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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1979, Az.: 3 StR 143/79

Vornahme sexueller Handlungen an Kindern durch Telefonanrufe mit pornografischem Inhalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1979
Aktenzeichen
3 StR 143/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 13.02.1979

Fundstellen

  • BGHSt 29, 29 - 32
  • JZ 1980, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Arbeiter Bernd Rudi K. aus W., dort geboren am ... 1947

Amtlicher Leitsatz

Nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB handelt tatbestandsmäßig, wer fernmündlich auf ein Kind durch Reden einwirkt, die in Art und Intensität pornographischem Material entsprechen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juni 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 1979 aufgehoben

  1. a)

    soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zum Nachteil der Sabine Kl. verurteilt ist, insoweit wird das Verfahren eingestellt;

  2. b)

    im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung zu b) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens - an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

I.

Seine Revision führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit er wegen Beleidigung der Sabine Kl. verurteilt ist.

3

Der Schuldspruch kann insoweit keinen Bestand haben, weil es an einem wirksamen Strafantrag fehlt. Der Wegfall der in diesem Fall ausgesprochenen Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

4

II.

Im übrigen ist die Revision unbegründet. Der Ausführung bedarf nur folgendes:

5

1.

Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von vier Kindern ist auf folgende Feststellungen gestützt:

6

Um sich geschlechtlich zu erregen, rief der Angeklagte in der Zeit vom 3. Mai 1978 bis zuletzt am 24. Juni 1978 wiederholt die Familie B. an. Er führte in dieser Zeit mindestens zehn Ferngespräche mit der am ... 1967 geborenen Kerstin B., deren Alter er erkannte, und äußerte, ob sie unten schon Haare habe, wenn sie unten schon Haare habe, dann werde er sie einmal besuchen, er sei beim Telefonieren nackend, ob sie unten schon geleckt worden sei, er sei ganz geil auf sie, er wichse sich gerade einen, er habe gerade seinen Schwanz in der Hand, sie solle am Apparat bleiben, bis er fertig sei, bis der Samen komme, ob sie schon einmal gesehen habe, wenn sich einer einen wichse. Einmal sagte er wörtlich: "Oh jetzt kommt der Samen, einen richtigen dicken Ständer habe ich, oh, jetzt kommt es". Dabei stöhnte er ständig.

7

Bei zwei Gesprächen meldeten sich - je einmal - die 12jährigen Kinder Anja B. und Andrea Bö. - der Angeklagte nahm an, die beiden Kinder seien etwa zehn Jahre alt - und sagte zu ihnen, während er onanierte, er wichse sich gerade einen, das sei schön und - wie er gegenüber Andrea Bö. hinzufügte - so herrlich.

8

In der Zeit von Anfang 1977 bis Mai 1978 rief der Angeklagte die Familie Kl. in W. an. Mindestens fünfmal erreichte er die damals 11- bis 12jährige Annette Kl., deren Alter er ebenfalls erkannte, und fragte, ob sie schon gefickt habe und ob sie wisse, was er in der Hand halte, ob sie schon Geschlechtsverkehr gehabt und ob sie einen Freund habe. Da das Mädchen, das nur mit "ja" oder "nein" antwortete, jeweils nach kurzer Zeit den Fernsprechhörer auflegte, rief der Angeklagte es wiederholt kurz hintereinander an. Während er mit dem Kind sprach, onanierte er.

9

2.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe dadurch in vier Fällen, zweimal - nämlich gegenüber den Kindern Kerstin B. und Annette Kl. - fortgesetzt handelnd, gegen § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB verstoßen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat auf die Kinder durch Reden, die pornographischen Darstellungen entsprechen, eingewirkt, um sich dadurch sexuell zu erregen.

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a)

Zwar erfüllt nicht jede schamlose Redensart, die in Gegenwart eines Kindes fällt, die Voraussetzung des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB (so schon BGHSt 1, 168, 174;  15, 118, 124 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Auch reichen "sexualbezogene" oder "grob sexuelle" Äußerungen nicht aus. Die Erweiterung des Tatbestandes auch auf solche Äußerungen ist bei den Beratungen zum Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725), das die §§ 174 ff StGB neu gefaßt hat, zwar erwogen (vgl. Protokolle, im folgenden Prot., des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, S. 1507 ff), wegen der Weite dieser Begriffe aber abgelehnt worden (Prot. S. 1512). Die pornographischen Darstellungen "entsprechenden" Reden, wie sie der Tatbestand verlangt, brauchen andererseits nicht selbst alle Merkmale des Begriffs "pornographisch" zu erfüllen. Deshalb kommt es hier auf eine abschließende Definition dieses Begriffes nicht an (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 184 Rdn 5, 5 a). Der Tatbestand verlangt "entsprechende" Reden und berücksichtigt dadurch die Tatsache, daß eine Einschränkung des Tatbestandes auf das im engsten Sinne pornographische Material schon deshalb nicht durchführbar wäre (vgl. Horstkotte Prot. S. 1508), weil es bei den Reden an einer Verkörperung fehlt. Maßgeblich für die Erfüllung des Tatbestandes ist deshalb, daß die Äußerungen in ihrer Art und ihrer Intensität dem pornographischen Material entsprechen (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 176 Rdn 11; Lenckner in Schönke/Sehröder a.a.O. § 176 Rdn 31). Ein Einwirken durch solche Reden verlangt dabei eine Einflußnahme tiefergehender Art (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546; NJW 1976, 1984; Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 73/75).

11

Bei den eindringlichen, jeweils nicht unerhebliche Zeit dauernden Äußerungen des Angeklagten, die bewußt an die vier Kinder gerichtet waren und mit denen er diese in die seine Selbstbefriedigung betreffenden sexuellen Vorgänge einbezog, liegt dies vor.

12

b)

Der Strafbarkeit steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht die körperliche Nähe zu den Kindern gesucht, sondern fernmündlich auf sie eingewirkt hat. Die Auffassung der Verteidigung, Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB sei die körperliche Nähe zwischen Täter und Opfer, trifft nicht zu.

13

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. stellte die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern und die Verleitung zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen unter Strafe. Nach der Rechtsprechung setzte der Tatbestand nicht in allen Tatbestandsvarianten körperliche Nähe des Kindes zu dem Opfer voraus. Das Merkmal Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen konnte nach der Rechtsprechung vielmehr auch erfüllt sein, wenn das Kind die unzüchtige Handlung, zu der es verleitet worden war, in Abwesenheit des Täters vornahm (BGHSt 1, 168, 172: Verleitung eines Kindes zur Onanie in Abwesenheit des Täters).

14

§ 176 StGB n.F. erfordert lediglich in den Absätzen 1 und 2 körperliche Kontakte des Kindes mit dem Täter (Abs. 1) oder einem Dritten (Abs. 2). Die Tatbestandsvarianten des Absatzes 5, der gegenüber den Absätzen 1 und 2 eine geringere Strafdrohung enthält, setzen nicht voraus, daß es zu körperlichen Kontakten zwischen dem Kind und dem Täter oder einem Dritten kommt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder a.a.O. § 176 Rdn 26 f). Die von der Verteidigung für richtig gehaltene Auslegung, daß sich das vom Täter mißbrauchte Kind in räumlicher Nähe zu ihm oder einem Dritten befinden muß, trifft nur für die in Absatz 5 Nr. 1 und 2 geregelten Tatbestandsvarianten zu. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist nämlich hier, daß die vor dem Kind (Abs. 5 Nr. 1) oder von dem Kind vor dem Täter oder vor einem Dritten (Abs. 5 Nr. 2), vorgenommenen sexuellen Handlungen von demjenigen, vor dem die Handlungen vorgenommen werden, wahrgenommen werden (vgl. § 184 c Nr. 2 StGB). Absatz 5 Nr. 3 kann demgegenüber erfüllt sein, ohne daß ein Sichtkontakt zwischen dem Täter oder einem Dritten und dem Kind hergestellt wird.

15

§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB setzt - anders als die sonstigen Tatbestände des § 176 StGB - nicht eine von dem Täter, dem Kind oder einem Dritten vorgenommene sexuelle Handlung voraus, sondern das Einwirken auf die Psyche des Kindes durch Mittel, welche seine seelische Entwicklung und soziale Orientierung ungünstig beeinflussen können. Dabei kommt es, wie die Tatbestandsvarianten "Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen" und "Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts" zeigen, nicht darauf an, daß in Anwesenheit des Täters oder eines Dritten auf das Kind eingewirkt wird. Dies folgt, soweit das Abspielen von Tonträgern betroffen ist, schon aus dem Wortlaut der Norm. Der Begriff des "Vorzeigens" könnte allein seinem Wortlaut nach zwar enger interpretiert werden. Dem steht jedoch entgegen, daß das Gesetz die Begriffe Abspielen und Vorzeigen gleichgewichtig nebeneinandergestellt hat. Aber auch der Sprachgebrauch versteht als Fälle des Vorzeigens solche in Abwesenheit des Handelnden; wer einen Film "vorzeigt", braucht nicht im Vorführungsraum zu sein. Diese Auslegung ist vom Gesetzgeber gewollt, denn § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB dient in den genannten Tatbestandsvarianten der Ergänzung des § 184 StGB, der bereits das Zugänglichmachen von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) an Personen unter achtzehn Jahren (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und sonstige Handlungen unter Strafe stellt, die dazu führen können, daß Jugendliche von solchen Schriften Kenntnis erhalten können (§ 184 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, 7 StGB). Der besondere Unrechtsgehalt des in § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellten Verhaltens liegt demgegenüber ausschließlich darin, daß der Täter mit sexueller Motivation - nämlich in der Absicht, sich, das Kind oder einen Dritten sexuell zu erregen - auf Kinder unter vierzehn Jahren einwirkt. Nach dem Schutzzweck der Norm kommt es dabei ebensowenig wie in den Fällen des § 184 StGB auf die körperliche Nähe des Einwirkenden an; denn sie dient dem Ziel, das Kind davor zu bewahren, daß es aus sexueller Motivation heraus mit pornographischem Material konfrontiert wird.

16

Nichts anderes gilt für Reden im Sinne von Absatz 5 Nr. 3, die ebenso wie das in Abbildungen, Darstellungen oder auf Tonträgern festgehaltene Material pornographischen Inhalts für die Entwicklung des Kindes abträglich sind. Unerheblich für die unerwünschte Wirkung solcher Reden ist es, ob der Sprechende in räumlicher Nähe zu dem Kind ist, wenn er auf dieses einwirkt. Die fernmündliche Einwirkung ist deshalb, wie vom Landgericht angenommen, nach Wortlaut und Schutzzweck der Norm strafbar.

Schmidt
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm