Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1975, Az.: 1 StR 73/75
Strafbarkeit wegen versuchter Unzucht mit einem Kind; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Pornographischer Charakter von Farbfotos
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 11.09.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Maschinenschlosser Anton W. aus L., dort geboren am ... 1928
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. März 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., L. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. September 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in drei Fällen, davon in einem Falle begangen in Tateinheit mit einem Versuch der Unzucht mit einem Kind, sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hatte dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt und den Pkw des Angeklagten eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II A 1 (Christiane S.), A 3 (Jutta B., Ute K.), A 5 (Edith H.) und im gesamten Strafausspruch aufgehoben sowie die weitergehende Revision verworfen.
Nunmehr hat das Landgericht München II den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit einem weiteren Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Nebenentscheidungen aufrechterhalten, die Sperrfrist jedoch auf zwei Jahre herabgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Gegen den Schuldspruch bestehen in den noch zur Entscheidung stehenden Fällen II A 1, 3 und 5 der Urteilsgründe keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Im Fall A 1 (Christiane Schäffler) sieht die Strafkammer den Tatbestand des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB als erfüllt an. Sie meint, der Angeklagte habe auf das damals 11-jährige Mädchen unter Vorzeigen eines Farbfotos durch Reden eingewirkt, die pornographischen Darstellungen entsprächen, um sich dadurch sexuell zu erregen. Der pornographische Charakter des Farbfotos steht nicht fest (UA S. 17). Der Angeklagte fragte aber das Mädchen, ob sich die Tante, von dem das Kind gesprochen hatte, "stopfen" ließe und ob Mutter und Vater es auch "so" machten (UA S. 6). Das Mädchen ahnte die Geschlechtsbezogenheit der Worte im Hinblick auf das von ihm als unanständig empfundene Bild, bekam Angst und lief davon. Über den augenblicklichen Schreck hinaus war es noch längere Zeit von dem Erlebnis bedrückt.
Durch diese Feststellungen wird die Verurteilung aus § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB getragen. Die Redensarten entsprechen unter den gegebenen Umständen, vor allem im Zusammenhang mit dem Vorzeigen des vom Kinde als unanständig empfundenen Fotos, in ihrer Bedeutung pornographischen Darstellungen. Der Grundgedanke des § 184 c StGB, der als sexuelle Handlungen nur solche bezeichnet, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, ist auch im Rahmen des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu beachten. Diese Bestimmung soll die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes schützen. Dieses Rechtsgut wird durch die sexualbezogenen Redensarten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Vorzeigen eines als unanständig empfundenen Bildes erheblich verletzt.
Auch wenn der pornographische Charakter des vorgezeigten Bildes nicht feststeht, können die Redensarten des Angeklagten in ihrer Bedeutung und Auswirkung durchaus einer pornographischen Darstellung entsprechen. Sexualbezogenheit der Worte allein reicht, wie die Revision zu Recht betont, nicht aus. Hier ist aber eine Konfrontation des Kindes mit sexuell gefärbten Reden unter Verstärkung der sexuellen Tendenz durch ein von dem Kinde als unanständig empfundenes Bild verwirklicht.
Unter dem Einwirken ist eine Einflußnahme tiefergehender Art zu verstehen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1973 - 1 StR 509/73; Horstkotte, Niederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform VI. Wahlperiode, 46. Sitzung S. 1510). Kurze, oberflächliche Reden genügen nicht. Ein tiefergehender Einfluß der Redensarten ist hier festgestellt. Das Mädchen lief erschrocken davon. Es war über den augenblicklichen Schrecken hinaus noch längere Zeit von dem Erlebnis beeinflußt (UA S. 6) und litt auch später noch an Schlafstörungen und nervösen Angstzuständen (UA S. 23).
2.
Entsprechendes gilt für den Fall A 3 (Jutta Bauer, Ute Korber). Die Strafkammer erblickt darin den Tatbestand des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB, begangen in Tateinheit mit Vergehen nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB.
a)
Auch in diesem Falle beschränkte sich der Angeklagte nicht auf obszöne Redensarten, sondern unterstrich sie durch sexualbetontes Verhalten. Er fragte die 11-jährigen Mädchen, die an seinen Pkw herantraten, ob sie wüßten, wo es zum "Stopfen" gehe. Als sie verneinten, erklärte er, sie sollten mitfahren, er zeige es ihnen. Dabei begann er, an seinem Hosenschlitz zu manipulieren. Als Ute K. bemerkte, daß der Angeklagte den Hosenschlitz öffnete, erkannte sie die Bedeutung seines Verhaltens und bekam Angst. Sie ging sofort davon und forderte ihre Freundin auf, schnell mitzukommen (UA S. 8).
Die sexuellgefärbten Äußerungen, deren Erheblichkeit allein zweifelhaft sein könnte, gewinnen an Bedeutung durch die Begleitumstände, vor allem durch das Öffnen des Hosenschlitzes. In dieser Form verletzen sie das durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut erheblich.
Eine Einflußnahme tiefergehender Art steht auch in diesem Falle fest. Ute K. war "sichtlich erschrocken" (UA S. 23). Sie berichtete nach der Tat aufgeregt, draußen sei ein Mann, der ihr "was wolle" (UA S. 8).
b)
Die Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kinde (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das öffnen des Hosenschlitzes und das Vorzeigen des männlichen Geschlechtsteils erfüllen hier die Voraussetzungen des § 184 c Nr. 2 StGB. Jutta B. nahm den Vorgang nicht nur wahr im Sinne eines bewußten sinnlichen Aufnehmens des Geschehens (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1973 - 1 StR 509/73), sondern erkannte auch dessen sexuelle Bedeutung.
3.
Im Fall A 5 (Edith H.) gewinnen die sexuellbezogenen Äußerungen des Angeklagten dadurch an Gewicht, daß der Angeklagte die in eine Frage gekleidete Aufforderung zum Geschlechtsverkehr unmittelbar an das Mädchen richtete. Er fragte zunächst: "Weißt Du in Moosburg nichts zum Stopfen?". Als das Mädchen schwieg, fügte er sofort hinzu: "Und Du willst nicht?". Eine solche direkte Frage durfte die Strafkammer für geeignet halten, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes erheblich zu beeinträchtigen.
Edith H. wandte sich dann auch betroffen ab, lief voller Angst davon und forderte ihre Freundin auf, so schnell wie möglich mit ihr davonzufahren (UA S. 10).
II.
Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen