Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1954, Az.: III ZR 118/53
Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung; Durchsetzung einer Räumung im Wege des Verwaltungszwanges; Anerkennung eines Folgenbeseitigungsanspruchs im Falle einer aus Rechtsgründen erfolgten Aufhebung eines Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 118/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 15.04.1953
- LG in Mannheim - 17.06.1952
Rechtsgrundlagen
- § 839 Abs. 3 BGB
- § 26 RLG
- § 286 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 14, 111 - 114
- DB 1954, 719-720 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1955, 337 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 607-609 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1286 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bäckermeister Emil W., M., J., ...,
Prozessgegner
Stadt M.,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
Der Leistungspflichtige kann die Vergütung und Entschädigung im Rahmen des § 26 RLG auch für die Zeit beanspruchen, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteiligen Lage trotz formeller Aufhebung der Inanspruchnahme in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft
und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 15. April 1953 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 17. Juni 1952 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das genannte landgerichtliche Urteil dahin abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.600 DM - i.W.: dreitausendsechshundert Deutsche Mark - zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger betrieb bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1941 in M. in gemieteten Räumen eine Bäckerei. Mit seiner Einberufung wurde der Bäckereibetrieb stillgelegt; die Gewerberäume blieben ungenutzt. Der Kläger geriet in russische Kriegsgefangenschaft und kehrte erst am 7. November 1949 zurück.
Am 23. Mai 1945 nahm die beklagte Stadt diese Räume auf Grund der §§ 2 a, 5 RLG für die Firma K. & K., Reparaturwerkstätte für Büromaschinen, in Anspruch, deren Inhaber sich der Wahrheit zuwider als politisch Verfolgter ausgegeben hatte. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung der Beorderungsverfügung wurde der Ehefrau des Klägers, die kurz vor Kriegsende nach auswärts evakuiert war, gelegentlich eines Besuchs in M. im Herbst 1945 durch die Firma K. & K. ausgehändigt.
Auf den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 1949 hob die Beklagte mit Verfügung vom 4. Februar 1950 die Inanspruchnahme der Räume wegen veränderter Verhältnisse wieder auf. Am 2. Oktober 1950 stellte der Kläger bei der Beklagten schriftlich den Antrag, die Rückgabe der Räume im Verwaltungswege zu erzwingen, den die Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 1950 ablehnte.
Bereits im März 1950 hatte der Kläger gegen die Firma K. & K. Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht erkannte auf die Berufung des Klägers am 8. Oktober 1950 rechtskräftig auf Räumung gegen die Firma K. & K. Die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Räumungsurteil führte infolge verschiedener Vollstreckungsschutzanträge der Schuldnerin erst Anfang 1952 zum Erfolg.
Der Kläger hat ursprünglich dafür, dass ihm seit 1945 die Benutzung der Räume entzogen und dadurch eine Gewerbeausübung unmöglich war, von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 8.450 DM verlangt; ein weiterhin erhobener Feststellungsantrag wurde von ihm bereits in der ersten Instanz fallen gelassen.
Das Landgericht hat die Klage in der Höhe von 3.100 DM teilweise zugesprochen, im übrigen jedoch abgewiesen. Es verneint einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung für die Zeit von 1945 bis Ende 1949, weil die Ehefrau des Klägers fahrlässigerweise von ernstlichen Versuchen, die Inanspruchnahme durch die Beklagte aufheben zu lassen, abgesehen habe (§ 839 Abs. 3 BGB), obwohl es die Inanspruchnahmeverfügung von 1945 für sachlich fehlerhaft hält. Das Landgericht bejaht jedoch einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung für die Zeit ab 1. Januar 1950 bis zur Wiedererlangung der Räume Anfang 1950 deshalb, weil die Beklagte wegen der objektiven Rechtswidrigkeit der Beorderungsverfügung von 1945 zugleich mit der Aufhebung dieser Verfügung auch zur Durchsetzung der Räumung im Wege des Verwaltungszwanges verpflichtet gewesen sei und diese Pflicht fahrlässig verletzt habe. Für diese zwei Jahre errechnet es aus einem entgangenen Gewinn von zusammen 9.000 DM und einem vom Kläger tatsächlich erzielten Einkommen (einschliesslich Steuerersparnis) von insgesamt 5.900 DM den zugesprochenen Schaden von 3.100 DM.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers begehrte die Erhöhung des Verurteilungsbetrages um 548,72 DM auf 3.648,72 DM, weil die Schadensberechnung des Landgerichts für die Jahre 1950 und 1951 unrichtig erfolgt sei. Die Klageabweisung durch das Landgericht hinsichtlich des Schadens für die Jahre 1945 bis 1949 ist vom Kläger nicht angefochten.
