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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1958, Az.: BVerwG IV C 138.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 138.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 12.05.1955 - AZ: 7303 - IV/54

Fundstellen

  • ZLA 1958, 331
  • ZLA 1958, 363
  • ZLA 1960, 17

Amtlicher Leitsatz

Zur Bedeutung des Wortes "Giro", wenn im übrigen die vorgelegte Urkunde nur Kennzeichen eines Spar- oder Depositenbuchs aufweist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, IV. Kammer, vom 12. Mai 1955 - Az. Nr. 7303 - IV/54 -, der Beschluß des Beschwerdeausschusses in Ansbach vom 19. Oktober 1954 und der Bescheid des Ausgleichsamtes N. Stadt vom 12. Januar 1954 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, Entschädigung im Währungsausgleich zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.170 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Metzgermeisterseheleute Max und Amalie M. beantragten am 18. Juni 1952 auf Grund des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar guthaben. Vertrieben er vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG - Entschädigung im Währungsausgleich für eine verlorene Spareinlage von 33.415 RM bei der Deutschen Volksbank K./O.S. Als Nachweis wurde ein "Abrechhungsbuch" der S.-Bank L. in K. vorgelegt. Die erste Seite des Abrechnungsbuches, das auf Frau Amalie M. ausgestellt ist, enthält einen Stempelüberdruck "Volksbank K. e.G.m.b.H." und ferner folgende Angaben:

"Tägl. Kündigung - Amalie M.

Vorf: Max M. jeder allein."

2

Es hat die Nr. ... und enthält neben dieser Nummer den Vermerk: Giro. Unten auf der Titelseite befindet sich der Aufdruck in polnisch und deutsch: "Dieses Buch ist bei Einzahlungen und Auszahlungen stets mitzubringen." Die erste Eintragung datiert vom 5. Oktober 1939 in Höhe von 23.500 RM. Die letzte Eintragung stammt vom März 1943. Der Abschlußbetrag ist 33.415 RM. Am 31. Dezember 1939 ist eine Zinsgutschrift von 115 RM als 3 % Zinsen eingetragen. Am 30. Juni 1940 sind 252,10 RM als 2 % Zinsen gutgeschrieben. Der gleiche Tag enthält eine Belastung: bar - Provision in Höhe von 1 RM und Spesen in Höhe von -,60 RM. Am 10. Juli und 13. August 1940 sind zwei Belastungen in Höhe von je 3 RM an AOK. K. verzeichnet. Am 31. Dezember 1940 sind wiederum RM 213,80 als 2 % Zinsen abzüglich 1 Promille Umsatz Provision gutgeschrieben. Weitere Zinsgutschriften als 2 % Zinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember 1941 und 31. Dezember 1942 eingetragen, die beiden letzteren wieder unter Abzug von 1 Promille Umsatzprovision, Abhebungen sind am 18. April 1940 in Höhe von 1.000 RM, am 12. Juni 1940 in Höhe von 3 RM, am 9. September 1940 mit je 1.000 RM und am 20. Dezember 1940 mit zus. 1.850 RM verzeichnet. Im Übrigen enthält das Abrechnungsbuch nur Einzahlungen. Am Schluß des "Abrechnungsbuchs", und zwar als Bestandteil desselben, befindet sich die "Sparordnung" in polnisch und deutsch mit 8 Paragraphen.

3

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Eheleute M. auf Währungsausgleich ab, weil es sich um ein Guthaben handele, das als Girokonto Zwecken des Zahlungsverkehrs gedient habo.

4

Der die Beschwerde des Klägers zurückweisende Beschluß des Beschwerdeausschusses ging ebenfalls davon aus, das vorgelegte "Abrechnungsbuch" mit dem Vermerk "Giro" ergebe nach § 8 WAG nicht, daß es sich um ein Sparguthaben handele.

5

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies durch das am 12. Mai 1955 verkündete Urteil die Klage ab und ließ die Revision zu.

