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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1961, Az.: BVerwG IV C 364.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 364.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 15.09.1959 - AZ: III 534.58

Fundstellen

  • MDR 1961, 963 (amtl. Leitsatz)
  • MtBl. BAA 1961, 524
  • RLA 1962, 47
  • Wertpap Mtlg 1961, 926
  • ZLA 1961, 300

Amtlicher Leitsatz

Im Vermerk "tägliche Kündigung" liegt keine Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist. Depositenguthaben mit diesem Vermerk nehmen also nicht am Währungsausgleich teil (Aufgabe der früheren Rechtsprechung, insbesondere BVerwG IV C 27.57 vom 6. Dezember 1957, IV C 138.55 vom 13. Juni 1958).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Niesert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger - Heimatvertriebener aus Ostpreußen - begehrt Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener für ein Guthaben in Höhe von rund 6.000 RM bei der Bank der Ostpreußischen Landschaft, Nebenstelle Ortelsburg, das durch ein sogenanntes Depositenbuch belegt ist. Das Euch enthält auf der ersten Seite unter der Überschrift "Depositen-Buch Nr. 712/993" den Namen der Bank, den Namen und die damalige Anschrift des Klägers und den Vermerk "tägliche Kündigung, Verfügung hat auch die Mutter ...".

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten die Entschädigung ab; auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das vom Kläger vorgelegte Buch sei ausdrücklich als Depositenbuch bezeichnet. Ein Depositenkonto sei aber in der Regel das Gegenstück eines Sparkontos. Deshalb spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß das Konto des Klägers kein Sparkonto gewesen sei. Sie sei auch nicht dadurch widerlegt, daß er behaupte, er habe ausdrücklich ein Sparkonto verlangt und das angelegte Konto für ein solches angesehen. Maßgebend sei allein die [rechtliche] Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Einleger und dem Geldinstitut. § 1 a WAG habe allerdings unter gewissen Voraussetzungen ein Depositenkonto einer Spareinlage gleichgestellt. Die Gleichstellung sei hiernach von drei Voraussetzungen abhängig:

  1. a)

    Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist,

  2. b)

    Ausgabe eines Einlagebuchs oder einer entsprechenden Urkunde,

  3. c)

    ausschließliche Befugnis des Geldinstituts zur Vornahme von Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen in dieses Buch.

3

Der Voraussetzung zu b) genüge der Kläger; ein Einlagebuch habe er vorgelegt. Dagegen fehle es bereits an der ersten zwingenden Voraussetzung der Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist. Das Buch trage zwar den Vermerk "tägliche Kündigung". Dies bedeute aber keine Vereinbarung einer Kündigungsfrist. Das Verwaltungsgericht vermöge sich hier der gegenteiligen Rechtsmeinung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Zwar sei richtig, daß nicht notwendig die im Habenzinsabkommen vom 22. Dezember 1936 vorgesehene Kündigungsfrist von einem Monat für Kündigungsgeld gefordert werden müsse; die allgemeine Fassung des § 1 a WAG lasse auch eine kürzere Frist als Kündigungsfrist in diesem Sinne genügen. Die Vereinbarung "täglicher Kündigung" bedeute aber nicht die vertragliche Vereinbarung einer, wenngleich äußerst kurzen Frist. Diese Rechtsmeinung verkenne den Begriff "tägliche Kündigung". Dieser - im Bankwesen veraltete - Begriff sei inhaltsgleich mit dem Begriff "tägliches Geld" (Obst, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 33. Aufl. 1951 S. 343) oder, wie es seit dem Habenzinsabkommen von 1936 heiße, "täglich fälliges Geld" und bedeute, daß über das Geld "in jedem Augenblick" verfügt werden könne (Obst, S. 342). Dann sei aber von einer, sei es noch so kurzen Kündigungsfrist keine Rede. Die Rechtsmeinung des IV. Senats wäre nur dann richtig, wenn "tägliche Kündigung" bedeuten würde, daß der Kontoinhaber jeden Tag kündigen, aber Auszahlung erst nach Ablauf einer, wenn auch kurzen Frist, also etwa am nächsten Tag, verlangen könnte. In Wahrheit könne er aber bei "täglicher Kündigung" die Auszahlung sofort nach Ausspruch der "Kündigung" verlangen, also ohne jede Frist. Gelder mit täglicher Kündigung bzw. täglich fällige Gelder seien somit Gelder des Zahlungsverkehrs, für die eine Kündigungsfrist nicht vereinbart sei (ebenso Obst S. 344; vgl. auch Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen von Palyi und Quittner, 1957, unter "Kündigungsfrist": "Täglich fällige Gelder sind Gelder des Zahlungsverkehrs, für die eine Kündigungsfrist oder eine feste Laufzeit nicht besteht"). Unrichtig sei insbesondere die Folgerung, daß schon aus dem Begriff Depositengeld sich ergebe, daß die Auszahlungen von einer Kündigung - wie bei Spareinlagen - abhängig sein sollten. Das Depositengeschaft sei vielmehr die Hereinnahme fremder Gelder, die der Geldgeber zeitweilig nicht benötige. Dazu gehörten u.a. "Gehaltseinzahlungen der Festbesoldeten, die teilweise im Laufe der nächsten Zeit wieder zur Bestreitung des Lebensunterhalts abgehoben werden" (Obst S. 341). Auch bei den weiteren von Obst angeführten Beispielen von Depositengeldern handele es sich um solche, über die alsbald wieder verfügt werden solle. Obst fahre dann fort:

"Dennoch befinden sich unter den 'Depositen' auch echte Spareinlagen, die einige Zeit bei der Bank stehen bleiben."

4

Hieraus ergebe sich, daß die Vereinbarung einer Kündigungsfrist nicht zum Wesen des Depositengeldes gehöre. Vielmehr umfasse das Depositengeschäft gleichwertig Kündigungsgelder, Festgelder und jederzeit (täglich) fällige Gelder (Obst nenne letztere sogar an erster Stelle). Unter diesen Umständen fehle es aber bereits an dem ersten Merkmal der Vereinbarung einer Kündigungs- oder Anlagefrist, so daß eine Entscheidung, ob das vorgelegte Buch dem letztgenannten zwingenden gesetzlichen Merkmal entspreche, entbehrlich sei.

5

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung seines Urteils von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision in zulässiger Form und Frist eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil und die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Guthaben Entschädigung nach dem Gesetz über den Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener zu gewähren. Er rügt falsche Anwendung des § 1 a WAG. Depositengelder seien "begrifflich Verwahrgelder, also nicht zum Zahlungsverkehr bestimmt". Der Kläger habe ausdrücklich ein Sparkonto verlangt und nach Empfang des Buches in gutem Glauben gelebt, er habe ein Sparkonto begründet. Ein Girokonto einzurichten hätte er gar keine Veranlassung gehabt. Er habe vielmehr das eingezahlte Geld, im wesentlichen seine laufenden Bezüge als Soldat, sich - bzw. bei seiner Nichtrückkehr vom Kriegsdienst seiner Mutter - für die Zeit nach dem Kriege erhalten wollen, weil er sie nicht für seinen anderweitig gesicherten Lebensunterhalt gebraucht habe. Den Vermerk "tägliche Kündigung" mit dem Begriff "täglich fälliges Geld" gleichzusetzen, sei rechtsfehlerhaft, zumindest sei eine Anlagefrist vereinbart gewesen. Irrig sei auch die Meinung des Gerichts, daß Depositengeld das Gegenstück zur Spareinlage sei; dies treffe bei einem Girokonto oder einem ähnlichen Konto zu, während Depositengeld "zwischen Spargeld und Sichtgeld liege". Der Sachverhalt sei auch nicht umfassend aufgeklärt worden. Sowohl der Kläger als Partei wie die im Revisionsschriftsatz als Zeugen benannten nächsten Angehörigen des Klägers hätten insbesondere über die Höhe der vereinbarten Zinsen, aber auch über den eindeutigen Verwendungszweck der Geldanlage jederzeit Auskunft geben können.

6

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt Zurückweisung der Revision.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat weder Stellung genommen noch einen Antrag gestellt.

8

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat zwar - dieser Umstand hat das Verwaltungsgericht zur Zulassung der Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts veranlaßt - mehrmals zu § 1 a WAG entschieden, daß die Vereinbarung einer "täglichen Kündigung" bei einem durch ein sogenanntes Depositenbuch verbrieften Guthaben der zwingenden Bestimmung entspreche, wonach Geldeinlagen nach dem Währungsausgleichsgesetz nur dann entschädigungsberechtigt sind, wenn eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart gewesen ist. Er vermag aber nach nochmaliger eingehender Überprüfung dieser Rechtsfrage seine Auslegung, der sich der III. - ebenfalls mit Entscheidungen über Fragen des Währungsausgleichs befaßte - Senat des Bundesverwaltungsgerichts niemals angeschlossen hat und die auch in Schrifttum mehrfach Ablehnung erfahren hat, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Zwar bleibt nach wie vor richtig, daß - dies ist auch im angefochtenen Urteil nicht in Zweifel gezogen worden - eine dem § 1 a WAG genügende Kündigungsfrist nicht unbedingt den Mindest Zeitraum von einem Monat umfassen muß. Mit Recht hat aber das angefochtene Urteil unter zutreffender Bezugnahme auf die Begriffserläuterungen in maßgebenden Werken über Geld-, Bank- und Börsenwesen darauf hingewiesen, daß der Begriff "tägliche Kündigung", der im neutzeitlichen Bankwesen veraltet ist, inhaltsgleich mit dem Begriff "tägliches Geld" ist. Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß über das unter diesen Bedingungen angelegte Geld in jedem Augenblick verfüfgt werden kann, also in einer solchen Vereinbarung eine, wenn auch noch so kurze Kündigungsfrist nicht enthalten ist. Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils über Umfang und Begriffsinhalt des Depositengeschäfts erscheinen zutreffend. Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl. Die vom 8. ÄndG-LAG vorgenommene Einfügung des § 1 a in das WAG sollte zwar die eng auf wirkliche Sparkonten (§ 1 WAG) beschränkte Auswirkung des Währungsausgleichs erweitern, aber, wie der Wortlaut des § 1 a deutlich zeigt, doch nicht auf Depositengeld schlechthin, sondern nur unter den vorerwähnten drei Voraussetzungen. Aus der Bezeichnung als "Depositenbuch" allein ist somit nicht sicher zu entnehmen, daß dem Erfordernis der Kündigungs- oder Anlagefrist genügt ist. Ergibt der Vermerk "tägliche Kündigung", wie ausgeführt, nicht die Vereinbarung einer Kündigungsfrist, so besteht auch sonst kein Anhalt dafür, daß eine Anlagefrist vereinbart war.

9

Daß es sich um eine Anlage mit jederzeitiger, nicht an eine Kündigungsfrist gebundener Fälligkeit handelt, bestätigt im übrigen auch das Depositenbuch selbst, auf das sich die Revision zur Erhärtung ihrer Rechtsmeinung über den Sparcharakter der Anlage ausdrücklich beruft. Es enthält zwar regelmäßige halbjährliche Zinsgutschriften. Eine auch nur überschlägliche Berechnung der Höhe dieser Zinsgutschriften ergibt aber, daß es sich um ein jederzeit dispositionsfähiges Guthaben gehandelt hat, denn diese Zinsgutschriften beruhen auf einer Verzinsung von 1/2 bis 3/4 % aus dem jeweils, zur Verzinsung heranstehenden Einlageguthaben, wie sie der für Einlagen auf ausdrücklich als solche bezeichneten Guthaben laufender Rechnung, insbesondere Giroguthaben, gewährten Zinshöhe entsprechen.

10

Eindeutig richtig ist auch die rechtliche Erkenntnis des angefochtenen Urteils, daß es auf den Zweck, den der Einleger mit seinem Guthaben verbunden hat, und auf die Tatsache, daß er sich auf längeren Zeitraum - hier bis zum Kriegsende - durch Jahre hindurch jeder Verfügung über das Guthaben enthalten hat, rechtlich nicht ankommt. Entscheidend ist nicht, was ein Einleger mit seinem Konto beabsichtigt hat, sondern einzig und allein die rechtliche Ausgestaltung dieses Kontos, wie beide Lastenausgleichssenate in ständiger Rechtsprechung seit Jahren entschieden haben. Diese rechtliche Ausgestaltung ist aber im angefochtenen Urteil zutreffend dahin beurteilt worden, daß eine Anlage- und Kündigungsfrist nicht vereinbart war. Unter diesen Umständen kommt es auch auf die vom Kläger angebotenen Beweise über seine Anlageabsichten nicht an. Das Verwaltungsgericht hat im übrigen nach seinen Urteilsausführungen seinen Vortrag in dieser Richtung zu seinen Gunsten unterstellt, ohne daß es - rechtlich zutreffend - in der Lage war, aus dieser Unterstellung einen Anspruch auf Entschädigung abzuleiten. Unter diesen Umständen gehen aber auch die Rügen der Revision, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, ins Leere.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Niesert