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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1963, Az.: BVerwG V C 39.63

Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (WAG); Depositenkonto als Spareinlage; Vereinbarung täglicher Kündigung als Vereinbarung einer Kündigungsfrist oder Anlagefrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 39.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 19.12.1960 - AZ: XIX A 190.60

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 145 - 147
  • AS XVII, 145
  • Fachberater 1965, 147
  • IFLA 1965, 109
  • MDR 1964, 178 (amtl. Leitsatz)
  • MtBl.BAA 1965, 117
  • ZLA 1964, 250

Amtlicher Leitsatz

In der Vereinbarung täglicher Kündigung bei Einrichtung eines Depositenkontos liegt nicht die Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist (Fortsetzung der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 5. Juli 1961 - BVerwG IV C 364.59 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, Vertriebene, begehrt Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - WAG -, jetzt i.d.F. vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360 [365]) für ein Depositenkonto über 3.877,14 RM, das sie bei der Zweigstelle ... der Landesbank in der Provinz ... unterhalten hatte, über dieses Konto war ein Kontogegenbuch ausgestellt worden, in das Eintragungen nur von der Bank vorgenommen werden durften. Das Konto war mit 1 v.H. verzinslich; nach Angaben der Klägerin war tägliche Kündigung vereinbart.

2

Die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1960 abgewiesen worden mit der Begründung, die Spareinlage der Klägerin sei deshalb nicht entschädigungsfähig, weil für sie eine Kündigungsfrist nicht vereinbart gewesen sei.

3

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Landesausgleichsamt Berlin vom 1. Juli 1960 und den Bescheid des Ausgleichsamtes beim Bezirksamt Zehlendorf vom 1. April 1960 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Währungsausgleich für ein Depositenkonto von 3.877,14 RM zu gewähren.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet um Zurückweisung der Revision.

5

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben, weil das Depositenkonto der Klägerin keine Spareinlage im Sinne des im vorliegenden Fall allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 1 a WAG ist. Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz kann für Depositenkonten nur dann gewährt werden, wenn u.a. für sie eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war. Nach dem Vortrag der Klägerin war für die Depositeneinlage tägliche Kündigung vereinbart. Die Vereinbarung täglicher Kündigung kann aber nicht als Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist im Sinne des § 1 a WAG angesehen werden.

6

Angelehnt an die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 des Habenzinsabkommens der Banken (abgedruckt bei Hofmann, Handbuch des gesamten Kreditwesens 6. Aufl. S. 442) sind unter täglich fälligem Geld, das Einlagen mit täglicher Kündigung gleichsteht (Reichardt, 247 1960, 17), Einlagen zu verstehen, über die jederzeit verfügt werden kann, für die eine Kündigungsfrist also nicht besteht (siehe dazu Palyi-Quittner, Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, Stichworte: Depositengeschäft, Kündigungsfrist sowie Soll- und Habenzinsabkommen).

7

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte zwar demgegenüber zunächst ausgesprochen, daß auch die Vereinbarung täglicher Kündigung als Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist anzusehen sei (Urteile vom 6.12.1957 - BVerwG IV C 178.56 und IV C 27.57 - sowie Urteil vom 13.6.1958 - BVerwG IV C 138.55 -). Diese Rechtsprechung hat er jedoch wegen des Begriffsverständnisses im Bankwesen inzwischen aufgegeben (Urteil vom 5.7.1961 - BVerwG IV C 364.59 - [Mtbl. BAA 1961, 524 = ZLA 1961, 300 = RLA 1962, 47]). Dem ist beizupflichten.

8

Das Währungsausgleichsgesetz enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs der Kündigungs- oder Anlagefrist. Infolgedessen ist von der Begriffsbestimmung, die weitgehend Eingang in den Sprachgebrauch, namentlich auch in den Sprachgebrauch der maßgebenden Bankkreise gefunden hat, auszugehen. Hinzu kommt folgendes. Das Währungsausgleichsgesetz hat die entschädigungsfähigen Guthaben nach formalen Merkmalen umschrieben. Es kommt deshalb im Einzelfall nicht darauf an, ob eine Einlage tatsächlich längere Zeit unverändert, jedenfalls aber ohne Abhebungen bei einem Kreditinstitut wie eine Spareinlage unterhalten worden ist. Unerheblich ist auch, ob die Einlage in der Absicht unterhalten worden ist, Sparkapital zu bilden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, das in §§ 1 und 1 a auf die jeweils maßgeblichen Anlagebedingungen verweist, und aus der Beschränkung des Verfahrens nach dem Währungsausgleichsgesetz auf den Urkundenbeweis. Auch ohne diese eindeutigen Hinweise müßte ein Abheben auf den wirtschaftlichen Zweck der Einlage oder die bei der Einzahlung obwaltenden Absichten zu Beweisschwierigkeiten führen, die kaum auszuräumen wären. Ist aber, wie es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, auf die jeweils maßgebliche formale Ausstattung der Einlage zur Zeit ihrer Begründung bzw. der Vertreibung abzuheben, so muß, abgesehen von dem Sprachgebrauch, auch berücksichtigt werden, unter welchen Bedingungen die Einlage bis zur Vertreibung unterhalten worden ist. Auch dies zwingt dazu, auf die damals banküblichen Bedingungen zurückzugreifen. Nach den damals geltenden Geschäftsbedingungen galten aber Depositenkonten mit täglicher Kündigung nicht als Spareinlagen, sondern gleichsam als Teil der Kassenbestände des Einlegers (Enzyklopädisches Lexikon zum Stichwort Depositengeschäft). Ob dabei schon dann von täglich fälligem Geld gesprochen werden muß, wenn die Kündigungsfrist weniger als einen Monat beträgt (§ 2 Abs. 2 des Habenzinsabkommens), bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Im Gegensatz zur Auffassung der Revisionsbegründung kann auch anderes aus dem Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Richtig ist zwar, daß durch die Einfügung des § 1 a WAG die Inhaber von Depositenkonten unter bestimmten Voraussetzungen den Inhabern von Sparbüchern gleichgestellt werden sollten. Indessen hat der Gesetzgeber durch das Verlangen nach Erfüllung bestimmter formaler Erfordernisse deutlich gemacht, daß die Gleichstellung nicht, von dem wirtschaftlichen Zweck der Einlage abhängig ist. Zu diesen Erfordernissen zählt auch die Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist. Die Bedeutung dieses Erfordernisses würde verkannt, würde allein dem Tatbestandsmerkmal "Vereinbarung" Gewicht zugemessen. Jede Einlage erfolgt unter Vereinbarung der Einlagebedingungen. Das Verlangen des Gesetzes nach Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist kann deshalb nur bedeuten, daß die Vereinbarung einen bestimmten Inhalt gehabt haben muß, nämlich die Festlegung der Einlage auf eine bestimmte Zeit.

9

Unzutreffend wäre auch der Hinweis, daß über Spareinlagen mit Kündigungsfrist jederzeit habe verfügt werden können. Tatsächlich war es unzulässig, bei Entgegennahme von Spareinlagen sich zu einer vorzeitigen Rückzahlung bereit zu erklären oder sich zu einer Bevorschussung in irgendeiner auch nur angedeuteten Form zu verpflichten (§ 8 des Habenzinsabkommens). Wurden aber vorzeitig Rückzahlungen vorgenommen, so war der zurückbezahlte Betrag bis zum Fälligkeitstermin als Vorschuß zu behandeln (§ 9 Abs. 1 des Habenzinsabkommens). Unter diesen Umständen bestand zumindest in rechtlicher Beziehung eine unterschiedliche Behandlung von Spareinlagen und Depositengeldern mit täglicher Kündigung.

10

Danach konnte die Revision keinen Erfolg haben.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen