Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1985, Az.: 1 StR 686/84
"Bestimmen" im Sinn von § 180 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); "Einwirken" im Sinn von § 180 a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 686/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 31.07.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 422 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 924 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1985, 366-367
Verfahrensgegenstand
sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Erdal G. aus S., geboren am ... 1946 in A. (Türkei), zur Zeit in Haft,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Begriffen des "Bestimmens" im Sinn von § 180 Abs. 2 StGB und des "Einwirkens" im Sinn von § 180 a Abs. 4 StGB.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als bei sitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen
Beischlaf zwischen Verwandten
Förderung der Prostitution
versuchter Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger (§ 180 Abs. 2, 4 StGB)
zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere ist er durch die Annahme von Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert. Die Verjährung einzelner Teilhandlungen kommt nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen der § 180 Abs. 2, 4 und § 180 a Abs. 4 StGB sind in knapper, aber noch ausreichender Weise festgestellt:
1.
Nach § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 180 Abs. 4 StGB wird unter anderem bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren zu bestimmen versucht, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Für die Tathandlung des "Bestimmens" gelten die Grundsätze, die für das gleichlautende Merkmal bei der Anstiftung entwickelt worden sind (Begründung des 4. StrRG, BT-Drucks. VI/1552, S. 24; SK-Horn § 180 Rdn. 30). Erforderlich ist die Einflußnahme auf den Willen des anderen, die ihn zu einem Verhalten bringt, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde (BGHSt 9, 111, 113; BGH, Beschl. v. 18.7.1978 - 1 StR 301/78). Bestimmen ist also Verursachen (Mitverursachen) eines vom Gesetz umschriebenen Verhaltens. In welcher Form und durch welches Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 26 Rdn. 7).
Der Angeklagte hat seine zwölfjährige Tochter Dilek zu bestimmen versucht, indem er auf sie "einredete" (UA S. 4) und sie "zu überreden versuchte" (UA S. 10). Er hat somit typische Mittel der psychischen Einflußnahme eingesetzt, die angesichts des Alters des Kindes und seiner völligen Abhängigkeit vom Angeklagten zur Verwirklichung des Handlungsunrechts ausreichend waren. Die der Tochter angesonnene Handlung wurde genügend konkretisiert; Dilek sollte umgehend der Straßenprostitution nachgehen und die vom Angeklagten demonstrierten Praktiken mit beliebigen anderen Männern durchführen (UA S. 4, 9, 10). Freier hätten sich nach der Lebenserfahrung mit Sicherheit gefunden. Eine Individualisierung der als Sexualpartner ins Auge gefaßten Dritten war in diesem Stadium der Tat nach den Umständen nicht möglich, für die Verwirklichung der Pläne des Angeklagten auch ohne Belang.
2.
Nach der - hier allein in Betracht kommenden - zweiten Alternative des § 180 a Abs. 4 StGB wird mit Strafe bedroht, wer auf eine Person unter einundzwanzig Jahren einwirkt, um sie zur Aufnahme (oder Fortsetzung) der Prostitution zu bestimmen.
Die Vorschrift ist im Interesse eines möglichst effektiven Jugendschutzes weit gefaßt (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. VI/3521 S. 48; Horstkotte in: Niederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 56. Sitzung S. 1731/1732). Der Gesetzgeber hat die bloße Einwirkung auf die zu schützende Person als derart sozialgefährlich erachtet, daß er sie dem erfolgreichen Zuführen zur Prostitutionsausübung - so die erste Tatbestandsalternative - gleichgestellt hat (BGH, Urt. v. 18.1.1977 - 1 StR 787/76).
"Einwirken, um zu bestimmen" bedeutet eine Tätigkeit, die darauf abzielt, den Abdressaten zu beeinflussen und seinen Willen in eine bestimmte Richtung zu lenken; der Sache nach handelt es sich um versuchte "Anstiftung" (SK-Horn § 180 a Rdn. 48; Lenckner in Schönke/Schröder aaO § 180 a Rdn. 31; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder aaO § 89 Rdn. 6). Die in der hohen Strafdrohung zum Ausdruck kommende Bewertung des Unrechtsgehalts schließt es allerdings aus, für die Einwirkung im Sinn von § 180 a Abs. 4 StGB jede Form der Beeinflussung genügen zu lassen. Erforderlich ist eine Einflußnahme von gewisser Intensität. In die gleiche Richtung deutet die Auslegung des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB, wonach die Einwirkung auf das Kind eine "Einflußnahme tiefergehender Art" verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1973 - 1 StR 509/73 - bei Dallinger MDR 1974, 546; Urt. v. 25.3.1975 - 1 StR 73/75; Urt. v. 15.6.1976 - 4 StR 174/76 - NJW 1976, 1984; Urt. v. 20.6.1979 - 3 StR 143/79 - BGHSt 29, 29, 30 [BGH 20.06.1979 - 3 StR 143/79]; Beschl. v. 7.4.1981 - 1 StR 137/81).
Auch nach diesen Kriterien hat die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution Bestand. Bei der Frage nach der Intensität der Einwirkung können die Gesamtumstände des Falles nicht außer Betracht bleiben. Diese liegen hier in dem Ausnutzen der väterlichen Autorität, dem Mißbrauch der sehr jungen Tochter zu sexuellen Handlungen und der Einschüchterung des Kindes durch Schläge. Die Nachhaltigkeit der Einwirkung ergibt sich schon daraus, daß der Angeklagte seine Tochter im Zeitraum August bis September 1983 mindestens achtmal zu überreden versuchte, die Prostitution aufzunehmen, und daß auch dieses Ansinnen für die Tochter Anlaß war, von zu Hause wegzulaufen (UA S. 4/5, 9).
Kühn
Schikora
Foth
Granderath