M. zum neuen Tatort gefahren.
2.
Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten.
a)
Der Generalbundesanwalt geht beim Angeklagten M. von Strafklageverbauch aus, weil die bereits abgeurteilten Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den Diebstahlstaten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind, materiellrechtlich in Tateinheit stünden.
Dem folgt der Senat nicht.
Der Verwerfungsbeschluß des Senats vom 24. Oktober 1996 äußert sich zur Struktur des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht. Es kam darauf auch nicht an: Würden Teilakte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als fortgesetzte Handlung (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92 -; vgl. aber BGHSt 40, 138) oder als Dauerstraftat (vgl. BGHSt 36, 151, 153) zu einer Tat verbunden, so stünden Diebstahlstaten, die tateinheitlich mit dieser einen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbunden sind, zueinander - als gegenüber dem Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schwerere Straftaten - in Tatmehrheit (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 4 StR 592/92 - m.w.N.). Der Senat hatte darum so zu tenorieren, wie er es in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1996 getan hat. Nicht anders hatte er den Schuldspruch zu fassen, wenn - wozu der Senat allerdings neigt und was auch dem Beschluß des 4. Strafsenates vom 20. Juni 1996 - 4 StR 264/96 - zugrunde liegen könnte - die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils durch Unterbrechung der Fahrt und Fassen des Entschlusses, mit Hilfe des Kraftwagens einen Diebstahl zu begehen, beendet gewesen und mit Ausführen des Entschlusses neu begangen worden wäre (vgl. BGHSt 36, 151, 154).
Entscheidungserheblich ist diese Frage hier letztlich nicht, weil die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, selbst wenn sie für die hier in Frage stehenden Zeiträume abgeurteilt wäre, mit den hier begangenen Diebstahlstaten nicht in Tateinheit steht. Bei Begehung der Taten waren die Fahrten mit dem Kraftfahrzeug jeweils beendet. Bei Wegfahrt der Angeklagten vom Tatort waren die Diebstahlstaten jeweils abgeschlossen: in einem Fall blieb es beim Versuch des Diebstahls, in den beiden anderen Fällen waren die vollendeten Diebstahlstaten beendet, weil es nur zur Wegnahme von Geld und Gegenständen geringen Umfanges gekommen und eine Sicherung des Gewahrsams durch Wegfahrt nicht notwendig war; die Diebstahlstaten und die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überschneiden sich deshalb in keinem Punkt und stehen daher in Tatmehrheit zueinander (BGH NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]).
b)
Auch sonst liegt bei allen Angeklagten trotz der zeitlichen und örtlichen Aufeinanderfolge der Diebstahlsserie keine den Strafklageverbrauch auslösende Tatidentität i.S.d. § 264 StPO vor, denn die Taten sind nicht derart miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden könnte und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGH NJW 1981, 997, 998 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]; GA 1961, 346, 347; NStZ-RR 1996, 347). Bei der Tatserie am 22. und 23. November 1995 haben die Mittäter (M. R. und S.) ersichtlich erst jeweils vor Ort ein bestimmtes Gebäude als geeignetes Tatobjekt ausgewählt und erst dann den konkreten Entschluß gefaßt, in dieses einzubrechen. Bei der dem Angeklagten Z. angelasteten Tat versteht sich das Nichtvorliegen der Tatidentität von selbst, denn der Diebstahl fand etwa einen Monat vor der hier beschriebenen Tatserie statt.
Häger
Nack
Pfister
Gerhardt