Die Beklagte hingegen hat mit ihrer Berufung völlige Klagabweisung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen, jedoch die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beorderungsverfügung der Beklagten vom 23. Mai 1945 rechtlich zulässig gewesen sei und somit ihr Erlass bereits objektiv eine Amtspflichtverletzung nicht darstelle. Wenn aber die Inanspruchnahme von 1945 rechtmässig gewesen und dementsprechend ihre im Jahre 1950 verfügte Aufhebung nicht aus Rechtsgründen, sondern nur wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse erfolgt sei, könne auch trotz grundsätzlicher Anerkennung eines sog. Folgenbeseitigungsanspruchs im Falle einer aus Rechtsgründen erfolgten Aufhebung eines Verwaltungsakts jedenfalls hier in der Unterlassung der Freimachung der Räume im Wege des Verwaltungszwanges weder objektiv noch subjektiv eine Amtspflichtverletzung erblickt werden.
2.
Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, die Beorderung der Räume des Klägers im Jahre 1945 sei rechtswidrig gewesen, so dass sich der Anspruch des Klägers bereits als Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff rechtfertige.
Die Klage sei aber auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet. In diesem Zusammenhang greift die Revision, soweit die Inanspruchnahmeverfügung vom 23. Mai 1945 in Frage steht, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in verschiedenen Punkten an und erhebt insbesondere gegen mehrere Feststellungen des Vorderrichters Verfahrensrügen gemäss §§ 286, 139 ZPO.
Wenn aber die Verfügung vom 23. Mai 1945 widerrechtlich gewesen sei und zugleich eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten darstelle, habe auch eine Pflicht der Beklagten bestanden, sich im Jahre 1950 nicht mit der formellen Aufhebung der Verfügung zu begnügen, sondern selbst für die Rückgabe der Räume an den Kläger Sorge zu tragen. Diese Amtspflicht, also dem bestehenden Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers zu genügen, habe die Beklagte fahrlässigerweise nicht erfüllt.
II.
Zwischen den Parteien ist nur noch der Klageanspruch im Streit, soweit er Schäden des Klägers in der Zeit ab 1. Januar 1950 bis zur endgültigen tatsächlichen Freigabe der Räume durch die Firma K. & K. betrifft. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung - etwa wegen schuldhafter Nichterfüllung eines sog. Folgenbeseitigungsanspruchs gegenüber dem Kläger - oder als Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff begründet ist, so dass es hierzu auch keines Eingehens auf die Angriffe der Revision im einzelnen bedarf; denn ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist bereits zumindest in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3, 4 RLG gegeben.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die Beorderungsverfügung vom Mai 1945 eine wirksame und rechtmässige Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz darstellt.
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Begriff "öffentlicher Notstand" verkannt, und seine Feststellungen reichten für die Annahme eines solchen nicht aus, im übrigen habe der Vorderrichter in diesem Zusammenhang auch eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Mannheim nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), sind diese Rügen unbegründet.
Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass im Mai 1945 die Verhältnisse in der vom Luftkrieg besonders schwer betroffenen Stadt M. gerade in Bezug auf Wohn- und Gewerberaume derart gewesen seien, dass auf diesem Gebiet ein öffentlicher Notstand als gegeben angenommen werden müsse. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 -. Hier und in dem weiteren Urteil des Senats vom 31. Januar 1952 (LM Nr. 4 zu § 23 RLG) ist nur ausgeführt, dass die Annahme eines öffentlichen Notstandes mehr voraussetzt als eine allgemeine Verknappung an Waren oder Verbrauchsgütern. Zugleich ist hier darauf hingewiesen, dass grundsätzlich dann eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vorliegt, wenn es sich um Beseitigung von katastrophenähnlichen Zuständen und um Bekämpfung besonderer Öffentlicher Notstände handelt. Die Feststellungen und Ausführungen des Vorderrichters, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse im Mai 1945 auf dem Gebiet der Wohn- und Gewerberäume einen Notstand herbeigeführt hätten, dessen Beseitigung im Interesse der Wiederherstellung eines erträglichen Funktionierens des öffentlichen Lebens notwendig gewesen sei, reichen aus, um die Inanspruchnahme von bisher tatsächlich unbenutzten gewerblichen Räumen für das Funktionieren des Öffentlichen Lebens im Bereich der beklagten Stadt, wofür diese die Verantwortung trug, als eine Aufgabe im öffentlichen Interesse zu kennzeichnen.