6

Das Urteil bejaht die Klagebefugnis des Klägers und sieht ihn auch als Gläubiger an, weil das "Abrechnungsbuch" die Verfügungsberechtigung auch dem Kläger allein zuerkenne. Jedoch verneint es den Ausgleichsanspruch. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus:

7

Das vom Kläger vorgelegte "Abrechnungsbuch" enthalte keine Kennzeichnung als Sparbuch. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, daß die polnische Bezeichnung "Ksiazeczka obrachunkowa" dem deutschen "Abrochnungsbuch" entspreche. Nun sei für den vorliegenden Fall besonders zu beachten, daß das vorgelegte "Abrechnungsbuch" rein äußerlich, also abgesehen von den Eintragungen über Einzahlungen oder Auszahlungen, betrachtet, eine Reihe von Merkmalen enthalte, die an sich geeignet wären, das "Abrechnungsbuch" zum mindesten als "eine andere das Guthaben als Spareinlage kennzeichnende Urkunde" anzusehen. Es enthalte auf dem Titelblatt die Eintragung "dieses Buch ist bei Einzahlungen und Auszahlungen stets mitzubringen". Es enthalte im Anhang die "Spar-Ordnung", die in § 1 klar und unzweideutig ausspreche, daß von jedermann "Spareinlagen" angenommen werden könnten. Auch aus den übrigen Bestimmungen der "Spar-Ordnung" ergäben sich lauter Merkmale, die dem Charakter einer Spareinlage entsprächen.

8

Jedoch ergebe sich aus der von der Volksbank auf der Titelseite vorgenommenen Streichung der ohne Zweifel als Spareinlagenkontonummer vorgesehenen Zahl ... und der an diese Stelle gesetzten Zahl ... mit dem Zusatz "Giro", daß es sich um Giralgeld, d.h. Geld, das den Zwecken des Zahlungsverkehrs diene, handele. Dafür spreche auch, daß Umsatzprovision berechnet und unter Verrechnung mit Zinsgutschriften belastet worden sei. Dies sei bei Spareinlagen nicht üblich.

9

Die Rechtsmittelbelehrung geht dahin, daß die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen und zu begründen sei.

10

Gegen dieses dem Kläger am 24. Mai 1955 zugestellte Urteil hat dieser am 25. Juni 1955 Revision mit dem Antrag auf Aufhebung der Vorentscheidungen eingelegt und die Revision mit der Rüge der unrichtigen Anwendung der §§ 1, 2, 8 WAG begründet.

11

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag.

12

II.

Die Revision ist rechtzeitig eingelegt, da die Rechtsmittelbelehrung unrichtig war und daher nur die Jahresfrist lief (§ 21 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

13

Die Revision ist auch begründet.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers im Ergebnis zutreffend bejaht. Gläubiger des Guthabens ist ausweislich des "Abrechnungsbuchs" nur Frau Amalie M. Die alleinige Verfügungsbefugnis auch des Ehemannes Max M. ist der Gläubigereigenschaft nicht gleichzusetzen (BVerwG III C 55.56, Urteil vom 17. Januar 1957). Gleichwohl kann der Kläger aus eigenem Recht, nämlich als Abtretungsempfänger, den Ausgleichsanspruch geltend machen. Beide Eheleute haben den Antrag - gemeinsam - beim Ausgleichsamt gestellt. - Das Ausgleichsguthaben ist abtretbar (§ 4 Abs. 4 WAG). Der Nachweis der Abtretung braucht sich nicht nach den Beweisgrundsätzen des § 8 WAG zu vollziehen. Auch von § 2 WAG wird die Entschädigungsberechtigung des Klägers nicht berührt.

15

Das Revisionsgericht hat jetzt auch § 1 a Abs. 1 WAG zu berücksichtigen, der rückwirkend vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes dem Währungsausgleichsgesetz eingefügt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach den Beweisgrund Sätzen des § 8 WAG als erwiesen anzusehen. Es ist eine Kündigungsfrist, allerdings tägliche Kündigung, vereinbart. Diese reicht jedoch aus, nachdem der Senat im Urteil vom 6. Dezember 1957 - BVerwG IV C 178.56 - entschieden hat, daß auch Vereinbarungen einer Kündigungs- oder Anlagefrist unter Außerachtlassung der Mindestfrist des Habenzinsabkommens genügen können, um eine Geldeinlage einer Spareinlage gleichzustellen. Für die Geldeinlage ist ein Einlagebuch (Abrechnungsbuch) ausgegeben, in das die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften. Das ergibt sich aus §§ 5 und 6 der Spar-Ordnung und aus dem Aufdruck unten auf dem Titelblatt, wonach das Buch bei Einzahlungen und Auszahlungen stets mitzubringen ist. Im übrigen wären aber auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 14 Satz 2 WAG (§ 22 KWG) gegeben.

16

§ 22 Abs. 2 KWG ist erfüllt. Das ergibt der Aufdruck unten auf dem Titelblatt und § 8 der Spar-Ordnung. § 22 Abs. 3 KWG ist ebenfalls erfüllt. Nach der Spar-Ordnung (§ 5) gibt es nur "Einlagen" und "Rückzahlungen". Die zwei Belastungen für die AOK. in Höhe von je 3. RM sind keine banküblichen Überweisungen; Provision und Spesen sind zwar bei Sparanlagen nicht üblich, stehen aber angesichts des geringen Betrages von RM 1,60 nicht entgegen. Im übrigen verbietet § 22 KWG keine Umsatzprovision. Auch, der Vorschrift des § 23 Abs. 3 KWG, auf die es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WAG nicht ankommt, ist sogar Genüge getan. Auch § 22 Abs. 5 KWG ist im wesentlichen gewahrt. Denn der Zinssatz und auch seine Änderung ist vermerkt.

17

Der Annahme eines Spar- bzw. Depositenguthabens steht auch die handgeschriebene Nummer des Buches ... statt der durchgestrichenen gedruckten ... nicht entgegen. Was ihr allenfalls entgegenstünde, ist das neben der Nummer ... stehende Wort "Giro". Jedoch ist - auch im Sinne von § 8 WAG - der Inhalt des Abrechnungsbuchs wegen der durch dieses zu erweisenden unerläßlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 8 Abs. 1 Nr. 5 a.E.) als Ganzheit zu betrachten. Das Wort "Abrechnungsbuch" ist in § 5 der Spar-Ordnung einmal erwähnt. Aus § 5 ergibt sich, daß es einem Sparbuch oder Depositenbuch im Sinne der §§ 1, 1 a, 8 WAG gleichzusetzen ist. Der Schlußfolgerung, daß ein Spar-(Depositen-)buch vorliegt, kann nicht lediglich der Gebrauch des Wortes "Giro" entgegenstehen. Zweifel (vgl. das Wort "zweifelsfrei" in § 8 Abs. 1 Nr. 3 WAG) könnte dieses Wort auslösen, wenn damit die Möglichkeit von Überweisungen eröffnet würde. Das ist nach dem oben Gesagten aber nicht der Fall, Wenn jedoch, wie hier, die vorgelegte Urkunde im übrigen ihrem ganzen Inhalt nach die Kennzeichen eines Sparbuchs bzw. Depositenbuchs aufweist, kann diesem Wort im vorliegenden Falle eine maßgebliche Bedeutung zuungunsten des Klägers nicht beigemessen werden. Das Urteil legt schließlich auch dem Wort "Transport" in dem Abrechnungsbuch Beachtung bei Dieses ist jedoch für den vorliegenden Fall völlig bedeutungslos; es macht nur den Übertrag von einer Seite zur anderen erkennbar.

18

Danach war auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verwaltungsentscheide zu erkennen und zugleich die Verpflichtungserklärung auszusprechen, Währungsausgleich zu gewähren.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.170 DM festgesetzt.

[Die Entscheidung] über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Kniesch
gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß