Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1957, Az.: BVerwG III C 55.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 55.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 11.11.1955 - AZ: VII 7200/55
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 WAG
Fundstellen
- BVerwGE 4, 245 - 247
- AS IV, 245
- DÖV 1957, 410 (Kurzinformation)
- IFLA 1957, 141
- MDR 1957, 315 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 966 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1957, 157
- WM 1957, 588
- ZLA 1957, 158
Amtlicher Leitsatz
Lautet ein Sparbuch nicht auf den Namen des Gläubigers, so ist dieser auch dann nicht im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener entschädigungsberechtigt, wenn er als ausschließlich Verfügungsberechtigter im Sparbuch eingetragen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München - VII. Kammer - vom 11. November 1955 - VII 7200/55 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die aus ihrer Heimat Tilsit vertriebene Klägerin begehrt einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener mit der Behauptung, Gläubigeren der nachfolgenden Spareinlagen von insgesamt 19.386,62 RM gewesen zu sein, nämlich
- 1.
einer Spareinlage von 2.931,50 RM, ausgewiesen durch Bank-Sparbuch Nr. ... der Dresdner Bank, Zweigstelle Tilsit, ausgestellt "für mindj. U. K. z. Verf. Frl. G. K., Tilsit, G. straße ...";
- 2.
einer Spareinlage von 2.600,35 RM, ausgewiesen durch Genossenschafts-Sparbuch Nr. ... der Raiffeisenbank Tilsit eGmbH, "ausgefertigt für Fräulein U. K., Tilsit, G. straße ...";
- 3.
einer Spareinlage von 4.167,37 RM, ausgewiesen durch Sparbuch Nr. ... der Kreissparkasse Tilsit-Ragnit, ausgestellt "für Kind U. K. zu Tilsit, G.straße ...," mit dem auf Seite 3 handschriftlich eingetragenen Vermerks "Verfügungsberechtigt ist nur Fräulein G. K., Tilsit, G.straße ...";
- 4.
einer Spareinlage von 2.610 RM, ausgewiesen durch Bank-Sparbuch Nr. ... der Dresdner Bank, Zweigstelle Tilsit, ausgestellt "für mindern. B. K. z. Verf. Frl. G. K. Tilsit, G.straße ...";
- 5.
einer Spareinlage von 2.914,30 RM, ausgewiesen durch Genossenschafts-Sparbuch Nr. ... der Raiffeisenbank Tilsit eGmbH, "ausgefertigt für Frl. B. Tilsit, G.straße ...," mit dem auf Seite 3 handschriftlich eingetragenen Vermerk: "Allein verfügungsberechtigt Fräulein G. K., Tilsit, G.straße ...",
und
- 6.
einer Spareinlage von 4.163,10 RM, ausgewiesen durch Sparbuch Nr. ... der Kreissparkasse Tilsit-Ragnit, ausgestellt "für Kind B. K. zu Tilsit, Garnisonstraße 13," mit dem auf Seite 3 handschriftlich eingetragenen Vermerk: "Verfügungsberechtigt ist nur Fräulein G. K., Tilsit, G.straße ...".
Zufolge einer von der Klägerin im Vorverfahren abgegebenen eidesstattlichen Erklärung will sie diese Sparbücher "lediglich aus steuertechnischen Zwecken auf den Namen" ihrer Nichten U. und B. K. haben ausstellen lassen, ohne damit eine "echte Vermögensübertragung" vorgesehen zu haben. Sie habe sich auch ein Verfügungsrecht über die Konten vorbehalten.
Das Ausgleichsamt lehnte ihren Währungsausgleichsantrag durch Bescheid vom 10. Dezember 1954 mit der Begründung ab, trotz ihres in den Sparbüchern vermerkten Verfügungsrechts sei nicht sie (materielle) Gläubigerin der durch die Sparbücher ausgewiesenen Spareinlagen, sondern jeweils die Nichte, auf deren Namen das einzelne Sparbuch ausgestellt worden sei.
Der Beschwerdeausschuß bei der Regierung von Oberbayern - Außenstelle des Landesausgleichsamtes - wies die Beschwerde der Klägerin durch Beschluß vom 28. Juni 1955 wegen Fehlens ihres formellen Gläubigerrechts an den Spareinlagen zurück.
Auf ihre Klage hob das Bayerische Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 11. November 1955 die Behördenentscheidungen mit folgender Begründung auf: Die Klägerin sei materielle und formelle Gläubigerin der zum Währungsausgleich angemeldeten Spareinlagen. Die Tatsache, daß sie sich ausweislich der Sparbücher die Verfügungsbefugnis über die Spareinlagen vorbehalten und die Sparbücher in ihrem Besitz behalten habe, widerlege die für das Gläubigerrecht der Nichten sprechende Vermutung und rechtfertige es, von dem materiellen Gläubigerrecht der Klägerin auszugehen. Sie sei aber auch formelle Gläubigerin geworden. Denn bei den die Verfügungsbefugnis betreffenden Vermerken in den Sparbüchern handele es sich um solche, die ebenso wie das materielle auch das formelle Gläubigerrecht von Anfang an nicht für die beiden Nichten als nominelle Buch- und Konteninhaber, sondern für die Klägerin hätten entstehen lassen. In der Eintragung des jeweiligen Vermerks über das Verfügungsrecht der Klägerin habe "der - materielle - Vorbehalt der Klägerin, die Konten allenfalls selbst in Anspruch zu nehmen, wenn die eigenen Vermögensverhältnisse dazu zwängen, auch seinen formellen Niederschlag" gefunden. Es sei "also auch das formelle Gläubigerrecht der Anfechtungsklägerin unmittelbar aus den Sparbüchern ersichtlich (§ 8 Abs. 1 Ziffer 1 WAG)". Es rechtfertige sich um so mehr, das formelle Gläubigerrecht der Klägerin aus dem Verfügungsvermerk abzuleiten, als auch auf Decknamen lautende Sparbücher im Rahmen des Währungsausgleichs für Sparguthaben Vertriebener anerkannt würden.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Meinung ist die Klägerin weder materielle noch formelle Gläubigerin gewesen, weil sie - was das Verwaltungsgericht übersehe - den Nichten im Wege einer Art. vorgenommener Erbschaft sowie aus steuerlichen Gründen einen Rechtsanspruch auf die Sparforderungen habe einräumen wollen und weil die Sparbücher auf die Namen der Nichten gelautet hätten, dagegen das Gläubigerrecht der Klägerin aus den Sparbüchern nicht ersichtlich sei.
Der Beklagte stimmt den Ausführungen der Revision zu.
Die Klägerin beantragt,
die Revision abzuweisen.
Sie ist der Meinung, ihr "formales" Gläubigerrecht "niemals aufgegeben" zu haben, weil sie schon bei der Einzahlung die erfolgte Verfügungsbeschränkung in Form eines Sperrvermerks bei jedem Sparbuch habe eintragen lassen. Ihre Nichten hätten keinen Entschädigungsanspruch anmelden können, weil sie von der Existenz der Sparbücher nichts gewußt, weil sie als minderjährige Kinder das materielle Recht nicht hätten besitzen können und weil sie durch den Sperrvermerk auch das formelle Recht nicht besessen hätten. Sie hätten, falls die Klägerin das Geld nicht selbst benötigt hätte, nach ihrem Tode direkt in den Genuß des Geldes kommen sollen. Die erbliche Regelung habe sie getroffen, weil sie als Grenzbewohnerin besonders bedroht gewesen sei.
II.
Der kraft Zulassung statthaften, in rechter Form und Frist eingelegten und begründeten Revision ist der Erfolg nicht zu versagen, weil das Bayerische Verwaltungsgericht München die Behördenentscheidungen zu Unrecht aufgehoben hat.
Ob die Klägerin materiell Gläubigerin der Spareinlage ist, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben; denn mit dem alleinigen Nachweis ihres materiellen Gläubigerrechts kann die Klägerin ihren Anspruch im hier gegebenen Verfahren nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener -WAG- im Unterschied zur Rechtslage nach dem Soforthilfegesetz nicht durchsetzen. Das Währungsausgleichsgesetz verlangt vielmehr unabdingbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WAG), daß das Sparbuch auch auf den Namen des Gläubigers lautet. Daß der. Zusatz im Sparbuch, daß "auch der Kläger verfügungsberechtigt" sei, diesem Erfordernis nicht genügt, hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 42.54 - ausgesprochen. Die Klägerin macht nun allerdings geltend, ihre Gläubigereigenschaft sei deshalb den vorstehenden Vorschriften genügend zum Ausdruck gekommen, weil sie teils als "nur verfügungsberechtigt", teils sogar als "allein verfügungsberechtigt" bezeichnet worden sei. Selbst wenn ein in dieser Eintragung möglicherweise enthaltener Sperrvermerk die Rechtswirkung geäußert haben sollte, daß eine Verfügung der als Gläubiger im Sparbuch aufgeführten Nichten über das Konto ausgeschlossen war, während im vorerwähnten Falle lediglich eine zur erhalten gebliebenen Verfügungsberechtigung des eingetragenen Gläubigers hinzutretende Verfügungsberechtigung einer weiteren Person vereinbart gewesen sein mag, so trägt ein solcher Vermerk die Feststellung des Ausweises der Klägerin als Gläubigerin in den Sparbüchern nicht. Er beseitigt zwar allenfalls - während der Dauer seiner Wirksamkeit - das Verfügungsrecht des im Sparbuch eingetragenen Gläubigers in vollem Umfang; er beseitigt aber nicht die Eintragung dieses Gläubigers, die ihrerseits zwingend ergibt, daß in dem Sparbuch die Klägerin eben nicht als Gläubigerin eingetragen ist. Auch die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 22. Februar 1954 (BGBl. I S. 13) - 5. WAG-DV - hat der Klägerin den von ihr verfolgten Anspruch nicht eingeräumt. Zwar läßt sie unter gewissen Umständen die Kennzeichnung des Gläubigers im Sparbuch mit einem Decknamen zu. Im vorliegenden Falle ist aber nicht etwa die Klägerin als Gläubigerin mit einem Decknamen eingetragen, sondern die Sparbücher weisen eindeutig den Namen der Nichten der Klägerin als Sparbuchgläubiger auf.
Schließlich genügt die Klägerin auch nicht den in §.1 Abs. 1 Nr. 2 der 5. WAG-DV geschaffenen erweiterten Anspruchsvoraussetzungen; denn sie hat keine der dort bezeichneten Urkunden zur Verfügung.
Unter diesen Umständen kann die Klägerin wegen der in Rede stehenden Spareinlagen nicht an der bevorzugten Entschädigung im Rahmen des Währungsausgleichs Vertriebener, die zwingend von der Vorlage bestimmter, ihr nicht zur Verfügung stehender Urkunden abhängt, teilhaben. Die mit der Klage angefochtenen Entscheidungen haben deshalb den Anspruch der Klägerin im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Die Entscheidungen sind durch das angefochtene Urteil in Verkennung der Rechtslage beseitigt worden. Es war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
zugleich für den z.Zt. erkrankten Senatspräsidenten Holland
Klein
Lullies
Dr. Sieveking