Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1981, Az.: 1 StR 137/81
Erfordernis einer hinreichend deutlichen Feststellung über den Vorsatz des Angeklagten; Objektive Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 137/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 30.10.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1981, 338
Verfahrensgegenstand
Beleidigung u.a.
Prozessführer
Versicherungskaufmann Klaus L. aus F., dort geboren am ... 1947, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. April 1981
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und - in zwei dieser Fälle - zugleich wegen Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen verurteilt worden ist (Fälle I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe);
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (II. und III. des Urteilstenors).
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1.
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsantrags ausgeführt:
"Im Fall I. 7. des angefochtenen Urteils betreffend die 12-jährige Carolin L. stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe das Alter des Mädchens in Kauf genommen, habe das Telefonat aber beendet, als das Mädchen ihm sein Alter nannte. Beide Feststellungen sind miteinander nicht ohne weiteres verträglich. Es liegt nahe anzunehmen, daß die erste Feststellung bedeuten soll, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, daß er also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, während die weitere Feststellung dafür spricht, daß dem Angeklagten das Alter des Mädchens nicht gleichgültig war. Es fehlt also eine hinreichend deutliche Feststellung über das Wissen des Angeklagten vom Alter des Mädchens und über seine innere Einstellung hierzu. Es kann deshalb nicht nachgeprüft werden, ob die Verurteilung durch entsprechende Tatsachen gestützt wird.
Es ist ferner zu besorgen, daß die Verurteilung des Angeklagten im Falle I. 4. des Urteils betreffend die 12-jährige Ina S. auf dem gleichen Mangel beruht. Hier ist zur inneren Tatseite lediglich die formelhafte Wendung gebraucht worden: "deren Alter er in Kauf nahm". Auch hier wäre die Festtellung notwendig gewesen, was der Angeklagte über das Alter des Mädchens gewußt hat und ob er gegebenenfalls billigend in Kauf genommen hat, daß es noch nicht 14 Jahre alt war.
Darüber hinaus sind die objektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht in ausreichender Weise dargetan. Nach dieser Vorschrift müssen die verbalen Einwirkungen auf ein Kind in Art und Intensität pornographischen Darstellungen entsprechen. Ein Einwirken durch solche Reden verlangt eine Einflußnahme tiefergehender Art als bloß sexualbezogener oder auch grob sexueller Äußerungen (BGHSt 29, 29 [BGH 20.06.1979 - 3 StR 143/79]; BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 73/75 -). Pornographischen Charakter erhalten solche Äußerungen erst dadurch, daß sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer Weise ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen geschildert werden. Anhaltspunkte für einen in diesem Sinne strafbaren Inhalt von Redeweisen können sich etwa ergeben aus einer aufdringlichen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, aus der Verherrlichung von Ausschweifungen oder Perversitäten und aus der obszönen Ausdrucksweise (BGHSt 23, 40, 44).
Derartige Merkmale sind den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in den in Betracht kommenden Fällen nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Deutlichkeit zu entnehmen. Vielmehr sprechen die Tatschilderungen dafür, daß der Angeklagte, schon um den Anschein der Wissenschaftlichkeit seines Tuns nicht zu gefährden, verhältnismäßig behutsam vorgegangen ist. Dementsprechend fehlen in dem Urteil auch Feststellungen darüber, die den Schluß zulassen, daß die Reden des Angeklagten als eine "Einflußnahme tiefergehender Art" gewertet werden könnten. Über die geistig-seelischen Folgen bei den angesprochenen Mädchen ist nichts ausgeführt. Lediglich für Carolin L. wird festgestellt, daß die Fragen dem Kind peinlich waren. Im Rahmen der Strafzumessung ist aber zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden, daß bei seinen Opfern kein bleibender Schaden entstanden ist (UA S. 17)."
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu.
2.
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der im wesentlichen auf dieser Verurteilung beruhenden Unterbringungsanordnung zur Folge.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Woesner
Herdegen
Ulsamer
Maul