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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1990, Az.: BVerwG 2 C 27/89

Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten; Anspruch auf Versorgung aus dem letzten Amt; Ruhegehaltsfähigkeit von Bezügen eines vorher bekleideten Amtes bei Übertragung eines höherwertigen Amtes innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand; Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) n.F.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 27/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 20.11.1986 - AZ: 6 OVG A 236/79 A
OVG Niedersachsen - 08.03.1989 - AZ: 2 OVG A 14/87

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1989 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1919 geborene Kläger war Polizeibeamter im Dienst des Landes Niedersachsen. Im Juli 1974 wurde er zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 9) ernannt und übte seither die Tätigkeit eines Dienstabteilungsführers beim Polizeiabschnitt A. aus. Im Juli 1975 wurde er zum Polizeioberkommissar (BesGr. A 10) befördert. Er wechselte seinen bisherigen Dienstposten nicht, nahm jedoch in der folgenden Zeit als dienstältester Dienstabteilungsführer bereits Koordinierungsaufgaben als Bindeglied zwischen den übrigen Dienstabteilungsführern und dem Leiter des Außendienstes wahr. Im Zuge einer Stellenhebung wurde der zuvor nach BesGr. A 10 bewertete Dienstposten des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 1978 der BesGr. A 11 zugeordnet. Der Kläger wurde im Mai 1978 zum Polizeihauptkommissar ernannt und in die neu geschaffene Planstelle der BesGr. A 11 eingewiesen mit der Bezeichnung "Dienstposten Dienstabteilungsführer, zugleich Vertreter Leiter SOVD". Er trat am 30. Juni 1979 in den Ruhestand.

2

Der Beklagte setzte die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund der BesGr. A 10 fest. Er wies den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser Versorgungsbezüge auf Grund der GesGr. A 11 begehrte, zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Dezember 1982 nach der BesGr. A 11 zu berechnen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Der Kläger habe die Dienstbezüge des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes der BesGr. A 11 bis zur Versetzung in den Ruhestand am 30. Juni 1979 nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mindestens zwei Jahre erhalten, so daß nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig seien. § 5 Abs. 3 Satz 4 erster Halbsatz BeamtVG, wonach in die Zwei Jahresfrist die Zeit einzurechnen sei, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen habe, sei im Falle des Klägers nicht anwendbar. Sein Dienstposten sei erst im Mai 1978 nach BesGr. A 11 bewertet worden.

4

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. November 1986 zurückzuweisen.

5

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

10

Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es über die vom Kläger bereits vor dessen Beförderung im Mai 1978 wahrgenommenen höherwertigen Funktionen keinen Beweis erhoben habe, genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 31, 212 <217>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Die Revision hat schon nicht dargetan, weshalb sich dem Berufungsgericht - ausgehend von seiner für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187 (189) [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]>) -eine derartige Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies wäre aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Versorgung auf Grund der BesGr. A 11 nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht allein mit Erfolg darauf stützen kann, daß seine dienstlichen Tätigkeiten vor der Übertragung des höherwertigen Amtes denjenigen danach tatsächlich entsprochen haben. Die bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze genügt den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht (u.a. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]).

11

Das angefochtene Urteil ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend sind im wesentlichen die Erwägungen, von denen sich der erkennende Senat unter anderem auch in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - (BVerwGE 81, 175) und im Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 5.87 - (Buchholz 239.1 § 5 Nr. 6) hat leiten lassen.

12

Die dem Kläger ab 1. Dezember 1982 zu gewährende Versorgung richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) - BeamtVG n.F. -, der mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft getreten ist. Wie der erkennende Senat in den angeführten Urteilen im einzelnen ausgeführt hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen keine durchgreifenden Bedenken; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Hiernach steht dem Kläger die beanspruchte Versorgung aus seinem letzten Amt (BesGr. A 11) nicht zu.

13

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n.F. sind - wie schon bisher - nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig, wenn ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge aus diesem Amt nicht mindestens zwei Jahre erhalten hat. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 erster Halbsatz BeamtVG n.F. ist die Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist einzurechnen. Mit dieser Neufassung hat das Gesetz den bisher verwendeten Begriff der "Obliegenheiten" des Amtes durch den Begriff "Funktionen" ersetzt. Eine vorhandene besetzbare Planstelle ist nunmehr - im Gegensatz zur vorangehenden Rechtslage (vgl. hierzu BVerwGE 81, 175 <178>[BVerwG 19.01.1989 - 2 C 42/86]) - nicht mehr erforderlich. Das ergibt sich nicht nur aus der erst während der Ausschußberatungen im Gesetzgebungsverfahren geänderten Wortwahl im Vergleich zu der vorangehenden Gesetzesfassung, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien. Von dieser Auffassung ist auch das Berufungsgericht - entgegen der Annahme der Revision - ausdrücklich ausgegangen.

14

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß es aber nicht ausreicht, wenn die dienstlichen Tätigkeiten des Beamten vor der Übertragung des höherwertigen Amtes denjenigen danach tatsächlich entsprochen haben. Dem Beamten muß jedenfalls schon vor der Amtsübertragung ein diesem Amt entspresprechend höherbewerteter Dienstposten übertragen worden sein. Im Vergleich zum vorangehenden Recht ist lediglich das Planstellenerfordernis, nicht aber das Erfordernis der Wahrnehmung eines entsprechend höherbewerteten Dienstpostens entfallen. Demgemäß hat der erkennende Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - (a.a.O. <182 f.>) ausgeführt, daß von § 5 Abs. 3 Satz 4 erster Halbsatz BeamtVG n.F. vor allem die Fälle erfaßt werden, in denen ein Dienstposten im fraglichen Zeitraum durch den Gesetzgeber oder im gesetzlichen Rahmen auf Grund sachgerechter Dienstpostenbewertung durch die Verwaltung dem höheren statusrechtlichem Amt zugeordnet und dadurch gegenüber den Funktionen des bisherigen Amtes als höherwertig herausgehoben ist (vgl. auch Nr. 2 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 30. September 1985 - BMI D III 4 223 131 - 2/35 zur Durchführung des 7. Gesetzes zur Änderung dienstlicher Vorschriften). Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) waren die dem Kläger übertragenen Funktionen jedoch vor dem 1. Mai 1978 noch nicht der BesGr. A 11 zugeordnet. Vielmehr hat der Dienstherr diese Funktionen erst im Zuge einer Stellenhebung mit Wirkung vom 1. Mai 1978 höher bewertet. Ob eine höhere Bewertung des Dienstpostens zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ist insoweit unerheblich.

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Die Revision kann sich für die Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82 - (BVerfGE 61, 43 <64>) berufen, nach denen sich sachlich einleuchtende Gründe dafür finden lassen, den Zeitraum, um den sich die Amtsübertragung aus Gründen im dienstlichen Bereich verzögert hat, nicht dem Bediensteten zum Nachteil gereichen zu lassen. Diese Ausführungen beziehen sich auf die in § 5 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG a.F. - getroffene Ausnahmeregelung von der Zweijahresfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG a.F., die - wie ausgeführt - neben dem höherbewerteten Dienstposten noch eine vorhandene besetzbare Planstelle voraussetzte.

16

Die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG kann nicht zugunsten des Klägers herangezogen werden. Er ist nicht infolge der Schaffung eines neuen Beförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu ausgebrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle eingewiesen worden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 8.400,00 DM festgesetzt. Dabei hat der Senat - entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird - pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten Versorgung als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.