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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1957, Az.: BVerwG IV C 178.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 178.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 27.06.1956 - AZ: 1 K 63/56

Fundstellen

  • ZLA 1958, 93
  • ZLA 1960, 17

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Lauten die Bedingungen des Geldinstituts für ein Konto dahin, in das über das Konto ausgestellte Quittungsbuch seien alle Ein- und Rückzahlungen einzutragen und von zwei Bediensteten des Geldinstituts zu quittieren, so liegt darin, Eintragungen in das Buch über Ein- und Auszahlungen dürften nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden.

  2. 2.

    Auch Vereinbarungen einer Kündigungs- oder Anlagefrist, die nicht der Mindestfrist des Habenzinsabkommens genügen, können ausreichen, eine Geldeinlage einer Spareinlage gleichzustellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - 1. Kammer - vom 27. Juni 1956 - Az.: 1 K 63/56 -, der Beschluß des Beigeladenen vom 2. Februar 1956 und der Bescheid des Beklagten vom 3. September 1953 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger Entschädigung im Währungsausgleich Vertriebener für sein Guthaben auf dem Konto Nr. I/258 der Ortelsburger Vereinsbank eGmbH Ortelsburg zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 193 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der aus Ostpreußen vertriebene Kläger begehrt Entschädigung im Währungsausgleich Vertriebener für sein bei der Ortelsburger Vereinsbank eGmbH Ortelsburg auf dem Konto Nr. I/258 unterhaltenes Guthaben.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten eine Entschädigung mit der Begründung ab, das Konto sei, wie die Bezeichnung des dafür ausgestellten Buches als "Depositenbuch" ergebe, kein Sparkonto gewesen. Das Bezirksverwaltungsgericht schloß sich dem in seinem klageabweisenden Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, an.

3

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil mit einem Schriftsatz, den er als "Beschwerde" bezeichnet, mit dem Ziele eines "erneuten Urteilsspruches"; sein Angriff richtet sich dagegen, daß ihm die Eigenschaft des Kontos als Depositenkonto schon vor der Vertreibung bekannt gewesen sei; er habe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgericht gesagt, er habe das erst anläßlich seines Entschädigungsantrages 1953 erfahren.

4

Der Beklagte lehnt es ab, den Kläger auf Grund des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S 809) - 8. ÄndG LAG - klaglos zu stellen. Er beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

5

Der Beigeladene hält das Rechtsmittel für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung, für den das Bezirksverwaltungsgericht zuständig sei.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt ausdrücklich keinen Antrag.

7

II.

Das als Revision aufzufassende Rechtsmittel hatte, nachdem der Senat die Revision zugelassen hat, auch in der Sache selbst Erfolg.

8

Nachdem das 8. ÄndG LAG rückwirkend vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab dem Währungsausgleichsgesetz einen § 1 a eingefügt hat, ist dieser, da es sich im vorliegenden Fall um eine Vornahmeklage handelt, vom Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

9

Danach werden den Spareinlagen gleichgestellt Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, wenn dafür Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.

10

Diesen Anforderungen genügt das streitige Konto. Wie das unter Unkenntlichmachung des Wortes "Sparbuch" auf dem Titelblatt des Einlagebuches aufgedruckte Wort "Depositenbuch" ergibt, handelt es sich bei dem Konto, das durchweg durch Überweisungen der Heeresstandortkasse gespeist wurde und von rund 1000 RM im Jahre 1942 bis auf rund 3000 RM im Sommer 1944 anwuchs, ohne daß inzwischen erhebliche Abhebungen vorgenommen worden wären, um Depositengeld.

11

Das Erfordernis der Buchausgabe ist erfüllt. Die in dem Buch abgedruckte "Sparordnung" der Bank, mag sie eigentlich für Sparkonten gedacht sein, wie das Buch ursprünglich als Sparbuch gedruckt war, ergibt ebenso, wie die aus dem vorgelegten Buch ersichtliche Handhabung, daß Eintragungen nur von dem Geldinstitut vorgenommen werden durften.

12

Das Buch ergibt auch, daß eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war. Wenn § 4 der in dem Buch abgedruckten "Spar Ordnung" sagt, Ein- und Auszahlungen erfolgten im Geschäftslokal der Bank, außer an Sonn- und Feiertagen, jederzeit in den Geschäftsstunden, so soll das "jederzeit" nur bedeuten, daß die Bank ihrem Kunden zu Ein- und Auszahlungen während der gesamten Geschäftszeit zur Verfügung stehe. Das "jederzeit" soll aber nicht bedeuten, daß Auszahlungen in jeder Höhe sofort ohne Wartefrist vorgenommen werden würden. Die Bezeichnung "Depositenbuch" weist vielmehr darauf hin, daß, wie es dem Begriff Depositengeld entspricht, im Gegensatz zu Konten, die als Giro, Kontokorrent oder laufende Rechnung bezeichnet sind, Auszahlungen von einer Kündigung abhängig sein sollten, etwa wie dies für Spareinlagen vorgeschrieben ist. Daß die Länge der Kündigungsfrist hier nicht aus dem Buch ersichtlich ist, ist unerheblich. Da das Habenzinsabkommen in § 1a Abs. 1 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG - nicht in Bezug genommen ist, etwa so, wie in § 1 WAG auf § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. IS. 1955) - KWG - verwiesen ist, ist dieses Abkommen nicht mit heranzuziehen. Auch bei Kündigungs- oder Anlagefristen, die unter der Mindestgrenze des Habenzinsabkommens bleiben, kann eine Geldeinlage einer Spareinlage gleichzustellen sein.

13

Dem Kläger steht mithin Anspruch auf Entschädigung im Währungsausgleich für das Konto zu.

14

Die gegenteiligen Entscheidungen waren demnach aufzuheben und dem vor dem Bezirksverwaltungsgericht gestellten Antrage auf Verpflichtungserklärung der Behörde stattzugeben.

15

Da der Beklagte den Kläger nicht auf Grund des neuen Rechts klaglos gestellt hat, kommt eine Anwendung des § 13 8. ÄndG LAG nicht in Betracht. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits waren vielmehr dem Beklagten als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

16

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 193 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß