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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: 4 StR 264/96

Jugendstrafrecht; Strafzumessung; Maßgebliche Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1996
Aktenzeichen
4 StR 264/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1996, 347-348 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 335-336

Amtlicher Leitsatz

Zu maßgeblichen Umständen für die Bemessung der Höhe einer verhängten Jugendstrafe.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des "Diebstahls in vierzehn Fällen, davon in fünf Fällen des Versuchs, sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung und Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte im Zeitraum von Mitte/Ende Juni bis 20. Juli 1993 in neunzehn Fällen jeweils mit mindestens einem weiteren Mittäter Diebstähle, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb. Bei den Diebstählen handelte es sich um Aufbrüche von Münzautomaten an Tankstellen und auf Bahnhöfen, Entwendung von Lebensmitteln aus dem Betriebsgelände von Einkaufsmärkten und in zwei Fällen von Waschmaschinen aus Kellerräumen. Der Gesamtwert der Diebesbeute aus den Taten, an denen der Angeklagte beteiligt war, beträgt zwischen 3.000,-- und 4.000,--DM. Im gleichen Zeitraum führte der Angeklagte in fünf Fällen ein Fahrzeug im Straßenverkehr, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

4

2. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in vierzehn Fällen, davon in fünf Fällen des Versuchs, schuldig gesprochen hat, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte in vierzehn Fällen an der Begehung vollendeter Diebstähle beteiligt war (Fälle Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 20, 23, 26, 27, 29, 30 der Urteilsgründe); zusätzlich werden weitere fünf Fälle des versuchten Diebstahls mitgeteilt (Nr. 12, 24, 25, 28, 31). Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend.

5

3. a) In den Fällen Nr. 24 und 25, die die Strafkammer als zwei tatmehrheitliche Fälle des versuchten Diebstahls bewertet hat, liegt eine natürliche Handlungseinheit im Sinne einer einzigen Tat vor. Der Angeklagte versuchte in diesen Fällen unter Mitwirkung jeweils derselben Mittäter, in der gleichen Nacht auf demselben Bahnhof zwei Fahrkartenautomaten aufzuhebeln. Unter diesen Umständen liegt es nahe und ist mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß diese Handlungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang standen und auf einer einzigen Willensentschließung beruhten (vgl. BGHSt 10, 230, 231; BGH NStZ 1985, 217). Gleiches gilt bezüglich der vollendeten Diebstähle Nr. 1 und 26; es handelt sich hierbei um den Diebstahl von zwei Waschmaschinen in der gleichen Nacht aus dem gleichen Anwesen. Der Senat ändert den Schuldspruch daher hinsichtlich der Diebstähle dahingehend, daß der Angeklagte des Diebstahls in dreizehn Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.

6

b) Die Beurteilung des Verhältnisses der Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu den Diebstählen als Tatmehrheit hält - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen drängt es sich auf, daß es sich bei den jeweiligen Fahrten um "Diebesfahrten" handelte, bei denen der Angeklagte das Fahrzeug zur An- und Abfahrt und zum Abtransport der Beute führte. Dafür spricht, daß die Tatzeiten und die Tatorte der Fahrten in den Fällen Nr. 2, 4, 8 und 10 jeweils mit denen der in Nr. 1, 3, 7 und 9 geschilderten Fällen des Diebstahls übereinstimmen. Zugunsten des Angeklagten ist daher anzunehmen, daß die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils mit einer Tat des Diebstahls zusammentrafen und damit im Verhältnis der Tateinheit stehen.

7

c) § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der - geständige - Angeklagte sich gegen den zu seinen Gunsten geänderten Schuldspruch nicht anders hätte verteidigen können.

8

4. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

9

a) Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 20jährigen Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Nicht zu beanstanden ist es im Ergebnis, daß die Strafkammer wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten Jugendstrafe verhängt hat. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen zur Höhe der Strafe. Zwar stellt die Strafkammer auf den Erziehungsgedanken ab; sie beschränkt dessen Erörterung aber darauf, daß wegen des Umfangs der schädlichen Neigungen des Angeklagten eine Jugendstrafe in einer Höhe verhängt werden müsse, die den Angeklagten nachhaltig erzieherisch beeinflusse; bei dem Angeklagten bestehe ein erheblicher erzieherischer Nachholbedarf, wie aus den Taten zu erkennen sei.

10

b) Diese Ausführungen lassen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte außer acht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 8). Dazu gehört der gerade auch im Jugendrecht zu berücksichtigende Umstand, daß die Taten längere Zeit zurückliegen (Eisenberg JGG 6. Aufl. § 18 Rdn. 15 m.w.N.). Zwischenzeitlich hat der Angeklagte eine zehnmonatige Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung verbüßt, was ihn nach den Urteilsgründen "stark beeindruckt" hat. Dies ist nicht nur bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen; vielmehr hätte erörtert werden müssen, welche erzieherische Wirkung die nach Begehung der Taten vollzogene - erstmalige - Haft auf den Angeklagten gehabt hat (BGH StV 1986, 68; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8) und ob trotzdem noch ein derart erheblicher Erziehungsbedarf besteht, daß die Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe erforderlich ist.

11

Darüber hinaus sind die seit der Tat veränderten Lebensumstände bei der Einschätzung des Erziehungsbedarfs zu berücksichtigen, vor allem die Tatsache, daß der Angeklagte nunmehr eine feste Arbeitsstelle hat. Zudem hat es die Strafkammer unterlassen zu klären, ob der Angeklagte sich aus der Gruppe, mit deren Mitgliedern er die Straftaten beging, mittlerweise gelöst hat (vgl. BGH StV 1986, 68).

12

c) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Berücksichtigung der "zum Teil nicht unerheblichen Beute" angesichts der tatsächlich nicht allzu hohen Werte, zumal die Strafkammer ausdrücklich die Beute im Fall Nr. 22 anführt, an dem der Angeklagte nach den Feststellungen nicht beteiligt war.