Mit dem Berufungsgericht muss es hierbei auch als genügend angesehen werden, dass ein Mangel an Gewerberaum als solcher bestand, dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse lag, ohne dass es entscheidend darauf abzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Firma K. & K. tatsächlich geeignet erschien, zu dem Ingangsetzen des öffentlichen Lebens in der besonders schwer beschädigten beklagten Stadt beizutragen. Damit geht aber die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) ins Leere, die Auskunft der Industrie- und Handelskammer M., aus der sich angeblich ergebe, dass ein Mangel an Reparaturwerkstätten für Büromaschinen nicht bestanden habe, sei vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigt.
Im übrigen ist vom Senat in dem angezogenen Urteil in LM Nr. 4 zu § 23 RLG sowie in BGHZ 4, 10 [28] bereits ausgeführt, dass selbst die irrtümliche Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Notstandes die Inanspruchnahme nicht unwirksam macht.
Wenn die Revision darauf verweist, die Beschlagnahmeverfügung sei nach der Behauptung des Klägers ohne jede sachliche Prüfung durch die Beklagte erlassen und der Vorderrichter habe einen hierfür angebotenen Beweis nicht erhoben (§ 286 ZPO), so greift auch diese Rüge nicht durch. Eine Nichtigkeit der Beorderungsverfügung könnte nur bei reiner Willkür angenommen werden, wenn also die Beklagte aus ganz unsachlichen Beweggründen oder ohne jegliche Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen die Inanspruchnahme ausgesprochen hätte (LM Nr. 4 zu § 23 RLG; BGHZ 2, 366 [367, 369]; 4, 10 [22/23, 32]). Aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Akte des Städtischen Quartieramts der Beklagten ergibt sich aber eindeutig, insbesondere aus dem der Verfügung vorangehenden Vermerk, dass die Beklagte sachliche Erwägungen angestellt hat, auch solche, die nicht allein auf der schriftlichen Eingabe des Kolb beruhen können. Sind aber derartige Erwägungen angestellt, so entfällt ein rein willkürliches Handeln.
Selbst wenn mit der Revision angenommen würde, die unwahre Behauptung K., er sei politisch Verfolgter, sei für den Erlass der Verfügung mit ursächlich gewesen oder habe zumindest eine Rolle gespielt, so war auch dies unter den damaligen Zeitumständen nicht ein unsachlicher Beweggrund. Im übrigen hat der Senat in BGHZ 4, 10 [29] ausgesprochen, dass auch eine Beorderung, die durch Täuschung der Bedarfsstelle erschlichen ist, nicht unwirksam ist.
Die Erwägung der Revision, die Erfassung der Räume des Klägers für einen Bäckereibetrieb habe angesichts der Zerstörung mehrerer Bäckereien in dem fraglichen Bezirk der beklagten Stadt mehr im Öffentlichen Interesse gelegen, als Räume für eine bis dahin nicht bestehende Reparaturwerkstatt für Büromaschinen zu beschaffen, kann ebenfalls nicht dazu führen, die Beorderungsverfügung als unwirksam oder rechtswidrig anzusehen. Die Frage, ob und in welcher Weise die Verwaltungsbehörde einem allgemeinen Notstand begegnen will, gehört in das Gebiet der Ermessensentscheidungen der Behörde, die nachzuprüfen dem ordentlichen Gericht grundsätzlich verwehrt ist. Das gleiche gilt bei einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zwischen Beorderung und dem zu behebenden Notstand (BGHZ 4, 10 [21/24]; 4, 302 [308/309]). Auf jeden Fall ist hier ein solch grober Ermessensfehler, der einer reinen Willkür gleichzuachten ist, nicht erkennbar.
2.
Auf Grund der in jedem Fall rechtswirksamen Beorderung hatte der Kläger gemäss § 26 RLG einen Anspruch erworben auf Vergütung und in gewissem Umfang auch auf Entschädigung, soweit der Eingriff über die Fortnahme der Räume hinaus weitere Folgewirkungen hatte. Dieser Anspruch bleibt grundsätzlich auch bestehen, wenn trotz der formellen Aufhebung der Beorderungsverfügung für den Leistungspflichtigen die tatsächlichen Folgen der Inanspruchnahme in gleicher Weise wie bei der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes weiter bestehen. Insoweit ist für die Frage, ob eine Vergütung oder Entschädigung nach § 26 RLG weiterzuzahlen ist, entscheidend auf den tatsächlichen Zustand, der durch die Inanspruchnahme für den Leistungspflichtigen entstanden ist, abzustellen. Auch der Anspruch aus § 26 RLG, der aus einem hoheitlichen Eingriff in die Privatrechtssphäre des Einzelnen herrührt, den dieser dulden muss und gegen den er sich nicht schützen kann, hat zum Ziel, dem Betroffenen einen wirklichen Ausgleich für den durch den Eingriff erlittenen Vermögensnachteil in dem gesetzlich bestimmten Rahmen des § 26 RLG zu gewähren (BGHZ 11, 156 [160, 165]). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn der Leistungspflichtige auch für die Zeit die Vergütung und Entschädigung im Rahmen des § 26 RLG erhält, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lage trotz formeller Aufhebung der Inanspruchnahme in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt. Auf jeden Fall muss sich der nach § 26 RLG Ersatzpflichtige dann so behandeln lassen, als ob die Beschlagnahme weiterbesteht (vgl. auch Urteil des Senats vom 29. April 1954 - III ZR 131/53 - S 10). Ein rechtsähnlicher Gedanke findet sich in § 557 BGB, der bestimmt, dass der Mieter, der die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, für die Dauer der tatsächlichen Vorenthaltung des Besitzes der Sache dem Vermieter mindestens den vereinbarten Mietzins, also das, was während der Dauer des Vertrages zu zahlen ist - was hier der Vergütung und der Entschädigung des § 26 RLG entspricht - zu entrichten hat, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Mieters (vgl. Palandt BGB 12. Aufl § 557 Anm. 1; RGRK 10. Aufl § 557 Anm. 1 und 2. u.a.). In diesem Zusammenhang ist ferner erwähnenswert der in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR 358/52 - aufgestellte Grundsatz: Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über diese auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wären, hat - selbst wenn die Beorderung rechtlich unwirksam war - dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu entrichten wäre. Auch hier sind also die tatsächlichen Folgen für den durch den hoheitlichen Eingriff Betroffenen in den Vordergrund gestellt.
Da unstreitig ist, dass für den Kläger durch die tatsächliche weitere Vorenthaltung seiner gewerblichen Räume trotz der formellen Aufhebung der Beorderungsverfügung die gleichen tatsächlichen Folgen, wie sie bei einer Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bestanden hätten, bestehen geblieben sind, hat er auch seinen Anspruch auf der Grundlage und im Rahmen des. § 26 RLG, zumindest in dessen entsprechender Anwendung, behalten.
3.
Im vorliegenden Rechtsstreit steht nicht die Nutzungsvergütung, sondern nur ein Anspruch aus entgangenem Gewinn für die Zeit ab 1. Januar 1950 bis zur endgültigen Freigabe der Räume durch die Firma K. & K. noch im Streit. Es stellt sich also die Frage, ob dieser Klageanspruch wegen des Verdienstausfalles sich als Entschädigungsanspruch im Sinn des § 26 Abs. 3 RLG rechtfertigt.
Nach dieser Bestimmung hat der Leistungspflichtige Anspruch auf angemessene Entschädigung für "Sach- und Personenschäden, aussergewöhnliche Abnutzung, Verlust und Haftpflichtschäden, die infolge oder gelegentlich der Leistung entstehen". Für diesen Anspruch spielt es keine Rolle, ob die Folgeschäden bei der Inanspruchnahme vorausgesehen oder in Kauf genommen worden sind, ob zu ihrer Entstehung ein Verschulden von irgend einer Seite beigetragen hat, oder ob sie ausschliesslich auf Zufall zurückzuführen sind. Nach der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 steht dieser Anspruch seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich und ist wie dieser grundsätzlich auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 - S 24/26 ausgeführt, dass unter "Verlust" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG - nur in diese Art Schadensfolgen wäre ein entgangener Gewinn überhaupt einzuordnen - solche Folgewirkungen zu verstehen sind, die aus Eingriffen in bereits vorhandene konkrete Vermögenswerte herrühren. Entgangener Gewinn kann demnach nur dann als "Verlust" angesehen werden, wenn der Eingriff zu Verdienstausfällen aus einem eingerichteten oder in Gang befindlichen Betrieb führt. Es genügt nicht, wenn der Eingriff nur gewisse Aussichten, aus einem noch zu errichtenden Betrieb Vorteile zu ziehen, betrifft.
Im vorliegenden Fall ist durch die Inanspruchnahme der Räume des Klägers zugleich in seinen eingerichteten Bäckereibetrieb, der lediglich durch die kriegsbedingte Abwesenheit des Klägers ruhte bzw. unterbrochen war, eingegriffen worden, mithin in einen konkreten wirtschaftlichen Wert. Jedenfalls gilt dies für die Zeit, in der der Kläger willens und in der Lage war, die Bäckerei auch tatsächlich zu betreiben. Durch die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Folgen dieses Eingriffs wegen der Nichtfreigabe der Räume durch die begünstigte Firma K. & K., obwohl der Kläger nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft willens und in der Lage war, seinen Bäckereibetrieb wieder aufzunehmen und hieraus wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, ist als Folgewirkung des Eingriffes der vom Kläger behauptete Ausfall an Verdienst aus diesem Betrieb entstanden. Mithin ist der entgangene Gewinn des Klägers für die hier massgebliche Zeit ab 1. Januar 1950 bis zur Freimachung der Räume durch die Firma Kolb & Koppenhöfer als "Verlust" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG anzusehen.
4.
Dieser Entschädigungsanspruch richtet sich zwar gemäss § 26 Abs. 4 RLG grundsätzlich gegen den Begünstigten, d.h. hier gegen die Firma Kolb & Koppenhöfer. Das Risiko für die Zahlung der Entschädigung soll jedoch nicht der Leistungspflichtige tragen, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 - S 17). Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 26 Abs. 4 RLG ergibt, kann der Leistungspflichtige insbesondere dann von der Bedarfsstelle unmittelbar Zahlung verlangen, wenn feststeht, dass der begünstigte Dritte keine Zahlung leistet oder leisten wird. Aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vollstreckungsschutzakten des Amtsgerichts Mannheim - 8 M 78/51 -, deren Inhalt nicht bestritten ist, ergibt sich hier, dass die vom Kläger wegen anderer Schadensersatzansprüche gegen die Firma K. & K. versuchte Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen ist. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass - wie zu Ziffer III ausgeführt werden wird - die Höhe der Entschädigung feststeht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dem Kläger die ersatzweise vorgesehene Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs auch jetzt schon, d.h. ohne Durchführung des in § 26 Abs. 4 RLG vorgesehenen förmlichen Verfahrens, gegen die Beklagte als Bedarfsstelle zu gewähren (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 17. Mai 1954 - III ZR 22/53 -).
III.
Das den Klageanspruch abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann somit nicht aufrecht erhalten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt und dem beiderseitigen Parteivorbringen ist aber die Sache auch zur Endentscheidung reif, so dass von einer Zurückverweisung abzusehen ist und das Revisionsgericht in der Sache selbst anstelle des Berufungsgerichts zu entscheiden hat (§ 565 ZPO).
Zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfalles hat das Landgericht für das Jahr 1950 einen Gewinn von 3.900 DM, und für das Jahr 1951 einen solchen von 5.100 DM, insgesamt also 9.000 DM angenommen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser vom Landgericht vorgenommenen Bemessung des entgangenen Gewinns erklärt.
Der von der Beklagten im Berufungsverfahren "gegen die Höhe" der vom Landgericht als Verdienstausfall angenommenen Beträge, die an sich nicht mehr bestritten sind, gerichtete Vortrag richtet sich in Wirklichkeit nur gegen den Anspruch selbst. Wenn die Beklagte geltend macht, ein Ersatzanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis Anfang Dezember 1950 bestehe deshalb nicht, weil nach Meinung der Beklagten für diese Zeit ein sog. Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers auf jeden Fall noch nicht bestanden habe, so wendet sich die Beklagte damit tatsächlich gegen den Grund des Anspruchs. Dass es aber auf eine derartige Nichterfüllung eines Folgenbeseitigungsanspruchs hier nicht ankommt, sondern der Klageanspruch gemäss oder entsprechend § 26 Abs. 3 und 4 RLG für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis Ende 1951 gegeben ist, ist oben ausgeführt, so dass diese Einwendung der Beklagten gegen die "Höhe" des Anspruchs nicht durchgreift.
Auch soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger müsse sich eine Nutzungsentschädigung, die die Firma K. & K. in Höhe von angeblich 100 DM monatlich habe zahlen müssen, anrechnen lassen, wird die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens nicht beeinflusst. Das Landgericht legt für die Berechnung des Verdienstausfalles den Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 1938 zugrunde, der aber ausdrücklich einen "Gewinn" aus dem Gewerbetrieb in Höhe von 5.100 DM ausweist, so dass der vom Kläger als Betriebsausgabe zu leistende Mietzins für die gewerblichen Räume bei der Berechnung des verbleibenden Gewinns bereits berücksichtigt ist.
Soweit das Landgericht von dem Verdienstausfall des Klägers in den Jahren 1950 und 1951 eine Einkommensteuer abgesetzt hat, ist dies rechtsirrig erfolgt. Die auf den Gewinn entfallenden Steuern sind von dem ersatzberechtigten Geschädigten selbst an die zuständige Steuerbehörde abzuführen. Auf jeden Fall kann der Ersatzpflichtige die auf die Entschädigung vom Ersatzberechtigten zu leistenden Steuern nicht von der Schafdenssumme abziehen und damit tatsächlich für sich selbst einbehalten. Die Frage, ob und welche Steuern auf eine zu zahlende Entschädigungssumme entfallen, ist allein eine Angelegenheit des Zahlungsempfängers und der für ihn zuständigen Steuerbehörden, nicht aber Aufgabe des ordentlichen Gerichts bei der Bemessung der Hohe des zu leistenden Entschädigungsbetrags. Mithin braucht auf die Einwendungen des Klägers in seiner eigenen Berufung, soweit diese sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Einkommensteuerbetrages richten, im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Vielmehr sind die vom Landgericht für die Jahre 1950 und 1951 als Rechnungsfaktoren abgesetzten je 250 DM Einkommensteuerbeträge, insgesamt also 500 DM der von der Beklagten zu zahlenden Entschädigung für den Verdienstausfall des Klägers hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung des auf den eigenen Sachvortrag des Klägers (im Schriftsatz vom 5. Dezember 1951 S 3) beruhenden, vom Landgericht mit Recht zur Anrechnung gebrachten und nach § 287 ZPO geschätzten anderweitigen "Einkommens" des Klägers für die Jahre 1950 und 1951 in Höhe von 600 DM + 1.200 DM + 3.600 DM = 5.400 DM ergibt sich also insgesamt ein Entschädigungsbetrag für Verdienstausfall in Höhe von 9.000 DM abzüglich 5.400 DM = 3.600 DM.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung zur Rechtfertigung des Antrages auf Zahlung von weiteren 548,72 DM erstmalig als Arbeitseinkommen für das Jahr 1951 auch einen geringeren Betrag behauptet, nämlich statt der ursprünglich von ihm selbst genannten 3.600 DM nunmehr nur 3.186 DM, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Abgesehen davon, dass diese Behauptung des Klägers seinem eigenen früheren Vortrag widerspricht, hätte insoweit eine Zurückweisung dieses Vorbringens zu erfolgen, da seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde und dem Kläger insoweit eine grobe Nachlässigkeit zur Last gelegt werden müsste.
Nach alledem war auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Berufung des Klägers zu erkennen, wie aus der Urteilsformel ersichtlich ist.
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer